VwGH 2003/15/0061

VwGH2003/15/006118.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des Dr. O, Rechtsanwalt in G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des WK in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 22. Mai 2003, Zl. RV/0299-G/02, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §198;
BAO §224;
BAO §80;
BAO §9;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §6 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §78 Abs2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §80 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §198;
BAO §224;
BAO §80;
BAO §9;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §6 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §78 Abs2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §80 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15. März 2002, 51 S 15/02 t - 5, wurden über das Vermögen des WK das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Die belangte Behörde zog mit der an WK zu Handen Dr. HH gerichteten angefochtenen Erledigung den WK im Instanzenzug zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für verschiedene in der Erledigung angeführte Abgaben heran.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 1991, 90/13/0298).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 16. Jänner 1991 und den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, 89/17/0037).

Der beschwerdeführende Masseverwalter trägt in seiner Äußerung vom 5. August 2003 vor, die angefochtene Erledigung sei dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 durch Dr. HH übermittelt worden und der Beschwerdeführer habe hievon am 6. Juli 2003 tatsächlich inhaltlich Kenntnis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt eine Zustellung der angefochtenen, nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung an den Beschwerdeführer bewirkt wurde. Denn durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Bescheide an den Masseverwalter wären sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. abermals den erwähnten hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992).

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2003

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