VwGH 2007/05/0310

VwGH2007/05/031024.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden des Mag. P H in Haslach an der Mühl, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung

1. (hg. Zl. 2007/05/0310) vom 3. Dezember 2007, Zl. BauR-251176/18- 2007-See/Vi, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung und

2. (hg. Zl. 2008/05/0022) vom 18. Dezember 2007, Zl. BauR- 251176/19-2007-See/Le, betreffend Enteignung (jeweils mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz),

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §12 Abs2;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §3 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §12 Abs2;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §3 Abs2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

 

Spruch:

I.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde zur Zl. 2007/05/0310 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Spruchpunkte I und III des zu Zl. 2008/05/0022 angefochtenen Bescheides werden, soweit sie sich auf die Enteignung von Grundflächen zugunsten der Gemeinde Lichtenau beziehen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.) den Beschluss gefasst:

Insoweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des zu Zl. 2008/05/0022 angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 beantragte das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung (die mitbeteiligte Partei), die dauernde bzw. vorübergehende Enteignung der für die Durchführung der Baumaßnahme "Landesstraße L 1546, Schlägler Straße, Ortsdurchfahrt Damreith" erforderlichen Grundflächen und die Einräumung von Dienstbarkeiten in jenem Umfang, wie er in näher angeschlossenen Grundeinlösungsunterlagen dargestellt sei, sowie aller auf diesen Grundflächen lastenden Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten. Gleichzeitig wurde die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung beantragt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass trotz intensiver Bemühungen während der Grundeinlösungsverhandlung mit dem Beschwerdeführer, dem Eigentümer der Liegenschaft Damreith 9, EZ 11 KG Lichtenau, kein positives Verhandlungsergebnis erzielt werden habe können.

Am 4. Juli 2006 und am 25. September 2006 wurde zu diesem Auftrag eine mündliche Verhandlung abgeführt.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 bewilligte die belangte Behörde den Umbau der L 1546, Schlägler Straße, von Kilometer 6,955 bis Kilometer 7,200 im Baulos "Ortsdurchfahrt Damreith" nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 25. September 2006 vorgelegenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung näher dargestellter Auflagen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 wurden die beantragten Enteignungen verfügt und die Höhe der Entschädigung festgelegt.

Diese Bescheide wurden wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte mit hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0254, 0255, aufgehoben.

Begründet wurde dies hinsichtlich der straßenrechtlichen Bewilligung damit, dass der Beschwerdeführer für den Bereich der Wegeinbindung des Weges 2970 und der Milchübernahmestelle eine für ihn weniger belastende Ausbauweise innerhalb der geplanten Linienführung geltend gemacht habe, worauf nicht näher eingegangen worden sei. Da die Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides ex tunc wirke, hätte der Enteignungsbescheid die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Basis verloren.

Am 3. September 2007 sowie am 2. Oktober 2007 wurden neuerlich mündliche Verhandlungen von der belangten Behörde abgeführt. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme (am 2. Oktober 2007) zusammengefasst aus, dass er sich durch die Heranführung der Weganbindung der Wegparzellennummer 2970 an die Landesstraße dadurch beschwert erachte, dass damit der öffentliche Grund unmittelbar an sein südwestliches Hauseck anschließe, eine weiter südlich geführte Weganbindung und Verlegung aus straßenbautechnischer Sicht jedoch möglich wäre. Dies habe er auch mit dem Bürgermeister der Gemeinde Lichtenau im Beisein der Verhandlungsteilnehmer im Zuge des Lokalaugenscheins vereinbart. Dies sei im Plan, welcher der Verhandlung vom 25. September 2006 zu Grunde lag, nicht umgesetzt worden. Diese Verlegung der Wegparzelle 2970 würde zu einer Minderung der Härten führen, da es sich bei der neu abzutretenden Grundfläche südlich der Wegparzelle nur um einen Garten handle, während der Beschwerdeführer eine Grundfläche unmittelbar angrenzend an sein Wohnhaus abzutreten hätte. Darüber hinaus sei die Ausführung der derzeit vorgesehenen Weganbindung eine wesentliche Verschärfung der Gefahrenlage bei Ausfahrten mit großen landwirtschaftlichen Maschinen. An einer anderen Stelle seines Vorbringens verwies er im Zusammenhang mit dem südwestlichen Gebäudeeck seines Wohnhauses mit näherer Begründung auf Widersprüche zwischen Einzeichnungen in den Plänen und den Gegebenheiten in der Natur.

Weiters brachte er vor, dass auf Grund des Abrisses des alten Wohngebäudes eine entsprechend große Fläche entstünde, die es erlauben würde, dass der Milchtankwagen außerhalb der Fahrbahn der neu zu errichtenden Landesstraße anhalten könne. Der Verhandlungsleiter habe ihm bezüglich der Milchsammelstelle und der Weganbindung 2970 das Wort entzogen und weitere Fragen an den straßenbautechnischen Sachverständigen untersagt. Es sei ihm dadurch nicht mehr die Möglichkeit offen gestanden, die Verfahrensergebnisse vollständig aufzuklären. Das durchgeführte Verfahren sei ohne bzw. ohne rechtmäßigen Antrag durchgeführt worden und daher die davon abgeleitete straßenrechtliche Bewilligung nicht rechtens. Er betonte, dass er seit jeher eine gütliche Einigung vorgezogen hätte und auch entsprechende Vorschläge erstattet habe, die jedoch von der Straßenverwaltung nicht akzeptiert worden seien.

Am Ende seiner Stellungnahme befindet sich eine handschriftliche Anmerkung des Beschwerdeführers:

"Zahlreiche Fragen, die ich noch zu stellen habe - wie bereits im Protokoll angeführt - werden mir nicht mehr erlaubt zu stellen."

Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2007 aus:

"Das Land Oberösterreich beabsichtigt den Umbau der L 1546 Schlägler Straße von km 6,995 bis km 7,200 im Bereich der Ortsdurchfahrt Damreith.

(...)

Die bestehende Ortsdurchfahrt Damreith weist eine Engstelle mit einer Fahrbahnbreite von 4,6 m und einer Gehsteigbreite von 0,9 m auf. Weiters sind in den Hausausfahrten Wegeinmündungen mit zu geringen Ausfahrtssichtweiten vorhanden.

Das Projekt sieht eine Verbreiterung der Fahrbahn auf 6,5 m und die Errichtung eines Gehsteiges mit einer Breite von 1,5 m vor. Im Bereich der Profile 4 bis 5 wird eine Fahrbahnbreite von 6,2 m, bei Profil 5 punktuell eine Gehsteigbreite von 1,25 m ausgeführt.

Zwischen Profil 3 und 4 ist ein laut technischem Bericht benanntes Nebengebäude abzutragen. Laut Aussage der Grundsachverständigen handle es sich um ein ehemaliges Wirtschafts- und Wohngebäude.

Auf Grund der Projektsunterlagen (technischer Bericht) wird die Straße im Bereich des Profils 5b um ca. 30 cm tiefer gelegt, durch den Straßenaufbau im Bereich der Milchübernahmestelle ist eine Abgrabung gemäß Querprofil von mindestens 80 cm erforderlich, zusätzlich wäre die Mauer im Bereich des abzubrechenden ehemaligen Wirtschafts- und Wohngebäudes freistehend, dass die Standsicherheit gemäß Projektsunterlagen nicht mehr gegeben ist. Eine Standsicherheitsberechnung liegt den Projektsunterlagen nicht bei. Die Standsicherheit kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig beurteilt werden, auf Grund der Erfahrung ist die Standsicherheit bei Aushub von mindestens 80 cm (nur auf einer Seite) möglicherweise nicht mehr gegeben. Laut Profil 5b wird für die Milchübernahmestelle eine Mindestbreite von 3 m benötigt (gemessen vom äußersten Rand des Pflasterstreifens). Im Zuge der Errichtung der neuen Milchübernahmestelle ist daher die Mauer abzutragen. Die Neigung beträgt 5 %.

