Normen
61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61992CJ0291 Armbrecht VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61992CJ0291 Armbrecht VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begann im Herbst 1995 mit dem Bau eines Wohnhauses. Im Jänner 1996 teilte sie mit, dass ein Teil des Wohnhauses (33,3% der Gesamtnutzfläche) ab der für April 1996 vorgesehenen Fertigstellung als Bürofläche vermietet werde, erklärte, auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 zu verzichten und die Regelbesteuerung zu beanspruchen, und reichte für Dezember 1995 eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in welcher entsprechend anteilige Vorsteuern geltend gemacht wurden. In der (am 26. September 1996 eingereichten) Umsatzsteuererklärung für 1995 machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 ("Armbrecht") - wonach der Unternehmer die Wahlmöglichkeit habe, gemischt genutzte Gegenstände, auch wenn der unternehmerisch genutzte Teil bloß geringfügig ist, zur Gänze dem Unternehmensbereich zuzuordnen - die Vorsteuer der Gebäudeerrichtungskosten zu 100% geltend. Gleichzeitig reichte sie die Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal 1996 ein, in welcher ebenfalls Vorsteuern auch für den nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil geltend gemacht wurden. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer 1995 sowie im Rahmen eines Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das zweite Kalendervierteljahr 1996 erklärungsgemäß Vorsteuern nur hinsichtlich des vermieteten Gebäudeteiles.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen, in welchen unter anderem auf das Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 ("Lennartz") hingewiesen worden war, ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 18. Jänner 1996 und der am selben Tag eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass Vorsteuer nur für den für die Vermietung vorgesehenen Gebäudeteil geltend gemacht würden. Damit habe sie zweifelsfrei das nach den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen "Lennartz" und "Armbrecht" zum Ausdruck gebrachte Wahlrecht ausgeübt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 ("Lennartz"), vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 ("Armbrecht") und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98 ("Bakcsi"), ist festzustellen, dass es eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilende Tatfrage ist, in welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2000/14/0204). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall in freier Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass sich die Beschwerdeführerin für eine mit 33,3 % anteilige Zuordnung entschieden hat. Diese Entscheidung ist dadurch dokumentiert, dass in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 eine Vorsteuer nur in diesem Ausmaß geltend gemacht worden war. Im Hinblick darauf hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 sei ihr das "Urteil Armbrecht" auf Grund der zeitverschobenen Veröffentlichung überhaupt noch nicht bekannt gewesen, sodass sie von der in Österreich geltenden Gesetzeslage habe ausgehen müssen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht auf, weil der EuGH das bestehende Wahlrecht schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1991, somit rund viereinhalb Jahre vor Einreichung der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung, in der Rechtssache "Lennartz", auf welche sich die Beschwerdeführerin unter anderem bereits in ihrer Berufung gestützt hat, zum Ausdruck gebracht hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Mai 2002
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