VwGH 2006/21/0116

VwGH2006/21/011627.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. April 2006, Zl. 314.823/2- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005;
AuslBG §25;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005;
AsylG 2005;
AuslBG §25;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. April 2006 wies die belangte Behörde den am 19. April 2005 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von "Serbien-Montenegro" (Provinz Kosovo), auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei "mit Datum vom 27.10.2003 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" (Anm.: mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Oktober 2003) worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat zulässig sei. (Anm.: Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2003/01/0606, abgelehnt.) Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt, könne aber nicht als niedergelassen angesehen werden. Auch stelle der Aufenthalt in Österreich als Asylwerber keinen humanitären Grund dar. Der am 19. April 2005 gestellte Antrag sei daher als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.

Auf Grund der mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei dieser Antrag nunmehr nach den Bestimmungen des NAG zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen, die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe den Antrag aber unstrittig im Inland gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten, was die Antragsabweisung nach sich ziehe.

In den weiteren Ausführungen befasste sich die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 74 NAG, wonach von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugelassen werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG - insbesondere bei Vorliegen von humanitären Gründen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen -

erfüllt seien, mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe geltend gemacht, in Österreich bei einem Bauunternehmen unselbständig beschäftigt zu sein, wofür ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Darin komme jedoch lediglich der Wunsch einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation, jedoch kein humanitärer Grund für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels zum Ausdruck. Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat sei bereits in dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren umfassend geprüft und verneint worden. Eine Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG werde daher nicht zugelassen. Die § 21 Abs. 1 NAG widersprechende Antragstellung im Inland führe somit auch unter diesem Gesichtspunkt zur Abweisung des Antrages.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Vorweg ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sie den gegenständlichen Antrag, der von der Erstbehörde mit Bescheid vom 4. Mai 2005 abgewiesen worden war, nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG beurteilte, weil nach dessen § 81 Abs. 1 Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Er wendet sich auch nicht gegen die behördliche Annahme, dass es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG handelt und dass er diesen Antrag - entgegen dieser Bestimmung - vom Inland aus gestellt und die Entscheidung darüber (was im Übrigen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinesfalls als bloßer Formfehler angesehen werden kann) nicht im Ausland abgewartet hat. Der Beschwerdeführer vertritt aber unter Berufung auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich als Asylwerber, seine berufliche Etablierung und soziale Integration den Standpunkt, er sei auf Grund seiner Niederlassung in Österreich zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Damit spricht die Beschwerde § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG an, wonach Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, abweichend von Abs. 1 leg. cit. zur Antragstellung im Inland berechtigt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0108, mit ausführlicher Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aber bereits klargestellt, dass sich ein nur nach asylrechtlichen Vorschriften vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesener ehemaliger Asylwerber auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht berufen könne (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0156, mwN).

Weiters verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm seit 12. Juli 2002 - nach mehrfacher Verlängerung - eine (nunmehr) bis 23. Jänner 2008 gültige Arbeitserlaubnis erteilt worden sei.

Dadurch ist für seinen Standpunkt jedoch nichts zu gewinnen, weil ihn das gemäß § 25 AuslBG nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier: Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) nachzukommen. Auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung steht daher der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Antragseinbringung im Ausland gemäß § 21 Abs. 1 NAG nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0236, und vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0309).

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf humanitäre Gründe verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die insoweit kritisierte Vorgangsweise der belangten Behörde - mangels Behauptung eines gegenüber dem Asylverfahren insoweit geänderten Sachverhalts - nicht zu beanstanden ist. Auch dazu kann auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten Erkenntnisses vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0108, verwiesen werden. Im Übrigen entspricht es mittlerweile ständiger, im Anschluss an das Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153, ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 74 NAG dem Fremden kein durchsetzbares (und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes) Recht auf Inlandsantragstellung einräumt. Da die belangte Behörde eine Inlandsantragstellung nicht zugelassen hat, erweist sich die Antragsabweisung insoweit als unbedenklich. Eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen war dabei nicht erforderlich (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0156, mwN).

Schließlich macht die Beschwerde Mängel des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde - insbesondere eine nicht ausreichende Einräumung des rechtlichen Gehörs - geltend, ohne allerdings aufzuzeigen, zu welchen für den Ausgang des Verfahrens relevanten Ergebnissen ergänzende Erhebungen konkret geführt hätten. Soweit der Beschwerdeführer dabei auf den seine Ausweisung anordnenden Bescheid Bezug nimmt, ist er auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/21/0378, zu verweisen, mit dem auch die in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. März 2007

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