Trotz des seinerzeitigen Vorschlags wurde der Verlegung der Milchübernahmestelle im Projekt nicht entsprochen und zwar aus folgenden Gründen:

Eine Verlegung der Milchübernahmestelle und somit der Schlauchanlage stellt eine technische aufwändigere Maßnahme dar und ist daher unwirtschaftlich. Die Anzahl von Zufahrten und Knotenpunkten als potenzielle Konfliktpunkte sollten verringert werden, eine Verlegung der Milchübernahmestelle würde den Zufahrtsbereich aufweiten und ist im Sinne der Vermeidung zusätzlicher Einbindungen und Konfliktstellen abzulehnen. Die Wiederherstellung der Milchübernahmestelle ist daher wirtschaftlich und sicherheitstechnisch nur an der jetzigen Stelle sinnvoll.

Das Ansuchen von Herrn (Beschwerdeführer) einen größeren Bereich für die Milchübernahme herzustellen, dass heißt eine längere Fläche für den Ausfahrtsbereich des Milchfahrzeuges herzustellen oder die bestehende Zufahrt im Bereich des Profils 2 für die Ein- und Ausfahrt des Milchfahrzeuges zu verwenden, wird aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen abgelehnt.

Der Pflasterstreifen bildet eine Abgrenzung von der Fahrbahn. Der Verkehrsteilnehmer soll klar erkennen können, wo sich die Fahrbahn befindet und wo die Privatflächen liegen.

Zur Anfrage von Herrn (Beschwerdeführer), ob eine Verlegung der südlichen Feldzufahrt weiter nach Süden verkehrssicherheitstechnisch möglich sei, ist festzuhalten, dass die derzeitigen Projektsunterlagen an Hand von Schleppkurven und hinsichtlich Sichtweiten überprüft wurden und verkehrssicherheitstechnisch ausreichten. Eine Verschiebung Richtung Süden wäre jedenfalls teurer. Ob dies einen Sicherheitsgewinn bedeuten könnte, müsste an Hand von Querprofilen überprüft werden, ist aber nicht Gegenstand der heutigen straßenrechtlichen Verhandlung.

(...)

Durch die Errichtung des Gehweges und Verbreiterung der Fahrbahn sowie Verbesserung der Ausfahrtssichtweiten im Bereich der Wegeinmündungen und Hauszufahrten wird die Verkehrssicherheit gehoben, das Gesamtprojekt liegt daher im öffentlichen Interesse.

(...)

Sowohl bei der Verhandlung am 3. September 2007 als auch bei der Verhandlung am 2. Oktober 2007 wurden die für das Straßenprojekt beanspruchten Grundstücke im Zuge des Lokalaugenscheines von der Kommission besichtigt und waren diese entsprechend ausgepflockt.

Bei dem 3. September 2007 und am 2. Oktober 2007 durchgeführten Lokalaugenschein wurden die einzulösenden Flächen anhand abgesteckter Grenzpunkte erläutert. Die jeweils beanspruchten Grundflächen stimmen mit den Projektsunterlagen (Grundeinlöseplan und -verzeichnis) überein und können für die Grundeinlösung herangezogen werden. Sie sind sohin für die Ausführung des gegenständlichen Projekts sowohl nach ihrem Gegenstand als auch ihrem Umfang nach unbedingt notwendig.

Im Grundeinlöseplan sind sämtliche Gebäude verschoben und nur schematisch dargestellt, im Lageplan des Projektes sind die Gebäude richtig, es sind auch die vorübergehend beanspruchten Flächen ersichtlich."

Der vermessungstechnische Sachverständige führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus:

"Die Grundeinlöseunterlagen basieren auf der Vermessungsurkunde Anmeldungsbogen 2/66.

(...)

Laut Anmeldungsbogen 2/66 ist im Bereich der Baufläche Grenzpunkt Nr. 665 - Hausecke - ein Abstand zum öffentlichen Gut Grundstück Nr. 2970, ein Abstand von ca. 1 m dokumentiert."

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 aus:

"In diesem Projekt ist vorgesehen, dass die Wegparzelle Nr. 2970 auf selber Stelle wie bisher linksseitig im Sinne der Kilometrierung in die bevorangte L 1546 Schlägler Straße einbindet. Wie auch im Querschnittsprofil 5 ersichtlich, wird die Fahrbahn in Folge der geplanten Verbreiterung bzw. des rechtseitigen Gehsteiges in diesem Bereich nach links verschoben. An die in diesem Bereich 6,2 m breite Fahrbahn schließt linkseitig eine 0,6 m breite Pflastermulde an. Im weiteren Verlauf handelt es sich bei dieser Wegparzelle in der Natur um eine unbefestigte (geschotterte) Haus- und Grundstückszufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen. Derzeit weist die Einbindung eine Fahrbahnlängsneigung bis zu 10 - 13 % auf. Laut Projektslageplan soll die Längsneigung zukünftig auf den letzten Metern von der Einbindung in die L 1546 nur noch 5 % aufweisen. Diese entspricht den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) der Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr (FSV). Der Einbindungstrichter dieser Wegparzelle wurde mit Auskunft der Vertreter der Landesstraßenverwaltung für LKW bzw. landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Frontanbaugerät und Anhängewagen ausgelegt. Aus den dafür erforderlichen Schlepp- und Hüllkurven ergibt sich die Ausgestaltung des Einbindungstrichters dieser Wegparzelle mit der im Projektslageplan dargestellten Form. Um diese Fahrmanöver bewerkstelligen zu können, ist jedoch keine darüber hinaus erforderliche (zusätzliche) Vergrößerung dieses Einbindungstrichters erforderlich. Bei der diesbezüglich im Rahmen der Verhandlungsniederschrift vom 25. September 2006 gewählten Formulierung handelt es sich lediglich um einen Vorschlag im Rahmen des damaligen Lokalaugenscheins um Ab- und Einbiegemanöver weiter zu erleichtern. Dies ist jedoch nicht als Verlegung der Einbindung dieser Wegparzelle zu verstehen. Die erwähnte Vereinbarung betrifft ein Gespräch außerhalb des unmittelbaren Straßenprojektes zwischen den Herren (Beschwerdeführer) mit dem Bürgermeister. Wenn der Einbindungstrichter in der Art verbreitet werden würde, käme es zu einer zusätzlichen Grundinanspruchnahme in diesem Bereich.

Für die Straßenverkehrssicherheit ist die Herstellung und Freihaltung ausreichender Anfahr-/Knotensichtweiten aus benachrangten Anbindungen eines der wesentlichen Kriterien. Deshalb ist es erforderlich, dass, wie ebenfalls im Projektslageplan dargestellt, die anschließende ansteigende Geländeböschung entsprechend abgegraben wird.

(...)"

Der Verhandlungsleiter führte zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers aus, dass seiner Meinung nach die genannten Angelegenheiten der Einbindung des Weges 2970 in die Landesstraße und der Milchsammelstelle (gerade diese Themen seien von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis als mangelhaft aufgegriffen worden) sowohl im Zuge des Lokalaugenscheines am 3. September 2007 als auch in nunmehr zwei Verhandlungstagen über Stunden ausreichend diskutiert und hinterfragt werden konnten und dass diesbezügliche weitere bzw. wiederholende Fragen aus Gründen der zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr zulässig seien. In diesem Zusammenhang werde jedoch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden sei, alle damit zusammenhängenden Unklarheiten bzw. Bemängelungen in seiner Stellungnahme zum Ausdruck zu bringen.

