Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 381,90 EURO binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 12. September 2002 die baubehördliche Bewilligung für einen Personenaufzug auf der Liegenschaft Wien, S-Straße 58. Mit Verfahrensanordnung (zuletzt) vom 6. Dezember 2004 forderte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen 14 Tagen fehlende Einreichunterlagen nachzureichen. Mit Bescheid vom 11. März 2005 wies der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 13 Abs. 3 AVG das Ansuchen der Beschwerdeführerin zurück, da die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer) nicht vorliege und die Pläne, Lagepläne und technischen Beschreibungen trotz Aufforderung und der am 18. Jänner 2005 gewährten Nachfrist bis Ende Februar 2005 nicht nachgebracht worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien (BO) seien für das Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmungen aller Miteigentümer der vom Bau betroffenen Liegenschaft erforderlich. Diese seien jedoch trotz Aufforderung nicht vollständig vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie entgegen der Ansicht der Erstbehörde die Unterschriften der Wohnungseigentümer eingeholt habe. Es wäre ihr jedoch nicht möglich gewesen, alle Unterschriften in der gewährten Nachfrist nachzuholen. Sie habe die Behörde auch davon in Kenntnis gesetzt, dass sie eine gewisse Nachfrist für die Einholung der Unterschriften benötige, welche ihr auch telefonisch gewährt worden sei. Die Behörde habe das ihr durch § 13 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen betreffend die Angemessenheit der Frist willkürlich und nicht den Gesetzen entsprechend ausgeübt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c BO hat der Bauwerber unter anderem die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist. § 13 Abs. 3 AVG in der angeführten Fassung gilt auch für das Fehlen von Eigentümerzustimmungen bei einem Bauansuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1998, Zl. 99/05/0143).
Da die Beschwerdeführerin nicht Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist und die erforderlichen Nachweise der Zustimmung aller Grundmiteigentümer als Beleg des Bauansuchens nicht vorgelegt hat, hat die Behörde erster Instanz gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erteilt. Von der Beschwerdeführerin unbestritten ist die Tatsache, dass eine Zustimmungserklärung sämtlicher Miteigentümer auch nach der gesetzten Nachfrist und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die fehlenden Zustimmungen ersetzt worden wären (vgl. jüngst im Zusammenhang mit Wohnungseigentum die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0105, und Zl. 2004/05/0196). Der angefochtene Bescheid erging folglich zu Recht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0286).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Behörde die Nachfrist willkürlich und nicht nach sachlichen Kriterien bemessen habe, ist entgegenzuhalten, dass die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG festgesetzte Frist nur zur Vorlage vorhandener Unterlagen ausreichend sein muss, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2005/04/0118). Dafür war aber die mit insgesamt mehr als zwei Monaten bemessene Frist zweifellos ausreichend und angemessen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2006
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