VwGH 2005/15/0130

VwGH2005/15/013029.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Mag. G R, Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P I GmbH, vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. September 2005, Zl. RV/0950-W/03, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für März 2002, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Finanzprokuratur stellte am 6. November 2001 beim zuständigen Gericht den Antrag, über das Vermögen der P-GmbH das Konkursverfahren zu eröffnen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der P-GmbH der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Mag. GR, zum Masseverwalter bestellt.

Mit "Bescheid" vom 25. März 2003 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002 fest. Die Erledigung ist an die P-GmbH "z.H. MV Mag. GR" gerichtet.

Der Masseverwalter erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P-GmbH gerichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).

Die als Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2002 intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 25. März 2003 konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin P-GmbH, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl den hg Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087, mwN). Daran ändert auch nichts, dass das Finanzamt zusätzlich zur als Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid intendierten Erledigung eine mit 1. April 2003 datierte gesonderte "Bescheidbegründung" (§ 245 Abs 1 BAO) versandt hat, mangelt es dieser "Bescheidbegründung" doch jedenfalls an einem Bescheidspruch.

Indem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2007

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