Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §99 Abs1 litg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §99 Abs1 litg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 an die Bezirkshauptmannschaft U (im Folgenden: BH) das Ansuchen um Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die von ihr projektierte 32,3 km lange Erdgashochdruckleitung zwischen B und L laut dem diesem Ansuchen beigeschlossenen technischen Bericht.
Die BH beraumte über den Genehmigungsantrag u.a. mit dem Hinweis darauf, dass im unmittelbaren Trassenbereich der projektierten Stahlrohrleitung (mit einem Durchmesser von 500 mm und einer Regeltiefe der Verlegung von 1 m) eine Reihe von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, Drainageanlagen und Feuchtgebieten betroffen sei, mündliche wasserrechtliche Verhandlungen an und führte diese am 14., 15., 16., 17. und 18. Mai 2001 durch.
Mit Bescheid vom 22. November 2002 erteilte die BH unter Zitierung der §§ 9 bis 13, 14, 15, 38, 40, 50, 98, 105, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 der MP unter Spruchpunkt I.A. die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung sowie unter Spruchpunkt I.B. die wasserrechtliche Bewilligung für näher angeführte Gerinnequerungen im Zuge der Trassenführung und für die Verlegung der Gasdruckleitung und der hiefür dienenden Baumaßnahmen im Bereich der Grenzen des Hochwasserabflusses der betroffenen Gewässer, im Bereich außerhalb der Querungen auch für deren Längsführung, unter Vorschreibung von in den Punkten 1. bis 33. näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Ferner bewilligte die BH unter Spruchpunkt I.C. die Entnahme von Nutzwasser aus der G mittels einer mobilen Pumpenanlage zur Durchführung der Druckprobe der Gasleitung und trug unter Spruchpunkt I.D. zur Sicherung der durch die Hochdruckleitung betroffenen Wasseranlagen als rechtmäßig geübte Wassernutzungen und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 die Durchführung von Beweissicherungsprogrammen "zumindest über die Dauer eines Jahres" auf, dies unter näherer Anführung von Quellen, Wasserversorgungsanlagen und Brunnen und unter Setzung einer Reihe von Auflagen (darunter auch betreffend eine Ersatzwasserversorgung). Unter Spruchpunkt I.E. wurde für die Fertigstellung eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 eingeräumt, unter Spruchpunkt II. Anträge und Einwände von Beschwerdeführern teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen, sowie unter Spruchpunkt III. der MP die Entrichtung von Kosten des Verwaltungsverfahrens aufgetragen.
Die Beschwerdeführer beriefen gegen diesen Bescheid.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Dezember 2003 wurde aus Anlass der Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer der Bescheid der BH vom 22. November 2002 teilweise abgeändert - u.a. wurden die Spruchpunkte I.A., I.D. und II. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos aufgehoben -, sodass der gemäß § 66 Abs. 4 AVG getroffene Bescheidausspruch zusammengefasst wie folgt lautet:
"I.A) Wasserrechtliche Bewilligung Querung von Wasserläufen und Bauführungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer:
Im Zuge dieser Trassenführung werden folgend beschriebene
Gerinnequerungen bewilligt:
In der Stadtgemeinde B:
St-bach - Grundstück Nr. 1220/17 zwischen den Grundstücken
Nr. 1007/5 und 1019/1, je KG. L
rechtsufriger Zubringer zum St-bach (Abfluss aus J-teich) - auf Grundstück Nr. 182/2, KG. F
D-bach - zwischen Grundstück Nr. 2082 und 2129, je KG. S G - Grundstück Nr. 2423/3, KG. S, und Grundstück Nr. 1655/1, KG. D, zwischen den Grundstücken Nr. 2285/6, KG. S, und Nr. 1351, KG. D
In der Marktgemeinde R:
A-bach - Grundstück Nr. 1768/1, KG. R, zwischen den Grundstücken Nr. 1246, KG. D, und Nr. 1669/3, KG. R
In der Gemeinde O:
Sch-bach - je eine Querung auf Grundstück Nr. 247/1 und Nr. 272, je KG. O
In der Marktgemeinde E:
unbenanntes Gerinne - Grundstück Nr. 814, KG. E C-bach - zwischen den Grundstücken Nr. 828/4 und 827/5, KG. E Quellgerinne des R-baches - im Bereich des Grundstückes Nr. 745, KG. E
In der Gemeinde H:
Quellgerinne des H-baches - im Bereich von
Grundstück Nr. 231/1, KG. H
B-bach - Grundstück Nr. 741/1, KG. H
B-bach: Grundstück Nr. 234, KG. H (Franz und Anna H)
St-bach - Grundstück Nr. 2612 zwischen den Grundstücken Nr. 1015/1 und 1017, KG. H
In der Gemeinde A:
I-bach - Grundstück Nr. 4157 zwischen den Grundstücken Nr. 3545 und 3613, KG. A
linksufriger Zubringer zum W-bach - Grundstück Nr. 3451/1,
KG. A, nördlich des Güterweges P
W-bach - Grundstück Nr. 2356, KG. A
L-bach - Grundstück Nr. 3387/1, KG. A
O-bach - Grundstück Nr. 4438, KG. A
O-bach: Grundstück Nr. 4545, KG. A (Johann und Pauline R) Z-bach - zwischen den Grundstücken Nr. 1197/1 und 1289, KG. A X-bach - zwischen den Grundstücken Nr. 610/1 und 620, KG. K K-bach - im Bereich der Grundstücke Nr. 472/2 und 478 zu
Grundstück Nr. 445, KG. K
K-Bach: Grundstück Nr. 443/1, KG. K (Leopold L), und Grundstück Nr. 488, KG. K (Konrad und Heidemarie S)
Soweit für die einzelnen Gerinne Grundstücksnummern angeführt sind, handelt es sich mit Ausnahme des A-baches, Grundstück Nr. 1768/1, EZ. 451, KG. und Marktgemeinde R, Eigentümer S'sche Familienstiftung, um öffentliches Wassergut.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung der Unterquerung der Wasserläufe wird auch die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung der Gashochdruckleitung und der hiefür dienenden Baumaßnahmen im Bereich der Grenzen des Hochwasserabflusses der betroffenen Gewässer, im Bereich außerhalb der Querungen auch für deren Längsführung, erteilt.
