vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 StbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1985

§ 18

Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)