Normen
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer mehrerer Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG 1979 beschuldigt. Mit einem als "Eingabe" bezeichneten Schriftsatz vom 7. Juni 2005 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer näher ausgeführte "formelle Einwendungen" gegen diesen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss.
In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses vom 13. Dezember 2005 nahm die Behörde erster Instanz mehrfach auf diese "Einwendungen" Bezug; unter anderem wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer "... Einwendungen gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erhoben" habe. In der Folge erging ein "Kostenbeschluss" vom 18. Jänner 2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt wurde. Sowohl gegen das Disziplinarerkenntnis vom 13. Dezember 2005 als auch gegen den "Kostenbeschluss" vom 18. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde entschied über diese Berufungen unter Spruchpunkt a) des Bescheides vom 21. März 2006 in der Weise, dass die angefochtenen Bescheide "ersatzlos behoben" wurden.
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Behörde erster Instanz die "Eingabe" des Beschwerdeführers, welche als "Rechtsmittel" gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zu werten gewesen sei, nicht der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vorgelegt habe, sondern selbst darüber erkannt habe, indem sie den "Einwendungen" des Beschwerdeführers keine Folge gegeben habe. Sie habe dadurch eine ihr nicht zukommende sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 13. Dezember 2005 über die als "Rechtsmittel" anzusehenden "Einwendungen" im Schriftsatz vom 7. Juni 2005 noch nicht von der dafür sachlich zuständigen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt abgesprochen worden sei, habe sich die Behörde erster Instanz auf einen noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Einleitung- und Verhandlungsbeschluss gestützt und ihr Disziplinarerkenntnis mit dem Mangel funktioneller Unzuständigkeit belastet.
Spruchpunkt b) des Bescheides vom 21. März 2006 lautet:
"Der gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 13. Mai 2005, Zl. ... gerichtete Schriftsatz des Beschuldigten vom 7. Juni 2005 wird zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitet."
In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, der Schriftsatz sei "gemäß § 6 AVG iVm § 105 BDG" zur "rechtlichen Beurteilung zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weiterzuleiten."
Ausdrücklich nur gegen Punkt b) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.
Die Verständigung des Beschwerdeführers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG ist kein selbständig anfechtbarer Bescheid (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0047). Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine solche Verständigung über die Weiterleitung als Punkt b) in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen, dies ändert aber nichts daran, dass diese Verständigung unter inhaltlichen Aspekten, keinen selbständig anfechtbaren Bescheid darstellt.
Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung folgende Aussagen getroffen:
"Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss also aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen ... Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden ...
Ebenso nun wie in der ... Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung als unerheblich erachtet wurde, wenn die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthielt und unzweifelhaft war, dass die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hatte ..., wurde auch umgekehrt einer als 'Bescheid' bezeichneten Erledigung der Bescheidcharakter abgesprochen, wenn sie NICHT rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschied ..."
Nun stellt sich Punkt b) des Bescheides vom 21. März 2005 sowohl für sich genommen als auch im gesamten Verfahrenszusammenhang lediglich als Folge der in Punkt a) dieses Bescheides zur Wertung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 als "Rechtsmittel" enthaltenen und daraus die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ableitenden Rechtsansicht der belangten Behörde dar. Mit diesem Punkt a) wurde die Disziplinarangelegenheit rechtsgestaltend bzw. rechtsfeststellend entschieden. Punkt b) kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu; es handelt sich dabei um eine bloße Verständigung des Beschwerdeführers über die Weiterleitung gemäß § 6 AVG, somit um keinen selbständig anfechtbaren Bescheidpunkt. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefasst. Zu Spruchpunkt a) wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/09/0094, verwiesen.
Wien, am 6. November 2006
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