VwGH 2004/04/0196

VwGH2004/04/019623.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der Stadtgemeinde I, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwaller, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchenfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. August 2004, GZ: BMWA-66.050/5046- IV/9/2004, betreffend Verleihung einer Bergwerksberechtigung nach dem MinroG, (mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7) den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
MinroG 1999 §34 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §37;
MinroG 1999 §38;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
MinroG 1999 §34 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §37;
MinroG 1999 §38;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde der mitbeteiligten Partei auf deren Ansuchen vom 10. März 2004 die Bergwerksberechtigung für eine näher bezeichnete Überschar gemäß § 34 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. Nr. 38/1999 idF Minrealrohstoffgesetznovelle 2001, BGBl. I Nr. 21/2002, sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, verliehen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der im Verfahren erstatteten Stellungnahmen - darunter jener der Beschwerdeführerin - (zusammengefasst) aus, dass nach einer Überprüfung des Verleihungsansuchens samt der diesbezüglichen Unterlagen keine Zurückweisungsgründe gemäß § 35 Abs. 4 MinroG gegeben seien. Der Bestimmung des § 38 MinroG sei u.a. durch schriftliche Anhörung der "berührten" Gemeinde, der Beschwerdeführerin, Rechnung getragen worden. Eine Versagung einer Verleihung der Bergwerksberechtigung nach § 34 Abs. 1 Z. 1 MinroG aus einem anderen Grund als dem Nichtvorliegen der im § 34 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen sei nicht vorgesehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehe vielmehr ein Rechtsanspruch auf die Verleihung, wobei eine Interessensabwägung nicht vorzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde..

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) S 412 ff zu § 34 VwGG wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Verleihung der Bergwerksberechtigung an die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Anhörung und Berücksichtigung der von ihr eingewendeten Bedenken sowie in ihrem Recht auf Nichtverleihung der Bergwerksberechtigung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) BGBl. I 1999/38 idF BGBl. I 2002/21, sowie der Kundmachung BGBl. I 2003/83 lauten (auszugsweise):

§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn...

...

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.

§ 37. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. ...

§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

Aus § 38 MinroG ergibt sich ein Anhörungsrecht im Verfahren für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung nach § 34 leg. cit. einerseits für die Geologische Bundesanstalt und andererseits, im Falle der Berührung öffentlicher Interessen, für die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung nach § 37 MinroG zukommt.

Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 6. Mai 2004 eine Stellungnahme abgegeben hat, insofern also von der belangten Behörde gehört wurde.

Als Anhörungsberechtigter kommen der Beschwerdeführerin allerdings keine subjektiven Rechte zu. Durch eine Bestimmung, die lediglich ein Anhörungsrecht einräumt, wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, jedoch nicht zur Partei eines Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1991, Zl. 91/06/0082).

Wenn die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe sich mit der abgegebenen Stellungnahme nicht ausreichend auseinander gesetzt, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben sei, so ist dem zu entgegnen, dass aus dem Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123). Die belangte Behörde war insofern auch nicht verpflichtet, zu den eingewendeten Bedenken Ermittlungen durchzuführen. Es war auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, wie dies die Beschwerdeführerin offensichtlich vermeint, zu einem "für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis" zu gelangen.

In diesem von der Beschwerdeführerin der Sache nach allein geltend gemachten Recht konnte sie daher nicht verletzt werden und es war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für den Schriftsatz, mit dem zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen wurde, gebührt kein Schriftsatzaufwand (vgl. dazu die bei Dolp, aaO, S 695 zu § 48 VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung), weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte mangels eines darauf gerichteten Antrags gemäß § 59 VwGG zu entfallen.

Wien, am 23. Mai 2007

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