Normen
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma B & B, einem konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen mit einem näher genannten Standort in Deutschland, zu verantworten, dass am 1. Dezember 2003 gegen
1.50 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne als Unternehmer, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung von Ökopunkten im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet wegen Nichtbenützung der deutlich gekennzeichneten Ökospur nicht ermöglicht worden sei. Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der B & B Transport GmbH, einem konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Am 1. Dezember 2003 gegen 1.50 Uhr habe U St einen den Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zug auf der A10 - Tauernautobahn, über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland gelenkt. Auf Höhe des Parkplatzes Feistritz/Drau, Gemeinde Paternion, Bezirk Villach-Land, sei er einer Zollkontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass eine automatische Entwertung von Ökopunkte im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet laut Kontrollzertifikat des Umweltdatenträgers, wonach die letzte Kommunikation im elektronischen Abbuchungssystem am 30. November 2003 um 13.14 Uhr mit dem Kommunikationsort Walserberg-AB R Salzburg, Einfahrt, erfolgt sei, wegen Nichtbenützung der deutlich gekennzeichneten Ökospur nicht ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B & B GmbH im Sinne des § 9 Abs 1 VStG habe veranlasst, dass U St die näher beschriebene ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgenommen habe. Im Fahrzeug sei ein Ecotag montiert gewesen, der Beschwerdeführer habe den Fahrer aber nicht darüber belehrt, dass er bei der Einreise über den Grenzübergang Arnoldstein die eigens gekennzeichnete Ökospur benützen müsse, wodurch es dazu gekommen sei, dass die Einreise über die vom Ökopunktesystem nicht erfasste Spur erfolgt sei. Dadurch sei eine automatische Entwertung der Ökopunkte im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet nicht ermöglicht worden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an M L delegiert hätte. Aus der vorgelegten Urkunde vom 18. Februar 2003 betreffend die Übertragung von einzelnen und eigenverantwortlichen Tätigkeiten an M L sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG liege. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordere, dass die Bestellung zum verantwortlichten Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt würden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entstehe. Aus der genannten Bestellungsurkunde ergebe sich zwar, dass bestimmte Aufgaben an M L übertragen wurden und dieser der Übertragung ausdrücklich zugestimmt habe, doch könne nicht gesagt werden, dass damit dezidiert auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf ihn übertragen worden wäre. Es lasse sich der Bestellungsurkunde auch nicht mit Deutlichkeit entnehmen, dass M L die entsprechende Anordnungsbefugnis zukomme. Deshalb könne nicht von einer in gesetzlicher Weise erfolgten Bestellung im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin als Verantwortlicher des Unternehmens anzusehen sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die erfolgte Belehrung der Fahrzeuglenker nicht ausreichend gewesen, da eine allgemeine Belehrung über transitrechtliche Bestimmungen und die Funktionsweise des Ecotag-Gerätes nicht ausreiche, vielmehr der Unternehmer den Fahrer auch auf sonstige Besonderheiten, insbesondere das Vorhandensein eigens gekennzeichneter Ökospuren hinweisen hätte müssen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er den Lenker auf diese Besonderheit hingewiesen hätte; ebenso wenig sei in den im Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Fahrerschulung der Umstand, dass es eigens gekennzeichnete Ökospuren gebe, dezidiert angesprochen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Deliktszeitpunkt nur der Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt sein könne und dem Straferkenntnis weder Deliktsort noch -zeitpunkt zu entnehmen seien, reiche für die eindeutige Umschreibung des dem Beschwerdeführer angelasteten Fehlverhaltens die Angabe der Transitfahrt und des verantwortlichen Unternehmens im Zusammenhalt mit der Feststellung des Fahrzeugskennzeichens sowie Datum, Zeitpunkt und Ort der Kontrolle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 32/2002 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 leg cit zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist nach § 23 Abs 1 Z 6 leg cit ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 6 leg cit die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,--
zu betragen.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Lenker sei "ausreichend über die Rechtslage informiert und geschult worden". Es sei deshalb davon auszugehen gewesen, dass er seine Verpflichtungen auch einhalten würde und hieße es, die Sorgfaltsanforderungen zu überspannen, wollte man eine weitergehende Kontrollpflicht annehmen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers komme nur in Betracht, wenn ihn tatsächlich ein Verschulden treffe. Die Nichtentrichtung der Ökopunkte allein reiche dafür nicht aus.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet hat, den Fahrer nicht darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, zumal er ihn nicht auf das Bestehen von eigens gekennzeichneten Ökospuren an den österreichischen Grenzübergängen hingewiesen habe, deren Benützung erst die entsprechende Abbuchung von Ökopunkten durch das mitgeführte Ecotag-Gerät auslöse. Die gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz GütbefG den Unternehmer treffende Verpflichtung, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, umfasst auch die Verpflichtung, den Fahrer auf das Bestehen derartiger Ökospuren an den Grenzübergängen hinzuweisen. Es ist daher keinesfalls ausreichend, wenn der Unternehmer den Fahrer bei der Einführung der Ecotag-Geräte "allgemein" belehrt hat (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl 2003/03/0076). Eine Belehrung über die Verwendung einer allfälligen Ökospur beim Grenzübergang ist vom Beschwerdeführer unbestritten aber nicht erfolgt.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass mit der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 18. Februar 2003 die Bestellung des M L zum verantwortlichten Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nicht nachgewiesen worden sei. Die Übertragung des Verantwortungsbereichs hätte nämlich nach deutschem Recht beurteilt werden müssen; selbst bei Anwendung österreichischen Rechts lägen die Voraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichten Beauftragten vor.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden:
Wird dem Beschwerdeführer - wie hier - die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt, ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG und nicht nach deutschem Recht zu prüfen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2005/03/0172).
Gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens ein verantwortlicher Beauftragter bestellet werden. Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, die ua ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde vom 18. Februar 2003 M L der Übertragung der "nachstehend aufgeführten Rechtshandlungen" zugestimmt. Er sei "für die ordnungsgemäße Durchführung, für die laufende Überwachung und Einhaltung folgender Aufgaben persönlich verantwortlich:
Tätigkeitsbereich: Fuhrpark Fahrbereich Süd und Ost
- 1. Einstellung von Fahrpersonal ...
- 2. Regelmäßige Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung des Fahrpersonals (Auftreten beim Kunden)
- 3. Regelmäßige Kontrolle der Fahrlizenzen und der Tachoscheiben
- 4. Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen LKW Kontrollen, ...
- 5. Fahrerabrechnungen ...
- 6. Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften:
z.B. ...Öko-Punkte Österreich ..."
Im Hinblick auf die Formulierung dieser Urkunde ist schon zweifelhaft, ob ihm damit auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedenfalls aber keinen Hinweis darauf, dass M L damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Fuhrpark Fahrbereich Süd und Ost" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).
4. Nicht zielführend ist auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wann und wo er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe, zumal der Deliktszeitpunkt im gegenständlichen Fall notwendiger Weise vor dem als Tatzeitpunkt genannten Kontrollzeitpunkt liegen müsse.
Die Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betrifft die Veranlassung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Transitfahrt, deren Veranlassung durch die
B & B GmbH dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, durch Angabe des Fahrzeugkennzeichens sowie des Datums, Zeitpunktes und genauen Ortes der Kontrolle, bei der die Übertretung festgestellt wurde, eindeutig konkretisiert. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).
5. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, § 9 Abs 3 GütbefG verweise statisch auf die Ökopunkteverordnung, die nur bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesen sei und für die Zeit ab 1. Jänner 2004 keine Regelung über den Transitverkehr durch Österreich, insbesondere keine Regelung über die Zuteilung, Ausgabe und Verwendung von Ökopunkten treffe, weshalb ab 1. Jänner 2004 das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung (1. Dezember 2003) strafbare Verhalten nachträglich weggefallen sei, sodass gemäß § 1 Abs 2 VStG das günstigere Recht anzuwenden sei, ist entgegen zu halten, dass Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht berühren (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2005/03/0172, mwN). Das genannte Beschwerdevorbringen kann die Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg führen.
6. Auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht fehl:
Die Rüge, die belangte Behörde habe keine Feststellung dahingehend getroffen, ob und inwieweit der Fahrer vor Fahrtantritt darüber belehrt wurde, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, geht insofern fehl, als die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Fahrer nicht über das Bestehen eigens gekennzeichneter Ökospuren und die Notwendigkeit deren Benutzung belehrt wurde. Soweit der Beschwerdeführer weiters rügt, es fehle eine ausdrückliche Feststellung, ob das verwendete Ecotag-Gerät funktionsfähig war und ein ausreichendes Ökopunkteguthaben vorhanden war, übersieht er, dass die Frage des Funktionierens des Ecotags im vorliegenden Fall ebenso wenig eine Rolle spielen kann wie das Bestehen eines ausreichenden Ökopunkteguthabens, hat der Fahrer doch unbestritten die Ökospur bei der Einreise nicht befahren und wurde der Beschwerdeführer im Hinblick darauf bestraft, dass er seiner Belehrungspflicht gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz GütbefG nicht entsprochen hat.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit rügt, es hätte der Fahrzeuglenker als Zeuge einvernommen sowie eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr in München sowie der Firma Kapsch in Wien eingeholt werden müssen, tut er die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde den Fahrzeuglenker
U St zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen hat, dieser aber nicht erschienen ist und die belangte Behörde keine Möglichkeit hatte, das Erscheinen dieses Zeugen zur Verhandlung zu erzwingen.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 23. April 2008
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