Folgende Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten:
1. Die Gewässerquerungen und die Instandsetzung von durch die Künette durchtrennten Entwässerungsanlagen sind entsprechend den Einreichunterlagen der O-AG bzw. wie im Befund beschrieben auszuführen.
2. Die Querungen von Gewässern sind bei möglichst geringer Wasserführung vorzunehmen und in offener Bauweise durchzuführen. Lediglich für die Querung der G ist auf dem Vorland ein Düker in der Gesamtlänge herzustellen, bezüglich Druck zu prüfen und in die möglichst kurzfristig ausgehobene Künette zu versetzen. Hier ist keine eigene Wasserhaltung notwendig.
3. Die Baumaßnahmen sind unter größtmöglicher Reinhaltung der Gewässer durchzuführen. Bei den Grabungsarbeiten ist darauf zu achten, dass Trübungen im Gewässer möglichst verhindert werden. Dies gilt auch bei Anwendung von Beton zur Ummantelung der Gasleitung.
4. Jeweils rund 14 Tage vor einer Bachquerung ist mit den Fischereiberechtigten Verbindung aufzunehmen.
5. Bei den Gerinnequerungen sind alle im Hochwasserabflussbereich bzw. an den Ufern offener Gerinne von der Querung betroffenen Ver- und Entsorgungsleitungen, Zubringer und Entwässerungsgräben sowie Drainagen vor Baubeginn zu eruieren. Die Eigentümer der Grundstücke, auf welchen diese Anlagen liegen, bzw. Inhaber bestehender Rechte an diesen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 oder andere Rechtsträger gemäß dem WRG 1959 sind rechtzeitig vor Baubeginn, wenn möglich im Rahmen einer gemeinsamen Begehung, zu verständigen.
Im Falle einer Beeinträchtigung solcher Leitungsanlagen ist deren Funktionsfähigkeit für die Dauer ihres Bestehens ehestmöglich wiederherzustellen.
Der Abfluss von Drainagewasser über die Gasleitungskünette in diesem Bereich ist durch das Einbringen von Lehmschlägen oder gleichwertigem dichtenden Material auszuschalten.
6. Für die Betankung der Baumaschinen sind ausschließlich doppelwandige, versperrbare Kraftstoffbehälter zu verwenden und hochwassersicher aufzustellen. Die Betankung selbst ist ausschließlich unter Beisein des Fahrzeugbetreibers vorzunehmen. Nach erfolgter Betankung ist die Tankanlage wieder so abzusichern, dass kein Mineralöl ausfließen kann. Sollte während der Betankung ein Dieselölaustritt erfolgen, so ist das verunreinigte Erdreich unverzüglich aufzunehmen und als Sondermüll zu entsorgen. Auch die Befüllung des Lagerbehälters aus dem Tankfahrzeug ist jeweils mit größter Gewissenhaftigkeit vorzunehmen. Die Lagertanks müssen so weit von Gräben und Gewässern entfernt sein, dass ein größerer Ölverlust nicht über diese Ableitungssysteme ablaufen kann.
7. Zur weitgehenden Vermeidung des Einsickerns von Drainagegewässern in die Leitungskünette sind zur Wiederherstellung sämtlicher unterbrochener Dränrohre dichte Kunststoffrohre zu verwenden. Die Künettenauffüllung bis zur Höhe der unterbrochenen Dränleitung ist so zu verdichten, dass Setzungen vermieden werden und in der wiederhergestellten Leitung auf Dauer ein durchgehendes Gefälle erhalten bleibt.
8. Während der Bauzeit darf aus Künetten abfließendes oder abgepumptes Wasser erst nach Klärung in einem Absetzbecken oder nach einem entsprechend langen breitflächigen Abfluss über Wiesengrundstücke in ein Gewässer gelangen.
