VwGH 2005/21/0086

VwGH2005/21/008628.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 14. Dezember 2004, Zl. IV-Fr-100/04, betreffend Aussetzung des Verfahrens über die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

62003CJ0136 Dörr VORAB;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
62003CJ0136 Dörr VORAB;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. März 2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft W. gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 9 iVm § 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2004 setzte die belangte Behörde als Berufungsinstanz über Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2004 das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-136/03 aus. In diesem Verfahren sei eine für das gegenständliche fremdenpolizeiliche Verfahren präjudizielle Vorfrage als Hauptfrage zu beurteilen.

Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C 136/03 ist am 2. Juni 2005 ergangen. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurden im hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, und zahlreichen weiteren Entscheidungen dargelegt.

Mit der Beendigung des Verfahrens, auf das der angefochtene Bescheid Bezug genommen hat, hat die darin angeordnete Aussetzung des Verfahrens ihre Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit dadurch nicht mehr gegeben (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juli 2001, Zl. 99/21/0038). Die dagegen vorgetragene Argumentation des Beschwerdeführers betrifft ausschließlich die - keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides darstellende - Hauptsache der Verhängung des Aufenthaltsverbotes und kann daher an dieser Rechtsfolge nichts ändern. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war somit das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0018).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer inhaltlichen Behandlung ohne Erfolg geblieben wäre. Die Voraussetzungen des von der belangten Behörde (auf Antrag des Beschwerdeführers) angewendeten § 38 AVG sind nämlich,

wie sich aus der oben angeführten Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, vorgelegen.

Wien, am 28. Februar 2006

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