Normen
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Ärztekammer für Wien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde jeweils gemäß § 9 Abs. 3 lit. a bzw. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in Verbindung mit Abschnitt VIII Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Pensionssicherungsbeitrag der beschwerdeführenden Parteien, beginnend mit Jänner 2006, festgesetzt.
Im Einklang mit der Ermächtigung des § 109 Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998 sei, so die belangte Behörde, durch die Satzung und die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ein Pensionssicherungsbeitrag eingeführt worden. Dessen jeweilige Höhe sei entsprechend der geltenden Beitragsordnung nachvollziehbar und rechnerisch richtig festgesetzt worden. Selbst wenn der Pensionssicherungsbeitrag subjektiv einen schweren Eingriff in die Pensionsleistung darstelle, sei doch durch die prozentuelle Festsetzung bei gleichzeitiger Beschränkung der Höhe des zu leistenden Prozentsatzes sichergestellt, dass auf die persönliche finanzielle Situation des jeweiligen Leistungsbeziehers ausreichend Bedacht genommen werde.
Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, Zlen. B 1071/06-8, B 1072/06-8, B 1074/06-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006, Zlen. 2006/11/0238, 2006/11/0239, 2006/11/0241, wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von vier Wochen aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen.
In der innerhalb der gesetzten Frist eingebrachten Beschwerdeergänzung wird - jeweils gleichlautend - unter der Überschrift "Rechtsverletzung" vorgebracht:
"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in dem Recht verletzt, dass mir ein Pensionssicherungsbeitrag nur auf der Grundlage von Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden darf, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht gegeben."
Unter der Überschrift "Gründe" wird nach einer Darlegung des Verfahrensganges und Zitaten von Ausführungen aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juni 2006, G 145/05, V 106/05, ausgeführt, dass dem Verfassungsgerichtshof bei Fassung des Ablehnungsbeschlusses vom 11. Oktober 2006 der Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 10. Oktober 2006 samt den darin geltend gemachten Bedenken gegen die angewendeten Verordnungsbestimmungen noch nicht vorgelegen sei und dieser Gerichtshof daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich damit zu befassen. Daraus folgern die beschwerdeführenden Parteien: "Aus diesen Gründen obliegt die Beurteilung hierüber nun dem Verwaltungsgerichtshof."
Im Anschluss daran legen die beschwerdeführenden Parteien nach einer Darstellung der Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 und des § 10 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung ihre Bedenken an der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmungen dar: Die Ärztepensionisten seien in der Selbstverwaltungskörperschaft Ärztekammer, welche die maßgebenden Verordnungen über den Pensionssicherungsbeitrag erlassen habe, demokratisch nicht legitimiert, weshalb diesen Verordnungen selbst die notwendige verfassungsgesetzliche Legitimation fehle.
Der Verfassungsgerichtshof habe sich mit dieser Frage überhaupt nicht befasst; der Ablehnungsbeschluss vom 11. Oktober 2006 gehe darauf nicht ein. Daher griffe der Verwaltungsgerichtshof "durch ein entsprechendes Vorgehen" (Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der zu Grunde liegenden Verordnungen als gesetzwidrig) auch nicht in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes ein.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie das Fehlen eines einfachgesetzlichen Beschwerdepunktes rügt und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerden sind nicht zulässig:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0229, mwN).
Wie dargelegt, wird von den beschwerdeführenden Parteien auch in der Beschwerdeergänzung ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung bzw. Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien haben aber nicht behauptet, dass sie - vor allfälliger Aufhebung der inkriminierten Normen durch den Verfassungsgerichtshof - in einem "sonstigen" Recht verletzt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 2 B-VG zwar grundsätzlich nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 96/12/0197, mwN). Wenn aber auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt eine zulässige Beschwerde nicht vor, sodass eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht kommt.
Auch wenn die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Bedenken stichhaltig erscheinen, waren aus dem genannten Grund die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 18. Juni 2008
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