9. Nach Herstellung der Erdgasleitung sind an den Querungsstellen von Bächen die berührten Ufer und Sohlbereiche möglichst wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Etwaige erforderliche Ufersicherungen sind durch aus dem Künettenaushub gewonnene Steine vorzunehmen.
10. Um das Aufschwimmen des in der Künette mitverlegten Kunststoffrohres für Datenleitungen im Bereich von Bachquerungen zu vermeiden, ist das Kunststoffrohr auftriebssicher am Gasleitungsrohr zu befestigen.
11. Die vertikalen Abstände der Rohrscheitel zur jeweiligen Bachsohle, wie sie im Projekt angegeben sind, sind auf das derzeitige Gerinneprofil zu beziehen. Der Abstand zur Bachsohle darf in der Regel 1,20 m nicht unterschreiten. Wird ausnahmsweise ein Mindestabstand von 1,0 m unterschritten, so sind einvernehmlich mit der Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu errichten.
12. Werden Gräben oder Bäche gequert, deren Längsgefälle mehr als 10 % aufweist, so ist die Gerinnesohle im Querungsbereich durch geeignete Maßnahmen (Grobsteinschlichtung) gegen Tiefenerosion zu sichern.
13. Im Bereich der Querung der Gasleitung mit dem R-bach ist darauf zu achten, dass neben dem R-bach auch die Zubringer- und Entwässerungsgräben wieder entsprechend dem derzeitigen Zustand hergestellt werden. Für die Verfüllung der Künette in diesem Bereich ist das vorhandene Aushubmaterial zu verwenden, damit die Dichtheit in diesem Bereich gewährleistet wird.
14. Die Querungsstellen mit dem H-bach, dem St-bach und dem Bbach sind im Querungsbereich dieser Bäche auf einer Länge von mindestens 10 m mit rau verlegten Wasserbausteinen zu sichern. Die Fundierung dieser Ufersicherung muss mindestens 0,5 m unter der Gerinnesohle zu liegen kommen. Das Stückgewicht der zu verwendenden Wasserbausteine hat mindestens 0,5 Tonnen zu betragen.
15. Beim H-bach und beim B-bach ist wegen der Steilheit der Gerinne auch die Sohle auf einer Länge von mindestens 5 m unterhalb des Querungsbereiches gegen Erosion mit Wasserbausteinen zu sichern.
16. Im Bereich des C-baches ist dazu die bestehende Furt wieder fachgerecht mit Wasserbausteinen auszulegen und zu befestigen.
17. Werden durch die Baumaßnahmen Schutzbauten zerstört oder beschädigt, so sind diese von der Konsenswerberin wieder ordnungsgemäß herzustellen.
18. Die beiden Querungen des X-Baches und des Zubringers zum V-bach (im Projekt als K-Bach angeführt) sind im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung M, herzustellen. Im Übrigen ist auch den Forderungen des Vertreters dieser Abteilung zu entsprechen, soweit diesen nicht ohnehin durch die oben stehenden Vorschreibungen bereits entsprochen wurde.
19. Die Uferbereiche und auch die Sohlbereiche dieser beiden Querungsstellen sind mit Wasserbausteinen ausreichend abzusichern. Bei der Sohle ist die Höhendifferenz in Form einer aufgelösten Sohlrampe zu überbrücken.
20. Im Bereich der Querung des I-baches ist zur Stabilisierung des linken Ufers auf Grund der dort gegebenen Steilböschung eine Ufersicherungsmaßnahme mit Granitsteinen vorzunehmen. Diese Ufersicherung ist möglichst rau und unregelmäßig durchzuführen und die Oberkante darf nicht über das rechtsufrige Niveau der Böschung ragen. Die Länge der Böschungssicherung ist gemäß der Arbeitsstreifenbreite vorzunehmen.
21. Während der Baudurchführung ist zu gewährleisten, dass bei Ablauf eines Hochwassers ungeschützte Gerinnebereiche nicht abgeschwemmt und Baumaterialien nicht abgedriftet werden.
22. Baumaterialien dürfen nicht im Hochwasserabflussbereich der jeweiligen Gewässer gelagert werden.
23. Vor Ausführung der Querungen am oder im Einzugsbereich nachstehend angeführter Gerinne ist mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung M, das Einvernehmen herzustellen: (...(.
24. Die Öffnung der Leitungskünette im Gerinnebereich ist erst nach besonderer Beachtung der Wetterlage hinsichtlich der Möglichkeit des Auftretens eines Hochwasserabflusses vorzunehmen.
25. Der Uferbewuchs ist im Zuge der Bauarbeiten möglichst zu schonen. Im Anschluss an die Bauarbeiten sind die Ufer im Querungsbereich zu humusieren und zu begrünen. Ein aus unbedingt notwendigem Anlass entfernter Bewuchs ist nach Baufertigstellung wieder mit standortgerechten Laubgehölzen zu ersetzen.