Hinsichtlich des Zusatzes des Beschwerdeführers, wonach dieser zahlreiche Fragen nicht mehr habe stellen können, werde festgestellt, dass keine Frage bekannt sei, welche der Beschwerdeführer nicht habe stellen dürfen. Im Übrigen werde festgestellt, dass für das gegenständliche straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ca. zwei volle Tage für die Verhandlung zur Verfügung gestanden seien und nach Meinung des Verhandlungsleiters in dieser Zeit sämtliche zusammengehörigen Themen ausreichend diskutiert und behandelt worden seien. Von Seiten der mitbeteiligten Partei sei auch während der Verhandlung versucht worden, eine gütliche Vereinbarung über den Enteignungsgegenstand zu treffen. Der Beschwerdeführer habe ein Entschädigungsangebot von insgesamt EUR 30.000,-- jedoch ausgeschlagen.

Mit Schreiben vom 27. November 2007 teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, dass der Antrag auf Abbruch der Hofmauer zwischen dem neuen Wohngebäude und dem alten Wohn- und Wirtschaftsgebäude zurückgezogen werde. Weiters werde der Bestand der Hofmauer seitens der mitbeteiligten Partei durch technische Maßnahmen gesichert und es sei daher die Verlegung der Milchabsaugstelle nicht mehr erforderlich. Damit werde dem Wunsch bzw. der Forderung des Beschwerdeführers auf Beibehaltung der Hofmauer und Absauganlage am bisherigen Standort entsprochen.

Mit dem nun erstangefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2007 bewilligte die belangte Behörde gemäß §§ 3, 13, 14, 31 und 32 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991, LGBl Nr. 84, in der Fassung LGBl Nr. 61/2005 (Oö StraßenG 1991), den Umbau der L 1546, Schlägler Straße, von km 6,955 bis km 7,200 im Baulos "Ortsdurchfahrt Damreith" nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 3. September 2007 und 2. Oktober 2007 vorgelegenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung näher dargestellter Auflagen (Spruchpunkt I). Spruchpunkt II beinhaltet den Vorbehalt weiterer Auflagen durch nachträgliche Verfügungen, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erwiesen.

Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, für das gegenständliche Straßenbauvorhaben sei die Erlassung einer Verordnung entbehrlich, weil die L 1546, Schlägler Straße, rechtswirksam verordnet sei und im Zuge des gegenständlichen Umbaues von der Straßenachse der bestehenden Straße in keinem Bereich mehr als 20 m von der Linienführung abgewichen werde. Nach Hinweis auf mehrere sachverständig untermauerte Darstellungen der Notwendigkeit der betreffenden Straßenbaumaßnahme vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das von straßenbautechnischen Sachverständigen überprüfte Projekt den anerkannten technischen Regeln des Straßenbaus entspreche, im öffentlichen Interesse liege und für die Ausführung geeignet sei.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, eine Verlegung der südlichen Feldzufahrt, Grundstück Nr. 2970, wäre aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht weiter nach Süden möglich, wurde angemerkt, dass es sich beim betreffenden, derzeit in Form einer unbefestigten Haus- und Grundstückzufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen bestehenden Weg um eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde handle, an welche auf Grund einer geringfügigen Verbreiterung der Landesstraße in diesem Bereich wieder angeschlossen werden müsse. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Sachverständigen wurde unter anderem festgehalten, dass das Projekt in diesem Bereich verkehrssicherheitstechnisch ausreiche und die vom Beschwerdeführer eingeforderte Verschiebung Richtung Süden letztlich unwirtschaftlich sei.

Die belangte Behörde merkte weiters an, dass die mitbeteiligte Partei grundsätzlich lediglich verpflichtet sei, die betreffende Verkehrsfläche der Gemeinde wieder entsprechend, wie dies im gegenständlichen Projekt vorgesehen sei, herzustellen, wobei sie diesbezüglich vorab auch das Einvernehmen der Gemeinde eingeholt habe. Bei der im Rahmen der Verhandlungsniederschrift vom 25. September 2006 vorgenommenen Formulierung handle es sich lediglich um einen Vorschlag im Rahmen des damaligen Lokalaugenscheins, um etwaige Ab- und Einbiegemanöver noch besser bewerkstelligen zu können. Nach den Feststellungen des verkehrstechnischen Sachverständigen wäre dies nicht als Verlegung, sondern viel mehr nur als Aufweitung der Einbindung dieser Wegparzelle - wie dies im Projekt ohnedies vorgesehen sei - zu verstehen. Die "Vereinbarung" habe auch lediglich ein Gespräch außerhalb des unmittelbaren Straßenprojektes zwischen dem Bürgermeister und dem Beschwerdeführer betroffen, wobei es für deren Erfüllung zu einer zusätzlichen Grundinanspruchnahme des der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüber liegenden Grundeigentümers kommen hätte müssen. Nach den gutachterlichen Feststellungen des straßenbautechnischen Sachverständigen würde die eingeforderte Grundbeanspruchung vielfach größer sein als nun geplant und wäre jedenfalls auch teurer und insofern unwirtschaftlich.

Von der Gemeinde hätte bis zum Schluss der zuletzt durchgeführten Verhandlung eine Zusage der betreffenden Nachbarn für einen solchen Grunderwerb nicht beigebracht werden können. Eine über die Verpflichtung und die ordnungsgemäße Wiedereinbindung der Verkehrsflächen in die neue Landesstraße hinausgehende Verlegung der Gemeindestraße Wegparzelle Nr. 2970 hätte von der Gemeinde selbst bewerkstelligt werden müssen. Eine Verlegung dieser Wegparzelle könne gar nicht Gegenstand der straßenrechtlichen Bewilligung für das Landesstraßenbauvorhaben sein.

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers zur Situierung des Dachrinnenablaufs bzw eines Teils des Dachvorsprunges auf öffentlichem Gut wies die belangte Behörde darauf hin, dass der vermessungstechnische Sachverständige einen Abstand zwischen dem Gebäude (Hausecke) und dem öffentlichen Gut von ca. 1 m laut der Vermessungsurkunde Anwendungsbogen 2/66 festlegt habe. Im Bereich der Anbindung und dem Hauseck würde nach dem maßgeblichen Lageplan auch in Zukunft ein Abstand von ca. 1 m - wenn auch in der Ausformung einer Böschung - bestehen bleiben.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Hofmauer merkte die belangte Behörde an, dass die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Abbruch der Hofmauer zurückgezogen habe, sodass auch die in der Hofmauer integrierte Milchabsauganlage weiterhin in dieser Mauer verbleiben könne.

