VwGH 2006/15/0262

VwGH2006/15/026226.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der Z AG in P, vertreten durch Jonasch - Platzer - Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1130 Wien, Auhofstraße 1/2/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 27. Juni 2006, RV/0252-G/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §108e Abs3;
EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §2 Abs7;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z2;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
SpaltG 1996;
EStG 1988 §108e Abs3;
EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §2 Abs7;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z2;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
SpaltG 1996;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende AG ist im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung nach § 1 Abs 2 Z 2 Spaltungsgesetz zum Stichtag 31. Juli 2000 entstanden. Die alte AG (spaltende Gesellschaft) hatte zum 31. Juli 2000 einen Abschluss erstellt und rückwirkend zu diesem Stichtag mit Hauptversammlungsbeschluss vom 2. Oktober 2000 die Übertragung eines Betriebes auf die Beschwerdeführerin beschlossen. Nach der Abspaltung wurden die Aktien an der Beschwerdeführerin von den bisherigen Eigentümern verkauft.

Der Bilanzstichtag der alten AG wie auch jener der Beschwerdeführerin fällt auf den 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin umfasste daher den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000.

Mit der Beilage Verf 108 e zur Körperschaftssteuererklärung 2002 machte die Beschwerdeführerin Investitionszuwachsprämie 2002 geltend. Zur Berechnung des Investitionszuwachses wurden die Investitionen der Jahre 2000 und 2001 herangezogen. Für 2000 wurden dabei die Investitionen vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 berücksichtigt, demnach auch jene, die von der alten AG in der Periode 1. Jänner bis 31. Juli 2000 getätigt worden waren.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass in den Vergleichsbetrag auch die Investitionen der alten AG des Jahres 1999 mit einzubeziehen seien, der Vergleichszeitraum iSd § 108e EStG daher die Wirtschaftsjahre 1999, 2000 und 2001 umfasse. Die Beschwerdeführerin gelte nämlich hinsichtlich des übertragenen Betriebes als Gesamtrechtsnachfolgerin. Aus der Betriebsbezogenheit der Investitionszuwachsprämie ergebe sich, dass ein dreijähriger Referenzzeitraum heranzuziehen sei.

Die Prämie laut Betriebsprüfung berechnete sich daher bloß mit 483.071,13 EUR:

Das Finanzamt setzte die Investitionszuwachsprämie den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend fest.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und bekämpfte dabei die Einbeziehung der Investitionen des Jahres 1999 in den Vergleichswert. Darüber hinaus vertrat sie nunmehr die Ansicht, abweichend von ihrer eingereichten Erklärung seien lediglich ihre Investitionen im Rumpfwirtschaftsjahr 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 und im vollen Kalenderjahr 2001 für den Vergleichswert heranzuziehen.

Danach errechne sich die Investitionszuwachsprämie 2002 wie

folgt:

 

2000 08-12

2001 01-12

2002 01- 12

Investitionen

891.203,38

10,114.906,46

12,724.644,26

Durchschnitt der letzten zwei Jahre

 

5,503.054,92

 

Basis Investitionen 2002 Durchschnitt 2000- 2001

  

12,724.644,26 -5,503.054,92

Basis Investitionszuwachs

davon 10% Prämie

  

7,221.589,34

722.158,93

In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Investitionszuwachsprämie unter Mitberücksichtigung der Investitionen der alten AG im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2000. Durch die Berücksichtigung dieses "Rumpfwirtschaftsjahres" sei dann ein drittes Wirtschaftsjahr als Vergleichsjahr in die Berechnung eingeflossen. Die Prämie 2002 errechne sich dann wie folgt:

 

2000 01-07

2000 08-12

2001 01- 12

2002 01-12

Investitionen

8,702.818,96

891.203,38

10,114.906,46

12,724.644,26

Durchschnitt der letzten drei Jahre

  

6,569.642,94

 

Basis Investitionen 2002 -Durchschnitt 2000- 2001

   

12,724.644,26 - 6,569.642,94

Basis der Investitions-zuwachsprämie davon 10%

   

