Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt den Neubau der L 1423, Münzbacher Straße im Baulos Zubringer Münzbach, und hat ausgehend von den Trassenverordnungen der O.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 83/2000 und LGBl. Nr. 87/2000, die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 O.ö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: O.ö. StrG) beantragt.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 21. April 2004 wurde der Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, "Zubringer Münzbach" - erster Teil, Baulos "Umfahrung Perg-Ost" von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bewilligt. Mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/05/0138, wurde die dagegen erhobene Beschwerde u.a. der auch hier beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.
Da für das Straßenbauvorhaben auch Grundstücke des Beschwerdeführers beansprucht werden müssen, welche bisher im Verhandlungswege durch die mitbeteiligte Partei nicht erworben werden konnten, hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage der Projektsunterlagen die Durchführung eines straßenrechtlichen Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer den Enteignungsbescheid vom 6. Dezember 2001 erlassen. Dieser Bescheid wurde auf Grund der Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0038, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der ursprüngliche Straßenbaubewilligungsbescheid der O.ö. Landesregierung vom 2. Februar 2001 mit hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2003/05/1172, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Die belangte Behörde hat nach (neuerlicher) Erlassung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21. April 2004 das Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahren durchgeführt und eine mündliche Verhandlung am 27. Mai 2004 abgehalten. Auf Grund des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde nunmehr den angefochtenen "Enteignungsbescheid" wie folgt erlassen (auszugsweise):
"In Entsprechung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der zuletzt abgeführten Verhandlung, deren Niederschrift diesem Bescheid angeschlossen ist, ergeht von der O.ö. Landesregierung als Straßenbehörde erster und letzter Instanz neuerlich nachstehender
Spruch:
I.
Für den Neubau der L 1423 im Baulos 'Münzbacher Zubringer",
1. Teil, von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg, wird das dauernde und lastenfreie Eigentum sowie die vorübergehende Nutzung an den nachstehend angeführten Grundstücken- bzw. Grundstücksteilen, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur für das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung,
im Wege der Enteignung
nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen dauernd bzw. vorübergehend in Anspruch genommen:
Grundeigentümer | EZ. | KG. | Grundstücks- nummer | beanspruchte Fläche | |||
1.) | |||||||
Dir. Ing. Georg Heindl | |||||||
Greinerstraße 43 | |||||||
4320 Perg | |||||||
für Verkehrsflächen des | |||||||
Landes | 1010 | Perg | 2822 | 730 m2 d | |||
2829 | 260 m2 d | ||||||
15 m2 vü | |||||||
36 | Pergkirchen | 1914 | 1.125 m2 d | ||||
1538 | 5 m2 d | ||||||
1537 | 4.950 m2 d | ||||||
1.090 m2 vü | |||||||
1535 | 75 m2 d | ||||||
1533 | 270 m2 d | ||||||
für eine Verkehrsfläche | |||||||
der Gemeinde | 1010 | Perg | 2822 | 570 m2 d | |||
d = dauernde Grundinanspruchnahme | ||||
vü = vorübergehende Grundinanspruchnahme |
...
Die Enteignung erstreckt sich auch auf die an den Grundstücken bzw. Grundstücksteilen allfällig dinglich oder
obligatorisch Berechtigten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 35 und 36 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG) 1954, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995.
..."