Da mit dem Verbleib der Hofmauer dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt und im Zusammenhang mit diesen Belangen in dessen Eigentümerposition auch nicht mehr eingegriffen werde, wäre dem Antrag der mitbeteiligten Partei ohne weiteres Verfahren zu entsprechen gewesen. Die Notwendigkeit der laut Projekt unter anderem auch in diesem Bereich erforderlichen vorübergehenden Grundinanspruchnahme für die auf Grund der Verbreiterung der Landesstraße erforderliche Geländeangleichung wäre im abgeführten Verfahren niemals in Frage gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/05/0310 erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2007 wurde mit Spruchpunkt I für den Umbau der Landesstraße L 1546, Schlägler Straße, im Baulos "Ortsdurchfahrt Damreith" das dauernde und lastenfreie Eigentum an angeführten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen einschließlich des auf den beanspruchten Grundflächen befindlichen Bewuchses und eines Brunnens sowie des auf der Baufläche . 39 bestehenden Gebäudes (eines ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes), soweit dieses Objekt zu 105 m2 auf der dauernd und zu 190 m2 auf der vorübergehend beanspruchten Baufläche . 39 situiert sei, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für die mitbeteiligte Partei sowie für die Gemeinde Lichtenau im Mühlkreis im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegenen und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen in Anspruch genommen. Die Enteignung erstrecke sich auch auf die an den Grundstücken zwischen dem beanspruchten (ehemaligen) Wohn- und Wirtschaftsgebäude bzw. dem Brunnen allfällig dinglich und/oder obligatorisch Berechtigten. Als Rechtsgrundlage wurden § 35 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1 und 2 Oö StraßenG 1991 in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) 1954, BGBl 71/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 112/2003, herangezogen.

Mit Spruchpunkt II wurde die mitbeteiligte Partei gemäß § 36 Abs. 4 und § 37 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 verpflichtet, einen näher aufgeschlüsselten Entschädigungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 14.545,00 binnen zwölf Wochen nach Rechtskraft des Bescheides an den Beschwerdeführer auszubezahlen bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Gericht zu hinterlegen.

Unter Spruchpunkt III wurde für die Räumung des ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der Baufläche .39, KG 47314 Lichtenau, die Räumungsfrist bis längstens 31. April 2008 bestimmt. Die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch die mitbeteiligte Partei sei von den betroffenen Grundeigentümern nach Rechtskraft des Bescheides und Auszahlung bzw. Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sowie nach Ablauf der Räumungsfrist jederzeit zu dulden.

Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der dafür erforderlichen Grundflächen bzw. Enteignungsobjekte vorweg kein Einvernehmen erzielt habe werden können, weshalb die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 die Einleitung des Grundeinlösebzw. Enteignungsverfahrens beantragt habe. Die straßenrechtliche Bewilligung für das geplante Straßenbauvorhaben sei von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rechtskräftig erteilt worden. Eine straßenrechtliche Bewilligung für die vom Landesstraßenbauvorhaben mitbetroffene Verkehrsfläche der Gemeinde, Grundstück Nr. 2970, sei nicht erforderlich, weil diese Verkehrsfläche lediglich an die geringfügig verbreiterte neue Landesstraße wieder eingebunden werde und dabei die Anlageverhältnisse nur in einem geringfügigen Ausmaß verändert werden müssten. Die für diese Wegeinbindung benötigten Grundflächen im Ausmaß von insgesamt 45 m2, welche zur Erlangung ausreichender Schleppkurven und Sichtverhältnisse beansprucht werden müssten, bestünden lediglich aus schon bisher an die Verkehrsfläche angrenzenden Rand- und Böschungsflächen mit der Widmung Grünland, sodass dadurch die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 sowie fremder Rechte im Sinne des § 31 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden würden. Auf die Darstellung im Grundeinlöseverzeichnis und im Grundeinlöseplan werde verwiesen.

Der straßenbautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen klar dokumentiert seien und der Umfang der zur Enteignung beanspruchten Grundflächen nach Maßgabe der erteilten straßenrechtlichen Bewilligung festgelegt worden sei. In diesem Sinne sei vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass der Grundeinlöseplan und das Grundeinlöseverzeichnis mit dem Projekt übereinstimmten, sodass sowohl die Notwendigkeit der Baumaßnahmen als auch der Umfang der einzulösenden Flächen bestätigt würden. Beim Lokalaugenschein sei vom betreffenden Sachverständigen festgestellt worden, dass die laut Plan beanspruchten Grundflächen mit den in der Natur ersichtlichen übereinstimmten.

Der Ermittlung der benötigten Grundflächen sei laut Sachverständigem der Anmeldungsbogen 2/66, dass heißt der rechtliche Stand der Urkunde, zu Grunde gelegt worden. Hinsichtlich der nicht korrekten digitalen Katastralmappe (DKM) werde bemerkt, dass deren Berichtigung durch das Vermessungsamt Rohrbach deshalb nicht erfolgt sei, weil die erforderliche Unterschrift durch den Beschwerdeführer nicht zu erlangen gewesen sei. Im Lageplan des Projekts seien die Gebäude jedoch richtig dargestellt. Die vorübergehende Grundbeanspruchung liege darin begründet, dass sie für den Abbruch des Gebäudes sowie für die projektsgemäße Herstellung der Straßenbaumaßnahme (Geländeangleichung) notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass die von der Enteignung erfassten Grundflächen nicht für die Umsetzung dieses Projektes notwendig wären; aus den von der mitbeteiligten Partei für die Durchführung des Enteignungsverfahrens vorgelegten Unterlagen und dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich deutlich, dass die im Spruch dieses Bescheides umschriebenen Grundflächen für die Realisierung dieses Bauvorhabens im Sinne des § 36 Abs. 2 Oö StraßenG 1991 auch umfangmäßig notwendig seien, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Enteignung der beanspruchten Grundflächen zur Gänze erfüllt seien.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Milchsammelstelle bzw. der Milchabsauganlage und der Hofmauer werde von der belangten Behörde nicht mehr näher eingegangen, da durch die Zurückziehung des Antrages auf Abbruch der Hofmauer zwischen dem Wohngebäude und dem alten Wohn- und Wirtschaftsgebäude durch die mitbeteiligte Partei diese Anlagen weiterhin bestehen blieben bzw. von der Enteignung ausgenommen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/05/0022 protokollierte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden (im Wesentlichen gleichlautend) aus, dass der Antrag nicht vom zuständigen Organverwalter unterfertigt gewesen sei, ein Antrag der Gemeinde Lichtenau, die Eigentümerin der Wegparzelle Nr. 2970 sei, auf Enteignung von Grundflächen nicht vorliege, ein Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Rand- und Böschungsflächen in diesem Bereich nicht vorliege, da es sich hiebei um bewirtschaftete Grundflächen des Beschwerdeführers handle, die mitbeteiligte Partei nicht die nach dem Gesetz geforderten Verhandlungen bezüglich der Grundabtretung geführt habe, und die belangte Behörde die Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und der Gemeinde Lichtenau und dem Beschwerdeführer negiert habe, wonach die Trassenführung der Wegparzelle Nr. 2970 weiter südlich geführt werde. Der Beschwerdeführer habe stets vorgebracht, dass die Straßenbaumaßnahmen wesentlich weniger belastend für ihn durchgeführt werden könnten, insbesondere hinsichtlich der Wegparzelle 2970, aber auch der Trassenführung der Landesstraße, die weiter entfernt von seinem Wohnhaus geführt werden könne. Darüber hinaus habe er die Notwendigkeit der Errichtung der Haltestelle für den Tankwagen bestritten. Er sei in seinen Rechten ungerechtfertigt belastet, da grundlos in den Projektsplänen die Errichtung einer Haltestelle für den Milchtankwagen trotz Verzicht auf den Abbruch der Hofmauer eingezeichnet sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso Grundflächen des Beschwerdeführers über die Hofmauer hinaus in den Innenhof seines Gebäudes hinein dargestellt seien, gebe es doch keine Gründe und seien auch keine angeführt worden, weshalb dies weiterhin erforderlich sei, da doch die Hofmauer bestehen bleibe. Darüber hinaus seien der Projektsplan und das Sachverständigengutachten widersprüchlich hinsichtlich der Enteignungen im Bereich der Anbindung der Wegparzelle 2970.