6,155.001,32 615.500,13

Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Berufungsverhandlung die mit 28. März 2006 datierte Eingabe vor. Diese Eingabe stellt eine Abänderung zur Berufung dar. Danach lautet der Primärantrag auf die Gewährung von Investitionszuwachsprämie in Höhe von 434.572,27 EUR (statt 722.158,93 EUR) und der Eventualantrag auf die Gewährung von Investitionszuwachsprämie in Höhe von 365.496,69 EUR (statt 615.500,13 EUR). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Höhe der Investitionszuwachsprämie 2002 sei insoweit anders zu berechnen, als Kürzungen der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten durch Subventionen geboten seien, die bislang außer Acht geblieben seien.

Auf Anfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, die Berücksichtigung der Subventionen ergäbe bei der von der Betriebsprüferin vorgenommenen Berechnung (also unter Einbeziehung des Jahres 1999 in den Vergleichszeitraum) eine Investitionszuwachsprämie von 233.067,70 EUR.

a) Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab uns setzte die Investitionszuwachsprämie 2002 mit 233.067,70 EUR fest. Strittig sei,

b) a) ob Anschaffungen der alten AG in den Vorperioden 1999 und 2000 für den Vergleichszeitraum nach § 108e EStG zu berücksichtigen seien, in eventu

c) ob allenfalls bloß Anschaffungen der alten AG im Zeitraum Jänner bis Juli 2000 zu berücksichtigen seien, weil dieser Zeitraum wie ein gesondertes Wirtschaftsjahr zu betrachten sei.

Zweck der Investitionszuwachsprämie sei es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen (über den Schnitt der letzten Jahre hinaus) zu fördern. Da § 108e EStG 1988 von einer

betriebsbezogenen Betrachtung ausgehe, sei im Falle einer (unentgeltlichen oder entgeltlichen) Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes seien daher die im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e Tz 3, und Doralt, § 108e Tz 4). Im Beschwerdefall gehe es um eine Abspaltung mit Buchwertfortführung und Gesamtrechtsnachfolge. In einem solchen Fall sei jedenfalls eine betriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Der nachträgliche Verkauf der Aktien und Austausch der Aktionäre führe zu keiner Neugründung; der Wechsel der Eigentümer einer Kapitalgesellschaft stelle keine Unternehmensneugründung dar. Entscheidend sei, dass ein Betrieb aus einer bestehenden AG herausgelöst und auf die neu gegründete Beschwerdeführerin im Wege einer Abspaltung zur Neugründung übertragen worden sei.

Im Beschwerdefall bedeutete dies, dass das durchschnittliche Investitionsvolumen der letzten drei Wirtschaftsjahre den Vergleichswert iSd § 108e EStG bilde. Auch die Investitionen der alten AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin seien daher für den Zuwachsvergleich iSd § 108e Abs 3 EStG zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Spaltung seien in den §§ 32 ff UmgrStG geregelt. Nach § 34 Abs 1 UmgrStG habe die neue oder übernehmende Körperschaft die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen.

§ 33 Abs 3 UmgrStG gelte für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages.

Das Spaltungsgesetz gehe von Gesamtrechtsnachfolge aus. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 Spaltungsgesetz trete mit der Eintragung in das Firmenbuch die Rechtswirkung ein, dass die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft, entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung, jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften übergingen.

Die Beschwerdeführerin sei für jene Wirtschaftsgüter, die ihr im Zuge der Spaltung übertragen worden seien, Gesamtrechtsnachfolgerin. Danach trete die Rechtsnachfolgerin auch in die bilanzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin ein. Dies bedeute auch, dass steuerliche Fristen und Bewertungsregeln von der übernehmenden Gesellschaft fortzuführen seien. Daraus ergäben sich folgende Konsequenzen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 108e EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautet:

"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) ...

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:

1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

..."

§ 1 Spaltungsgesetz, BGBl 304/1996, lautet:

"(1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.

(2) Die Spaltung ist möglich

1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder

2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)

gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.

(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig."

§ 33 Abs 6 UmgrStG lautet:

"Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen

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