VwGH 2006/18/0310

VwGH2006/18/031029.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der T P in S, geboren 1979, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Juli 2006, Zl. 146.312/2-III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §24;
NAG 2005 §81 Abs3;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z10;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §24;
NAG 2005 §81 Abs3;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z10;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe vom 25. März 2005 bis zum 19. April 2006 über insgesamt vier Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG" mit der jeweiligen Dauer von zwei bis sechs Monaten verfügt und sei mit kurzen Unterbrechungen seit 22. April 2005 im Inland gemeldet. Am 20. April 2006 habe sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gestellt.

Der bis zum 19. April 2006 gültige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei gemäß § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung nunmehr als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) und nicht als Aufenthaltstitel nach dem NAG zu werten. Der Antrag vom 20. April 2006 sei daher kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 24 Abs. 1 NAG sei nicht anwendbar. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe sich die Beschwerdeführerin im Inland aufgehalten. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte sie jedoch ihren Erstantrag im Ausland stellen und (dessen Erledigung) auch dort abwarten müssen.

Mit ihrem früheren Aufenthaltszweck gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 Fremdengesetz 1997 sei die Beschwerdeführerin zudem auch nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich könnten nicht zur Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 72 NAG führen. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher (lediglich) über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG", zuletzt mit Gültigkeit bis 19. April 2006, verfügt und am 20. April 2006 während ihres inländischen Aufenthaltes den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat.

Gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006) erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

Zutreffend hat die belangte Behörde angenommen, dass die der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG erteilte Aufenthaltserlaubnis (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) weiter gegolten hat (vgl. § 81 Abs. 3 NAG; § 20 Abs. 1 Z. 5 und § 24 FPG; § 11 Abs. 1 lit. B. Z. 10 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005). Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0217), sodass es sich bei dem gegenständlichen, am 20. April 2006 gestellten Antrag nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 11 bzw. § 24 Abs. 1 NAG handelt.

2. Da die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG verfügte, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zutreffend als Erstantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 13 NAG) beurteilt, und auf ihn § 21 NAG angewendet. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass einer der Tatbestände des § 21 Abs. 2 NAG erfüllt wäre. Im Hinblick darauf erweist sich die Abweisung dieses Antrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG als unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0217).

3. Soweit die Beschwerde meint, dass die Voraussetzungen des § 72 NAG (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen) vorlägen und eine Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG zuzulassen gewesen wäre, ist sie darauf zu verweisen, dass § 74 NAG dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153).

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. November 2006

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