Normen
ABGB §431;
BAO §246;
BAO §257;
BAO §258;
BAO §273 Abs1 lita;
LAO OÖ 1996 §191;
LAO OÖ 1996 §200;
LAO OÖ 1996 §201 Abs1;
LAO OÖ 1996 §202 Z1;
ROG OÖ 1994 §25 Abs6;
VwRallg;
ABGB §431;
BAO §246;
BAO §257;
BAO §258;
BAO §273 Abs1 lita;
LAO OÖ 1996 §191;
LAO OÖ 1996 §200;
LAO OÖ 1996 §201 Abs1;
LAO OÖ 1996 §202 Z1;
ROG OÖ 1994 §25 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Eltern der Beschwerdeführerin Johann und Maria K einen Aufschließungsbeitrag zur Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage betreffend den als Betriebsbaugebiet gewidmeten, aber unbebauten Teil des Grundstücks Nr. 657, KG Oberndorf, in Höhe von S 237.480,-- vor. Der Vorschreibung wurde eine Fläche von 11.874 m2 und ein Einheitssatz von S 20,-- zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid ebenfalls vom 18. Oktober 1999 schrieb der Bürgermeister Maria und Johann K einen Aufschließungsbeitrag zur Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage betreffend den als eingeschränktes gemischtes Baugebiet gewidmeten Teil des unbebauten Grundstücks Nr. 657, KG Oberndorf, in Höhe von S 35.630,-- vor. Der Vorschreibung wurde eine Fläche von 3.563 m2 und ein Einheitssatz von S 10,-- zugrundegelegt.
Johann und Maria K erhoben gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 17. November 1999 Berufung.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 26. Februar 2002 wurde auf Grund des Schenkungsvertrages zwischen Maria und Johann K und der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 2002 u. a. die Einverleibung des Eigentumsrechts am verfahrensgegenständlichen Grundstück zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewilligt.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2003, welches im Betreff "Ergänzung zur Berufung vom 18. 10. 1999 (Aufschließungsbeitrag)" auswies, rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen als nicht nachvollziehbar. Sie könne "die genauen Ausführungen zur Berufung" erst nach Vorlage von Berechnungsgrundlagen einreichen.
Abschließend führte sie aus:
"Bis zur nachvollziehbaren Bescheidberechnung ergänze ich meine Berufung dahingehend, dass die Vorschreibungen dem Grunde und der Höhe nach unrichtig und daher aufzuheben sind."
Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 28. Jänner 2004 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin "vom 17. 11. 1999, ergänzt mit Schreiben vom 13. 5. 2003" der Aufschließungsbeitrag hinsichtlich des Grundstücks Nr. 657 ("Betriebsbaugebiet") auf EUR 8.668,02 herabgesetzt. Begründend führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde u.a. aus, der Berufungsbescheid sei wegen des Schenkungsvertrages vom 21. Jänner 2002 an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern zu richten gewesen. Für Grundstücke in der Widmung Betriebsbaugebiet betrage der Einheitssatz S 10,--/m2 bzw. EUR 0,73/m2.
Mit einem weiteren ebenfalls an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 28. Jänner 2004 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend das Grundstück Nr. 657 ("Teil/Mischbaugebiet") ab. In der Begründung wurde ebenfalls auf den Schenkungsvertrag vom 21. Jänner 2002 hingewiesen, weswegen der Berufungsbescheid an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern zu richten gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin "mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Vorstellungswerberin durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten nicht verletzt" worden sei. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges wurde u.a. begründend ausgeführt, das Grundstück Nr. 657, welches durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage aufgeschlossen sei, sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland (Betriebsbaugebiet bzw. gemischtes Baugebiet) gewidmet. Anlässlich des Parteiengehörs habe die mitbeteiligte Gemeinde mit Schreiben vom 8. März 1999 die damaligen Eigentümer dieses Grundstücks Johann und Maria K von der beabsichtigten Beitragsvorschreibung informiert. Da dieses Schreiben vor allem eine Berechnung der Aufschließungsbeiträge unter Zugrundelegung der angeführten bzw. anrechenbaren Grundstücksflächen enthalte, gehe der Einwand der fehlenden Nachvollziehbarkeit ins Leere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2005, Zl. B 1609/04-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschriften und erstattete überdies ein ergänzendes Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 und § 26 OÖ ROG, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 83/1997, lauten (auszugsweise):
"§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu
entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer
gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer
gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung
öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20
O.ö. Bauordnung 1994)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur
Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur
insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene
Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene
Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche
tatsächlich aufgeschlossen ist.
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinn der
Bauvorschriften errichtet ist oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn
der O.ö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.
...
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig.
(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrages die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.
§ 26
Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich
1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 und 2 als aufgeschlossen gelten, aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt,
2. für Grundstücke (Grundstücksteile), die gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 als aufgeschlossen gelten, aus §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung 1994, wobei der sich daraus ergebende Betrag in den Widmungen Wohngebiete, Dorfgebiete und gemischte Baugebiete um 60% zu vermindern ist; ...
(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 20,- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 10,- S pro Quadratmeter. Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 10,- S und 5,- S."
§ 39 Abs. 5 OÖ ROG lautet:
"(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben."
Nach § 4 Abs. 1 OÖ LAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist nach § 160 Abs. 1 OÖ LAO auf Antrag des Abgabepflichtigen soweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, dürfen nach § 177 Abs. 6 OÖ LAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe u.a. des § 160 Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 3 betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Gemäß § 191 OÖ LAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 190 Abs. 1 OÖ LAO sieht eine Berufungsfrist von einem Monat vor.
Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten (§ 197 OÖ LAO).
Nach § 200 Abs. 1 OÖ LAO kann einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, der nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 172) in Betracht kommt. Nach Abs. 2 leg. cit. kann der, der einer Berufung beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.
Nach § 201 Abs. 1 OÖ LAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären.
§ 213 Abs. 1 OÖ LAO bestimmt, dass im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach § 102 OÖ Gemeindeordnung nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Im Beschwerdefall sind die erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen ausschließlich an die Eltern der Beschwerdeführerin als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ergangen. Nachdem diese dagegen Berufungen erhoben hatten, schenkten sie das Grundstück der Beschwerdeführerin.
§ 25 Abs. 6 erster Satz OÖ ROG bestimmt, dass allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag insofern dingliche Wirkung zukommt, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Unter behördlichen Akten ist zweifellos auch jener der bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung zu verstehen.
Die dingliche Wirkung nach § 25 Abs. 6 OÖ ROG kann nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf (vgl. beispielsweise das zum NÖ Kanalgesetz bzw. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, mwN, und die zu § 119 NÖ Bauordnung 1976 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0007, vom 6. August 1996, Zl. 93/17/0093, vom 15. September 1995, Zl. 92/17/0217, und vom 14. Juli 1994, Zl. 92/17/0123).
Ob eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer dinglichen Wirkung einen Schuldnerwechsel oder einen Schuldnerbeitritt zur Folge hat, richtet sich nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0156, mwN).
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 6 erster Satz OÖ ROG kommt es nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einem Schuldnerbeitritt (argumentum: "auch"). Dieser Schuldnerbeitritt erfolgt im Zeitpunkt der Einzelrechtsnachfolge, das heißt ab dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an dem Grundstück auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht.
Nach § 431 ABGB muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zu Grunde liegenden Gesuchs. Wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ist bedeutungslos; es soll nicht auf die Zufälligkeit des Geschäftsganges ankommen. Der Eingetragene ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Darin liegt notwendig eine Rückwirkung der Eintragung (vgl. Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3, Rz 8 zu § 431, mwN).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwanenstadt vom 26. Februar 2002 die Einverleibung des Eigentumsrechts am verfahrensgegenständlichen Grundstück zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewilligt. Aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Grundbuchsauszug ergibt sich, dass diese Eintragung auch tatsächlich vollzogen wurde. Über den Zeitpunkt des Einlangens des der Eintragung zu Grunde liegenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Dieser Zeitpunkt liegt jedenfalls nicht nach dem 26. Februar 2002. Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens ab dem 26. Februar 2002 die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen ist.
Daraus folgt, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die an ihre Eltern gerichteten erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen auch gegenüber der Beschwerdeführerin Wirkungen entfaltet haben und die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu Gesamtschuldnern nach § 4 Abs. 1 OÖ LAO wurden.
Der Beschwerdeführerin stand somit nach § 200 Abs. 1 OÖ LAO das Recht zu, der Berufung ihrer Eltern beizutreten.
Dabei ist aber zu beachten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich den Beitritt zu einer Berufung von der Einbringung einer Berufung unterscheidet. Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt sich noch nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. das zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 7. März 1991, Zl. 90/16/0005, mwN). Die Einbringung einer Berufung durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann nicht als deren förmlicher Beitritt zur Berufung angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobene Berufung wäre schon von der ersten Instanz gemäß § 202 Z 1 OÖ LAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das ebenfalls zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, Zl. 84/15/0060, mwN).
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich den Beitritt zur Berufung ihrer Eltern erklärt, sondern ihr Schreiben vom 13. Mai 2003 lediglich als "Ergänzung zur Berufung vom 18. 10. 1999" bzw. als eigene Berufung bezeichnet. Somit kann von einem Berufungsbeitritt, der zu einer meritorischen Erledigung hätte führen müssen, nicht ausgegangen werden.
Auch die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach sich aus § 25 Abs. 6 OÖ ROG für sie ein eigenes Berufungsrecht ergebe, vermag nicht zu dem Ergebnis zu führen, dass die Eingabe vom 13. Mai 2003 einer meritorischen Erledigung zugänglich gewesen wäre. Selbst wenn man das genannte Schreiben als Ausübung eines nach § 191 OÖ LAO der Beschwerdeführerin zustehenden Berufungsrechtes ansehen wollte, wäre dieses Recht verspätet (nämlich mehr als drei Jahre nach den erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen und mehr als ein Jahr nach der grundbücherlichen Einverleibung zu Gunsten der Beschwerdeführerin) ausgeübt worden. Auch in diesem Fall hätte daher keine meritorische Erledigung erfolgen dürfen.
Im Beschwerdefall hat der Gemeinderat jedoch die "Berufung" der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt. Die belangte Behörde hätte die ihr gegenüber ergangenen Berufungsbescheide des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aufzuheben gehabt.
Da die belangte Behörde dies verkannte und nicht zum Anlass der Aufhebung der meritorischen Berufungsbescheide des Gemeinderates jeweils vom 28. Jänner 2004 genommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Umrechnung der Abgabe von Schilling- in Eurobeträge hinsichtlich des Grundstücksteils mit der Widmung "Betriebsbaugebiet".
Aus den oben genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. November 2008
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