26. Darüber hinaus sind nach Baufertigstellung die beanspruchten Grundstücke ordnungsgemäß wiederherzustellen und zu rekultivieren.
27. Die Querungsstellen sind durch Anbringen von Gasleitungsmarkern (Flugmarkern) dauerhaft zu kennzeichnen und vermarken.
28. Die Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Grabungsarbeiten zu verständigen.
29. Die wasserrechtliche Bewilligung wird hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, für deren Inanspruchnahme keine Vereinbarung vorliegt, unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die durch die Bachquerungen bzw. Unterführungen im Hochwasserabflussbereich gelegenen Grundstücks erst dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn ein entsprechendes Zugriffsrecht (z.B. Übereinkommen, Enteignungsbescheid), insbesondere durch das in der Angelegenheit anhängige Enteignungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz i.V. mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz, durch die Konsenswerberin vorgewiesen wird.
I.B) Wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus der G:
Der O-AG wird die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser aus der G, Grundstück Nr. 2423/3, KG. S, bzw. Grundstück Nr. 1655/1, KG D, beide Stadtgemeinde B, zwecks Durchführung einer Druckprobe im Bereich von Leitungskilometer 5,318 mittels einer mobilen Pumpenanlage, somit auch deren (vorübergehende) Errichtung und Betrieb als erforderliche Anlage, sowie allenfalls sonstiger zur Wasserentnahme dienender Anlagen erteilt.
Folgende Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten:
1. Als Maß der Wasserbenutzung für die Füllung der Gasleitung zur Durchführung der Druckprobe wird eine Pumpenmenge aus der G von 100 l/s bei Mittelwasserführung festgelegt. Bei geringerer Wasserführung wird das Maß der Wasserbenutzung auf 50 l/s beschränkt.
Die Zuleitung der nicht in den nächsten Leitungsabschnitt weiter geführten Restwassermenge in die G wird ebenfalls mit 50 l/s (Entleerung mittels Rohrmolch) festgesetzt.
2. Ständige Einbauten in das Gerinne zum Zwecke der Wasserentnahme für die Druckprobe sind nicht zulässig. Vorübergehende Einbauten (allenfalls zur Stauhaltung) sind nach Durchführung der Druckprobe wiederum aus dem Gerinne zu entfernen.
3. Die Wasserentnahme ist so zu dosieren, dass in der Zeit der Entnahme im Gerinne jedenfalls die Niedrigstwasserführung (NNQ) mit 0,06 m3/s verbleibt.
4. Gewässerschädliche Stoffe dürfen im Zuge der Entleerung nicht in das Gerinne eingebracht werden.
5. Rechtzeitig vor Durchführung der Druckprobe einschließlich der Herstellung allfälliger vorübergehender Einbauten in das Gerinne ist mit der Fischereiberechtigten das Einvernehmen herzustellen.
I.C) Fristen:
Die unter I.A) bewilligten Bauführungen sind längstens bis 31. März 2006 fertig zu stellen. Analog wird auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bei Fristüberschreitung) hingewiesen.
Das unter I.B) erteilte Wasserbenutzungsrecht ist befristet bis längstens 31. März 2006. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde, allenfalls unter Vorlage von Ausführungsplänen (bei Projektsänderungen), unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
Rechtsgrundlage:
§§ 5, 9 - 13, 14, 15, 21, 38, 40, 50, 98, 105, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.
II. Kosten:
(...("
Ferner traf der LH mit dem angefochtenen Bescheid noch folgenden Ausspruch:
"Entsprechend den genannten Änderungen entfallen auch die jeweiligen Ausführungen in der Begründung bzw. ändern sich deren Überschriften (gemeint: im erstinstanzlichen Bescheid(.
Die Berufungen der Gemeinde H i.M. und der Gemeinde R i.M. sowie der Wassergenossenschaft N werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Einwendungen oben angeführter Berufungswerber (darunter die Beschwerdeführer(, die sich auf die Querungen von Wasserläufen und Bauführungen innerhalb des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer (siehe Spruchabschnitt I.) mit dem Ziel der Nichtbewilligung durch die Wasserrechtsbehörde beziehen, werden als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte der LH nach Hinweis auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer aus, dass die Spruchpunkte I.A), I.D) und II.A) bis H) des erstinstanzlichen Bescheides zu beheben gewesen seien, weil die Errichtung einer Erdgasleitung an sich nicht unter die vom WRG 1959 als bewilligungspflichtig angesehenen Tatbestände falle. Wie etwa auch bei Wege- und Straßenbauten fehle bei einem Anlagen- bzw. Leitungsbau, der nicht z.B. einer Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung diene, die Erschließungsabsicht oder die Absicht, ein Gewässer zu benutzen, selbst wenn die Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf Gewässer, im vorliegenden Fall auf Grundwasserbrunnen und Quellen, eine gewisse Relevanz zeigten. Derartige Eingriffe seien nach materienspezifischen Sonderbestimmungen zu beurteilen, fehle es an solchen, nach dem ABGB.
