VwGH 2005/10/0053

VwGH2005/10/00532.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der D S jun., vertreten durch Dr. Herwig Frei, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. September 2004, Zl. Va-456- 11448/1/19, betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Tir 1973 §1;
SHG Tir 1973 §2;
SHG Tir 1973 §3 lita;
SHG Tir 1973 §4;
SHG Tir 1973 §7;
SHV Tir 1974 §1 idF 2004/113;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 idF 2004/113;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita Z1 idF 2004/113;
SHG Tir 1973 §1;
SHG Tir 1973 §2;
SHG Tir 1973 §3 lita;
SHG Tir 1973 §4;
SHG Tir 1973 §7;
SHV Tir 1974 §1 idF 2004/113;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 idF 2004/113;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 lita Z1 idF 2004/113;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat ursprünglich am 11. Februar 2003 beim Sozialamt der Stadtgemeinde I. die Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände beantragt. Auf Grund dieses Antrages hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingeleitet, wobei der Beschwerdeführerin die Vorlage fehlender Unterlagen aufgetragen wurde. Diese Unterlagen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2003 der Behörde persönlich überreicht, wobei auch ein weiteres Formular auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes datiert mit 7. Juli 2003 vorgelegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der Tiroler Landesregierung einen Devolutionsantrag, "da das Amt für Soziales (ihren) Sozialhilfeantrag vom 7. Juli 2003 nicht bearbeitet hat".

Mit Bescheid vom 5. April 2004 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2004 gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2004/10/0132, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die während eines anhängigen Verfahrens im Zusammenhang mit der Vorlage ausständiger Unterlagen erfolgte (neuerliche) Abgabe eines Formulars zur Gewährung von Sozialhilfe sei von der Tiroler Landesregierung zu Recht nicht als Stellung eines weiteren, gesonderten Antrages (unter eventueller Zurückziehung des ursprünglichen Antrages) verstanden worden, sondern lediglich als Wiederholung des bereits ursprünglich gestellten Antrages. Da über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe bereits mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 (im abweisenden Sinn) abgesprochen wurde und somit eine Säumnis der Erstbehörde nicht vorlag, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2004 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 gewährte die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 11. Mai 2004

1. für den Zeitraum vom 11. bis 31. Mai 2004 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 120,27,

2. für den Monat Mai 2004 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 346,40,

3. für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 2004 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 214,36.

Hingegen wurde mit Punkt 5. des Spruchs der "ergänzende Neuantrag zum Antrag vom 7. Juli 2003" als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dem Antrag vom 11. Mai 2005 sei hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. vollinhaltlich stattgegeben worden. Eine Begründung könne gemäß § 58 AVG entfallen. Zu Punkt 5. wurde dargelegt, über den Antrag vom 7. Juli 2003 sei bereits mit Bescheid vom 5. April 2004 entschieden worden, die Beschwerdeführerin habe jedoch mit 11. Mai 2004 nochmals eine Entscheidung begehrt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sei dieses Begehren wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, entgegen der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht stehe ihr der Richtsatz für Alleinstehende zu. Außerdem habe sie nicht um eine einmalige Unterstützung angesucht. Ihrem Antrag sei daher auch nicht hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. vollinhaltlich stattgegeben worden. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. April 2004 sei der Devolutionsantrag (betreffend den Antrag vom 7. Juli 2003) als unzulässig zurückgewiesen worden. Damit wäre für die Entscheidung über den Sozialhilfeantrag vom 7. Juli 2003 wieder das Sozialamt zuständig, welches jedoch ihren Antrag (mit dem bekämpften Bescheid) als unzulässig zurückgewiesen habe. Sie bestehe auf die Bearbeitung ihres Antrages. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung werde beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde geführt, es handle sich keinesfalls um die neuerliche Einbringung desselben Antrages.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2004 sprach die belangte Behörde Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 28.07.2004 wird stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin vom 11.05.2004 bis 31.05.2004 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 165,58 bewilligt wird.

2. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 28.07.2004 wird stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2004 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 404,90 bewilligt wird.

3. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 28.07.2004 wird stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin vom 01.06.2004 bis 30.06.2004 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 247,66 bewilligt wird.

4. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 4 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 28.07.2004 wird stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin vom 01.07.2004 bis 31.07.2004 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 233,32 bewilligt wird.

