Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
LDG 1984 §45 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §45 Abs3 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
LDG 1984 §45 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §45 Abs3 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg.
Mit Eingabe vom 12. April 2005 beantragte sie (für das Schuljahr 2005/2006) weiterhin die Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von 18 Unterrichtsstunden wöchentlich.
Darauf erging an sie am 9. Mai 2005 folgende Erledigung:
"Betrifft: Herabsetzung der Jahresnorm
Sehr geehrte Frau B,
aufgrund Ihres Antrages setzt die Vorarlberger Landesregierung für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 Ihre Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm weiterhin gemäß § 45 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 herab.
Das Ausmaß wird nach Möglichkeit Ihrem Antrag entsprechend festgelegt, wobei eine geringfügige Abweichung notwendig sein kann. Der Monatsbezug gebührt dabei in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm entspricht; die genaue Berechnung erfolgt nach Vorlage eines Beschäftigungsnachweises. Diese Ermäßigungszeiten sind für die Vorrückung in höhere Bezüge und als ruhegenussfähige Dienstzeit voll anrechenbar, können aber die Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses vermindern.
Die Vorschriften über die Erfüllung von grundsätzlich geltenden dienstlichen Pflichten (Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Konferenzen, Dienstbesprechungen usw.) werden durch diese Maßnahme jedoch nicht berührt.
Spätestens vier Monate vor dem 31.08.2006 werden Sie um Mitteilung über Ihre weitere Verwendung ersucht.
Formulare dazu:
http://www.vobs.at/formuland/amtsformulareDetails.asp?lD=17
Mit freundlichen Grüßen
Für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag"
In Eingaben vom 26. August 2005 und vom 2. September 2005
ersuchte die Beschwerdeführerin sodann, sie entsprechend einer vollen Lehrverpflichtung zu beschäftigen. Daraufhin erging an die Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsnachweis vom 25. September 2005, aus denen sich ein Beschäftigungsausmaß von insgesamt 20,63 Unterrichtsstunden ergibt.
In einem Formular betreffend "Berechnung Ihres Beschäftigungsnachweises" vom 4. Oktober 2005 wird von einer Gesamtzahl laut Beschäftigungsnachweis gehaltener Stunden von 20,63 ausgegangen, woraus sodann für den Zeitraum ab 1. September 2005 ein Bezug von 99,67 % einer Vollbeschäftigung eines Lehrers der Einstufung L 2a2, Gehaltsstufe 10 ausgegangen wurde. Auf eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 45 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), wurde hingewiesen. Das Berechnungsblatt ist "für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag" gefertigt.
Offenbar über Veranlassung des Schulleiters aus Anlass des Dienstantritts einer in Karenz befindlichen Kollegin der Beschwerdeführerin wurde am 18. Jänner 2006 eine neuerliche "Berechnung des Beschäftigungsnachweises" der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dieses Berechnungsblatt enthält nunmehr an "gehaltenen Stunden laut Beschäftigungsnachweis 18,63" und gelangt für den Zeitraum ab 9. Jänner 2006 zu einem Bezug im Ausmaß von (nur noch) 90,14 % einer Vollbeschäftigung eines in L 2a2 eingestuften Lehrers der Gehaltsstufe 10. Dieses Berechnungsblatt enthält einen Hinweis auf eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 45 LDG 1984 und wurde gleichfalls "für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag" gefertigt.
Gegen die zuletzt genannte Erledigung erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Landeshauptmann für Vorarlberg, welche die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Jänner 2006 zurückwies. Begründend führte sie aus, er sei für Rechtsmittel gegen Erledigungen der Vorarlberger Landesregierung nicht als Berufungsbehörde zuständig. Überdies handle es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid.
Am 6. April 2006 richtete die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgenden Antrag an die belangte Behörde:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
In der obigen Angelegenheit nehme ich Bezug auf die bisherige Korrespondenz.
