VwGH 2004/09/0061

VwGH2004/09/00616.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. PB in X, vertreten durch Dr. Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Februar 2004, Zl. 30.202/1-IV/3/2003, wegen Unterschutzstellung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in Oberösterreich in der Nähe des Mondsees situierten Liegenschaft, auf welcher sich die Villa B. und zwei Nebengebäude befinden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Villa B. gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) "im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit." im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten des Amtssachverständigen Sachverständiger K. eingeholt worden sei und dieser zu dem Schluss gekommen sei, dass die Villa B., die um 1885 für den Unternehmer Robert B. und im ansteigenden Gelände westlich des Marktes Mondsee, inmitten einer weitläufigen Parklandschaft mit altem Baumbestand errichtet worden sei, ein herausragendes Beispiel für einen für den Historismus charakteristischen, ursprünglich vom romantischen Schlossbau beeinflussten Villentypus sei, der sich, für Mehransichtigkeit konzipiert, mit seinen vielfältig gegliederten Ansichten und der aufgelösten Silhouette "malerisch" in den idealen Umraum einer landschaftlichen Umgebung einfügen habe können. Die besondere Qualität des Baues beruhe vor allem auf der weitgehend erhaltenen gotisierenden Inneneinrichtung, die in dieser aufwändigen Form hohen Seltenheitswert habe. Die repräsentative Anlage, die einen Höhepunkt der Villenbaukunst des 19. Jahrhunderts im Salzkammergut bilde, sei insgesamt als ein auch vom Standpunkt der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte relevantes Dokument für die großbürgerliche Bau- und Wohnkultur des ausgehenden 19. Jahrhunderts zu betrachten, das auf anschauliche Weise einen Eindruck von der Lebenswelt eines wohlhabenden Unternehmers dieser Epoche vermittle. Darüberhinaus sei die Villa als Persönlichkeitsdenkmal für den Bauherrn Robert B. von besonderem lokalhistorischen Interesse. Robert B. sei die wichtigste und einflussreichste Gründerpersönlichkeit der Region gewesen und habe sich vor allem auch um die Erschließung des Mondsees für den Tourismus große Verdienste erworben. (Das Gutachten wird noch näher ausgeführt.)

Der Sachverständige K. habe auch bei einem Augenschein am 15. Mai 2003 festgestellt, dass die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung der Nebengebäude nicht mehr bestehe.

Sowohl der Bürgermeister der Standortgemeinde, als auch der Beschwerdeführer hätten sich gegen eine Unterschutzstellung ausgesprochen. Letzterer habe wirtschaftliche Argumente vorgebracht und darauf hingewiesen, dass er das Objekt, an dem verschiedene Schäden bestünden, deren Behebung anstehe, zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötige, sodass in Zukunft verschiedene Veränderungen notwendig werden könnten.

Die belangte Behörde führte aus, aus dem Gutachten ergebe sich, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein in seiner äußeren und inneren Erscheinung auch in vielen Details erhaltenes und daher herausragendes Beispiel einer historistischen Villa handle. Sie sei damit auch ein Dokument der großbürgerlichen Bau- und Wohnkultur und ihr komme darüber hinaus lokalgeschichtliche Bedeutung durch den Bauherrn Robert B. zu. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten seien keine gleichwertigen Beweise entgegengesetzt worden, sodass die belangte Behörde diesem zu folgen gehabt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine der im Amtssachverständigengutachten genannten Decken sei nicht aus Stuck, sondern aus Papiermaschee aufgebaut und es befände sich in der Villa kein Terracotta, sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet, dem Objekt seine wesentliche geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zu nehmen. Der Berufungswerber zeige damit allenfalls die Verwendung anderer (minderwertiger) Materialien auf, die jedoch unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden dekorativen Ausgestaltung keinen entscheidenden Einfluss auf die Bedeutung des Objektes nehmen könne. Die Unterschutzstellung eines Denkmals liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern es sei der unbestimmte Begriff des öffentlichen Interesses unter Heranziehung der mehr oder weniger bestimmten Begriffe der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung auszulegen. Die Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung seien für die Entscheidung gemäß § 1 DMSG nicht beachtlich, und es habe auch keine Abwägung mit privaten Interessen stattzufinden. Den Ausführungen des Berufungswerbers zu § 1 Abs. 2 DMSG sei daher nicht zu folgen gewesen. Es sei insbesondere auch nicht zu beurteilen, ob die Feststellung des öffentlichen Interesses die weitere Erhaltung des Objektes erschwere oder künftige Sanierungen und Adaptierungen verteuere. Ziel der Unterschutzstellung sei es, solche Veränderungen der in § 5 DMSG vorgesehenen Abwägung zu unterwerfen.