5. Die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 5 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 28.07.2004 wird als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrer Mutter in einer Wohnung in I., deren Miete EUR 857,91 und die Mietzinsbeihilfe EUR 195,-- betrage. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 11. Mai bis 31. Juli 2004 vom Arbeitsmarktservice Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 14,34 bezogen. Bis zum 5. Dezember 2003 habe die Beschwerdeführerin über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in der Höhe von EUR 5.915,72 verfügt. Dieser sei von der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2003 aufgelöst und eine Summe von EUR 5.862,03 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Dieses Vermögen habe die Beschwerdeführerin in den darauf folgenden Monaten zur Begleichung von Schulden sowie zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwendet. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Richtsatz für Alleinstehende und einem Richtsatz für Haushaltsvorstände gemäß § 4 Abs. 1 lit. a TSHVO seien zwei Fallkonstellationen zu erkennen. Zum einen der Fall, dass eine Person "nur für sich" der Hilfe bedürfe, zum anderen der Fall, dass jemand für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der zuletzt genannte Fall würde voraussetzen, dass die Angehörigen ebenfalls hilfsbedürftig seien. Da die mit der Beschwerdeführerin in Familiengemeinschaft lebende Mutter nicht hilfsbedürftig im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes sei, werde der Berechnung der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin der Richtsatz für Alleinstehende zu Grunde gelegt. Daraus ergebe sich jedoch nicht zwingend, dass die konkrete Hilfeleistung auch tatsächlich diesen Richtsatzbetrag erreichen müsse. Vielmehr sei auch ein unter dem Richtsatz gelegener Betrag in Betracht zu ziehen, wenn in Ansehung einzelner vom Richtsatz erfasster Komponenten kein Bedarf bestehe. Da sich durch die gemeinsame Haushaltsführung in gewissen Bereichen Ersparungen ergäben - so zum Beispiel werde bei einem Zweipersonenhaushalt nicht doppelt so viel Strom verbraucht, Fernseh-, Radio-, Rundfunk- sowie Telefongebühren seien nur einmal zu begleichen, es bedürfe nur einer Haushaltsversicherung, etc. -, sei von einem geringeren Bedarf als bei einem Einzelhaushalt auszugehen, weshalb bei der Berechnung der Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin pauschal ein monatlicher Bedarf für Lebensunterhaltskosten im Sinne des § 4 Abs. 1 TSHVO in der Höhe von EUR 346,40 angenommen werde.

Die Berechnung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin wurde folgendermaßen dargestellt:

"Mai 2004:

Einkommen ab Antragstellung (also vom 11.05 - 31.05.04 = 14,34 x 21):

EUR 301,14

Mietzinsbeihilfe ab Antragstellung (halbe Beihilfe ist Frau S D sen. zuzurechnen)

EUR 67,13

Einkommen gesamt:

EUR 368,27

  

Ausgaben für Lebensunterhalt ab Antragstellung:

EUR 238,50

Miete ab Antragstellung (halbe Miete ist Frau S D sen. zuzurechnen)

EUR 295,35

Ausgaben gesamt:

EUR 533,85

Juni 2004:

Einkommen (EUR 14,34 x 30)

EUR 430,20

Mietzinsbeihilfe (halbe Beihilfe ist Frau S D sen. zuzurechnen)

EUR 97,50

Einkommen gesamt:

EUR 527,70

  

Ausgaben für Lebensunterhalt:

EUR 346,40

Miete (halbe Miete ist Frau S D sen. zuzurechnen)

EUR 428,96

Ausgaben gesamt:

EUR 775,36

Juli 2004:

Einkommen:(EUR 14,34 x 31)

EUR 444,54

Mietzinsbeihilfe: (halbe Beihilfe ist Frau S D sen. zuzurechnen)

EUR 97,50

Einkommen gesamt:

EUR 542,04

  

Ausgaben für Lebensunterhalt nach dem Richtsatz für Alleinstehende:

EUR 346,40

Miete: (halbe Miete ist Frau S D sen. zuzurechnen)

EUR 428,96

Ausgaben gesamt:

EUR 775,36"

Die belangte Behörde führte weiters aus, bei Gegenüberstellung des Einkommens und der Ausgaben ergebe sich für den Monat Mai 2004 ein Differenzbetrag von EUR 165,58, für Juni 2004 in Höhe von EUR 247,66 und für Juli 2004 in Höhe von EUR 233,32. Es werde daher jeweils eine einmalige Unterstützung für Miete in der genannten Höhe gewährt. Weiters werde gemäß § 4 Abs. 2 TSHVO eine einmalige (ungekürzte) Sonderzahlung in Höhe von EUR 404,90 zugesprochen.

