Normen
AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat am 10. Juli 2001 folgenden Beschluss gefasst:
"Verordnung
über die Widmung von Straßen für den Gemeingebrauch und die Einreihung als Gemeindestraße und die Auflassung von öffentlichen
Straßen
§ 1
Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bau der Landesstraße L 1423 Münzbacherstraße hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Perg am 10.7.2001 gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 ... in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 ... beschlossen:
§ 2
Durch den Bau der Landesstraße L 1423 Münzbacher Straße im Baulos 'Zubringer Münzbach', 1. Teil, werden verschiedene Verkehrsbeziehungen unterbrochen und müssen daher für die Aufrechterhaltung dieser Verkehrsbeziehungen aber auch die Aufschließung der Grundstücke verschiedene Verkehrsflächen der Stadtgemeinde Perg neu errichtet werden. Diese in dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Verordnungsplan des Amtes der O.ö. Landesregierung, GZ 1423-14/99, im Maßstab 1:1000 rot dargestellten Straßenabschnitte werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraßen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Straßengesetz eingereiht.
Hiebei handelt es sich um folgende Abschnitte:
a) Anbindung der Machland Gemeindestraße, Grundstück 2618 GB Perg, an die neue Trasse bei Projekt-km 0,150, als Ausästung zur Herstellung einer unterbrochenen Verkehrsbeziehung
b) Neuerrichtung einer ostseitig der Landesstraße verlaufenden Begleitstraße, beginnend beim öffentlichen Weggrundstück 2866, GB Perg, endend beim öffentlichen Weggrundstück 2816, GB Perg im Bereich der Naarn Überführung, als Wiederherstellung der unterbrochenen Verkehrsbeziehung und als Aufschließungsstraße
c) Neuerrichtung einer westseitig der Landesstraße verlaufenden Begleitstraße beginnend beim öffentlichen Weggrundstück 2827, GB Perg, endend bei der ÖBB-Linie St. Valentin-Krems mit einem Wendeplatz, ausschließlich als Aufschließungsstraße
d) Neuerrichtung einer westseitig der Landesstraße verlaufenden Begleitstraße, anbindend im Bereich des Grundstückes 2826, GB Perg, am öffentlichen Weggrundstück 2827, GB Perg, und endend an der südlichen Grundgrenze des Grundstückes 1914, GB Pergkirchen, einschließlich der Anbindung dieser Begleitstraße an die Landesstraße bei Projekt-km 1,265, als Wiederherstellung der unterbrochenen Verkehrsbeziehung und als Aufschließungsstraße.
..."
Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die vorzitierte Verordnung über die Widmung und Einreihung als Gemeindestraßen die straßenbehördliche Bewilligung für die beabsichtigte Errichtung von Gemeindestraßen im Bereich näher genannter Grundstücke der KG Perg "im Zuge des Baues der Landesstraße 'Zubringer Münzbach'". Diesem Antrag lag der Grundeinlöseplan Teil 1 des Vermessungsbüros Dipl.-Ing. H.H. - Dipl.-Ing. F.W. vom 1. Juli 1999 betreffend die Münzbacher Straße Baulos Zubringer Münzbach "Umfahrung Perg-Ost" Detailprojekt 1999 zugrunde, welcher mit dem Verordnungsplan Teil 1, der Grundlage für die obzitierte Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde war, übereinstimmt.
Der dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogene technische Amtssachverständige führte aus, dass das vorgelegte Projekt den Neubau unterbrochener Wegebeziehungen bzw. die Aufschließung von Grundstücken durch Verkehrsflächen der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorsehe. Die Notwendigkeit ergebe sich durch die beim Bau der L 1423 "Münzbacher Straße"unterbrochenen Verkehrsbeziehungen, die wiederhergestellt werden müssten. Das Projekt entspräche den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau und sei für die Bauausführung geeignet. Die gewählten Fahrbahnbreiten bei den Begleitwegen entsprächen den Erfordernissen. Durch die gegenständliche Baumaßnahme werde der "Besitz" des Erstbeschwerdeführers lediglich im Bereich des Grundstückes 2822, KG Perg, eingeschränkt. Die Restausformung dieses Grundstückes (ca. 9.000 m2) sei annähernd rechteckig; es könne daher von einer völligen Zerschneidung und Substanzvernichtung seiner Liegenschaften südlich der alten B 3 nicht gesprochen werden. Durch die über das zitierte Grundstück verlaufende Gemeindestraße erfolge die Aufschließung von zwei Grundstücken, die im "Besitz" des Erstbeschwerdeführers stünden. Die Aufschließung sei mit einer asphaltierten Fahrbahnbreite von 3 m nur einstreifig zu befahren. Begegnungsmöglichkeiten seien lediglich zwischen Pkw und einspurigem Fahrzeug auf der Fahrbahn möglich. Es könne daher durch diese Straßenanlage nicht von einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Oberflächenentwässerung des Straßenkörpers, eine Vernichtung der biologischen Landbaufläche durch die Entwässerungs- und Abgasemissionen sowie von schwer wiegenden Lärm- und Abgasemissionen und -immissionen für die Wohnliegenschaften des Erstbeschwerdeführers gesprochen werden. Ein Verkehrsbedürfnis für die verfahrensgegenständlichen Gemeindestraßen sei klar erkennbar, weil es sich hiebei um die Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen bzw. die Neuerrichtung von örtlichen Begleit- und Aufschließungsstraßen handle.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Oktober 2001 wurde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unzulässig zurückgewiesen und als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem vorliegenden Straßenbauprojekt die rechtswirksam erlassene Trassenverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde zugrunde liege, mit welcher der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen rechtsverbindlich festgelegt worden sei. Bei Erlassung dieser Verordnung seien die Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 O.