VwGH 2004/18/0406

VwGH2004/18/040615.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des F, geboren 1972, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 7. Dezember 2004, Zl. Fr-172/3/04, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs5;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem hg. Akt Zl. 2000/01/0276 ergibt, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25. August 1999 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Jänner 2000 gemäß § 6 Z. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien (samt Kosovo) gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Mai 2000 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0276, abgelehnt.

2.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. August 1999 war gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Den am 2. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo begründete der Beschwerdeführer damit, er würde im Kosovo in Gefahr laufen, "dort als staatenlose Person ohne Aufenthaltsrecht ... behandelt, in Haft genommen und aus dem Kosovo in irgendeinen Nachbarstaat abgeschoben" zu werden. Nach seiner Abschiebung in den Kosovo am 23. September 2004 habe er vom Gemeindeamt ein Schreiben bekommen, dem zufolge er kein kosovarischer Staatsbürger und auch kein Einwohner der Gemeinde Vushtrri wäre. Die Polizei habe ihm ein Schreiben gegeben, dem zufolge er innerhalb von zwei Wochen den Kosovo verlassen müsse, andernfalls würde er eingesperrt, so laute das Gesetz. Die drohende Gefahr, durch die Polizeibehörden des Kosovo wie ein Fremder und Staatenloser behandelt, festgenommen, mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen bedroht und allenfalls sogar in Haft genommen und abgeschoben zu werden, stelle jedenfalls ein Abschiebungshindernis im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG dar, weil eine derartige Behandlung als unmenschlich im Sinn des Art. 3 EMRK zu werten sei. Er sei im Kosovo ohne jedwede Lebensgrundlage, ohne Stammfamilie und ohne sonstigen sozialen Rückhalt. Er würde dringend die Hilfe der kosovarischen Behörden benötigen, um als mittelloser Rückkehrer seine menschlichen Versorgungs- und Unterhaltsbedürfnisse wenigstens auf einem Minimalniveau, welches der Menschenwürde entspricht, abdecken zu können. Er gehöre im Kosovo einer sozialen Minderheit an, die als fremd, heimatlos und jeglichen staatlichen Schutzes entbehrend behandelt werde, und daher einer Situation ausgesetzt sei, die vergleichbar mit jener der Ashkali, Roma, Gorani und Bosniaken sei.

2.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. Dezember 2004 gemäß § 75 Abs. 2 und 5 FrG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich gegenüber "dem bereits existenten Bescheid gemäß § 75 Abs. 1 FrG" nicht derart wesentlich geändert, dass die Entscheidung hinsichtlich des im Spruch genannten Staates anders zu lauten hätte. Überdies sei anzumerken, dass der Antrag gemäß § 75 Abs. 2 FrG nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden könne.

2.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Bedrohung und Gefährdung erst im Jahr 2004 aus Anlass der am 23. September 2004 erfolgten letzten Abschiebung in den Kosovo hervorgekommen sei. Er berief sich bei seinem Vorbringen auf Beschlüsse bzw. Bestätigungen, die ihm im Kosovo ausgehändigt worden seien.

Am 10. Dezember 2002 hatte die Gemeinde Vushtrri im Kosovo auf Antrag des Beschwerdeführers folgende Bestätigung ausgestellt:

"Hiermit wird bestätigt, dass es nicht möglich ist für (den Beschwerdeführer) aus Vushtrri, geboren am 15.06.1972 in Vushtrri, (...) einen Staatsbürgerschaftsnachweis auszustellen, da gemäss Resolution 1244 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen der legale Status für Kosovo noch nicht definiert ist und vorübergehend von den Vereinten Nationen verwaltet wird.

Daher dient diese Bestätigung dem Antragsteller als Nachweis, dass ihm keine Staatsbürgerschaftsurkunde im Kosovo ausgestellt werden kann."

Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers bestätigte die genannte Gemeinde am 28. August 2004 auf einem mit einer Geschäftszahl versehenen Formular der Vereinten Nationen, dass der in Vushtrri geborene und dort wohnende Beschwerdeführer keine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit besitzen könne, weil der politische Status des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen noch nicht definiert sei. Der Kosovo stehe unter der vorübergehenden Verwaltung der Vereinten Nationen. Die Bestätigung diene dem Beschwerdeführer als Beweis, dass er das Recht auf eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit im Kosovo nicht verwirklichen könne.

Auf Grund eines weiteren Antrages des Beschwerdeführers fasste eine nicht namentlich genannte "verantwortliche Person" auf einem Briefpapier mit dem unter einem Emblem der Vereinten Nationen angebrachten Aufdruck "Polizeidienst von Kosova" "in Zusammenarbeit mit der Gemeindebehörde, sowie UNMIK Behörde" am 24. September 2004 folgenden nicht mit einer Geschäftszahl versehenen Beschluss (Wortlaut in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzung):

"Hiermit wird bestätigt, dass (der Beschwerdeführer) keine Staatsangehörigkeit von Kosova besezt, das heisst der o. Genannte ist keine Bewohner von Kosova.

So dass nach dieses Beschlusses tritt in Kraft automatisch das Hindernis für das Aufenthalt im Territorium von Kosova vom 24.09.2004, es gibt die Frist 14 Tage für die Erfüllung dieses Beschlusses, andernfalls mit der Fälligkeit der Frist, der o. Genannte Person wird verhafen und er wird mit der gesetzlichen Verordnung entgegentreten, die in Kraft sind.

Diese Bestätigung ist in 3 Kopie ausgefertigt."

Der Unterschrift der "verantwortlichen Person" ist ein Stempel der Vereinten Nationen mit der Inschrift "Travel Documents" beigesetzt. Der Beschwerdeführer hat den "Beschluss" ebenfalls unterschrieben.

3. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 7. Dezember 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung des genannten Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zurückweisung des Antrages auf Grund des Nichtvorliegens der Antragsvoraussetzungen gemäß § 75 Abs. 2 FrG erfolge.

Der Beschwerdeführer sei am 8. Jänner 2003 zum zweiten Mal illegal nach Österreich eingereist. Sämtliche (sieben) von ihm gestellte Asylanträge seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Sein letzter Asylantrag (vom 28. Oktober 2004) sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2004 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG zurückgewiesen worden. Da das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit dem Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. August 1999 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, stünden der erstinstanzlichen Begründung der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 75 Abs. 2 FrG keine Bedenken entgegen. Zudem liege eine rechtskräftige Entscheidung einer Asylbehörde vor, in der gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG festgestellt worden sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Der Antrag sei daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Die vorgebrachten und festgestellten asylrelevanten Gründe bzw. Verfolgungsgründe gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG hätten sich nicht derart geändert, dass es sich um eine andere Sache handeln würde. In den sieben Asylverfahren seien die angegebenen Bedrohungsgründe jeweils hinreichend ermittelt und für den Beschwerdeführer jeweils negativ entschieden worden. Ihm würden im Kosovo keine dem Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG drohen. Die Verfahrenserledigung im Kosovo würde der nationalen Rechtsordnung auf der Grundlage der UN-Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechen und weder eine Schlechterstellung gegenüber anderen Personen in gleichen Umständen noch eine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedeuten. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 5. April 2001 angegeben, freiwillig in seine Heimat, den Kosovo, zurückkehren zu wollen. Zum Vorbringen über das Fehlen einer Möglichkeit des Nachweises seiner Geburt in der Gemeinde Vushtrri im Kosovo werde auf die Stellungnahme des "IOM Kosovo Information Projekt" gemäß der Befragung vom 25. März 2002 verwiesen, wonach dort am 27. Jänner 2002 eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Betreffend die melderechtlichen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Hindernisse werde der Beschwerdeführer auf die kosovarische Rechtsordnung verwiesen, welche entweder von den dortigen Behörden unter der Aufsicht der Vereinten Nationen oder von deren Organen (UNMIK) selbst vollzogen werde. Diese Gründe würden jedoch keine Verfolgungs- oder Bedrohungsgründe gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG darstellen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seinem Antrag vom 2. Dezember 2004 ausschließlich solche Tatsachen als Abschiebungshindernisse geltend gemacht, welche zeitlich nach Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes vom 20. August 1999 entstanden seien. Daher könne er gemäß § 75 FrG unabhängig von weiteren Voraussetzungen sein Recht geltend machen, keiner Abschiebung unterworfen zu werden 1.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 75 Abs. 2 FrG ist die Einbringung eines Antrages nach Abs. 1 leg. cit. nur im (zeitlichen) Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes verbleibt dem Fremden die Möglichkeit, im Weg eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach § 56 Abs. 2 FrG das Refoulement-Verbot geltend zu machen. Abgesehen davon besteht für die Behörde die Verpflichtung, dieses Verbot auch von Amts wegen zu beachten und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG auch ohne Antrag der Partei einen Abschiebungsaufschub zu erteilen. Für eine über den Wortlaut des § 75 Abs. 2 FrG hinausgehende Auslegung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, besteht daher kein Anlass. Die in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 75 Abs. 2 FrG werden nicht geteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0082).

1.3. Außerhalb des in § 75 Abs. 2 FrG festgelegten zeitlichen Zusammenhanges steht allerdings den Fremdenpolizeibehörden die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 AsylG zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hätte. § 75 Abs. 5 FrG gilt auch für den Fall, dass eine rechtskräftige Refoulement-Entscheidung gemäß § 8 AsylG vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0197). Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die gegenständliche Entscheidung zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Für die Behandlung eines (weiteren) Antrages auf Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat gemäß § 57 Abs. 2 unzulässig ist, kommt es bei der Beurteilung, ob die Rechtskraft einer früheren Refoulement-Entscheidung der Asylbehörde diesem neuerlichen Feststellungsantrag wegen entschiedener Sache entgegen steht, darauf an, ob die behauptete relevante Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, an den die für eine neuerliche Entscheidung erforderliche positive Prognose anknüpfen kann (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2005/18/0197).

Die vorliegend behauptete und glaubhaft gemachte Sachverhaltsänderung besteht im Kern aber lediglich darin, dass dem Beschwerdeführer keine Staatsbürgerschaftsurkunde ausgestellt werden kann, so lange der rechtliche Status des Kosovo noch nicht definiert ist und der Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorübergehend von den Vereinten Nationen verwaltet wird. Das Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer, das insbesondere darin bestehen soll, dass er im Kosovo als Staatenloser behandelt und in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Weise außer Landes geschafft werden könnte, kann daraus nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, weil das Zutreffen der vom Beschwerdeführer geäußerten Vermutungen über sein künftiges Schicksal ein massives Versagen der Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo voraussetzen würde, für das es keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Insbesondere lässt sich aus dem zitierten "Beschluss" des "Polizeidienstes von Kosova" vom 24. September 2004 weder seiner äußeren Form noch seinem Inhalt nach ein ernsthaftes Risiko ableiten, dass daran eine von der öffentlichen Gewalt ausgehende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers anschließen könnte. Dazu kommt, dass die Gemeinde Vushtrri im Kosovo auf Antrag des Beschwerdeführers zwei Mal (zuletzt am 28. August 2004) bestätigt hat, dass er am 15. Juni 1972 in Vushtrri geboren worden ist und dort wohnt. Auch mit seinem übrigen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Mai 2000 die Lebenssituation im Kosovo und damit die für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrages maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten. Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass keine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegt und der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. März 2006

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