Das Verfahren in diesem Punkt und damit auch alle damit zusammenhängenden Vorbringen und Einwendungen seien somit hinfällig und nicht von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln. Die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten und die darauf gründenden Vorschreibungen zur Beweissicherung bzw. zum Schutz privater oder öffentlicher Wasserversorgungen könnten eventuell als Anhaltspunkt oder Grundlagen für eine Entscheidung nach anderen Bestimmungen oder dem Zivilrecht herangezogen werden.
Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerber sei daher in der Sache selbst nicht näher einzugehen, weil eine wasserrechtliche Bewilligung, wie unter Spruchpunkt I.A) des erstinstanzlichen Bescheides erteilt, nicht hätte ergehen dürfen.
Als wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien lediglich die Querung von Wasserläufen und Bauführungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer und die Wasserentnahme aus der G anzusehen. Hierüber sei von der BH ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt und in den Spruchpunkten I.B) und I.C) des erstinstanzlichen Bescheides abgesprochen worden.
In Spruchpunkt I.B) des erstinstanzlichen Bescheides seien (im nunmehr angefochtenen Bescheid näher aufgezählte) Grundstücke berührende Gerinnequerungen wasserrechtlich genehmigt worden, nämlich (u.a.):
Grundstück Nr. 1007/5, KG. L (Ernst und Gertrud G), Grundstück Nr. 2082, KG. S (Josef und Hedwig K (laut dem Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers Christian K in der Verhandlung der BH vom 14. Mai 2001 sei dieser seit Anfang Dezember 2000 Rechtsnachfolger nach seinen Eltern Josef und Hedwig K und Eigentümer des Grundstückes Nr. 2082, KG. S, über welches im östlichen Teil die Verlegung der Gasleitung vorgesehen sei.(),
Grundstück Nr. 272, KG. O (Hermann und Aloisia B), Grundstück Nr. 741/1, KG. H (Josef und Margarete W), Grundstück Nr. 3545, KG. A, (Franz und Maria K), Grundstücke Nr. 472/2 und 478, KG. K (Konrad und Heidemarie S).
Zur Verhandlung im Projekt beantragt, jedoch im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausdrücklich angeführt seien Grundstücke, auf denen Gerinnequerungen (unberücksichtigt blieben Drainagequerungen) stattfänden, nämlich u.a. (soweit diesbezüglich Beschwerdeführer angeführt sind):
Grundstück Nr. 234, KG. H (Franz und Anna H), Grundstück Nr. 4545, KG. A (Johann und Pauline R), Grundstück Nr. 488, KG. K (Konrad und Heidemarie S).
Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich des Spruchpunktes I.B) des erstinstanzlichen Bescheides werde Folgendes ausgeführt:
Eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides wegen unzureichender planlicher Darstellung könne nicht erkannt werden. Die Querungsstellen seien grundstücksmäßig bezeichnet, und es hätten sich damit die Amtssachverständigen konkret in Befund und Gutachten befasst, was bei unzureichenden Planunterlagen nicht möglich gewesen wäre. Die Frage, ob die Querungen angesichts erwartbarer negativer Einflüsse auf die Gewässer überhaupt zulässig seien, habe die Behörde bei der Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu behandeln. Ein subjektiver Rechtsanspruch privater Grundeigentümer auf Wahrung des öffentlichen Interesses bestehe nicht, dieses sei vielmehr von Amts wegen wahrzunehmen.
Die Querungsstellen seien jedenfalls von den jeweiligen Sachverständigen in dem in der Verhandlungsschrift angeführten Befund detailliert aufgezählt worden, und es sei die Frage zu beantworten, inwieweit die vom Sachverständigen beschriebenen, durch die Querung berührten Grundstücke in Anspruch genommen werden dürften. Im Verfahren nach § 38 WRG 1959 genössen die Inhaber bestehender Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. Parteistellung. Abgesehen vom öffentlichen Interesse sei daher auch die Prüfung einer möglichen Verletzung fremder Rechte vorzunehmen. Die BH sei zwar auf die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses eingegangen, "weniger jedoch auf die Zulässigkeit der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums". Für ausschließlich nach § 38 leg. cit. wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen sei die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorgesehen. Es sei daher eine Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer oder ein sonstiges Zugriffsrecht nach anderen Rechtsvorschriften, das den Eingriff in das Privateigentum erlaube, Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides habe sich die BH trotz vorgebrachter Einwendungen gegen verschiedene Bachquerungen nicht mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auseinandergesetzt und die Bewilligung erteilt, wobei ausgeführt worden sei, dass durch die Bedingungen und Auflagen bestehende Rechte geschützt wären. Es hätte jedoch zuerst geprüft werden müssen, ob insgesamt oder in welchen Fällen eine Einwilligung der Grundeigentümer vorliege. Dem LH lägen verschiedentlich für Grundinanspruchnahmen Zustimmungserklärungen vor. (Hierauf folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Aufzählung von Grundstücken und Namen, darunter jedoch kein Name eines Beschwerdeführers(. Für die Inanspruchnahme öffentlichen Wassergutes liege ebenfalls eine Zustimmungserklärung vor. Hauptsächlich beträfen auch die einzelnen Querungen in Form einer Inanspruchnahme von Gewässerbetten öffentliches Wassergut. Nur der A-bach, Grundstück Nr. 1768/1, KG. R, sei Privateigentum (S'sche Familienstiftung). In diesen Fällen der direkten Berührung von Bachbetten erscheine die Heranziehung des § 5 WRG 1959 von Nöten. Die anderen Grundstücke würden durch den Einbau der Leitung vor den Bachufern im Hochwasserabflussbereich dieser Gewässer berührt. (Hier seien offenbar aus Versehen im erstinstanzlichen Bescheid nicht alle zur Bewilligung beantragten betroffenen Grundstücke genannt worden, weshalb der erstinstanzliche Bescheid entsprechend zu ergänzen gewesen sei).