Insoweit der Beschwerdeführer den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides für unbestimmt halte, sei festzuhalten, dass sich dieser offensichtlich ausschließlich auf die Unterschutzstellung der gegenständlichen Villa ohne die im Gutachten genannten Nebenobjekte beziehe. Es handle sich insoweit um eine Teilunterschutzstellung, als § 1 Abs. 3 DMSG bestimme, dass Mehrheiten unbeweglicher Denkmale wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art als Einzeldenkmale gälten. Die Ausnahme der Nebengebäude von der Unterschutzstellung sei daher eine Teilunterschutzstellung der gegenständlichen Anlage. Die gesetzliche Anordnung des § 1 Abs. 8 DMSG hinsichtlich der von der Unterschutzstellung erfassten Teile greife vorliegend jedoch nicht, als die gegenständliche (Teil)Unterschutzstellung jedenfalls das gesamte Gebäude betreffe. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 DMSG ergebe sich, dass von der Unterschutzstellung nur jene Teile erfasst seien, welche mit dem Gegenstand (der Hauptsache) "verbunden" seien. Die Unterschutzstellung erfolge daher in jenem Zustand, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Feststellung des öffentlichen Interesses befinde, eine detaillierte Bestandsaufnahme, die über das vorliegende Amtssachverständigengutachten hinaus gehe, sei entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

Die belangte Behörde legt dem bekämpften Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde, dass der gegenständlichen Villa als herausragendes Beispiel für einen für den Historismus charakteristischen Villentypus geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zukomme, da sie auch ein Dokument der großbürgerlichen Bau- und Wohnkultur darstelle und ihr darüber hinaus lokalgeschichtliche Bedeutung durch den Bauherrn zukomme. Das Gebäude bilde einen Höhepunkt der Villenbaukunst. Die weitgehend erhaltene gotisierende Inneneinrichtung habe in dieser aufwändigen Form hohen Seltenheitswert. Das Gutachten des Amtssachverständigen K. sei schlüssig und nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dem Beschwerdeführer sei zwar das Gutachten des Sachverständigen K. zur Kenntnis gebracht worden, zu den von der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen des Ortsaugenscheins vom 15. Mai 2003 erhobenen Beweisen habe der Beschwerdeführer aber keine Möglichkeit zur Äußerung erhalten. Bei diesem Augenschein habe sich gezeigt, dass das Gutachten des Sachverständigen in den Punkten Dachspeier und Holzprofile unrichtig sei. Dies habe der Sachverständige zur Kenntnis genommen, was eine Änderung des Gutachtens darstelle, welche erst durch den Bescheid zum Ausdruck gebracht wurde. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden, hätte er die Möglichkeit gehabt, die Aussagen des Sachverständigen neuerlich zu überprüfen. Weiters habe die belangte Behörde die in der Berufung aufgezeigten Gutachtensmängel als unbedeutend abgewertet, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Wenn in einem Gutachten künstlerische (insbesondere ornamentale) Charakteristika hervorgehoben werden, die die vom Sachverständigen angenommene Qualität nicht besäßen, oder gar nicht mehr vorhanden seien, oder ursprünglich ganz anders ausgestaltet gewesen seien (Schopfwalm, Walmdach), oder hoch qualitativ eingeschätzte Ausformungen bloß simpel aufgebaut seien (angebliche Stuckdecke - Papiermaschee) oder überhaupt nie vorhanden gewesen seien (Terracotta), dann sei das Gutachten in maßgeblichen Bestandteilen unrichtig, also keine taugliche Grundlage für die tatsächlichen Annahmen im Bescheid.

Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan.

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).

Festzuhalten ist, dass beim Ortsaugenschein keine Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen vorgenommen worden ist, sondern die Behörde erster Instanz weitere Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar wurden, wie auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 28. Mai 2004 zugestanden, die Ermittlungsergebnisse des Ortsaugenscheins dem Beschwerdeführer nicht vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht. Diese erfolgte jedoch spätestens mit der Zustellung dieses Bescheides. Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, Zl. 98/21/0299, und vom 11. September 2003, Zl. 99/07/0062). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum dieser Grundsatz auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden sei.

Die belangte Behörde hat das Gutachten des Amtssachverständigen zutreffend als schlüssig und nachvollziehbar bewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Gutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer hat auch im Berufungsverfahren keine Argumente vorgebracht, die die wesentlichen sachverhaltsmäßigen Grundlagen des Gutachtens und seine grundsätzliche Schlüssigkeit in Zweifel zögen. Auch wenn im Gutachten und im angefochtenen Bescheid bestimmte Feststellungen betreffend die Villa B. - etwa hinsichtlich deren Planung und Errichtung (Architekt), nähere Ausgestaltung und konkrete historische Bedeutung - unterblieben sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Schlussfolgerungen des Sachverständigen und der belangten Behörde, der Villa käme eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung zu, letztlich nicht auf ausreichend substanziierte Weise entgegen getreten ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel des Gutachtens hinsichtlich der Dachform und einer Decke im Inneren des Gebäudes (Stuck- oder Papiermaschee sind nicht relevant).

Auch gelingt es dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, gerade im Bereich des Historismus sei die Grenze zwischen echtem künstlerischem Wert und bloßem artifiziellen Anschein (Kitsch) fließend, nicht, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. Auch wenn nämlich ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man - wie die belangte Behörde - einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029).

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass der Bescheid auf Grund seines Inhalts rechtswidrig sei, da der Spruch undeutlich und rechtlich verfehlt sei. Die belangte Behörde führe im bekämpften Bescheid aus, dass Mehrheiten unbeweglicher Denkmale mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art als Einzeldenkmal gälten. Es werde argumentiert, dass deswegen die Ausnahme der Nebengebäude von der Unterschutzstellung "eine Teilunterschutzstellung" der gegenständlichen Anlage" bedeute. Dies sei nach dem Wortlaut des Gesetzes unlogisch. Wenn Anlagen mit Haupt- und Nebengebäuden nach dem Willen des Gesetzgebers Einzeldenkmale zu sein hätten, bedeute eine "Teilunterschutzstellung" hinsichtlich der "Villa B." nichts anderes, als dass Teile des Hauptgebäudes der Villa unter Schutz gestellt seien: Über die Nebengebäude werde damit überhaupt nichts gesagt. Wenn eine Teilunterschutzstellung ein Gebäude (nämlich das Hauptgebäude) betreffe, müsse im Bescheid zum Ausdruck kommen, welche Teile der Villa von der Unterschutzstellung betroffen seien.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das DMSG in § 1 Abs. 3 grundsätzlich zwischen Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Mehrheiten von unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (Einzeldenkmale), unterscheidet. Nach dieser Bestimmung können Haupt- und Nebengebäude (zusammen) nicht als Ensembles sondern als ein Einzeldenkmal angesehen werden. Die Überlegung des Beschwerdeführers, dass eine Teilunterschutzstellung nur Teile des Haupthauses (der Villa) betreffen könne, trifft daher nicht zu. Vielmehr ist dem Spruch des - im angefochtenen Bescheid verwiesenen - Bescheides der Behörde erster Instanz im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der angefochtene Bescheid "ausschließlich auf die Unterschutzstellung der gegenständlichen Villa ohne die im Amtssachverständigengutachten genannten Nebenobjekte bezieht", die gegenständliche Unterschutzstellung betrifft "jedenfalls das gesamte Gebäude" der Villa ohne Einbeziehung von Parkanlagen oder andern Bauwerken. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid daher so gestellt, als wenn die Villa B. als Einzelobjekt gemäß § 1 Abs. 1 DMSG unter Schutz gestellt worden wäre.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 6. März 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte