VwGH 2006/14/0065

VwGH2006/14/006524.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des FN als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Juli 2004, GZ. RV/3313-W/02, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den mit einem in den Verwaltungsakten einliegenden Firmenbuchauszug vom 6. Mai 2004 übereinstimmenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde über das Vermögen der E-GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 26. Jänner 2001 das Konkursverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Mit "Bescheid" vom 18. Jänner 2002 setzte das Finanzamt für das Jahr 2000 Umsatzsteuer fest. Die Erledigung ist an die E-GmbH "z. H. MV DR (N.)" gerichtet.

Der Masseverwalter erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E-GmbH gerichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).

Die als Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 18. Jänner 2002 konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin E-GmbH, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087, mwN).

Indem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch behandelt und abgewiesen hat, hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0130).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juli 2007

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