Aufgrund der Bezugsabrechnungen betreffend den Zeitraum Februar und März 2006 sowie Berichtigungen für Jänner 2006.
Aufgrund der Herabsetzung der Lehrverpflichtung von 99,67 % auf 90,14 % ergibt sich im Endeffekt eine Einkommenseinbusse.
Nachdem diese Einkommenseinbusse auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen ist, ersuche ich höflich um Erlassung eines Bescheides aus welcher sich die Begründung für die Herabsetzung und die ziffernmäßige Festsetzung des verminderten Betrages ergibt.
Aus dem bisherigen Standpunkt, insbesondere dem Bescheid vom 31.1.2006 ergibt sich, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung meiner Mandantin mit Erledigung vom 9.5.2005 erfolgt sei. Somit ist es meiner Mandantin aufgrund der bisher erlassenen Bescheide nicht möglich, die Herabsetzung ihres Entgeltsanspruches ab Jänner 2006 zu bekämpfen, da die Rechtsmittelfrist für den Bescheid vom 9.5.2005 naturgemäß bereits seit langem abgelaufen ist.
Meine Mandantin hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung der im Dezember 2005 erfolgten weiteren Herabsetzung der Lehrverpflichtung bzw. der damit einhergehenden Gehaltseinbusse."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erledigung vom 9. Mai 2005 stelle einen Bescheid dar, mit welchem die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin für das gesamte Schuljahr 2005/2006 herabgesetzt worden sei. In dieser Erledigung sei darauf hingewiesen worden, dass eine geringfügige Abweichung des Ausmaßes notwendig sein könne und die genaue Berechnung nach Vorlage des sogenannten Beschäftigungsnachweises erfolgen werde. Auf Grund der vom Schulleiter vorgelegten Beschäftigungsnachweise erfolge durch das Amt der Landesregierung die Berechnung des der Beschwerdeführerin jeweils gebührenden Bezugsprozentsatzes. Die Beschwerdeführerin habe die bescheidmäßige Erledigung der im Dezember 2005 erfolgten weiteren Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung bzw. der damit einhergehenden Gehaltseinbusse beantragt. Hiezu sei klarzustellen, dass im Dezember 2005 keine weitere Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfolgt sei; diese sei vielmehr durch die Erledigung vom 9. Mai 2005 auch für die Monate Jänner bis März 2006 erfolgt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sei ein Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 bis 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 LDG 1984 in der Fassung der Paragrafenbezeichnung und des ersten Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 und der wiedergegebenen Teile des dritten Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 die lauten (auszugsweise):
"Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass
§ 45. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
...
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. ..."
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 45 LDG 1984 durch die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides zu erfolgen, aus welchem das präzise Ausmaß der herabgesetzten Lehrverpflichtung hervorzugehen hat.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zum einen auf die Annahme, dass ihre Erledigung vom 9. Mai 2005 einen in Rechtskraft erwachsenen Rechtsgestaltungsbescheid darstelle, durch welchen - jedenfalls - die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 gemäß § 45 LDG 1984 wirksam herabgesetzt worden sei. Sie ging darüber hinaus davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 auf eine neuerliche Entscheidung in der selben Sache, nämlich auf die Abänderung der genannten Erledigung gerichtet sei. Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil es sich - anders als die belangte Behörde meint - bei der genannten Erledigung aus folgenden Erwägungen nicht um einen Bescheid handelt:
Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet ist und auch sonst nicht die für Bescheide übliche Gliederung in Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung und - allfällige - sonstige Hinweise und Belehrungen aufweist.
Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0311). Das hier festgestellte Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer Gliederung im oben dargelegten Sinne wäre für den Bescheidcharakter der Erledigung somit nur dann unerheblich, wenn sich aus einem erkennbaren "Spruch" eindeutig ergäbe, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hätte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329). Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch der sonstigen Form derselben entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0206).