In diesem Bereich sei § 38 WRG 1959 in dem Lichte zu sehen, dass die "Abwehr und Pflege der Gewässer" nicht durch besondere bauliche (und deshalb bewilligungspflichtige) Herstellungen in Mitleidenschaft gezogen werde. Maßgeblich sei das Gefahrenpotenzial im Hochwasserfall, das von solchen Anlagen auf ein öffentliches oder privates Interesse bzw. Recht ausgehen könnte. Der Amtssachverständige habe die Auswirkungen der Anlage im Hochwasserfall auf ein öffentliches Interesse und bestimmte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) private Rechte zu untersuchen und in seinem Gutachten darzulegen, ob von der zu bewilligenden Anlage eine solche Gefährdung für die Öffentlichkeit oder für Private ausgehe, die eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zulasse. Im gegenständlichen Fall ergäben die Sachverständigengutachten, dass die Herstellung der Erdgasleitung im Hochwasserabflussbereich bei Einhaltung gewisser Vorschreibungen weder dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe noch private Grundstücke schädige, weil der Einbau der Leitung an sich im Hochwasserabflussbereich nicht eine solche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Zustand auslöse, dass die Liegenschaften nunmehr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erführen. Es sei daher eine nachteilige Wirkung auf fremde Rechte nicht gegeben und habe die BH auch dort zu Recht die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. erteilt, wo die Grundeigentümer keine Einwilligung für das Vorhaben gegeben hätten. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei allerdings nicht im Detail verdeutlicht worden, dass durch die Bescheidvorschreibungen eine Verletzung von Rechten nach § 12 Abs. 2 leg. cit. hintangehalten würde. Spezielles Motiv des § 38 leg. cit. sei allein, die schädlichen Folgen einer Anlage im Überflutungsfall zu vermeiden. Könne dies sichergestellt werden, so sei auch der Schutz des Rechtes des Grundeigentümers gewahrt, an seinem Eigentum im Hochwasserfall keinen Schaden zu erleiden. Das Zugriffsrecht auf die Grundstücke durch den Bau selbst müsse nach anderen Rechtsmaterien sichergestellt werden, weshalb eine diesbezügliche konkretisierende Bedingung in die Bescheidvorschreibungen aufzunehmen gewesen sei. Im gegenständlichen Fall könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Enteignung der betroffenen Grundeigentümer, die der Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt hätten, durch das anhängige und kurz vor dem Abschluss stehende Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. dem Eisenbahnenteignungsgesetz erfolgen werde, zumal die Zulässigkeit der Enteignung durch ministerielle Bescheide bereits festgestellt worden sei. Diesbezüglich lägen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für mehrere Grundstückseigentümer, darunter die folgenden Beschwerdeführer, vor:
Ernst und Gertrud G, Hermann und Aloisia B, Josef und Margarete W, Franz und Anna H, Franz und Maria K, Johann und Pauline R und Konrad und Heidemarie S. (Ferner ist in dieser Aufzählung auch ein Bescheid hinsichtlich Josef und Hedwig K angeführt.(.
Zum Vorbringen, dass einzelne Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid (dort Spruchpunkt I.B) widersprüchlich seien, werde ausgeführt, dass das Gutachten der Sachverständigen im Wesentlichen als grundlegend schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden könne. Es sei auch hinreichend auf öffentliche Interessen und fremde Rechte Bedacht genommen worden. Bei der Formulierung der einzelnen Bescheidvorschreibungen seien jedoch kleinere Versehen unterlaufen, die vom LH zu berichtigen gewesen seien.
Der Auflagenpunkt 11. sei nunmehr nicht als in sich widersprüchlich zu betrachten, weil ein (in der Regel) fixer Abstand statuiert werde, der in Ausnahmefälle unterschritten werden dürfe. In diesem Sinne sei diese Vorschreibung jedenfalls gedacht gewesen.
