Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §105 Abs1;
StGB §125;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §293 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §105 Abs1;
StGB §125;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §293 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der 1980 in Surdulica geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, habe seit 11. Dezember 1980 ununterbrochen den Hauptwohnsitz in Österreich; er habe die Pflichtschule in Österreich besucht und anschließend die Lehre als Kraftfahrzeugtechniker absolviert. Seit 1. Dezember 2003 sei er bei einem näher bezeichneten Unternehmen in Lustenau beschäftigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. Jänner 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teil versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt worden.
Dieser (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung seien folgende Taten zu Grunde gelegen:
"Der Antragsteller hat gemeinsam mit einer anderen Person in der Zeit zwischen 10. und 12.8.1996 in Dornbirn zwei anderen Männern nach Aufbrechen eines Fensters, Einsteigen in das Clublokal 'Fliegerstüble' sowie nach Aufbrechen von zwei Dartautomaten Aufpasserdienste geleistet, dabei wurden 9 Stück 3- er Sets Dartpfeile sowie Dartzubehör im Gesamtwert von ca. ATS 4.000,-- aus dem Clublokal weggenommen.
Er hat zusammen mit anderen in der Nacht vom 20.8.1996 in Lustenau dem bosnischen Verein, nach Eindringen in das Gebäude nach Aufbrechen der Eingangstüre sowie nach Aufbrechen des Dartautomaten Bargeld in der Höhe von ca. ATS 5.000,-- und verschiedene Getränke entwendet.
Weiters hat er gemeinsam mit einer anderen Person in der Nacht vom 20.8.1996 in Lustenau dem Fußballclub FC Drina, nach Einsteigen in das Vereinslokal nach Aufbrechen eines Fensters und Aufbrechen eines Dartautomaten Bargeld, Getränke und Zigaretten im Gesamtwert von ca. ATS 6.000,-- entwendet.
In der Nacht vom 20.8.1996 hat der Antragsteller in Lustenau dem kroatischen Verein, nach Eindringen in das Vereinslokal nach Aufbrechen der Eingangstüre Bargeld in der Höhe von ca. ATS 1.000,-
- gestohlen.
Gemeinsam mit einer anderen Person hat der Verleihungswerber in der Nacht zum 20.8.1996 in Dornbirn einer anderen Person nach Eindringen in das Gebäude nach Aufbrechen der Eingangstüre ca. 70 Packungen Zigaretten und verschiedene Getränke im Gesamtwert von ca. ATS 3.000,-- entwendet.
Weiters hat er mit einer anderen Person in der Nacht zum 11.8.1996 in Dornbirn nach Eindringen in die Tankstelle und nach Aufbrechen der Eingangstüre 4-5 Stangen Zigaretten und ca. ATS 300,-- Bargeld weggenommen.
Weiters hat er gemeinsam mit zwei weiteren Personen versucht, in der Nacht zum 22.8.1996 in Dornbirn bei einem Autohändler einzudringen, wobei er zuvor zum Einsteigen in das Gebäude durch die anderen ein Fenster geöffnet hatte.
Er hat gemeinsam mit einem anderen versucht in der Nacht zum 22.8.1996 in Lustenau durch Aufbrechen eines Fensterladens in einen Kiosk einzudringen.
Weiters hat er gemeinsam mit einer anderen Person versucht, in der Nacht zum 22.8.1996 in Lustenau durch Aufbrechen eines Fensters in einen anderen Kiosk einzubrechen.
Der Antragsteller hat gemeinsam mit einer anderen Person in der Nacht zum 20.8.1996 in Lustenau versucht durch das Aufbrechen der Eingangstüre eines Vereinslokales einzudringen."
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Jänner 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Dieser (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 27. August 1998 in Lustenau eine andere Person mit Gewalt, indem er deren Fahrzeug mit seinem PKW überholte, sich unmittelbar vor ihm einreihte und sein Fahrzeug anschließend bis zum Stillstand mitten auf der Straße abgebremst habe, sodass die andere Person ihr Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision gleichfalls abbremsen habe müssen, zu einer Handlung, nämlich zum Abbremsen und nachfolgenden Anhalten ihres PKW's genötigt; der Beschwerdeführer habe durch einen Fußtritt gegen den vorderen linken Kotflügel des PKW's des anderen, der eine Delle bewirkt habe, eine fremde Sache beschädigt, wobei der Schaden ebenfalls ATS 25.000 nicht überstiegen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Dieser (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer von Ende 2001 bis 27. Mai 2002 falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich ca. 15 Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, die nicht von der auf dem Gutachten angegebenen Begutachtungsstelle ausgestellt worden seien, selbst ausgestellt und durch Vorlage bei anderen Begutachtungsstellen und unter gleichzeitiger wahrheitswidriger Behauptung, die Windschutzscheibe des PKW's habe ausgewechselt werden müssen, in Umlauf gebracht habe; weiters habe er von Februar 2002 bis 27. Mai 2002 ein falsches Beweismittel, nämlich ca. 15 Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, die nicht von den im Gutachten angegebenen Begutachtungsstellen ausgestellt worden seien, sondern die er selbst durch Ausfüllen und Unterfertigen der von einer anderen Person angefertigten Fotokopien durch Vorlage bei Begutachtungsstellen in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht habe.
Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit im Einzelnen im angefochtenen Bescheid angegebenen Bescheiden wegen näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG aus, der Beschwerdeführer sei wie oben festgestellt wegen Einbruchsdiebstählen bestraft worden; er sei damals im Alter von 16 Jahren mit Freunden zusammen in verschiedene Vereinslokale teils eingebrochen, teils habe er als Aufpasser fungiert und Geld aus Dart-Automaten sowie Dartpfeile, Dartzubehör, Zigaretten und Getränke gestohlen. Die über dem Beschwerdeführer dafür verhängte Strafe habe noch bedingt nachgesehen werden können; danach habe er weitere, oben festgestellte Straftaten begangen.
Da der Beschwerdeführer drei gravierende Rechtsverletzungen innerhalb von fünf Jahren begangen habe, dränge sich der Schluss auf, dass er möglicherweise auch in Zukunft wesentliche Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK missachten werde. Er habe erheblich gegen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut fremden Eigentums verstoßen; er habe auch gegen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut Leib und Leben Anderer verstoßen, indem er mutwillig einen Anderen auf eine sehr gefährliche Art und Weise zum Anhalten gezwungen habe. Auch die Tathandlungen der Fälschung von besonders geschützten Urkunden und der Fälschung von Beweismitteln seien nicht unerheblich. Auf Grund dieser schwerwiegenden Delikte sei die Behörde der Ansicht, dass auf Grund dieser Vorsatztaten innerhalb kurzer Zeit von einer geringen Heimschwelle des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer gestellt werden. Er erfülle daher die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zu Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0421, und vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459).
Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, der Zukunftsprognose der belangten Behörde fehle die hinreichende Tatsachengrundlage, um die im angefochtenen Bescheid dargestellten Rückschlüsse ziehen zu können. Die Bestrafungen (Verurteilungen) des Beschwerdeführers würden schon Jahre zurückliegen und seien ihrer Art nach nicht als ausreichend gravierend anzusehen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass "sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers geändert haben, und dass er seit Jahren einer ordentlichen Arbeit nachgeht und zuletzt rechtstreu lebte".
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstahl, Nötigung und Sachbeschädigung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden bzw. Fälschung eines Beweismittels) sind - wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - gravierende Rechtsverletzungen. Insoweit die Beschwerde diese Straftaten, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers führten, "ihrer Art nach nicht als ausreichend gravierend" für eine negative Prognose ansehen will, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Einbruchdiebstahls war zwar eine Jugendstraftat und lag auch schon länger zurück, wurden doch die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten 1996 begangen, der Beschwerdeführer setzte sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten aber in weiterer Folge fort, indem er zwei Jahre später (1998) die Straftaten der Nötigung und Sachbeschädigung und etwa vier Jahre danach (2001 bis 2002) die strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel (Fälschungsdelikte) beging.
Im Beschwerdefall konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (im November 2005) noch nicht von längerem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den zuletzt (2002) begangenen Straftaten ausgegangen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/01/0046, mwN).
Insoweit die Beschwerde eine "Änderung" der Lebensumstände des Beschwerdeführers ins Treffen führt, wird eine solche bloß behauptet, aber nicht dargetan. Bei Begehung sämtlicher Straftaten war der Beschwerdeführer berufstätig; er beging 1996 und 1998 Straftaten während seiner Lehrzeit (als Lehrling), die Straftaten 2001 bis 2002 wurden nach Abschluss der Lehre, als der Beschwerdeführer als KfZ-Mechaniker beschäftigt war, begangen. Der Beschwerdeführer übt - wie aus Punkt 3. seines Verleihungsansuchens zu ersehen ist - seit 1995 durchgehend eine berufliche Tätigkeit aus. Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (er war und ist ledig) änderten sich nach der Aktenlage nicht. Die Beschwerde konnte demnach eine relevante "Änderung" der Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht aufzeigen.
Auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen braucht nicht eingegangen zu werden; die belangte Behörde führte zu diesen in ihrer Gegenschrift selbst aus, sie seien - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe - in die Prognose nicht eingeflossen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt betrachtet nicht, gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben, Bedenken zu erwecken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. September 2007
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