VwGH 2005/01/0779

VwGH2005/01/077922.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P O in G, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2005, Zl. FA7C-11- 404/2005-24, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §12 Z4;
StbG 1985 §17 Abs1;
AVG §56;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §12 Z4;
StbG 1985 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 18. März 2005 gemäß § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und des § 10 Abs. 4 Z 1 StbG aus, der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - befinde sich seit 18. Oktober 2004 im Bundesgebiet; er könne daher einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz von sechs Jahren im Bundesgebiet nicht nachweisen. Mit Schreiben vom 16. September 2005 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen; auf den Umstand, dass eine Einbürgerung nach § 12 Z 4 StbG nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer die Volljährigkeit bereits erreicht habe, sei ausdrücklich hingewiesen worden; dazu habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben; der Sachverhalt sei daher (insoweit) unbestritten.

Da der seit Oktober 2004 im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer keinen sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz habe, lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Z 1 StbG nicht vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.

Von dieser Voraussetzung (Abs. 1 Z 1) kann zufolge Abs. 4 Z 1 leg. cit. aus besonders berücksichtungswürdigem Grund abgesehen werden, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen.

Gemäß § 12 Z 4 StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.

Die Beschwerde, die nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (das war im Oktober 2005) die erforderlichen Wohnsitzfristen nicht erfüllte und nicht mehr minderjährig war, wendet sich allein dagegen, dass die belangte Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung angewendet habe. Die belangte Behörde hätte - nach Ansicht der Beschwerde - hinsichtlich Alter bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung abstellen müssen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährig gewesen sei, hätte ihm die Behörde die Staatsbürgerschaft im Sinne von § 12 Z 4 StbG verleihen müssen.

Vorauszuschicken ist, dass dem Vater des Beschwerdeführers bereits am 14. August 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, der Beschwerdeführer aber erst seit 18. Oktober 2004 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und daher eine Erstreckung der Verleihung auf dem Beschwerdeführer ausgeschlossen war (vgl. § 18 StbG).

Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten selbständigen Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 12 Z 4 StbG sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 StbG zu prüfen, wozu ua. auch die Minderjährigkeit des Kindes gehört (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0264, und vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0465, in VwSlg. Nr. 14253 A/1995).

Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, der seine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eingetretene Volljährigkeit weder im Verwaltungsverfahren bestritt noch in der Beschwerde in Zweifel zieht, das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen aber allein auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung beziehen möchte, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr war die belangte Behörde verpflichtet, den Bescheid auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu erlassen (vgl. das zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0620) und somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ausgehend von dieser - auch für den Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2002/20/0027, mwN) - Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. August 2007

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