Die Auflagenpunkte 20. bis einschließlich 24. des erstinstanzlichen Bescheides seien unter dem Aspekt der Sicherung von Wasserzuleitungen zu Fisch- und Löschteichen vorgeschrieben worden (dazu Verhandlungsschrift vom 17. Mai 2001). Drainage- und sonstige Wasserleitungen seien nicht Gewässer im Sinn des § 38 WRG 1959, und es seien deren Querungen nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig, sodass diesbezügliche Vorschreibungen nicht gerechtfertigt erschienen. Über Beschädigungen von Drainagen und anderen Wasserführungsanlagen außerhalb von Ufern und Hochwasserabflussbereichen fließender Gewässer sei daher von der Wasserrechtsbehörde nicht abzusprechen gewesen. Die Auflagenpunkte 20. bis 24. hätten daher zu entfallen, weshalb auf die diesbezüglichen Berufungsvorbringen nicht näher eingegangen werde.
Die Querung der Verrohrung des F-baches dürfte auch von der BH als nicht bewilligungspflichtig angesehen worden seien, weil sie in der Aufzählung der Gewässer (wie die Drainagen) im Bescheidspruch nicht ausdrücklich genannt worden sei, weshalb folgerichtig auch keine Vorschreibungen hiefür Platz greifen könnten.
Der ehemalige Punkt 29. beziehe sich auf die Querungen X-Bach und K-Bach und wäre im Zusammenhang mit dem ehemaligen Punkt 18. zu sehen gewesen, jedoch im erstinstanzlichen Bescheid versehentlich nicht enthalten gewesen. Dieses Versehen sei mit den nunmehrigen Punkten 18. und 19. berichtigt worden.
Ebenso seien irrtümlich formulierte Wiederholungen von Bescheidvorschreibungen entfernt und nun im vorliegenden Bescheid alle geltenden Punkte nochmals angeführt worden.
Zum Vorbringen, dass die Zurückweisung nachträglicher Einwendungen unter Spruchpunkt II.G) des erstinstanzlichen Bescheides unbegründet geblieben sei, könne gesagt werden, dass diese Begründung vorhanden sei, aber durch einen Schreibfehler mit Spruchpunkt II.E) bezeichnet worden sei. Im Übrigen bezögen sich Anträge, so wie die gegen Spruchpunkt I.A), nicht konkret auf bewilligungspflichtige Bachquerungen und werde daher nicht weiter darauf eingegangen.
Der nachträglichen Forderung, alle im Querungsbereich liegenden gefährdeten Drainagen zu eruieren und deren Besitzer rechtzeitig vor Baubeginn zu informieren, sei im Auflagenpunkt 5. Rechnung getragen worden.
Insgesamt könne gesagt werden, dass die erteilte wasserrechtliche Bewilligung unter den von den Sachverständigen vorgeschriebenen Bedingungen, Auflagen und Befristungen keine Verletzung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte nach sich ziehe und den Sachverständigengutachten nicht auf Basis eines Sachverständigengutachtens entgegengetreten worden sei, sodass diese nicht hätten entkräftet werden können. Soweit die Anträge das Ziel gehabt hätten, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, seien sie als unbegründet abzuweisen gewesen, weil das Vorhaben unter entsprechenden Vorschreibungen als zulässig zu bewerten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht auf Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Erdgashochdruckleitung "bzw. für die Querung von Wasserläufen und Bauführungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer als solche sowie auf Versagung der genannten wasserrechtlichen Bewilligung ohne Erteilung ausreichender Auflagen, um die Beeinträchtigung der die Wasserversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe der Beschwerdeführer speisenden Grund- und Tagwässer hintanzuhalten," als verletzt.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 lit. d iVm § 145 Abs. 8 WRG 1959 der LH (und nicht die BH) zuständig gewesen wäre, weil es sich hier um Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern handle, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammten. Der LH hätte daher diese Unzuständigkeit aufgreifen müssen.
§ 99 Abs. 1 lit. d - und die von der Beschwerde offensichtlich gemeinte Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. g - WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 lauteten:
"Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
(...(
d) für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;
(...(
g) für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;
(...(."
Mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, am 1. August 2002 entfielen in § 99 Abs. 1 die lit. d samt Anhang C und g und wurde in § 145 WRG 1959 folgende Übergangsbestimmung normiert:
"Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (...(
(8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen."
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 war das gegenständliche Bewilligungsverfahren bereits anhängig. Damit ist für den Beschwerdestandpunkt jedoch nichts gewonnen:
Eine direkte Einleitung von Abwässern (eines der in Anhang C des WRG 1959 genannten Abwasserherkunftsbereiche) liegt projektsbezogen nicht vor. Die in § 99 Abs. 1 lit. g WRG 1959 genannten "sonstigen Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen", sind von der Bestimmung des § 32 WRG 1959 - und nicht von § 38 leg. cit. - erfasst. Wie sich aus den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zitierten Gesetzesbestimmungen klar ergibt, wurde mit diesem Bescheid keine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 leg. cit. erteilt.
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 leg. cit. war somit im erstinstanzlichen Verfahren die BH zuständig, sodass der vorgenannte Beschwerdevorwurf nicht berechtigt ist.
Entgegen der Beschwerdeansicht war es auch nicht unzulässig, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung für Teilstrecken der Ergasleitung und nicht für die gesamte Leitungsführung entschieden wurde.