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme festgesetzt; im Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, von den durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümern zwölf Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei. Spruchpunkt IV. enthält eine Kostenentscheidung.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass auf Grund des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 21. April 2004 eine rechtskräftige straßenrechtliche Baubewilligung vorliege. Dies gelte auch für die mitenteignete Grundfläche aus dem Grundstück Nr. 2822, KG Perg. Hiefür sei vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Perg mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 die straßenrechtliche Bewilligung erteilt worden, welche ebenfalls rechtskräftig sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0747). Bezüglich des Grundstückes Nr. 2822, KG Perg, sei eine Projektsanpassung erfolgt, auf Grund deren der betreffende Nebenweg der Stadtgemeinde Perg näher an die Haupttrasse der Landesstraße herangerückt worden sei. Aus diesem Grunde würden nunmehr weniger Grundflächen für den Straßenbau beansprucht. Diese Projektsanpassung sei in den der Verhandlung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen (Grundeinlöseplan und Lageplan) dargestellt. Auch in den bei der Stadtgemeinde Perg aufgelegenen Projektsunterlagen seien diese Plankorrekturen nach den Feststellungen des beigezogenen technischen Amtssachverständigen enthalten und der von der Stadtgemeinde Perg erlassenen straßenrechtlichen Bewilligung projektsgemäß zu Grunde gelegt worden. Von der mitbeteiligten Partei sei ein (vorläufiges) Vermessungsoperat vorgelegt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass die beanspruchten Flächen in sehr guter Übereinstimmung mit den projektsgemäßen Grundeinlösungsunterlagen stünden. Auf Grund der Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligungen für das Enteignungsverfahren sei im gegenständlichen Enteignungsverfahren nur mehr die Frage zu prüfen gewesen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei. Das im Rahmen des Enteignungsverfahrens von der Landesstraßenverwaltung vorgelegte Projekt sei vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen einer Prüfung unterzogen worden. Unter Bezugnahme auf die Projektsunterlagen habe dieser Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass sowohl die im Grundeinlöseplan als auch im Grundeinlöseverzeichnis dargestellten bzw. aufgelisteten Grundflächen mit dem Projekt übereinstimmten und dem Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt werden könnten. Die beanspruchten Grundflächen seien für die Realisierung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich und stellten sohin nach Art und Umfang das unbedingt notwendige Ausmaß dar, um die Straßenbaumaßnahme projektsgemäß umsetzen zu können. Eine Reduzierung dieser Flächen wäre zur Ausführung des Straßenbauvorhabens aus technischen Gründen nicht möglich. Die vorübergehende Grundinanspruchnahme sei für die Herstellung des Ableitungskanales für die Straßenwässer sowie für die beim Bau erforderlichen Bearbeitungsflächen notwendig. Die Anlageverhältnisse seien nach Aussage des Sachverständigen entsprechend den straßentechnischen Regeln projektiert; sowohl im Querschnitt als auch in der Gestaltung der Nebenanlage ergebe sich der beanspruchte Flächenbedarf. Die beanspruchten Grundflächen seien im Zuge des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenscheines auf Grund ihrer Vermarkung und - weil das Straßenbauvorhaben bereits vollständig hergestellt sei - für alle Parteien auch in der Natur entsprechend ersichtlich gewesen. Es sei daher für die Parteien des Verfahrens deutlich erkennbar gewesen, dass die beanspruchten Flächen mit den projektsgemäßen Grundeinlöseunterlagen übereinstimmten. Die Enteignung sei daher nach Maßgabe der bereits erteilten straßenrechtlichen Bewilligungen erfolgt. Beim "vorläufigen" Vermessungsoperat handle es sich um einen vom Vermessungsamt noch nicht bewilligten Plan; erst nach der Enteignung werde dieser vom Vermessungsamt genehmigt. Auch die nach anderen Rechtsmaterien erforderlichen Bewilligungen (insbesondere die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung) seien bereits erteilt worden. Für das gegenständliche Vorhaben bedürfe es keines forstrechtlichen Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht enteignet zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf die §§ 35 und 36 des O.ö. Straßengesetzes 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken des Beschwerdeführers zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Straßengesetzes 1991 (O.ö. StrG) haben folgenden Wortlaut:
"§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.
(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
§ 36
Enteignungsverfahren
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.
(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist."
Vorweg ist festzuhalten, dass verfassungsrechtlich eine Enteignung dann zulässig ist, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, m.w.N.).
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens.
Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff O.ö. StrG enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht.
Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann daher auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgesehene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann. Eine Enteignung nach den §§ 35 ff O.ö. StrG ist demnach nicht rechtswidrig, wenn Grundstücke bzw. Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das straßenrechtliche Bauvorhaben nicht der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden kann, wenn der für dieses Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch Enteignung zu beschaffen war, wenn die Art und der Umfang der Enteignung nicht unverhältnismäßig sind und das im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Ziel nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist. Eine durch den straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid nicht gedeckte Enteignung weiterer Grundstücke wäre unzulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327).
Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Enteignung vor.
Der Beschwerdeführer bemängelt in den Beschwerdegründen, dass der Enteignungsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot entspräche. Das genaue Ausmaß der enteigneten Grundflächen sei den dem Enteignungsbescheid zu Grunde liegenden Plänen und Unterlagen auf Grund von Widersprüchlichkeiten nicht zu entnehmen. Die behaupteten Widersprüchlichkeiten bezieht der Beschwerdeführer konkret nur auf die enteignete Fläche des Grundstückes Nr. 2822. Ein untituliertes Planoperat stimme mit dem Grundeinlöseplan Teil 1 bezüglich dieses Grundstückes nicht überein. Es fänden sich im Grundeinlöseplan Teil 1 zwei verschiedene Verläufe der Begleit- und Haupttrasse. Es sei nicht verständlich, warum - obwohl nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Enteignung anhand der "kleinen Variante" erfolgt sei - die zu enteignende Fläche nicht geringer sei. Es könne auch nicht genau ersehen werden, welche Führung von Neben- und Haupttrasse vorgesehen sei. Der Bescheid sei somit bezüglich des Grundstückes Nr. 1822 zweideutig und es werde eine Enteignung im überschießenden Maße ausgesprochen.
Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Der im Beschwerdefall maßgebliche Grundeinlöseplan, der zum Bestandteil des Enteignungsbescheides erklärt worden ist, gibt entgegen den Beschwerdebehauptungen zweifelsfrei wieder, welcher Flächenteil des Grundstückes Nr. 2822 enteignet werden soll. Es ist daraus klar erkennbar, dass diejenige Fläche der Nebentrasse Enteignungsgegenstand ist, welche der Haupttrasse näher liegt (im Grundeinlöseplan durchgehend mit fetter Linienführung markiert). Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt eindeutig, dass die der Haupttrasse näher gelegene Grundstücksfläche (sog. "kleine Variante") Gegenstand der Enteignung ist.
Für das Enteignungsverfahren war - wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat - eine andere Variante nicht mehr Verfahrensgegenstand. Schon im Straßenbaubewilligungsverfahren ist eine Projektsanpassung von der sog. "großen Variante" (betrifft die der Haupttrasse entfernter gelegene Nebentrasse) zur sog. "kleinen Variante" vorgenommen worden. Die nunmehr enteignete Fläche war somit bereits Projektsbestandteil des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens und des darauf gegründeten Bewilligungsbescheides. Dies wird bei einem Vergleich des Grundeinlöseplanes mit den dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Plänen ("Detaillageplan Teil 1" und "Übersichtsplan Beitragsflächen") bestätigt, weshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers verfehlt ist, es läge eine Enteignung im überschießenden Umfang vor. Die im Grundeinlöseverzeichnis ausgewiesene Fläche ist - wie vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten festgestellt - von dem mit dem straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid genehmigten Projekt erfasst.
Der ohne nähere Konkretisierung der einzelnen Grundstücksflächen vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, es sei eine überschießende Enteignung auch deshalb erfolgt, weil Grund beansprucht werde, der nicht als Bestandteil einer Straße angesehen werden könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil auf Grund der nicht als unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen fest steht, dass Grundstücke der Beschwerdeführers nur insoweit enteignet wurden, als sie für die Umsetzung des straßenbaurechtlich bewilligten Projektes erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung substantiiert nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die Enteignung umfasse nur den für den bewilligten Straßenbau erforderlichen Umfang, nicht entgegenzutreten. Insofern der Beschwerdeführer weiterhin auf die mangelnde Notwendigkeit der Enteignung verweist, ist ihm die eingangs wiedergegebene Rechtslage und hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nicht bzw. nur mehr eingeschränkt geprüft werden kann. Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse ist der belangten Behörde auch darin zu folgen, dass das im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel nur durch Enteignung der im Spruch des angefochtenen Bescheides konkretisierten Grundflächen erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer vermag in seinen Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Straßenbauvorhaben auch auf eine ihn weniger belastende Weise erreicht hätte werden können.
Der Beschwerdeführer vermeint, es hätte für die belangte Behörde keine Bindungswirkung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides bestanden, weil infolge der Anfechtung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof noch keine materielle Rechtskraft des Straßenbaubewilligungsbescheides gegeben gewesen sei. Ein Verweis auf eine nicht rechtskräftige Vorfragenbeurteilung bilde einen Verstoß gegen § 38 AVG und auch einen schweren Begründungsmangel.
Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Der Umstand, dass die für das Enteignungsverfahren maßgebliche straßenbaurechtliche Bewilligung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde, berührt die Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides nicht, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kein Rechtsmittel im Rahmen des behördlichen Instanzenzuges darstellt, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht hindert. Wird allerdings die straßenrechtliche Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so würde dies - im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung (§ 42 Abs. 3 VwGG) - für einen gleichfalls beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Enteignungsbescheid bewirken, dass dieser Enteignungsbescheid schon allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0038). Solange eine solche Aufhebung nicht erfolgt ist, ist jedoch die Behörde an einen rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. November 1986, Zl. 85/03/0054). Der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid entfaltet gegenüber dem Enteignungsbescheid die aufgezeigte Bindungswirkung nicht deshalb, weil er unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, in deren Verfahren die Frage als Vorfrage auftritt, ist. Vielmehr ist eine rechtliche Situation gegeben, in welcher die Erlassung eines Enteignungsbescheides nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid, nämlich die straßenbaurechtliche Bewilligung, vorliegt. Es ist dies eine Situation, die als Normierung einer Tatbestandswirkung bezeichnet wird (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 579, m. w. N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2006
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