VwGH 2006/14/0053

VwGH2006/14/005318.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des TE in M, vertreten durch Dr. Herbert Wolff-Plottegg, Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Goethestraße 45, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 27. Oktober 2003, GZ. RV/0037- G/02, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Normen

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/107;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §21;
EStG 1988 §3 Abs1 Z6;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/107;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §21;
EStG 1988 §3 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, für die er den Gewinn nach der (u.a. für das Streitjahr geltenden) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen zur Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997, ermittelte. Der ausgehend von einem Einheitswert in Höhe von 884.000 S nach dieser Verordnung (Vollpauschalierung) ermittelte Gewinn betrug 11.578 S. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte mit Bescheid vom 26. August 1997 erklärungsgemäß.

Einem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 8. Jänner 1999 ist betreffend einen "Zufluss aus Einmalzahlung durch den A.-S.-Fonds/M. (Anm.: im Folgenden nur: Fonds) v. 5.11.1996 aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.1996 iHv. S 800.000,-

-" zu entnehmen, die Durchschnittssätze für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft seien nur auf die regelmäßig in land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte abgestellt. Die genannte Zuwendung stelle entsprechend der Textziffer 4. der Niederschrift vom 15. Dezember 1998 einen gewinnerhöhenden Betrag dar, welcher im Rahmen der geltend gemachten land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze nicht "abpauschaliert" sei.

Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Jahres 1996 errechne sich daher lt. Prüfer mit einem Gesamtbetrag von 811.578 S.

In der im Prüfungsbericht erwähnten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Dezember 1998 wird unter Textziffer 4. ausgeführt, mit Vertrag vom 22. Oktober 1996 sei eine Vereinbarung mit dem Fonds getroffen worden, welche "die Verlegung des Stalles an einen anderen Standort zwecks Einstellung der geruchsbelästigenden Benutzung des bestehenden Stallgebäudes am Bahnhof zum Inhalt hat". Wegen Leistungsaustausches mit "einer registrierten Körperschaft" liege diesbezüglich keine steuerfreie Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor.

Gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wies darauf hin, dass es sich bei der im Betriebsprüfungsbericht erwähnten Vereinbarung in erster Linie um die Regelung der Zahlungsabwicklung handle. Der Beschluss über die Zuerkennung der Subvention sei hingegen im Gemeinderat am 29. März 1996 gefasst worden. Aus diesem gehe hervor, dass der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung der Subvention gegenüber der Stadtgemeinde M. (im Folgenden nur: Stadtgemeinde) entstanden sei. Unmaßgeblich bleibe dabei, mit welchen Mitteln die Stadtgemeinde der im Gemeinderat beschlossenen Verpflichtung nachgekommen sei. In rechtlicher Beurteilung handle es sich um eine Subvention für eine Anlagenbeschaffung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Die Subvention sei auch tatsächlich für die genannten Zwecke verwendet worden.

Nach Einholung der Unterlagen zur Subventionsvergabe gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Fonds sei von der Stadtgemeinde nach der Fusionierung der Stadtsparkasse mit der Ersten Österreichischen Sparkasse im Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes (LGBl. Nr. 69/1988) gegründet worden. Der Fonds sei mit den Geldern dotiert worden, welche aus dem "Verschmelzungserlös" der beiden Kreditinstitute gestammt hätten. Zweck des Fonds sei die Wirtschaftsförderung sowie die Förderung des Wohnbaus, der Ortsbildpflege und des kommunalwirtschaftlichen Bereiches. Unter Wirtschaftsförderung falle nach Punkt I 1. der Förderungsrichtlinien des Fonds die Förderung von Investitionsvorhaben in der Stadtgemeinde mit dem Ziel, Betriebsneugründungen und -erweiterungen bzw. die Verlegung von Betrieben in der Stadtgemeinde zu erwirken.

