Normen
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art27;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
62001CJ0017 Sudholz VORAB;
EURallg;
KStG §2 Abs1;
KStG §2 Abs5;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1994 §12 Abs2;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2 Abs3;
UStG 1994 §28 Abs25 Z4;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art27;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
62001CJ0017 Sudholz VORAB;
EURallg;
KStG §2 Abs1;
KStG §2 Abs5;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1994 §12 Abs2;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2 Abs3;
UStG 1994 §28 Abs25 Z4;
Spruch:
Die angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung versagte das Finanzamt der beschwerdeführenden Gemeinde u.a. den Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr angeschafften Straßenkehrmaschinen mit der Begründung, dass die gegenständlichen Maschinen zu mehr als 90% im Hoheitsbereich Straßenreinigung eingesetzt seien.
In ihrer Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1990 bis 1996 brachte die beschwerdeführende Gemeinde vor, dass sie mit den streitgegenständlichen Maschinen auch entgeltliche Reinigungsleistungen (Verkehrsflächenreinigung nach Unfällen, Verschmutzung von Baustellen, nach diversen Veranstaltungen oder nach Vereinbarung) erbringe und daraus Umsätze erziele, die "oberhalb der S 40.000,-- Grenze" lägen. Die Kehrmaschinen würden in gleicher Weise arbeiten wie jene, über die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1985, 85/15/0100, entschieden worden sei. Der mittels Bürsten und Besen zusammengekehrte Straßenkehricht werde in einem Arbeitsgang in der Straßenkehrmaschine aufgenommen und sodann zu einer Mülldeponie verbracht. Da anders als in dem seinerzeitigen Beschwerdefall 85/15/0100 gegenständlich Einnahmen erzielt würden, stehe der Vorsteuerabzug zu.
In ihrer Eingabe vom 18. November 2002 beantragte die Beschwerdeführerin, auch Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung von Straßenwaschmaschinen zum Abzug zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - keine Folge gegeben. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 KStG 1988 und § 2 Abs. 3 UStG 1972 und 1994 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Tätigkeit der Straßenreinigung (auch) umsatzsteuerlich eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Das von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis 85/15/0100 habe ein Privatunternehmen und die Frage des anzuwendenden Steuersatzes betroffen und sei deshalb nicht einschlägig. Die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1993, 93/14/0107, gestützte Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Verwendung der Straßenkehrmaschinen für entgeltliche Reinigungsleistungen jedenfalls zur Unternehmereigenschaft der gesamten Kehrtätigkeit führe, sei verfehlt, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis lediglich festgestellt habe, dass ein ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke tätiger Betrieb nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Im Übrigen sei auch die damals strittige Kehrmaschine in geringfügigem Ausmaß zur Reinigung von Kanaleinlaufschächten (Unternehmensbereich der Gemeinde) eingesetzt worden, wobei trotz dieser Einsätze nicht die gesamte Tätigkeit der Straßenkehrmaschine als unternehmerisch angesehen worden sei. Auch im Beschwerdefall mache die geringfügige Verwendung der Kehrmaschinen für entgeltliche Reinigungsleistungen gegenüber Privaten nicht die gesamte Kehrtätigkeit zur unternehmerischen Tätigkeit.
Unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten sei anzumerken, dass der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1995 keine normative Kraft zukomme. Selbst für den Fall, dass die Straßenreinigung seit dem Beitritt Österreichs zur EU aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zum Unternehmensbereich einer Körperschaft gehören sollte, sei für die Beschwerdeführerin damit nichts gewonnen, weil die Straßenkehrmaschinen und die Straßenwaschmaschinen im konkreten Fall überwiegend zur Reinigung von Gemeindestraßen und -plätzen für die Trägerkörperschaft verwendet und nicht im Rahmen der Müllbeseitigung gegen Gebühren eingesetzt worden seien. Die organisatorisch der Müllabfuhr zugeordnete Tätigkeit der Straßenreinigung stelle de facto einen ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke arbeitenden Betrieb dar und sei daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch der Umstand, dass die Straßenkehrmaschinen nachweislich zu zumindest 0,4% unternehmerisch eingesetzt werden, berechtige nicht zum Vorsteuerabzug, weil die in § 12 Abs. 2 UStG 1972 bzw. 1994 normierte Unwesentlichkeitsgrenze von 50% (UStG 1972) bzw. 10% (UStG 1994) durch diesen Einsatz jedenfalls nicht überschritten werde. Dem Antrag, die im Zusammenhang mit den Straßenkehrmaschinen und den Straßenwaschmaschinen angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer zu berücksichtigen, habe daher nicht entsprochen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 des für die Streitjahre 1990 bis 1994 noch anzuwendenden UStG 1972 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Für die Streitjahre 1995 und 1996 ist die im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung des § 2 Abs. 3 UStG 1994 anzuwenden. Danach sind Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z. 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlichrechtliche Körperschaften.
Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 ist ein Betrieb gewerblicher Art jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig ist, ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dient, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere u.a. Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
Der Bau und die Erhaltung der Straßen sind - im Bundes- und Landesbereich - Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. Zur Vorbereitung des Baues und zur Erleichterung der Erhaltung können jedoch hoheitliche Akte erforderlich sein (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts2, 535). Zur Straßenerhaltung gehören auch die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen (vgl. Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 124f).
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 zählt - zur Vermeidung von Zweifeln - demonstrativ Einrichtungen auf, die (jedenfalls) als Hoheitsbetrieb gelten, darunter auch Anstalten zur Straßenreinigung. Dieser Katalog hat für die Umsatzsteuer nur insoweit Bedeutung, als im Umsatzsteuergesetz nicht eine gegenteilige Entscheidung getroffen wird. Das UStG 1972 griff u. a. verschiedene, nach ertragsteuerlichen Grundsätzen dem Hoheitsbereich zuzurechnende Betriebe heraus und ordnete diese den Betrieben gewerblicher Art zu. So unterlagen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Anstalten zur Müllbeseitigung der Umsatzsteuer, auch wenn die Entgelte in Form von Gebühren eingehoben wurden (vgl. Jirkuff, Fuchs, Gemeinden und ihre Betriebe, Linz 1990, 63). Hinsichtlich der Anstalten zur Straßenreinigung sah das UStG 1972 keine von der ertragsteuerlichen Einstufung abweichende Zuordnung vor. Es ist daher insoweit (auf Grund des § 2 Abs. 5 KStG 1988 iVm § 2 Abs. 3 UStG 1972) auch umsatzsteuerlich vom Vorliegen eines Hoheitsbetrieb auszugehen (vgl. zum UStG 1994 Ruppe, UStG3, Tz. 181 zu § 2, mit einem Hinweis zur gemeinschaftsrechtlichen Problematik).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Straßenreinigung als Müllbeseitigung anzusehen und daher jedenfalls gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1972 in den Unternehmensbereich der Beschwerdeführerin einzubeziehen sei.
Es trifft zu, dass der Vorgang der Straßenreinigung, wenn er sich wie im Beschwerdefall unter Zuhilfenahme von selbstaufnehmenden Kehrmaschinen vollzieht, auch der Müllbeseitigung dient (in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 23. September 1985, 85/15/0100, VwSlg. 6.028/F). Das ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeit der Straßenreinigung über die bloße Müllbeseitigung hinausgeht.
Die belangte Behörde verneinte die Abziehbarkeit der im Zusammenhang mit dem Kauf der Straßenkehr- und Straßenwaschmaschinen geltend gemachten Vorsteuern mit der Begründung, dass die Lieferung der Fahrzeuge nicht überwiegend für unternehmerische Zwecke erfolgt sei. Die gegenständlichen Maschinen seien überwiegend (zu mehr als 99%) zur Reinigung von Gemeindestraßen und -plätzen eingesetzt und würden nicht im Rahmen der Müllbeseitigung gegen Gebühren Verwendung finden.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen tritt die beschwerdeführende Gemeinde nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass sich der Bereich der Straßenreinigung auf Grund seiner organisatorischen Verbindung mit dem Betrieb der Müllbeseitigung nicht von diesem trennen ließe. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. August 1993, 93/14/0107, VwSlg. 6.800/F, entschieden hat. Soweit mit den gegenständlichen Straßenkehr- und Straßenwaschmaschinen anders als in dem damals entschiedenen Fall auch geringfügige Einnahmen durch Erbringung von Reinigungsleistungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erzielt wurden, stand - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - dem Vorsteuerabzug der überwiegende Einsatz der Maschinen im hoheitlichen Bereich entgegen (§ 12 Abs. 2 UStG 1972).
Hinsichtlich der Streitjahre 1995 und 1996 sind auch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zu beachten.
Nach Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: RL) unterliegen der Mehrwertsteuer die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Nach Art. 4 Abs. 1 der RL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nach Art. 4 Abs. 2 der RL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 i.V.m. Art. 4 der RL geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0141).
Nach Art. 4 Abs. 5 der RL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Art. 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der RL um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind. Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Soweit Art. 4 Abs. 5 der RL die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung der Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung dieser beiden Arten von Tätigkeit ermöglicht, ist folglich die nach dem nationalen Recht anwendbare rechtliche Regelung, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, die fragliche Tätigkeit an Hand dieses Kriteriums zu beurteilen (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2000/14/0203).
