Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Februar 2003 beim Sozialamt der Stadtgemeinde Innsbruck die Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände. Aus dem dabei vorgelegten Formular ergab sich unter anderem, dass die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 14,34 bezieht. Bezüglich eines der Beschwerdeführerin gehörenden Kraftfahrzeuges und eines von ihr abgeschlossenen Bausparvertrages wurde der Beschwerdeführerin die Vorlage fehlender Unterlagen aufgetragen.
Am 9. Juli 2003 übergab die Beschwerdeführerin der Behörde Unterlagen betreffend Notstandshilfe und Kraftfahrzeug und legte gleichzeitig ein mit 7. Juli 2003 datiertes Antragsformular auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände bei. Dem Antragsformular war dabei - im Unterschied zum Antragsformular vom 11. Februar 2003 - zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 4. Juni 2003 keine Notstandshilfe mehr erhält und aus Gelegenheitsarbeiten ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von EUR 142,58 bezieht.
Mit Schreiben vom 14. August 2003 stellte die Beschwerdeführerin bei der Tiroler Landesregierung einen Devolutionsantrag, da das Sozialamt auf Grund ihres Antrages vom 11. Februar " bis heute keinen Bescheid erlassen" habe.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 gab die Tiroler Landesregierung dem Devolutionsantrag vom 14. August 2003 zunächst (mit Spruchpunkt 1.) Folge, wies jedoch den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe vom 11. Februar 2003 ab (Spruchpunkt 2.).
Nach der Begründung habe sich aus den übermittelten Aktenunterlagen ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis 3. Juni 2003 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 14,34 bezogen habe. Diese Leistung sei mit 3. Juni 2003 eingestellt worden. Ein Verfahren wegen der Einstellung der Notstandshilfe sei anhängig. Weiters stehe fest, dass ein von der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 1992 abgeschlossener Bausparvertrag am 31. Jänner 2003 abgelaufen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt lediglich im Bezug von Notstandshilfe gestanden sei, habe sie die Laufzeit des Bausparvertrages (Guthaben in Höhe von EUR 5.826,72) bis zum 31. Jänner 2005 verlängert. Auch wenn die Beschwerdeführerin über einen geraumen Zeitraum hindurch wesentliche Unterlagen trotz Aufforderung der Behörde nicht beigebracht habe, sei das Vorliegen des Bausparvertrages bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Februar 2003 bei der Erstbehörde aktenkundig gewesen. Die Angelegenheit hätte daher schon damals entschieden werden können. Die Erstbehörde treffe somit zweifelsfrei ein überwiegendes Verschulden am Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Dem Devolutionsantrag vom 14. August 2003 sei daher stattzugeben gewesen.
In der Sache selbst verwies die Tiroler Landesregierung zunächst auf § 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, wonach das Ausmaß der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen sei. Vor Gewährung der Sozialhilfe habe der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen das gesamte Einkommen und Vermögen gehöre, einzusetzen. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Verwertung der Ersparnisse zuzumuten sei. Eine sofortige Kündigung sei laut Auskunft der Allgemeinen Bausparkasse lediglich mit einem Verlust des Treuebonus in Höhe von EUR 101,78 verbunden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Guthaben zur Schuldentilgung verwendet werden würde, sei zu bemerken, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, der Behörde konkrete Unterlagen zu den allfällig vorliegenden Schulden vorzulegen und die Höhe der Schulden bzw. deren Fälligkeit zu beziffern, sodass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf die vorliegenden Ersparnisse stehe daher fest, dass keine Notlage der Beschwerdeführerin gegeben sei. Ihr Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe sei daher abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) neuerlich einen Devolutionsantrag, "da das Amt für Soziales (ihren) Sozialhilfeantrag vom 07. 07. 2003 nicht bearbeitet hat."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2004 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2004 gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie des § 73 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde begründend die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens bezüglich ihres Antrages vom 11. Februar 2003 neuerlich einen mit 7. Juli 2003 datierten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe - zusammen mit einigen ausständigen Unterlagen - eingebracht habe. Da mit beiden Anträgen jeweils um Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände ersucht worden sei und sich die Sachlage zwischen den beiden Anträgen nicht geändert habe - die Beschwerdeführerin habe damals nach wie vor dieselben Einkünfte und Ausgaben sowie Vermögenswerte gehabt - handle es sich beim Antrag vom 7. Juli 2003 um die neuerliche Einbringung desselben Antrages. Die Anträge vom 11. Februar 2003 und vom 7. Juli 2003 seien rechtlich als einheitlicher Antrag zu sehen, wobei es unerheblich sei, dass auf den zwei Antragsformularen verschiedene Daten aufschienen. Durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 sei aber bereits über den Antrag vom 11. Februar 2003 entschieden worden. Über den in der gleichen Sache und inhaltlich auch gleichlautend gestellten Antrag vom 7. Juli 2003 könne daher nicht noch einmal separat entschieden werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2003, Zlen. 2003/10/0196, 0197).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass der am 11. Februar 2003 eingebrachte und am 7. Juli 2003 wiederholte Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 erledigt wurde. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2004, mit dem sie behaupte, ihr Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe vom 7. Juli 2003 sei von der Behörde erster Instanz nicht bearbeitet worden, sei daher mangels eines offenen Erledigungsanspruches zurückzuweisen.
Dem hält die Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Erlassung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 maßgeblich geändert hätten.
Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Über einen Antrag einer Partei kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig ob dieser einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 2003, Zlen. 2003/10/0196, 0197, mwH).
Die Beschwerdeführerin hat am 11. Februar 2003 beim Sozialamt der Stadtgemeinde Innsbruck die Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Haushaltsvorstände beantragt. Auf Grund dieses Antrages wurde von der Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingeleitet, wobei der Beschwerdeführerin die Vorlage fehlender Unterlagen aufgetragen worden ist. Diese Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2003 der Behörde persönlich überreicht, wobei auch ein weiteres Formular auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Datum vom 7. Juli 2003 vorgelegt worden ist. Die während eines anhängigen Verfahrens im Zusammenhang mit der Vorlage ausständiger Unterlagen erfolgte (neuerliche) Abgabe eines Formulars zur Gewährung von Sozialhilfe wurde von der belangten Behörde zu Recht nicht als Stellung eines weiteren, gesonderten Antrages (unter eventueller Zurückziehung des ursprünglichen Antrages) verstanden, sondern lediglich als Wiederholung des bereits ursprünglich gestellten Antrages. Für dieses Verständnis spricht, dass die Tiroler Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides vom 14. Oktober 2003 u. a. auf die Angabe der Beschwerdeführerin im Antragsformular vom 7. Juli 2003, ab 4. Juni 2003 keine Notstandshilfe mehr zu beziehen, Bezug genommen und dies bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
Da über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe bereits mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 (unter Spruchpunkt 2.) abgesprochen worden ist und eine Säumnis der Erstbehörde nicht vorlag, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2004 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 303.
Wien, am 21. Mai 2008
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