Die Beschwerde bringt vor, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil für zahlreiche Grundstücke im Bereich des Hochwasserabflusses und der Gerinnequerung, insbesondere soweit Grundstücke der Beschwerdeführer betroffen seien, keine Zustimmung der Eigentümer für eine Nutzung ihrer Grundstücke vorliege, wobei für Anlagen nach § 38 WRG 1959 Zwangsrechte nach §§ 60 ff leg. cit. nicht eingeräumt werden könnten. Ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundstückseigentümers sei jedoch eine Bewilligung nach § 38 leg. cit. ausgeschlossen. Die vom LH in Spruchpunkt I.A.29. des angefochtenen Bescheides formulierte Bedingung sei unzulässig und auch völlig unbestimmt, weil sie es unterlasse, jene Grundstücke anzuführen, die erst dann in Anspruch genommen werden dürften, "wenn ein entsprechendes Zugriffsrecht vorgewiesen wird", sodass sich der Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung nicht erschließen lasse. Ferner werde damit in denkunmöglicher Weise ein objektiver Zeitpunkt des Bedingungseintrittes in das Belieben der MP gestellt und lasse sich die Erfüllung der Bedingung mangels Festlegung der Person, der gegenüber das "Vorweisen" erfolgen solle, gleichfalls "denkunmöglich bestimmen".
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der vom LH im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung zufolge habe die BH auch dort zu Recht die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erteilt, wo die Grundeigentümer keine Einwilligung für das Vorhaben gegeben hätten, und könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Enteignung der betroffenen Grundeigentümer, die der Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt hätten, durch das anhängige und kurz vor dem Abschluss stehende Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz iVm dem Eisenbahnenteignungsgesetz erfolgen werde.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/07/0162, oder den Beschluss vom 23. April 1998, Zl. 97/07/0005) ist für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig und kann diese Zustimmung nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff leg. cit. durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden.
Im Erkenntnis vom 3. Februar 2000, Zl. 96/07/0225, hat der Verwaltungsgerichtshof die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung "unter Vorbehalt der im straßenrechtlichen Verfahren sicherzustellenden Grundinanspruchnahme jener Grundstückseigentümer, die im wasserrechtlichen Verfahren einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht zugestimmt haben", für unzulässig erklärt. Der angefochtene Bescheid enthält im Spruchabschnitt IA unter Nr. 29 einen gleichartigen Vorbehalt. Die Erteilung der Bewilligung unter einem solchen Vorbehalt erweist sich als rechtswidrig.
Mit den vorgenannten, im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen hat der LH somit die Rechtslage verkannt, sodass sich der angefochtene Bescheid bereits deshalb seinem Inhalt nach als rechtswidrig erweist und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Im Übrigen ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:
Der LH führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die (projektsgegenständlichen) Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf Gewässer, nämlich Grundwasserbrunnen und Quellen, eine "gewisse Relevanz" zeigten, wobei derartige Eingriffe nach den "materienspezifischen Sonderbestimmungen", in Ermangelung solcher nach dem ABGB, zu beurteilen seien. In diesem Punkt seien das Verfahren und alle damit zusammenhängenden Vorbringen und Einwendungen somit hinfällig und nicht von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln, und es hätten die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten und die darauf gründenden Vorschreibungen zum Schutz privater (oder öffentlicher) Wasserversorgungen bzw. zur Beweissicherung (lediglich) eventuell als Grundlage für eine Entscheidung "nach anderen Bestimmungen oder dem Zivilrecht" herangezogen werden können. Die BH sei im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung der "Querungsstellen" zwar auf die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses, "weniger jedoch auf die Zulässigkeit der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums" eingegangen. Im Bereich des § 38 WRG 1959 sei das Gefahrenpotenzial im Hochwasserfall maßgeblich. Der Amtssachverständige habe die Auswirkungen der Herstellung der Erdgasleitung im Hochwasserfall auf private Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) untersucht, und die Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass die Herstellung der Erdgasleitung im Hochwasserabflussbereich bei Einhaltung "gewisser Vorschreibungen" (auch) private Grundstücke nicht in einer Art schädige, dass die Liegenschaften nunmehr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erführen.
Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, welche (konkreten) Einwendungen von Beschwerdeführern der Untersuchung durch den Amtssachverständigen zugrunde gelegt wurden und welche Einwendungen im Einzelnen der LH seiner Beurteilung unterzogen hat. Es fehlt somit an einer ausreichenden Darstellung, inwieweit die einzelnen Beschwerdeführer jeweils einen mit dem gegenständlichen Projekt verbundenen Eingriff in ein wasserrechtlich geschütztes Recht behauptet haben, und es kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auch nicht überprüft werden, ob durch die vom LH getroffenen Vorschreibungen eine Beeinträchtigung solcher Rechte hintangehalten wird.
Im Hinblick darauf haftet dem angefochtenen Bescheid auch ein wesentlicher Feststellungs- und Begründungsmangel an.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. November 2006
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