Das im innerstaatlichen Recht zur Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts bestehende Begriffsbild des Betriebes gewerblicher Art. nach § 2 Abs. 1 KStG 1998 (auf das § 2 Abs. 3 UStG 1994 verweist) ist den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen fremd (vgl. Fuchs, Ausgewählte Beispiele zur Unternehmereigenschaft von Körperschaften öffentlichen Rechts aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in Achatz, die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, Wien 2004).
Die belangte Behörde ist - wie schon ausgeführt - davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Maschinen teilweise auch für Leistungen der beschwerdeführenden Gemeinde bezogen wurden, welche diese unter den gleichen Bedingungen wie private Wirtschaftstreibende erbringt. Einen (teilweisen oder ganzen) Vorsteuerabzug hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass die gegenständlichen Maschinen nur geringfügig im unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin verwendet werden.
Nach dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991, C-97/90 , Lennartz, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, das Recht auf Vorsteuerabzug deswegen einzuschränken, weil die Gegenstände nur im beschränkten Umfang für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden. Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat daher im Zeitpunkt des Erwerbes ein Recht auf Vorsteuerabzug, gleichgültig, wie gering auch immer der Anteil für unternehmerische Zwecke ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2001, C-415/98 , Bakcsi, verbietet es die RL einem Steuerpflichtigen nicht, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben hat und auch tatsächlich gemischt nutzt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und es dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (vgl. Ruppe, aaO, Tz. 86/1 zu § 12).
Die Aussagen der Rechtsprechung betreffen allgemein Gegenstände, die teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutzt werden. Sie sind daher auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, bei denen es um die Abgrenzung der unternehmerischen von der hoheitlichen Sphäre geht (vgl. u.a. zum Urteil Lennartz Ruppe, SWK 1996, A 450).
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 18. November 2002 ihr Berufungsbegehren erweitert und erstmalig auch Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung von Straßenwaschmaschinen u.a. für das Jahr 1996 geltend gemacht. Dass die belangte Behörde dem diesbezüglichen Antrag nicht gefolgt ist, begegnet unabhängig von der Frage, ob auch die gegenständlichen Straßenwaschmaschinen (zumindest geringfügig) für Zwecke der Erzielung besteuerter Umsätze verwendet wurden, schon deshalb keinen Bedenken, weil die Beschwerdeführerin von ihrem nach Gemeinschaftsrecht bestehenden Wahlrecht, gemischt genutzte Investitionsgüter dem Unternehmens- oder dem (Privat-)Hoheitsbereich zuzuordnen, mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 im Jahr 1997 durch Zuordnung zum privaten (öffentlichen) Bereich Gebrauch gemacht hatte (vgl. zur Frage der Ausübung gemeinschaftsrechtlicher Wahlrechte die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2002/13/0123, und vom 28. Mai 2002, 98/14/0168).
Die Straßenkehrmaschinen wurden hingegen offenbar schon bei ihrer Anschaffung (jedenfalls in den Umsatzsteuererklärungen 1995 und 1996 zum Ausdruck gekommen) zur Gänze dem Unternehmensbereich der beschwerdeführenden Gemeinde zugeordnet. Der Abzug der Vorsteuer verstieß - worauf im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen wird - gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UStG 1994, die in der Stammfassung lautete:
"Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende (im Beschwerdefall nicht einschlägige) Ausnahmen, ...."
In den Gesetzesmaterialien (1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, 63) wird die Bestimmung als Vereinfachungsmaßnahme nach Art. 27 der RL eingestuft. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Eine solche Entscheidung ist erst zur ähnlichen (allerdings auch für Gebäude geltenden) Bestimmung des § 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 ergangen (vgl. die Ratsentscheidung vom 13. Dezember 2004, ABl 2004, L 371). Diese Ermächtigung wurde nicht rückwirkend erteilt (zum Verbot rückwirkender Ermächtigungen siehe im Übrigen EuGH vom 29. April 2004, C-17/01 , Sudholz) und ist gemäß § 28 Abs. 25 Z. 4 UStG 1994 ab 1. Februar 2005 anzuwenden.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass § 12 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 in der Stammfassung keine gemeinschaftsrechtliche Stütze in Art. 27 der RL findet und die Beschwerdeführerin befugt ist, sich zu ihren Gunsten auf die unmittelbare Anwendung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 lit. a der RL zu berufen. Diese Bestimmung ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; ihr kommt daher unmittelbare Anwendbarkeit zu.
Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, wobei darauf hinzuweisen ist, dass neben dem pauschalen Ersatz des Schriftsatzaufwandes keine weiteren mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Barauslagen zugesprochen werden können. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Gemeinde von der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG befreit ist.
Wien, am 17. Oktober 2007
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