Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §73 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte, an den "Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau" gerichtete Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 23. Dezember 1994 - die den Beschwerdebehauptungen zufolge am 17. Jänner 1995 dem Beschwerdeführer verkündet worden war - lautet wie folgt:
"Das Bundesministerium für Justiz übersendet eine Ablichtung der Beschwerde des Strafgefangenen E vom 20.12.1994 mit dem Ersuchen um Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich.
Bemerkt wird, daß schon aus dem Beschwerdevorbringen keinerlei zwingende Notwendigkeit ersichtlich ist, sich telefonisch an das Bundesministerium für Justiz zu wenden. Ansuchen dieser Art können jederzeit schriftlich, notfalls auch expreß oder telegraphisch, eingebracht werden.
Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung vom 29.12.1994 ist die Beschwerde jedenfalls verspätet.
Der Strafgefangene ist von diesem Erlaß in Kenntnis zu setzen."
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate ... behauptet
wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei für die Bescheidqualität eines Verwaltungsaktes entscheidend ist, daß (für jedermann erkennbar) ein rechtsverbindlicher Abspruch normativen Inhalts vorliegt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).
Vorauszuschicken ist, daß zum einen gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z. 32 EGVG auf das behördliche Verfahren der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz unter anderem das AVG in vollem Umfang anzuwenden ist und zum anderen gemäß Art. II Abs. 4 EGVG unter anderem dieses Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden ist, in denen sie als Erstinstanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze (hier: AVG) vorzugehen hatte.
Der demnach im vorliegenden Beschwerdefall unter anderem anwendbare § 63 AVG unterscheidet von den Bescheiden (Abs. 1) "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (Abs. 2), gegen die eine abgesonderte Berufung ausgeschlossen ist und welche daher auch vor dem Verwaltungsgerichtshof selbständig nicht angefochten werden können. Der Gesetzgeber hat demnach eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Verfahrensanordnungen (im Sinne des § 63 Abs. 2 leg. cit.) nicht als Bescheide zu erlassen sind und auch nicht die an Bescheide geknüpfte Rechtsfolgen - unter anderem die selbständige Bekämpfbarkeit - nach sich ziehen sollen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0348).
Das Vorliegen einer derartigen selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung wäre erst dann zu verneinen, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet oder über die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien gestaltend oder feststellend abgesprochen worden wäre (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/04/0044). Daß letzteres durch den bekämpften "Erlaß" des Bundesministers für Justiz geschehen wäre, ist nach seinem Inhalt nicht erkennbar und wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet.
Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Verwaltungsakt ist somit als eine bloß den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde bzw. auf Veranlassung einer Erledigung durch das zuständige Verwaltunsorgan (hier: Anstaltsleiter im Sinne des § 11 StVG) abzielende Anordnung zu werten. Daß der Bundesminister für Justiz in seinem Verwaltungsakt darüber hinaus gegenüber der Erstbehörde auch eine Rechtsmeinung dahin geäußert hat, in welcher Weise diese - nach Ansicht des Bundesministers für Justiz - mit der Beschwerde zu verfahren haben werde, vermag daran nichts zu ändern, daß dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt. Abgesehen davon, daß abzuwarten bleibt, ob und in welcher Weise der angesprochene Anstaltsleiter der ihm erteilten Rechtsbelehrung in seiner Entscheidung folgen wird, stellt diese Äußerung des Bundesministers für Justiz jedenfalls aber keinen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers rechtsverbindlich bestimmenden Abspruch dar, zumal ihm gegen die noch ausstehende Entscheidung des Anstaltsleiters der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug und mithin auch die ungeschmälerte Anfechtungsmöglichkeit der vom Bundesminister für Justiz artikulierten Rechtsansicht offensteht.
Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt keinen Bescheid, sondern bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Hinzu kommt, daß sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht an den dafür zunächst zuständigen Anstaltsleiter, sondern sogleich an die unzuständige belangte Behörde gewandt hat. Wenn diese die Beschwerde an den Anstaltsleiter mit dem Bemerken weiterleitete, darüber im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden, somit die dafür unmittelbar zuständige Behörde befaßte, entspricht dies der Vorschrift des § 6 AVG. Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt aber das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Die Verständigung des Beschwerdeführers von der Weiterleitung wiederum ist kein selbständig anfechtbarer Bescheid (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 6 AVG, S. 90, angeführte Judikatur).
Bei dieser Sachlage konnte von der Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf der Beschwerde (§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG) wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit Abstand genommen werden (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1967, Slg. Nr. 7060/A, und vom 15. September 1975, Slg. Nr. 8883/A).
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