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§ 25 AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung

§ 25

Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.