Zu Spruchpunkt 5. führte die belangte Behörde aus, dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines Bescheides stünden Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) bezweckten. Die Beschwerdeführerin habe am 11. Februar 2003 die Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände beantragt. Im Rahmen des hiezu durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin erst im Juli 2003 nachgekommen, wobei sie zusammen mit den verlangten Unterlagen ein mit 7. Juli 2003 datiertes ausgefülltes Sozialhilfeantragsformular eingebracht habe. Auf Grund der Tatsache, dass sich die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin seit der Antragstellung am 11. Februar 2003 nicht geändert habe, handle es sich um die neuerliche Einbringung desselben Antrages. Da durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 bereits über den Antrag vom 11. Februar 2003 - der zusammen mit dem Antragsformular vom 7. Juli 2003 als einheitlicher Antrag zu sehen sei - entschieden worden sei, könne über den damals in der gleichen Sache und inhaltlich gleichlautend gestellten Antrag vom 7. Juli 2003 nicht noch einmal separat entschieden werden. Somit sei die Entscheidung der Behörde erster Instanz aufrecht zu erhalten und die Berufung abzuweisen.

Auch wenn der Berufungswerberin dahin zu folgen sei, dass sie mit ihrem Antrag vom 11. Mai 2004 nicht um eine einmalige Unterstützung für Sozialhilfe angesucht habe, sei daraus für sie nichts gewonnen, da die Erstbehörde hinsichtlich ihrer Entscheidung nicht an den vom Antragsteller vorgesehenen Zeitraum gebunden sei. Vielmehr obliege es der Behörde, zu entscheiden, ob im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Gewährung der Sozialhilfe über einen längerfristigen Zeitraum sinnvoll sei. Da es jedoch möglich erscheine, dass sich die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin ändere - so zum Beispiel durch die Aufnahme einer Beschäftigung -, sei die Entscheidung der ersten Instanz der Beschwerdeführerin Sozialhilfe lediglich für einen "überblickbaren" Zeitraum zu bewilligen, nachvollziehbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG), LGBl. Nr. 105/1973, lauten (auszugsweise):

"§ 1

Allgemeines

(1) Sozialhilfe ist staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(2) Sozialhilfe ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

(3) In einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet sich,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, ...

§ 2

Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amtswegen zu gewähren.

...

(4) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichen und sparsamen Aufwand der Hilfesuchende zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Notlage zu erwarten ist.

...

§ 3

Arten der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst

a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

...

§ 4

Lebensunterhalt

(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für gewöhnliche Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß.

(2) Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

...

§ 7

Form und Ausmaß der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.

(2) Das Ausmaß der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

(3) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

(4) Vor der Gewährung der Sozialhilfe hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Vermögen und Einkommen gehört, einzusetzen. Kann dem Hilfesuchenden die Verwertung von Vermögen vorerst nicht zugemutet werden, weil dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfesuchenden oder seine Familienangehörigen eine besondere Härte bedeuten würde, so ist Sozialhilfe nur zu gewähren, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach der Beendigung der Notlage verpflichtet und dafür Sicherstellung anbietet.

...

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Ferner hat die Landesregierung durch Verordnung näher festzulegen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Sozialhilfe und darauf, dass für den Hilfesuchenden und seine Familienangehörigen keine besondere Härte entsteht, für die Bemessung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind.

..."

Weiters sind die folgenden Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung (TSHV), LGBl. Nr. 68/1974 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 113/2004 Stück 34, maßgebend:

"§ 1

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst

Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für

a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,

  1. b) Unterkunft,
  2. c) Bekleidung und Beheizung.