Die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel seien keineswegs "durch Pflichtbeiträge aufgrund gesetzlicher Anordnung aufgebracht" worden und demnach auch nicht als "öffentliche Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu qualifizieren. Auch sei die Vergabe der Mittel nicht im Wege eines Hoheitsaktes (durch Bescheid), sondern mittels "Vereinbarung" zwischen dem Fonds und dem Beschwerdeführer (somit durch einen privatrechtlichen Vertrag) erfolgt. Nach den Förderungsrichtlinien des Fonds habe auf diese Mittel außerdem kein Rechtsanspruch bestanden.

Nach den durchgeführten Erhebungen sei weiters nicht als erwiesen anzunehmen, dass der dem Beschwerdeführer zugeflossene Betrag von 800.000 S tatsächlich zur Anschaffung bzw. zur Herstellung eines Anlagegutes (Stall) bezahlt worden sei. So sei im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29. März 1996 mehrmals der Begriff "Aussiedlungsbeitrag" verwendet worden. Auch seitens des Fonds sei der Beschluss unter dem Titel "Aussiedlungsbeihilfe (Beschwerdeführer)" gefasst worden. Aus diesen beiden Protokollen gehe eindeutig das primäre Interesse der Stadtgemeinde an einer Beendigung der Nutzung des Stallgebäudes im Stadtgebiet zur Beseitigung der Geruchsbelästigung hervor. Der Antrag auf Baubewilligung sei seitens des Beschwerdeführers bei der Nachbargemeinde bereits am 16. April 1996 eingebracht worden, somit rd. zwei Wochen nach dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde, woraus zu ersehen sei, dass die Planung des Projektes jedenfalls vor dem Gemeinderatsbeschluss begonnen habe und das Projekt daher von einer Zuwendung der Stadtgemeinde nicht abhängig gewesen sei. Auch seien bei der Beschlussfassung am 29. März 1996 offensichtlich keine konkreten Zahlen über die Kosten des zu errichtenden Stallgebäudes vorgelegen. Der Beschluss vom 29. März 1996 sei in keiner Weise von einer bestimmten Investitionssumme des Beschwerdeführers oder von Rechnungsnachweisen abhängig gemacht worden. Dass es den Vertretern der Gemeinde keineswegs um die Förderung der Errichtung eines neuen Stallgebäudes gegangen sei, zeige auch die in der Vereinbarung vom 22. Oktober 1996 enthaltene Bestimmung, wonach die erste Teilzahlung "nach Entfernung des Misthaufens in M."

überwiesen werde. Insgesamt erfülle daher der vom Fonds gezahlte Betrag von 800.000 S nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Es handle sich vielmehr um eine außerordentliche Betriebseinnahme im Sinne einer Absiedlungsbeihilfe zur Beseitigung der Geruchsbelästigung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers. Dieser außerordentliche Mittelzufluss sei im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung nicht abgedeckt und somit gesondert in Ansatz zu bringen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt sei von einem zutreffenden Sachverhalt in Bezug auf die Subventionsgewährung ausgegangen. So sei der Beschluss zur Gewährung der Subvention für die Errichtung eines neuen Stalles durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde am 29. März 1996 erfolgt. Die Wahl des Wortes "Aussiedlungsbeitrag" im Gemeinderat sei als "geläufige verständliche Bezeichnung" verwendet worden, inhaltlich sei jedoch außer Zweifel gestanden, dass es sich um eine Subvention zur Errichtung des Stalles gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auch beim Fonds keinen Antrag auf Gewährung von Mitteln gestellt und die Gespräche über die Subventionsgewährung ausschließlich mit der Stadtgemeinde geführt. Die Auszahlung der Subvention sei vom Girokonto der Stadtgemeinde erfolgt und die Überweisung sei vom Vizebürgermeister sowie vom Finanzreferenten der Stadtgemeinde gefertigt worden. Somit müssten die Einnahme des Betrages von 800.000 S vom Fonds und die Ausgabe an den Beschwerdeführer im Haushalt der Stadtgemeinde erfasst sein. Die Errichtung des neuen Stalles habe der Vermeidung der Geruchsbelästigung im Winter gedient und sei somit ausschließlich im Interesse der Stadtgemeinde gelegen.

In einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 16. September 2003 wies der Beschwerdeführer auf die zeitliche Abfolge zur Gewährung des streitgegenständlichen Betrages hin. Zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. März 1996 habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass es sich auf Grund des gefassten Beschlusses um eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handle, also um Mittel einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht würden. Erst im Herbst des Jahres 1996 habe der Fonds über Veranlassung der Stadtgemeinde den Beschluss zur Bedeckung der erforderlichen Mittel gefasst. Schon am 16. April 1996, somit lange vor der diesbezüglichen Beschlussfassung durch den Fonds, habe der Beschwerdeführer auf Grund des bereits vorliegenden Gemeinderatsbeschlusses den Antrag auf Baubewilligung eingebracht.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge.

Nach Lehre und Rechtsprechung seien unter öffentlichen Mitteln regelmäßig Mittel all jener öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu verstehen, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht und von der Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt würden. Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit hätten keine "öffentlichen Mittel", selbst wenn sie im übertragenen Wirkungsbereich mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut seien, selbst dann nicht, wenn sie ihre Gebarungsüberschüsse an eine öffentlichrechtliche Körperschaft abführen müssten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 1. März 1983, 82/14/0303, und vom 17. September 1997, 95/13/0034).

Der Fonds, dessen Errichtung der Gemeinderat der Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 8. November 1991 beschlossen habe und der lt. § 1 seiner Satzung eigene Rechtspersönlichkeit besitze, sei aus dem "Verschmelzungserlös" der Stadtsparkasse dotiert worden. Wenn nach der Rechtsprechung selbst eine mit öffentlichen Mitteln dotierte Genossenschaft keine "öffentlichen Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 haben könne, treffe dies umso mehr auf den in Rede stehenden Fonds zu, der aus dem erwähnten "Verschmelzungserlös" gespeist worden sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gelder aus dem Fondsvermögen erhalten habe und zwar auf Grund der zwischen ihm und dem Fonds getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung vom 22. Oktober 1996. Dass nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers der Rechtsanspruch auf Zahlung der Subvention gegenüber der Stadtgemeinde bestanden habe (entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 29. März 1996) sei nicht entscheidend, weil die Anwendung der Befreiungsbestimmung ausschließlich an die tatsächliche Mittelherkunft anknüpfe. Im Übrigen sei anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht worden, es habe ein Schuldnerwechsel von der Stadtgemeinde zum Fonds stattgefunden. Dadurch habe sich aber die Stadtgemeinde ihrer Verpflichtung entledigt, die Gelder aus "öffentlichen Mitteln" auszuzahlen. Dadurch, dass die Stadtgemeinde die von ihr vorher vom Fonds vereinnahmten Gelder dem Beschwerdeführer von ihrem Girokonto überwiesen habe (Verwendungszweck lt. Überweisungsbeleg: "Aussiedelungsbeihilfe lt. Vereinbarung vom 22.10.1996"), erhielten diese aus dem Fondsvermögen stammenden Zuwendungen nicht den Charakter von "öffentlichen Mitteln" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Daran ändere es auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses "davon ausgehen" habe können, dass es sich "um eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6" gehandelt habe.

Es seien daher im Beschwerdefall wegen der "Mittelaufbringungsform" sowie der "Mittelherkunft" keine Zuwendungen aus "öffentlichen Mittel" vorgelegen. Schon deshalb sei eine Subsumtion unter § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht möglich.