ö. Straßengesetz beachtet worden. Das Straßenbauprojekt sei vom Sachverständigen als mängelfrei beurteilt worden. Aus diesem Gutachten ergebe sich auch, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht zuträfen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. November 2001 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde jedoch durch Ergänzung der maßgeblichen Projektsunterlagen abgeändert. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass dem gegenständlichen Straßenbauprojekt die gemäß § 11 O.ö. Straßengesetz 1991 erlassene Trassenverordnung zugrunde liege, mit welcher der Verlauf der Straße in Grundzügen rechtsverbindlich festgelegt worden sei. Nur soweit innerhalb der mit der gegenständlichen Verordnung festgelegten Trasse Änderungen zulässig und insoweit eine Beachtung von Grundsätzen des § 13 O.ö. Straßengesetz erforderlich sei, hätten daher die Beschwerdeführer die Möglichkeit die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens in Frage zu stellen. Die gewählte Fahrbahnbreite der auf dem Grundstück Nr. 2822, KG Perg, zu errichtenden Straße entspräche den Erfordernissen einer Erschließung der daran angrenzenden fünf Grundstücke; dagegen sei auch kein Einwand erhoben worden. Das vom Straßenvorhaben betroffene Grundstück der Beschwerdeführer sei ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Die daran vorbeiführende Straße mit einer Breite von 3 m erschließe lediglich fünf weitere landwirtschaftliche Grundstücke und es seien daher auf dieser Straße der zu erwartende Verkehr bzw. die dadurch zu erwartenden Immissionen zweifellos zumutbar. Dies auch deswegen, weil eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als Nachbarn auf Grund ihres weit über 100 m entfernten Wohnbaulandes ausgeschlossen werden könne. Die Setzung allfälliger Maßnahmen zur Hintanhaltung der zu erwartenden Immissionen wäre daher offenkundig mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht möglich. Die Münzbacher Landesstraße sei noch nicht errichtet. Eine Zusammenschau der zu erwartenden Immissionen habe nicht zu erfolgen. Der Vorbehalt der Straßenbewilligungsbehörde bezüglich weiterer Auflagen bei Ausführung des Straßenbauvorhabens verletze keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Die Auflassung von Straßenabschnitten sei nicht Gegenstand des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den Beschwerdeführern kommt in dem der Beschwerde zugrunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insofern ihre Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: OöStrG) zu, im Übrigen genießen sie Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle (zur Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der hier anzuwendenden Rechtslage wird auf die eingehende Begründung im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, verwiesen).
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass für den Ausbau der bewilligten Straßen keine Notwendigkeit bestehe. Die Straßenbewilligungsbehörden hätten im Verfahren nicht ausreichend geprüft, ob die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 OöStrG entspricht.
Bezüglich dieses Vorbringens verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, in welchem näher begründet ausgeführt wurde, dass schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 OöStrG zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OöStrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht. Die Beschwerdeführer zeigen jedoch nicht durch ein konkretisiertes Vorbringen auf, dass die Straßenbaubehörden eine solche Ergänzung des Verfahrens aus welchen Gründen vornehmen hätten müssen.
Der angefochtene Bescheid soll nach Auffassung der Beschwerdeführer auch deshalb rechtswidrig sein, weil eine "Zusammenschau" der Auswirkungen der Errichtung der hier bewilligten Gemeindestraße mit der noch zu bewilligenden Neuerrichtung der Münzbacher Landesstraße erfolgen hätte müssen. Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.
Grundlage der beschwerdegegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligung war die Trassenverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Juli 2001. Deshalb waren im beschwerdegegenständlichen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren, wie bereits oben erwähnt, nur mehr die Auswirkungen der zu bewilligenden Gemeindestraße zu berücksichtigen. Die Trassenverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde stützt sich auf die Grundlagen, die auch für die Trassenverordnung der "Münzbacher Landesstraße" maßgeblich waren. Die für beide Trassenverordnungen erforderliche Grundlagenforschung berücksichtigt demnach neben den durch die Errichtung und den Betrieb der Landesstraße zu erwartenden Auswirkungen auch diejenigen der hier zu beurteilenden Gemeindestraße. Die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung (betreffend die Landesstraße) hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2001, B 461, 462/01-13, für nicht stichhaltig erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem erwähnten Erkenntnis vom 14. Oktober 2003 näher begründet dargelegt, dass die Anordnung, weitere Auflagen würden nachträglichen Verfügungen vorbehalten, im Gesetz keine Deckung findet. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welche weitere Auflagen zum Schutze der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheid hätten aufgenommen werden müssen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen - dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werdenden - Anordnungen, wonach weitere Verfügungen dann zu treffen seien, sofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaus als notwendig erweisen, führen daher im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt haben, in welchen Rechten sie dadurch verletzt werden. Nachträgliche Auflagen der Straßenbehörde können von den Beschwerdeführern im Instanzenzug bekämpft werden.
Die Beschwerdeführer vermögen daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2003
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