    § 4

    Bemessung des Lebensunterhaltes

    1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

    a) zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatlich Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):

1. für Alleinstehende

EUR 404,90

2. für Haushaltsvorstände

EUR 346,40

3. für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe

EUR 241,--

4. für sonstige Familienangehörige

EUR 137,40"

Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a sind gemäß § 4 Abs. 2 TSHV im Mai und Oktober eines jeden Jahres doppelt zu gewähren.

Zu Spruchpunkt 1., 3. und 4.:

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, der Beschwerdeführerin stehe grundsätzlich der Richtsatz für Alleinstehende zu, weil die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter nicht hilfsbedürftig sei. Allerdings sei dieser Richtsatz wegen der durch die gemeinsame Haushaltsführung erzielten Ersparnisse so weit zu reduzieren, dass letztlich Sozialhilfe in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände zu gewähren sei.

Die Beschwerde vertritt ebenfalls den Standpunkt, der Beschwerdeführerin gebühre der Richtsatz für Alleinstehende, meint aber, die von der belangten Behörde vorgenommene Reduktion des Richtsatzes sei zu Unrecht erfolgt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie der angefochtene Bescheid in ihren Rechten verletzt. Unbestrittener Maßen lebt sie mit ihrer Mutter in Haushalts- und Wohngemeinschaft; schon deshalb ist sie - unabhängig davon, ob ihre Mutter hilfsbedürftig im Sinne des TSHG ist - nicht "alleinstehend" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a Z. 1 TSHV (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0296, und vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0146, jeweils mwH; vgl. weiters zum Begriff "alleinstehend" in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖSHV die Erkenntnisse vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0270, und vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0240). Die belangte Behörde hat die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin - wenngleich mit anderer Begründung -im Ergebnis nach dem Richtsatz für "Haushaltsvorstände" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a Z. 2 TSHV bemessen. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt, weil ihr der (höhere) Richtsatz für "Alleinstehende " nach dem Gesagten nicht zustand.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Antrag laufende Sozialhilfe, zumindest aber bis zum Zeitpunkt der Bescheidfällung zuerkennen müssen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerleistung weder im Gesetz noch in der TSHV abschließend geregelt sind. Dauerleistungen sollen nur dann zuerkannt werden, wenn sich auf Grund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0202). Nach der Aktenlage war im Beschwerdefall eine derartige Stabilität der Verhältnisse keinesfalls vorhersehbar. Die Beschwerdeführerin ist danach grundsätzlich arbeitsfähig gewesen, es ergab sich lediglich auf Grund der Notwendigkeit einer Operation eine temporäre Arbeitsunfähigkeit, sie hat auch im Jahr 2003 teilweise gearbeitet. Andererseits wurde der Beschwerdeführerin auch der Anspruch auf Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum aberkannt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass es möglich gewesen wäre, dass sich die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin - z. B. durch Aufnahme einer Beschäftigung - ändern werde, sodass Sozialhilfe lediglich für einen "überblickbaren" Zeitraum zu gewähren sei. Auch die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin vorhersehbar, z. B. wegen gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, einen annähernd gleichbleibenden Bedarf nach Sozialhilfeleistungen haben werde. Im angefochtenen Bescheid liegt aber auch keine Verneinung eines über den 31. Juli 2004 hinausgehenden Sozialhilfeanspruches. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch die Zuerkennung von Sozialhilfe für einen bestimmten Zeitraum nicht in ihren Rechten verletzt.

Zu Spruchpunkt 4.:

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde ohnehin eine Sonderzahlung in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende gewährt. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, wonach dadurch eine Rechtsverletzung erfolgt wäre, eine solche ist auch nicht erkennbar.

Zu Spruchpunkt 5.:

In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, die belangte Behörde hätte Sozialhilfe bereits ab dem 7. Juli 2003 gewähren müssen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der von der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2003 und durch nachgereichte Unterlagen im Juli 2003 gestellte Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 vollständig erledigt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008). Vor dem Hintergrund der mit dem angefochtenen Bescheid - wie dargelegt: ohne Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin - erfolgten Erledigung des Sozialhilfeantrags vom 11. Mai 2004 liegt auch in der Zurückweisung des von der belangten Behörde unterstellten Antrags auf neuerliche Entscheidung über den mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 erledigten früheren Antrag der Beschwerdeführerin keine Verletzung im geltend gemachten Recht auf Sozialhilfe.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. September 2008

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