Normen
BewG 1955 §11;
BewG 1955 §32 Abs4;
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §21;
BewG 1955 §11;
BewG 1955 §32 Abs4;
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §21;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt unter anderem Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zu dessen Vermögen unbestritten die Beteiligung an einer Agrargemeinschaft gehört. Im Jahr 1978 flossen dem Beschwerdeführer aus dieser Beteiligung Ausschüttungsbeträge in Höhe von S 56.500,-- zu. Die Ermittlung des Gewinnes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgte in diesem Jahr nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1972 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Mai 1979 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 217 (in der Folge kurz Durchschnittssatzverordnung genannt).
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich über die Frage, ob die genannten Ausschüttungsbeträge - wie der Beschwerdeführer vermeint - bereits im Wege der Durchschnittssatzbesteuerung steuerlich erfasst werden, oder ob sie - wie dies die belangte Behörde getan hat - neben der pauschalen Gewinnermittlung gesondert als Teile des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sind.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass mit den Durchschnittssätzen nur Gewinne aus solchen Betriebsvorgängen zu erfassen sind, "die in dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihren Niederschlag gefunden haben". Da die Beteiligung an der Agrargemeinschaft bei Feststellung des Einheitswertes des dem Beschwerdeführer gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht berücksichtigt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erträge aus dieser Beteiligung im Wege der Durchschnittssatzbesteuerung erfasst würden. Sie seien daher in gleicher Weise wie ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb (z.B. Privatzimmervermietung) gesondert zu ermitteln und dem nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinn hinzuzurechnen.
Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit der Durchschnittssatzbesteuerung alle "Grundgeschäfte" mit Ausnahme der unvorhergesehenen und nicht regelmäßig anfallenden Hilfsgeschäfte erfasst seien. Die Beteiligung an einer Agrargemeinschaft sei für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Tirol typisch, "da die meisten landwirtschaftlichen Betriebe derartige Anteilsberechtigungen aufweisen". Auch sei mit der Beteiligung an einer Agrargemeinschaft keine nennenswerte Steigerung der Ertragskraft des einzelnen Betriebes verbunden. Bei dem streitgegenständlichen Betrag von S 56.500,-- handle es sich um zusammengeballte Einkünfte, die auf größere, im Zuge eines Straßenbaues notwendig gewordene Holzschlägerungen zurückzuführen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 der oben zitierten Durchschnittssatzverordnung ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1978 mit einem Durchschnittssatz von 31 v. H. des zum 1. Jänner 1978 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag). Ausgenommen von dieser pauschalen Gewinnermittlung und daher gesondert zu ermitteln sind Gewinne (Gewinnteile) aus der Bewirtschaftung von Alpen (§ 2 Abs. 2) sowie von forstwirtschaftlich und weinbaulich genutzten Flächen ab einem bestimmten Ausmaß (§ 3 und § 4 Abs. 1), aus Buschenschank und aus dem Bouteillenweinverkauf (§ 4 Abs. 2).
Gemäß § 6 der Durchschnittssatzverordnung ist der insgesamt ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um vereinnahmte Pachtzinse zu erhöhen und um verausgabte Pachtzinse, Ausgedingslasten, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Schuldzinsen zu vermindern.
Die belangte Behörde hält eine gesonderte Erfassung der Ausschüttungsbeträge aus der Agrargemeinschaft neben der Durchschnittssatzbesteuerung deswegen für geboten, weil der Wert der Beteiligung an der Agrargemeinschaft im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keinen Niederschlag gefunden habe, wobei sie offensichtlich die Auffassung vertritt, dass der Ertragswert der Beteiligung bei der Feststellung des Einheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes keinen Niederschlag hätte finden können. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht zustimmen:
Unbestritten ist, dass die Beteiligung an der Agrargemeinschaft zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gehört. Weiters ist unbestritten, dass diese Beteiligung, genauer gesagt das "Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken", gemäß § 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 34, (wiederverlautbart als § 34 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54), an die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Liegenschaften des Beschwerdeführers (= "Stammsitzliegenschaften") gebunden ist. Damit handelt es sich bei dem Anteilsrecht (= Beteiligung an der Agrargemeinschaft) um ein Recht im Sinne des § 11 Abs. 1 Bewertungsgesetz, das gemäß § 32 Abs. 4 leg. cit. zwar nicht besonders zu bewerten, wohl aber bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen ist (vgl. auch Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S. 159, das dort zitierte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 1130/F sowie a.a.O. S.-184).
Es trifft daher nicht zu, dass der Ertragswert der Beteiligung an der Agrargemeinschaft im Einheitswert des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keinen Niederschlag hätte finden können. Ob eine derartige Berücksichtigung tatsächlich erfolgte oder nicht, ist aber für den Beschwerdefall ohne Bedeutung. Laufende land- und forstwirtschaftliche Erträge, die bei der Feststellung des für den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes maßgeblichen Ertragswertes grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und für die in der Durchschnittssatzverordnung keine ausdrückliche Sonderregelung getroffen wird, müssen nämlich bei der vom Einheitswert abgeleiteten Besteuerung nach Durchschnittssätzen auch dann als erfasst angesehen werden, wenn die Feststellung des Einheitswertes mangelhaft erfolgte.
Da die belangte Behörde von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, der Wert der Beteiligung an der Agrargemeinschaft hätte im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers keinen Niederschlag finden können, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 22. März 1983
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