Normen
BAO §150;
BAO §151;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §83 Abs2;
VwRallg;
BAO §150;
BAO §151;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §83 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Im Jahr 2003 fand bei der A Transporte GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin Michaela S. hielt 75 % der Anteile, ihr im Betrieb mitarbeitender Ehemann, der Beschwerdeführer, 25 %. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde anhand der im Betrieb befindlichen Lastkraftfahrzeuge die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe festgesetzt. Für die Jahre 2000 und 2002 habe sich eine Nachforderung an Straßenbenützungsabgabe ergeben. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sei nicht in der richtigen Höhe angezeigt und bezahlt worden. Im Jahr 2001 seien die Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht worden. Die Steuerbemessungsgrundlage sei daher im Schätzungswege festgelegt worden. Im Jahr 2002 habe auch eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden, bei welcher Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien. Diese Feststellung der Betriebsprüfung und der Lohnsteuerprüfung dienten als Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Gesellschafter-Geschäftsführerin.
2. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Dezember 2004 wurde das Finanzstrafverfahren gegen die Gesellschafter-Geschäftsführerin, wonach ihr zur Last liege, sie habe vorsätzlich
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtentrichtung von Abgaben, die selbst zu berechnen sind, eine Verkürzung der Straßenverkehrsabgabe für die Monate 1-12/00 in der Höhe von EUR 3.695,41 und 1-6/02 in der Höhe von EUR 12.588,-- bewirkt;
2. durch Nichtentrichtung von Abgaben, die selbst zu berechnen sind eine Verkürzung von Kraftfahrzeugsteuer 1-12/01 in der Höhe von EUR 4.141,55, 1-6/02 in der Höhe von EUR 15.152,-- bewirkt,
3. durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen 2001 eine "Verkürzung" von Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 in der Höhe von EUR 36.000,11 "verkürzt", und
4. selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und zwar Lohnsteuer 1-12/00 und 1-12/01 in der Höhe von EUR 5.102,-- und DB DZ 1-12/00 und 1-12/01 in der Höhe von EUR 3.515,--, gemäß § 136 Finanzstrafgesetz eingestellt.
In der Begründung dieses Erkenntnisses ist zu lesen, fest stehe, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin nur formell Geschäftsführerin der A Transporte GmbH gewesen sei, der tatsächlich Verantwortliche sei jedoch ihr Ehemann gewesen. Dieser habe das tatsächliche Sagen gehabt und sei auch der für die abgabenbehördlichen Belange Verantwortliche gewesen.
3. Mit Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Dezember 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes als faktischer Geschäftsführer der A Transporte GmbH,
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtentrichtung von Abgaben, die selbst zu berechnen seien, eine Verkürzung von Straßenverkehrsabgabe für 1-12/2000 in Höhe von EUR 3.695,41 und für 1-6/2002 in Höhe von EUR 12.588,--,
2. durch teilweise Nichtentrichtung von Abgaben, die selbst zu berechnen sind, eine Verkürzung von Kraftfahrzeugsteuer für 1- 12/2001 in Höhe von EUR 4.141,55 und für 1-6/2002 in Höhe von EUR 15.152,-- bewirkt und
3. durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2001 eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von EUR 36.000,11 zu bewirken versucht und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit § 13 Finanzstrafgesetz begangen habe.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Verdacht des angeführten Finanzvergehens gründe sich auf die Feststellungen bei der Betriebsprüfung.
3. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass bei der im Jahr 2003 bei der A Transporte GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung Folgendes festgestellt worden sei:
Anhand der im Betrieb befindlichen Lastkraftfahrzeuge seien die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Straßenbenützungsabgabe von der Betriebsprüfung festgesetzt worden. Es habe sich dabei eine Nachforderung an Straßenbenützungsabgabe für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 3.695,41 und für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 12.588,-- ergeben. Weiters sei festgestellt worden, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht in der richtigen Höhe angezeigt und bezahlt worden sei und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 4.141,55 und für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 15.152,--. Im Jahr 2001 sei die Umsatzsteuererklärung nicht eingereicht und daher die Steuerbemessungsgrundlage im Schätzungswege festgelegt worden.
Auf Grund dieser Feststellungen sei zunächst gegen die Geschäftsführerin ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Dezember 2004 sei dieses Verfahren mit der Begründung eingestellt worden, dass die Geschäftsführerin nur formell Geschäftsführerin gewesen sei und der tatsächlich Verantwortliche jedoch ihr Ehegatte, der Beschwerdeführer, sei.
Nach dem Beweisverfahren vor dem Spruchsenat gegen die formelle Geschäftsführerin sei der Beschwerdeführer im Tatzeitraum faktischer Geschäftsführer der A Transporte GmbH und für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen. Die Einleitung gründe sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die Besteuerungsgrundlagen in Ermangelung von Jahresabschlüssen anhand der vorgelegten Unterlagen im Schätzungswege hätten festgelegt werden müssen. Hiezu seien die vorhandenen Ausgangs- und Eingangsrechnungen herangezogen worden. In jenen wenigen Monaten, für welche keine greifbaren Unterlagen vorhanden gewesen seien, sei die Schätzung in Anlehnung an die übrigen Monate durchgeführt worden.
In objektiver Hinsicht könne daher ohne weiteres auf die grundsätzlichen Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen werden.
In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich gehalten habe, dass durch die Nicht- bzw. teilweise Nichtentrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben sowie durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2001 Abgaben verkürzt werden. Die Feststellungen des Prüfberichtes im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Strafverfahrens gegen die Geschäftsführerin reichten nach Ansicht der belangten Behörde zur Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer aus.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt vor, Maßstab der der belangten Behörde obliegenden Prüfung sei die Frage, ob die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht vom Vorliegen eines Verdachtes der Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung habe ausgehen können. Die Ausführungen der Betriebsprüfung vermöchten nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die Beurteilung des Vorliegens eines Verdachtes einer Abgabenhinterziehung oder Abgabenverkürzung wiedergeben, welche es erlauben, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf die Ausführungen dieses Berichtes zu stützen. Betriebsprüfungsberichte seien schon ihrer Funktion nach nicht geeignet, ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu begründen. Der erstinstanzliche Bescheid lasse Ausführungen dazu, dass die belangte Person als Täter eines Finanzstrafvergehens ins Fragen käme, gänzlich vermissen.
Der Beschwerde gelingt es nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Abs. 3 leg. cit. das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sodann lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach dem § 115 leg. cit. vorbehalten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2001/13/0250).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109) ergibt sich aus § 161 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für ihre Entscheidung, also auch für die Rechtsmittelentscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist.
Im Beschwerdefall hat sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Betriebsprüfungsbericht bei der A Transporte GmbH gestützt. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung, Betriebsprüfungsberichte seien auf Grund ihrer Funktion grundsätzlich nicht dazu geeignet, ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens darzustellen, ist unbegründet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, 96/13/0094). Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, warum die insoweit sorgfältige Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen sollte, dass der ausgesprochene Verdacht in objektiver Hinsicht nicht bestehen sollte.
Richtig ist, dass auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes alleine der ausgesprochene Verdacht im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet war. Diese Begründung konnte die belangte Behörde jedoch auf Grund der Verfahrensakten der Finanzstrafbehörde erster Instanz in einer unbedenklichen Weise nachholen. Dazu war sie nach dem oben Gesagten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Zusammenfassend gesehen erscheint aus den von der belangten Behörde genannten Gründen die Annahme eines Verdachtes, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen haben könnte, nicht rechtswidrig. Die Feststellungen, ob der Beschwerdeführer diese Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. November 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)