In seiner Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit näherer Begründung auch gegen die Ermittlung der Höhe der Entschädigung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die gegenständlichen Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen die straßenrechtliche Bewilligung (hg. Zl. 2007/05/0310):

Vorweg ist festzuhalten, dass für die Schlägler Straße, L 1546, eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 besteht und dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die Straßenachse bei der Umlegung der bestehenden Straße von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweiche, sodass nach § 11 Abs. 4 leg. cit. die Erlassung einer neuen Verordnung nicht notwendig sei, von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird.

Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufs durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 Oö StraßenG 1991 zu beachten sind. Schon mit Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straßen im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachteten Grundsätzen des § 13 Oö StraßenG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Straßenverordnung entsteht. Dies gilt auch im Fall der Umlegung einer Straße (vgl. das bereits zitierte hg. Vorerkenntnis vom 21. März 2007, mwN).

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Antrag auf straßenrechtliche Bewilligung und auf Enteignung nicht ordnungsgemäß unterfertigt gewesen sei und verweist auf die ihm vorliegende Aktenkopie. Die Behörde hätte daher gar keine Entscheidung treffen dürfen.

Die mitbeteiligte Partei legte eine Kopie der Urschrift ihres Antrages vom 6. Juni 2006 vor, aus welcher die Unterschrift des Vertreters der Landesstraßenverwaltung hervorgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.2. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass es eines Antrages der Gemeinde auf Durchführung eines straßenrechtlichen Verfahrens bedurft hätte, um eine seines Erachtens veränderte Straßenführung bzw. Einbindung der Wegparzelle Nr. 2970 in die Landesstraße im Verfahren durchführen zu können. Er werde mit 45 m2 zugunsten der Gemeinde enteignet; es fehle am gesetzlich geforderten Antrag der Gemeinde. Des Weiteren habe es eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister der Gemeinde als Verwalter und Eigentümer der Wegparzelle Nr. 2970 über eine Straßenverlegung nach Süden gegeben, welche vom Verhandlungsleiter ignoriert worden sei.

Die relevanten Bestimmungen der §§ 3, 12, 13, 15 Abs. 1, 20 und 31 Abs. 1 und 2 Oö StraßenG 1991 (in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr. 61/2008) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,

a) der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

b) sofern sich die Verkehrsfläche in ihrer Längsachse auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt sowie bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde

2. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.

(2) Zieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes die Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1) nach sich, ist für die Durchführung des diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z. 1 lit. b. die Landesregierung zuständig.

§ 12

Straßenverwaltung

(1) Die Straßenverwaltung umfasst die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen.

(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung "Straßenverwaltung".

(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Verkehrsflächen zu tragen.

(4) Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und unwirtschaftlichen Aufwendungen im größtmöglichen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßenverwaltungen zu erfolgen.

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. das Verkehrsbedürfnis,
  2. 2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
  3. 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

    4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

    5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

  1. 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
  2. 7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
  3. 8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
  4. 9. die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) ....

§ 15

Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen

(1) Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen.

§ 20

Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten

(1) Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde und von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluss zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist.

(2) Außerhalb des Ortsgebiets darf die Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes nach Abs. 1 zusätzlich zur dort genannten Voraussetzung nur erteilt werden, wenn überdies die Aufschließung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur über die Verkehrsfläche des Landes möglich ist und für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsfläche des Landes keine Nachteile zu erwarten sind. Diese Zustimmung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein sonstiger, zumutbarer Anschluss gewährleistet wird.

(3) Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten innerhalb und außerhalb des Ortsgebiets an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wird die Zustimmung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses die Behörde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(5) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinn der Abs. 1 bis 3 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für

1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,

  1. 2. die Errichtung von Busbuchten oder
  2. 3. die Errichtung von Abbiegespuren.

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen."

Das Oö StraßenG 1991 spricht die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Gemeindestraßen dem Bürgermeister, für Verkehrsflächen des Landes der Landesregierung zu. Die Straßenverwaltung für Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Die Wegparzelle 2970 stellt eine Verkehrsfläche der Gemeinde dar.

Der Beschwerdeführer vertritt nun den Standpunkt, es hätte in Bezug auf die Neugestaltung der Einmündung des Weges 2970 eines Antrages der Gemeinde auf Durchführung eines straßenrechtlichen Verfahrens bedurft.

Es trifft zu, dass in den vorgelegten Akten kein Antrag der Gemeinde in Bezug auf die Veränderung der Einmündung der Wegparzelle 2970 enthalten ist. Die Behörde ging davon aus, dass es sich wegen der Geringfügigkeit der Maßnahme um eine bewilligungsfreie Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 handle und daher für die Wiederherstellung der bestehenden Anbindung und eine den sicherheitsverkehrstechnischen Anforderungen entsprechende Ausbildung der Anbindung kein Antrag der Gemeinde vonnöten sei (vgl. dazu auch die Begründung der belangten Behörde im Enteignungsbescheid).

§ 31 Abs. 1 zweiter Satz Oö StraßenG 1991 legt fest, dass Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen, die Errichtung von Busbuchten oder die Errichtung von Abbiegespuren, bewilligungsfrei sind.

Die Materialien zu dieser Bestimmung (Ausschussbericht zur Oö Straßengesetznovelle 1993, Beilage 331/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtages, XXIV.

Gesetzgebungsperiode) legen die Hintergründe dieser Bewilligungsfreistellung dar. Wenn einerseits der Bau von Radfahr- , Fußgänger- und Wanderwegen bewilligungsfrei vorgenommen werden könne, sollten andererseits in ihren Auswirkungen vergleichbare Umbaumaßnahmen ebenfalls nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Da eine erschöpfende Aufzählung dieser Maßnahmen nur schwer möglich sei, sei ergänzend zu den konkret aufgezählten Maßnahmen ein Auffangtatbestand für alle anderen Umbaumaßnahmen, die den aufgezählten Maßnahmen in ihren Auswirkungen gleichzuhalten seien, vorzusehen. Zweifelsfälle sollten durch einen Feststellungsbescheid entschieden werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Entfall der Bewilligungspflicht für die geringfügigen Umbaumaßnahmen einen nicht zu unterschätzenden Deregulierungseffekt mit sich brächte.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Umbaumaßnahme handelt, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 leg. cit. sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, ist darauf abzustellen, ob diese Maßnahme den aufgezählten Maßnahmen (Gehsteig- und Radfahrwegerrichtung, Errichtung einer Busbucht bzw einer Abbiegespur) in ihren Auswirkungen gleichzuhalten ist. Die Umgestaltung des gegenständlichen Einmündungsbereiches, mit der die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert werden, kann aufgrund ihrer Ausgestaltung und Lage zB. mit einer Abbiegespur verglichen werden. Es handelt sich hier nur um eine Anpassung des Einfahrtstrichters bei Beibehaltung der Straßenführung, somit um eine unwesentliche Veränderung der Straße.

Der Qualifikation des Umbaus der Gemeindestraße (Wegparzelle) als bewilligungsfreie Maßnahme nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz Oö StraßenG 1991 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass für die Aufweitung des Einfahrtstrichters ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers (und des gegenüberliegenden Anrainers) notwendig war (siehe dazu unten 2.0).

Im gegenständlichen Fall beträgt die insgesamt zu enteignende Grundfläche, bei der es sich nach den Ausführungen der belangten Behörde und des Sachverständigen um Rand- und Böschungsflächen im "Grünland" handelt, lediglich 50 m2 (45 m2 des Beschwerdeführers, 5 m2 des gegenüberliegenden Anrainers), was sich - auf Basis des von vornherein nicht als unnötig anzunehmenden m2-Preises von EUR 2,51 - auch im geringen Entschädigungsbetrag des Beschwerdeführers für seine Fläche von EUR 112,95 widerspiegelt. Daher kann in diesem konkreten Fall aufgrund der Beschaffenheit der Grundfläche als Rand- und Böschungsfläche, der geringen Größe und des geringen Wertes der zu enteignenden Flächen von einem geringfügigen Eingriff ausgegangen werden (insofern liegt ein anderer Sachverhalt vor als der, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 98/05/0155, wo eine Fläche von 135 m2 im Wert von S 200.000,-- enteignet wurde, zugrunde lag; dies gilt auch für das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, 2000/05/0075, wo eine Fläche von 900 m2 enteignet wurde).

Lag aber Bewilligungsfreiheit vor, erübrigte sich ein Antrag der Gemeinde auf Durchführung eines straßenrechtlichen Verfahrens.

Was die vom Beschwerdeführer erwähnte "Vereinbarung" mit dem Bürgermeister über eine Verlegung der Trassenführung der Wegparzellen Nr. 2970 weiter südlich betrifft, ist auszuführen, dass diese Vereinbarung die Gemeinde nicht veranlasst hat, eine Änderung der projektierten Einmündungsplanung anzuregen oder formell zu beantragen. Auf Grund dieser "Vereinbarung" mit dem Bürgermeister der Gemeinde erwuchs dem Beschwerdeführer kein Recht darauf, dass die mitbeteiligte Partei ihr Projekt entsprechend abändert.

1.3. Davon zu unterscheiden ist die - angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers - von Amts wegen zu prüfende Frage, ob es eine den Beschwerdeführer weniger belastende Ausbauweise der Einbindung des Weges 2970 gegeben hätte. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass er eine Verlegung um 1 m nach Süden gefordert hätte und dass ihm dies mit der nicht näher ausgeführten Begründung, dies sei unwirtschaftlich und teurer, verwehrt worden sei.

Zu diesem Vorbringen wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.4. verwiesen.

1.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides seien widersprüchlich, da unterschiedliche Aussagen hinsichtlich des Abstandes zwischen dem Hauseck und dem öffentlichen Gut (Wegparzelle 2970) getroffen worden seien.

Aufbauend auf der Stellungnahme des vermessungstechnischen Sachverständigen, welcher ausführte, dass ein Abstand von 1 m zwischen der Wegparzelle Nr. 2970 und dem Hauseck des neuen Wohngebäudes des Beschwerdeführers bestehen bleibe, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass dieser Abstandsbereich als Böschung ausgebildet wird. Sie hat dabei offenbar zwischen der Fahrbahn des Weges einerseits und der Böschungsfläche andererseits unterschieden. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2007, wonach "im Verfahren festgehalten worden sei, dass die Fahrbahn dieses öffentlichen Weges einen Meter Abstand zur Gebäudekante hat und die dazwischen liegende Böschungsfläche an den Grundeigentümer zurückgegeben werden kann, wenn dieser das wünscht."

Ein Widerspruch zwischen dem Lageplan, der dem Spruch der straßenrechtlichen Bewilligung maßgeblich zugrunde liegt (Änderung 8/2006, Lageplan 1: 500, vom 28. März 2006), der die neue Führung des Weges und die daran anschließende Böschungsfläche mit dem genannten Abstand darstellt, und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht gegeben.

1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die projektsgegenständliche Anbindung des Gemeindeweges an die Landesstraße zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sichtlinien und der Einbindung an sich führen würde.

Aus den Projektsunterlagen ergibt sich bereits eine Verbesserung der Sichtweiten um mindestens 10 m, sodass der Einwand der Verschlechterung der Sichtweiten nicht nachvollzogen werden kann. Weiters ist auf die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass der Altbestand über zu geringe Ausfahrtssichtweiten verfügt habe, dass die Anbindung verkehrssicherheitstechnisch ausreichend sei und die Verkehrssicherheit gehoben würde. Der verkehrstechnische Amtssachverständige verwies darauf, dass die Anbindung für LKW und landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Frontanbaugerät und Anhängewagen ausgerichtet sei und über ausreichende Anfahr- und Knotensichtweiten verfüge.

Der Beschwerdeführer begegnete den Gutachten der Amtssachverständigen hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Weganbindung nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft aber nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0108 mwN).

1.6. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da die mitbeteiligte Partei ihm ein Schreiben der Molkerei nicht zur Kenntnis gebracht habe.

Die mitbeteiligte Partei hatte in der Folge der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2007 und der darin erstatteten Aussagen des Beschwerdeführers an die Molkerei Fragen bezüglich der Milchabsauganlage gestellt. Auf Grund des Antwortschreibens der Molkerei zog die mitbeteiligte Partei den Teil ihres Antrages, der sich auf den Abbruch der Hofmauer und die Verlegung der Milchübernahmestelle bezog, zurück.

Die Antragstellerin konnte nach § 13 Abs. 8 AVG das Projekt in jeder Lage des Verfahrens ändern und somit auch ihren Antrag in Bezug auf den Abbruch der Hofmauer und die Verlegung der Milchabsauganlage zurückziehen. Damit wurde weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt.

Durch die Nichtübermittlung des Schriftverkehrs zwischen der mitbeteiligten Partei und der Molkerei ist aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu erkennen, weil dieses Schreiben der Molkerei keinen Bestandteil des behördlichen Ermittlungsverfahrens darstellt. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer mit dieser Projektsänderung, also dem Weiterbestehen der Mauer, einverstanden erklärt.

1.7. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass die Hofmauer bestehen bleibe und sich daher an der bisherigen Halteposition des LKWs bei der Milchabsaugung nichts ändere. Die im Plan dargestellte neue Haltestelle habe er nie beantragt. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme als Haltestelle (Straßenfläche) liege nicht im öffentlichen, sondern nur in seinem privaten Interesse. Es sei daher ausschließlich seine Sache, dass die Abholung der Milch ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs erfolgen könne. Im Projektsplan sei zudem eine Inanspruchnahme einer Grundfläche über die Hofmauer hinaus im Innenhof dargestellt, was bei Bestehenbleiben der Hofmauer nicht mehr erforderlich sei.

Die Auflagen 1. bis 3. des Spruchteiles I des angefochtenen Bescheides nehmen auf die Hofmauer Bezug und lauten:

"1. Die Ausführung hat mit Ausnahme der Entfernung der Hofmauer projektsgemäß zu erfolgen.

2. Der Bestand der Hofmauer ist von Seiten der Landesstraßenverwaltung durch entsprechende technische Maßnahmen zu sichern.

3. Die in der Hofmauer integrierte Milchabsaugstelle muss während der Bauführung für die Milchentnahme der Fa. M. entsprechend zugänglich bleiben."

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Hofmauer und die darin integrierte Milchabsauganlage bestehen bleiben, die Milchabnahme im Rahmen von Ladetätigkeiten vor der Hofmauer wie bisher durchgeführt wird, es nur vorübergehend zu einer Grundbeanspruchung zur Geländeangleichung kommen wird und es keine Veränderungen in der Eigentümerposition des Beschwerdeführers im Bereich der Hofmauer gibt.

Diese Annahmen der belangten Behörde stehen in Übereinstimmung mit den Aktenunterlagen. Wenn die Auflage Punkt 1 von der Ausnahme "der Entfernung der Hofmauer" spricht, so ist darunter die Gesamtheit aller Maßnahmen, die in unmittelbarer Verbindung mit der geplanten Entfernung der Hofmauer (wie die ursprünglich geplante Verlegung der Milchübernahmestelle und die vorübergehende Grundbeanspruchung zum Abbruch der Hofmauer) zu verstehen. Der Geländeunterschied macht jedoch eine Angleichung zur Hofmauer von der Straße her nötig. Ebenso ist die Zufahrt wieder herzustellen.