Abgesehen davon sei die Anwendung der Begünstigungsbestimmung auch deshalb nicht möglich, weil der Zweck der Zuwendung nicht die Subventionierung der Errichtung eines neuen Stallgebäudes gewesen sei, sondern die "Aussiedelung" des (alten) Stallgebäudes aus der Stadtgemeinde, um die Geruchsbelästigungen zu beseitigen. So sei beispielsweise lt. Gemeinderatsprotokoll vom 29. März 1996 die Zahlung der Gelder von der Verlegung des Stallgebäudes abhängig gemacht worden. Auch die Vereinbarung vom 22. Oktober 1996 bestimme als Zweck dieser Vereinbarung, die Luftsituation in der Stadtgemeinde zu verbessern, wobei die gänzliche Bezahlung des Betrages durch den Fonds ausschließlich an den Abschluss der Verlegung des Stallgebäudes geknüpft gewesen sei (§ 3 der Vereinbarung). Auch wäre nach den Fondsrichtlinien die Errichtung eines Stallgebäudes in einer Nachbargemeinde überhaupt nicht förderbar gewesen. Selbst wenn der Betrag letztlich zur Errichtung des Stallgebäudes an einem anderen Ort verwendet "worden sein mag", ändere dies nichts daran, dass die Zuwendung nicht für einen im § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ausdrücklich normierten Zweck gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang erübrige sich auch die beantragte Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, weil dieser - was die Zweckwidmung der in Rede stehenden Zuwendung anlange - bereits in Beantwortung des Amtshilfeersuchens seine Auffassung mitgeteilt habe, der sich die belangte Behörde jedoch aus den dargestellten Erwägungen nicht anschließen könne.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 1996, 95/14/0071, zum Ausdruck gebracht, dass Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unentgeltliche Leistungen mit der genannten Zweckbindung seien. Da im Beschwerdefall die Auszahlung der Geldmittel unmittelbar mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei, das Stallgebäude zu verlegen, habe jedenfalls ein Leistungsaustausch stattgefunden. Auch aus diesem Grund sei eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht möglich.

Da allerdings Aufwendungen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen angefallen seien, seien diese schätzungsweise in Höhe von 80.000 S zu berücksichtigen und demnach - in teilweiser Stattgabe der Berufung - der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf 731.578 S zu vermindern.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf steuerfreie Behandlung des Betrages von ATS 800.000,-- gemäß § 3 Absatz 1 Z 6 EStG" verletzt sowie "in eventu im Recht auf Abgeltung des genannten Betrages als Entschädigung für Baulichkeiten im Rahmen der auf den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerten aufbauenden Durchschnittssätze gem. der zu § 17 EStG ergangenen Verordnung".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7) von der Einkommensteuer befreit, wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen.

Öffentliche Mittel sind Mittel inländischer öffentlichrechtlicher Körperschaften, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden und von der Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt werden (vgl. Doralt, EStG7, § 3 Tz 5, unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 1989, 88/14/0228, und vom 16. September 1982, 2257/80). Als Leistende im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung kommen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0034, zur hinsichtlich des Erfordernisses der "öffentlichen Mittel" vergleichbaren Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) und nicht beispielsweise auch Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn sie im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen oder aus öffentlichen Mitteln dotiert werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG III A, § 3 Tz 6.1).

Die belangte Behörde hat die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 u.a. deshalb versagt, weil die strittige Zuwendung nicht aus "öffentlichen Mitteln" geleistet worden sei. Die Mittel hätten nämlich aus dem Erlös resultierend aus der Verschmelzung (Fusion) der Stadtsparkasse M. mit der Ersten Österreichischen Sparkasse gestammt, mit dem der Fonds dotiert worden sei.

In der Beschwerde wird vorgebracht, zur Tatsachenfeststellung, dass die vom Fonds zugewendeten Mittel keine Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln darstellten, fehle "jegliches Ermittlungsverfahren". Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, auf welche Ermittlungsergebnisse sich diese Tatsachenfeststellung gründe. Tatsache sei, dass die Mittel zum seinerzeitigen Erwerb der Stadtsparkasse - wie im Übrigen bei einem Großteil von Beteiligungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - ursprünglich durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht worden seien. Somit stammten jedoch auch "die aus der Fusionierung der Stadtsparkasse mit der Erste Bank aufgebrachten Mittel, als Realisat aus einer Beteiligung, die ursprünglich mittels Pflichtbeiträgen auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht worden waren, mittelbar ebenfalls aus Pflichtbeiträgen auf Grund gesetzlicher Anordnung".