Nun ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass der erste Satz der Erledigung vom 9. Mai 2005 für das Vorliegen eines normativen (rechtsgestaltenden) Willensaktes sprechen könnte. Der zitierte Satz ist jedoch im Zusammenhang mit seinem Folgesatz zu lesen, aus welchem sich ergibt, dass eine präzise Festsetzung des Ausmaßes der Herabsetzung der Lehrverpflichtung noch gar nicht erfolgen soll bzw. kann. Damit ist jedenfalls nicht jeder Zweifel ausgeschlossen, dass sich die in Rede stehende Erledigung auf die Verheißung einer (endgültigen, bescheidförmigen) Erledigung des Antrages beschränkt haben könnte, wobei angekündigt wurde, dass nach Möglichkeit antragsgemäß vorgegangen werde, oder aber geringfügige Abweichungen von dem genannten Antrag vorgenommen würden.
Schließlich enthalten die folgenden Sätze des zweiten Absatzes der Erledigung auch keine normative Feststellung des der Beschwerdeführerin als Folge der reduzierten Lehrverpflichtung gebührenden Monatsbezuges, wird doch auch hier erst eine "genaue Berechnung nach Vorlage eines Beschäftigungsnachweises" angekündigt. Ebenso wenig kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde rechswidrigerweise normativ über "Berechnungswege" absprechen wollte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich bei diesen Teilen der Erledigung nur um Mitteilungen bzw. Belehrungen handeln sollte.
Erweist sich solcherart aber die Normativität des Inhaltes der Erledigung vom 9. Mai 2005 als zweifelhaft, geben die fehlende Bescheidbezeichnung, die fehlende Gliederung und die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln den Ausschlag gegen deren Deutung als Bescheid.
Ebenso wenig ist den gleichfalls nicht als Bescheide bezeichneten "Berechnungsblättern" vom 4. Oktober 2005 und vom 18. Jänner 2006 zweifelsfrei der Wille der belangten Behörde zu entnehmen, normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Absprüche zu treffen.
Schließlich hätte die belangte Behörde aber auch - unabhängig vom Vorgesagten - dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 ohne entsprechendes Verbesserungsverfahren keinesfalls die Deutung beimessen dürfen, er ziele ausschließlich auf eine neuerliche (rechtsgestaltende) Entscheidung in der "Sache" "Herabsetzung der Lehrverpflichtung für das Schuljahr 2005/2006" ab. Die in Rede stehende Eingabe lässt nämlich jedenfalls erkennen, dass die Beschwerdeführerin (auch) eine Klarstellung der als Folge ihrer bisherigen Antragstellungen und der von der belangten Behörde getroffenen Erledigungen entstandenen besoldungsrechtlichen Situation für die Monate Jänner bis März 2006 anstrebt. Es ist damit - jedenfalls ohne entsprechendes Verbesserungsverfahren - nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Bemessung der ihr im Zeitraum Jänner bis März 2006 gebührenden Bezüge angestrebt hat. Dabei würde es sich aber um eine andere "Sache" handeln als die Vornahme bzw. die Rücknahme einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung (erstere wurde von der Beschwerdeführerin zweifelsfrei nicht angestrebt, letztere kommt nach dem Vorgesagten mangels wirksamer Herabsetzung ohnedies nicht in Betracht).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin zunächst zu einer Klarstellung ihres Antrages vom 6. April 2006 aufzufordern haben. Sollte er im Sinne der vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auf die Bemessung der der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Jänner und März 2006 zustehenden Bezüge gerichtet sein, so wird darüber eine inhaltliche Entscheidung zu treffen sein. Dabei wird die belangte Behörde davon auszugehen haben, dass eine wirksame Herabsetzung der Lehrverpflichtung durch die Erledigung vom 9. Mai 2005 nicht vorliegt, weil eine solche die Erlassung eines Bescheides vorausgesetzt hätte.
Indem die belangte Behörde die eben dargelegte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
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