Die Fläche zwischen der alten Straßenführung und der Hofmauer wurde in einem bestimmten Ausmaß zur Verbreiterung der Straße herangezogen (bis inklusive des Pflasterstreifens). Gegen die Einbeziehung dieser Fläche in die zu verbreiternde Straße bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, liegt doch die Verbreiterung der Schlägler Straße zweifelsfrei im öffentlichen Interesse.

Der restliche Bereich bis hin zu der nun bestehen bleibenden Mauer steht unverändert im Eigentum des Beschwerdeführers. Das hat zur Folge, dass der Milchwagen zum Großteil auf der unverändert im Privateigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundfläche betankt werden kann. Inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Situation in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, ist nicht zu erkennen.

1.8. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör, weil ihm bei der mündlichen Verhandlung das Wort entzogen worden sei.

§ 43 Abs. 3 und 4 AVG lautet wie folgt:

"§ 43

(...)

(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

(4) Jeder Partei muss insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

(...)"

Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck, ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten, so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt bleibt (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 299).

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welche Fragen er nicht stellen durfte. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, näher darzutun, welche Fragen er nicht stellen durfte und inwieweit die Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.

Insgesamt erweist sich daher die zu Zl. 2007/05/0310 protokollierte Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid (hg. Zl. 2008/05/0022):

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Oö StraßenG 1991 sind die §§ 35 und 36 (idF vor der Novelle LGBl 61/2008) mit folgendem Wortlaut:

"§ 35

Enteignung

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

§ 36

Enteignungsverfahren

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist."

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, 2006/05/0188, mwN). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher begründend dargelegt:

Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung, sodass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist jedenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff Oö StraßenG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Ausführung bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann daher auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine weniger belastende Weise, bei annähernd gleichen Kosten, erreicht werden kann. Eine Enteignung nach den §§ 35 ff Oö StraßenG 1991 ist demnach nicht rechtswidrig, wenn Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch geringere Eingriffsmaßnahmen zu erreichen ist. Eine durch den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig.

In einem Enteignungsverfahren für eine öffentliche Straße (Verkehrsbereiche), für die eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 31 leg. cit. nicht vorgesehen ist und für die - wie hier - auch kein Feststellungsbescheid über die Bewilligungspflicht vorliegt, sind im Enteignungsbescheid jene Tatsachen darzulegen, die das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083, und vom 31. Juli 2006, 2005/05/0065). Die belangte Behörde ist diesem Erfordernis in Bezug auf die Einbindung der Wegparzelle und die damit in Verbindung stehenden bewilligungsfreien Maßnahmen nachgekommen (vgl. die Ausführungen auf Seite 5 oben des angefochtenen Bescheides).

2.1. Der Beschwerdeführer wendet auch hier ein, dass die Einleitung des Verfahrens ohne unterfertigten Antrag der mitbeteiligten Partei erfolgt sei.

Hiezu ist auszuführen, dass laut den vorgelegten Unterlagen der Antrag der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß unterfertigt wurde (siehe auch oben Punkt 1.1.).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rand- und Böschungsflächen und deren Einstufung durchgeführt worden sei, dass § 13 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. keine Aussage über das geringfügige Ausmaß treffe und dass nicht bloß eine Weganbindung hergestellt würde.

Hinsichtlich der Rand- und Böschungsflächen geht aus den Ausführungen der Sachverständigen und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nach der Aktenlage klar hervor, dass es sich bei der Fläche zwischen dem Haus und der Verkehrsfläche um eine Rand- und Böschungsfläche geringfügigen Ausmaßes handelt, die sich im Grünland befindet. Soweit sich das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Geringfügigkeit der Maßnahme (Wegeinbindung) und damit auf die Bewilligungsfreiheit nach § 31 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 bezieht, wird auf die Ausführung zu 1.2. verwiesen.

2.3. Die beschwerdeführende Partei erblickt eine weitere Rechtsverletzung darin, dass es die mitbeteiligte Partei verabsäumt habe, sich ernsthaft um die Herstellung einer privatrechtlichen Vereinbarung zu bemühen. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen EUR 12.000,-- für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude wären nicht angemessen gewesen.

Die seitens der mitbeteiligten Partei angestellten Bemühungen stellen geeignete Versuche für die Erwirkung einer privatrechtlichen Vereinbarung dar. So erscheint es nicht nachvollziehbar, warum das von der mitbeteiligten Partei gelegte Angebot von zuletzt EUR 30.000,-- ungeeignet sein sollte, vor allem im Hinblick auf die gutachterlich festgelegte Enteignungsentschädigung in der Höhe von EUR 14.545,--. Den vorliegenden Aktenunterlagen sind Angebote in der genannten Größenordnung zu entnehmen, zuletzt das anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2007 vorgelegte Angebot in dieser Höhe, sodass dem Erfordernis des § 36 Abs. 1 letzter Satz Oö StraßenG 1991 jedenfalls Rechnung getragen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, 2005/05/0065, mwN).

2.4. Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass er sich immer gegen das Ausmaß der zu enteignenden Flächen ausgesprochen habe. Insbesondere habe er immer vorgetragen, dass auch ihm weniger belastende Straßenbaumaßnahmen möglich wären (Weganbindung, Haltestelle, Verschiebung der Landesstraße nach Westen).

Was die Enteignung im Zusammenhang mit dem bewilligungspflichtigen Straßenbauvorhaben betrifft (Haltestelle, Verschiebung der Landesstraße nach Westen), so ist im Enteignungsverfahren im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0188). Dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel (der Straßenführung der Schlägler Straße im Bereich vor den Gebäuden und der Hofmauer des Beschwerdeführers) auch auf eine weniger belastende Weise erreicht werden kann, ist aber weder im Zusammenhang mit der Haltestelle (für die Milchabsaugung) noch mit der Führung der Landesstraße hervorgekommen, sodass von der Erforderlichkeit der Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke in diesem Bereich ausgegangen werden kann.

In Bezug auf die Einmündung der Wegparzelle 2970, einem bewilligungsfreien Vorhaben, kann nicht bloß darauf verwiesen werden, dass im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Für die Rechtfertigung der Enteignung für eine solche bewilligungsfreie Maßnahme bedarf es spätestens im Enteignungsverfahren der Darlegung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die Straßenbaumaßnahme gegeben sind.

Davon ist aber im gegenständlichen Fall, gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen, auszugehen. Es liegt auf der Hand, dass die Verbreiterung der Landesstraße die Neugestaltung der Einmündung des Weges nach sich ziehen muss. An der Notwendigkeit der Verbreiterung der Landesstraße bestehen angesichts der fachlichen Grundlage des gegenständlichen Verfahrens keine Zweifel. Im Zusammenhang mit der geplanten Gestaltung der Einmündung des Weges 2970 hat der straßenbautechnische Amtssachverständige - auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen - ausgeführt, dass damit eine Verbesserung der Ausfahrtssichtweiten einhergehe, der verkehrstechnische Amtssachverständige verwies auf die Notwendigkeit der Gestaltung des Einbindungstrichters für LKW und landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Frontanbaugerät und Anhängewagen. Durch das Abgraben der Geländeböschung würden ausreichende Anfahr- und Knotensichtweiten hergestellt.

Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Variante einer ihn weniger belastenden Ausbauweise der Wegeinbindung 2970 ist darauf zu verweisen, dass die Ausformung des Anbindungstrichters aus verkehrssicherheitstechnischen Überlegungen und entsprechend den derzeitigen Anforderungen erfolgte.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu einer Anfrage des Beschwerdeführers, ob eine Verlegung der südlichen Feldzufahrt weiter nach Süden verkehrssicherheitstechnisch möglich wäre. Weiters hielt der Amtssachverständige fest, dass die derzeitigen Projektsunterlagen an Hand von Schleppkurven und hinsichtlich Sichtweiten überprüft worden und verkehrssicherheitstechnisch als ausreichend zu beurteilen seien. Der Einbindungstrichter dieser Wegparzelle (Wegparzelle Nr. 2970) sei für LKW bzw. landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Frontanbaugerät und Anhängewagen ausgelegt worden. Aus den dafür erforderlichen Schlepp- und Hüllkurven ergebe sich die Ausgestaltung des Einbindungstrichters dieser Wegparzelle in der im Projektslageplan dargestellten Form. Um diese Fahrmanöver bewerkstelligen zu können, sei jedoch keine darüber hinaus erforderliche (zusätzliche) Vergrößerung dieses Einbindungstrichters erforderlich.

Die belangte Behörde hat zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe eine ihn weniger belastende Ausbauweise der Straße im Zusammenhang mit der Einbindung dieses Weges (siehe dazu das Vorerkenntnis vom 21. März 2007), in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, eine solche Verschiebung wäre unwirtschaftlich. So erhöhe sich das Ausmaß der Fläche der Inanspruchnahme von fremdem Grund im Fall der Verlegung des Einbindungstrichters um 1 m nach Süden gegenüber dem vorliegenden Projekt, da bei einer solchen Abrückung vielfach größere Flächen privaten Grundes (Flächen der Eigentümer der Grundstücke Nr. 468/1 und 467) beansprucht würden und gegebenenfalls im Gegenzug Flächen der Wegparzelle 2970 ungenutzt blieben. Diese Variante gestalte sich daher wegen der notwendigen Grundablöse eines Teiles des gegenüberliegenden Grundstücks teurer und daher auch unwirtschaftlicher. Diese von der belangten Behörde zum Nachteil der vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten Variante getroffene Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Haltestelle auf Grund des Fortbestandes der Hofmauer nicht mehr nötig sei und dass keine Gründe bekannt seien, wieso auch Grund innerhalb der Hofmauer, wenn auch nur vorübergehend, beansprucht werden solle. Lediglich für die Wiederherstellung der Hofzufahrt sei eine Beanspruchung erforderlich. Des Weiteren spricht sich der Beschwerdeführer gegen eine Enteignung von Flächen für die "privatrechtliche Übernahmestelle" (Milchübernahmestelle) aus.

Aus der nachvollziehbaren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die vorübergehend beanspruchten Flächen im Hofbereich für den Abriss des ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit der projektsgemäßen Herstellung der Straße notwendig sind. Die Notwendigkeit der Neuerrichtung des Hofeinfahrtsbereiches gesteht der Beschwerdeführer selbst zu. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass es auf Grund der Niveauveränderung der Straße einer Angleichung der Fläche zur Hofmauer hin bedarf, um die Benutzbarkeit der Milchübernahmestelle auch weiterhin zu gewährleisten. Dass bzw. welche Flächen für die Milchübernahmestelle enteignet worden wären, ist nicht erkennbar, zumal - wie bereits oben dargestellt - die Fläche zwischen dem Pflasterstreifen der Straße und der bestehen bleibenden Hofmauer unverändert im Eigentum des Beschwerdeführers verbleibt.

2.6. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass er in seinen Rechten verletzt sei, weil der Grundeinlöseplan im Widerspruch zu dem der straßenrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Lageplan Änderung 8/2006 steht, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem südwestlichen Hauseck und der Grenze des öffentlichen Gutes.

Entscheidend ist, ob die Enteignungsflächen im Grundeinlöseplan mit dem der straßenrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Lageplan übereinstimmen oder zum Nachteil des Beschwerdeführers davon abweichen. Dabei ist von Bedeutung, dass sich aus den Äußerungen des straßenbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die blau strichlierte Linie (DKM-Stand 2005) nicht korrekt, und daher vom Anmeldungsbogen 2/66 ausgegangen worden sei, der dem Lageplan Änderung 8/2006 zugrunde liege (im Grundeinlöseplan als schwarze Linie sichtbar).

Der vom Beschwerdeführer erblickte Widerspruch im Bezug auf den Abstand zwischen Hauseck und Grenze des öffentlichen Gutes liegt nicht vor:

In beiden Plänen verläuft die Grenze der alten Wegparzelle 2970 (nördlicher Arm) unmittelbar am Hauseck vorbei (im Lageplan Änderung 8/2006 als schwarz gestrichelte Linie zu sehen). An der Berührung des Hauseckes mit dem der Wegparzelle zurechenbaren Grund hat sich nichts geändert. Nach der straßenrechtlichen Bewilligung (und dem ihr zugrunde liegenden Plan Änderung 8/2006) führt zwar nicht mehr die Fahrbahn der Wegparzelle 2790 am Hauseck vorbei, sondern die Oberkante der Böschung, die im Grundeinlöseplan als grüne Linie eingezeichnet ist. Zur Einlösung gelangt aber der Teil der Parzelle 474/1 (Teilfläche 5/3b im Ausmaß von 5 m2), der zwischen der Fahrbahn der Wegparzelle alt und der Obergrenze der Böschung liegt, und diese Fläche ist in beiden Plänen deckungsgleich.

2.7. Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Der Beschwerdeführer zeigt nämlich mit seinem Vorbringen, dass kein Enteignungsantrag der Gemeinde vorliege, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Enteignungsbescheides (in Bezug auf die zugunsten der Gemeinde enteigneten Grundflächen) auf.

Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. ist der Enteignungsantrag von der Straßenverwaltung zu stellen. Die Straßenverwaltung der Gemeindestraßen obliegt gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. der Gemeinde.

§ 3 Abs. 2 Oö. StraßenG 1991 legt zwar fest, dass bei der Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde an jene des Landes für die Durchführung des Enteignungsverfahrens die Zuständigkeit für beide Verkehrsflächen der Landesregierung zukommt.

Keine Regelung enthält das Gesetz aber hinsichtlich der Stellung des Enteignungsantrages. Daher ist für die Enteignung im Bereich der Gemeindestraße ein Antrag der Gemeinde vonnöten.

Wegen des Fehlens eines Antrages auf Enteignung durch die zuständige Straßenverwaltung (Gemeinde) ist daher der Bescheid der belangten Behörde (im Umfang der Enteignung zugunsten der Gemeinde) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf aufmerksam gemacht, dass auch die antragstellende Gemeinde in Bezug auf die zu ihren Gunsten zu enteignenden Grundstücke nach § 36 Abs. 1 Oö StraßenG 1991 glaubhaft zu machen hat, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

2.8. Spruchpunkt I des zu Zl. 2008/05/0022 in Beschwerde gezogenen Bescheides war daher, soweit mit ihm eine Enteignung zugunsten der Gemeinde Lichtenau ausgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Spruchpunkt III des Enteignungsbescheides war, soweit er sich auf die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen zugunsten der Gemeinde bezieht, ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Beschwerde gegen den übrigen Teil des Spruchpunktes I und des Spruchpunktes III war hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Bezüglich der Ausführungen zu Spruchpunkt II ist festzuhalten, dass es sich hiebei um die Festlegung der Höhe der Entschädigung handelt.

Nach § 36 Abs. 5 Oö StraßenG 1991 kann die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.

Eine Überprüfung dieses Spruchpunktes obliegt aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit daher den ordentlichen Gerichten und liegt außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21.Oktober 1986, Zl. 86/05/0117 mwN, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/04/0035).

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides richtet, in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2008

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