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot unterliegt. Selbst wenn "seinerzeit" der Erwerb der Stadtsparkasse mit Hilfe von "Pflichtbeiträgen auf Grund gesetzlicher Anordnung" finanziert worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der aus der Verwertung der Sparkasse erzielte Erlös, aus dem unstrittig der Fonds gespeist und die dem Beschwerdeführer zugekommene Zuwendung finanziert wurde, nicht aus Mitteln stammte, die aus solchen Pflichtbeiträgen aufgebracht wurden. Da die Zuwendung nach der in Rede stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 "aus" öffentlichen Mitteln stammen muss, reicht ein vom Beschwerdeführer gesehener "mittelbarer Bezug" zu öffentlichen Mitteln (der auch nur über die Finanzierung des seinerzeitigen Erwerbes der Stadtsparkasse mittels öffentlicher Mittel hergestellt wird) nicht aus.

Ob der Fonds als mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattetes Sondervermögen der Stadtgemeinde zu qualifizieren ist, ist in Ansehung der Maßgeblichkeit der Mittelherkunft ebenso ohne Bedeutung, wie ein Aufscheinen der aus dem Fonds aufgebrachten Mittel im Gemeindehaushalt oder die Überweisung an den Beschwerdeführer von einem Konto der Stadtgemeinde. An der steuerrechtlichen Beurteilung kann sich auch dadurch nichts ändern, dass es lt. Beschwerde in einer (u.a. der Beschwerde angeschlossenen) Äußerung des Steiermärkischen Gemeindebundes als "steuerrechtlich völlig ohne Bedeutung" angesehen worden sei, dass sich die Stadtgemeinde zur Bedeckung der Subvention aus Mitteln des Fonds bedient habe.

Konnte damit die belangte Behörde die Anwendbarkeit der strittigen Steuerbefreiung bereits zu Recht im Grunde des Fehlens des Tatbestandsmerkmales einer "Zuwendung aus öffentlichen Mitteln" verweigern, war auf die weiteren lt. dem angefochtenen Bescheid nicht erfüllten Befreiungsvoraussetzungen sowie auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Die Durchschnittssätze im Rahmen der (auch im Beschwerdefall angewandten) Vollpauschalierung zur Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft sind auf die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte, also auf die laufenden Einkünfte abgestellt und können infolgedessen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufes stehende Vorgänge, z.B. die Veräußerung eines Betriebes, nicht berücksichtigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1982, 1266/80). Außerordentliche Erträge sind neben den Durchschnittssätzen gesondert zu erfassen (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 21 Tz 2.3, und Hofstätter/Reichel, III B, § 17 Tz 4.2).

Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erhaltenen Zuwendung um eine außerordentliche Einnahme handelte, wird in der Beschwerde an sich nicht bestritten. Bei der von der Stadtgemeinde bzw. dem Fonds bezahlten Subvention handelte es sich auch offenkundig um keinen Teil der laufenden land- und forstwirtschaftlichen Erträge, die bei der Feststellung des für den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes maßgeblichen Ertragswertes grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 22. März 1983, 81/14/0089). Aus in der Beschwerde zitierten Anfragebeantwortungen oder Erlässen des BMF lassen sich keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte ableiten (es kann daher dahingestellt bleiben, ob das BMF zunächst in einer Anfragebeantwortung vom 24. August 1982 die Ansicht vertreten habe, bei der Enteignung einer ganzen Hofstelle und entsprechender Ersatzherstellung liege keine Betriebsveräußerung vor, von dieser Meinung jedoch in einem Erlass vom 11. Mai 1995 abgewichen sei und die - offensichtlich auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende - Ansicht vertreten habe, Entschädigungen, die für die Aufgabe von baulichen Anlagen gewährt würden, seien als außerordentlicher Ertrag nicht durch die Pauschalierung erfasst).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Oktober 2007

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