Normen
AVG §56 impl;
AVG §8;
GdSanG OÖ 1978;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56 impl;
AVG §8;
GdSanG OÖ 1978;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Gemeindearzt in Oberösterreich) hatte mit Schreiben vom 7. April 2003 die Feststellung beantragt, dass seine Gattin nach seinem Ableben einen Anspruch auf Witwenpension gemäß dem Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetz habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1985 verheiratet, der Altersunterschied zwischen den beiden betrage mehr als 25 Jahre. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe der Beschwerdeführer bereits das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb betreffend den Pensionsanspruch seiner Gattin die Regelung des § 36 Abs. 2 lit. a Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz zum Tragen komme, wonach ihr kein Anspruch auf Witwenpension zustünde. Der Beschwerdeführer habe "(verständlicher Weise) ein erhebliches rechtliches Interesse daran, dass bescheidmäßig die Frage geklärt werde, ob seiner Gattin eine Witwenpension zusteht oder nicht". Ein Feststellungsbescheid sei stets dann zulässig, wenn über Rechtsverhältnisse Strittigkeit oder Unsicherheit bestehe und der Antragsteller ein Interesse an der bescheidmäßigen Klärung dieses Rechtsverhältnisses habe. Es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass die Klärung des Anspruches auf Witwenpension erst durch seine Gattin nach seinem Ableben bescheidmäßig erfolgen könne. Der Beschwerdeführer müsse "auch beispielsweise seinen Nachlass regeln", wobei seine Entscheidungen auch davon abhängig seien, ob seine Gattin eine Witwenpension beziehen könne oder nicht. Er wolle, was "sein legitimes Recht" sei, die Frage der Versorgung seiner Gattin vor seinem Ableben geklärt haben. Der Anspruch sei gemäß § 31 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde geltend zu machen, weshalb die Zuständigkeit der Stadtgemeinde Gmunden gegeben sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 16. Juni 2003 wurde über diesen Antrag festgestellt, dass für die Gattin des Beschwerdeführers "auf Grund der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz ... kein Anspruch auf Witwenpension besteht".
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Gmunden vom 29. Dezember 2003 keine Folge gegeben.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erging auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 29. Dezember 2003 folgender Spruch:
"Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 29.12.2003 ... wird gemäß § 102 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung behoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Anspruch "auf Witwenpension eines Gemeindearztes" resultiere aus einem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt, der seinerseits aus den Bestimmungen des Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes abzuleiten sei. Eine auf dem Gemeindearztvertrag beruhende Pensionsleistung sei als privatrechtlicher Anspruch zu werten, zu dessen Durchsetzung die ordentlichen Gerichte anzurufen seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides beim Stadtamt Gmunden die unzuständige Behörde angerufen und den falschen Instanzenzug beschritten. Der Gemeinderat als Berufungsbehörde werde auf Grund dieser von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht den Bescheid des Bürgermeisters aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen haben. Der Bürgermeister wiederum werde infolge der Behebung seines Bescheides den Antrag auf Erstellung eines Feststellungsbescheides wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 1. Juni 2005, B 697/04, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/03/0080).
Können durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Behebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 29. Dezember 2003 subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden, vermag auch seine Behandlung als Partei im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde seine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht zu begründen.
Der Beschwerdeführer hat mit eigenem verfahrenseinleitenden Antrag vom 7. April 2003 die Feststellung beantragt, dass J H (seine Gattin) nach seinem Ableben einen Anspruch auf Witwenpension gemäß dem Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetz habe.
Die Verwaltungsbehörden sind - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides befugt, wenn hiefür ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt. Auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung für den Antragsteller zu beseitigen. Ein wirtschaftliches Interesse kann hingegen einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 203 ff zu § 56 AVG zitierte hg. Judikatur).
Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann daher schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/03/0232).
Die Beschwerde verkennt, dass es hier nicht um den "Pensionsanspruch eines Gemeindearztes" geht; denn mit seinem Feststellungsantrag wollte der Beschwerdeführer nicht etwa eigene (Pensions-) Ansprüche festgestellt wissen, sondern mögliche Ansprüche seiner Gattin, die aber in das Verwaltungsverfahren nicht als Partei einbezogen wurde.
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers selbst an der Feststellung von Ansprüchen seiner Gattin ist allerdings nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich seine Rechtsposition ändern würde, je nachdem, ob seiner Gattin eine Witwenpension zustehen wird oder nicht. Beim geltend gemachten Interesse an der Regelung seines Nachlasses handelt es sich vielmehr um ein bloß wirtschaftliches Interesse.
War aber die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung gar nicht zulässig, konnte er dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den seinen Feststellungsantrag abweisenden Bescheid aufgehoben und an den Gemeinderat der Gemeinde Gmunden - auf Basis welcher tragenden Überlegungen immer -
zurückgewiesen hat, jedenfalls nicht in Rechten verletzt werden.
Da es somit an der Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführer fehlt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Februar 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)