Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
KOG 2001 §11 Abs3;
KOG 2001 §12;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
KOG 2001 §11 Abs3;
KOG 2001 §12;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) wie folgt entschieden:
"I.
1. Der ORF hat gem. § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über
a) den Supercup
- b) die Spiele des Hallen-Cups
- c) die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde
- d) die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, soweit sie Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Premiere Fernsehen GmbH Co KG vom 15.6.2004 sind.
2. Premiere Fernsehen GmbH ist gem. § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher unter Spruchpunkt I.1. genannten Fußballspiele der Spielzeiten 2004/05, 2005/06 und 2006/07 zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:
a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.
b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag eines Bewerbes und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.
c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.
d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.
e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.
f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.
g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
3. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet ist, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele der Red Zac Erste Liga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. Hinsichtlich der Spiele des Stiegl-Cups wird der Antrag abgewiesen, soweit er sich auf die erste und zweite Runde bezieht.
4. Es wird gemäß § 5 Abs. 5 FERG festgestellt, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über den Supercup am 9. Juli 2004 unter den Bedingungen des Punktes I.2 hatte.
5. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet war, die Signale sämtlicher Bewerbspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga 2004/05 im Zeitraum vom 9. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates gem. § 5 Abs. 4 FERG zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.
II.
1. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallen Cup sowie des Supercups zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i. V.m. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.
2. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs Red Zac Erste Liga 2004/05 sowie des Supercups zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen."
Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 29. Juni 2004 die beschwerdeführende Partei um Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung im Ausmaß von 90 Sekunden pro Spiel während der Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und der österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) ersucht. Ein gleich lautendes Schreiben sei an Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Premiere Deutschland) sowie an ATV Privatfernsehen-GmbH (ATV) ergangen. Um Rückantwort bis 7. Juli 2004 sei gebeten worden.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 habe die mitbeteiligte Partei beantragt, der Bundeskommunikationssenat (BKS) möge aussprechen, dass die beschwerdeführende Partei, Premiere Deutschland und ATV verpflichtet seien, "die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallencup sowie des Supercups, die im zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Antragsgegnerinnen und der ÖFBL bestehenden Exklusiv-TV-Vertrages veranstaltet werden, zur Verfügung zu stellen. Dies zu den angemessenen Bedingungen, die der Bundeskommunikationssenat festlege, jedenfalls aber - wahlweise nach Verlangen - ab 'Heck Ü-Wagen', via Satellit, per Richtfunkstrecke (TVL) oder auf Band und in der Signalqualität 'clean-feed'".
In der Folge hätten zum Zweck einer gütlichen Einigung im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG Verhandlungen vor dem BKS und zwar am 28. Juli 2004, am 4. August 2004 sowie am 6. September 2004 stattgefunden. Es seien vom BKS Vergleichsvorschläge vorgelegt worden, keiner dieser Vorschläge sei jedoch sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch von der mitbeteiligten Partei angenommen worden.
Nachdem der BKS mit Bescheid vom 9. September 2004 der mitbeteiligten Partei das Recht auf Kurzberichterstattung in Ansehung sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zuerkannt habe, sei der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden, näher darzulegen, inwieweit (insbesondere in welcher Form und Dauer) sie oder andere Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über die Red Zac Erste Liga, den Stiegl-Cup, den Hallencup, den Supercup und UEFA-Intertoto-Cup berichtet hätten. Für die Red Zac Erste Liga sollte die 20. und die 30. Spielrunde, für den Stiegl-Cup die erste bis dritte Runde der Saison 2003/2004 herangezogen werden. Weiters sei der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden, durch Vorlage von Auszügen von wenigstens vier bundesweit erscheinenden Tageszeitungen das Ausmaß der Berichterstattung über die genannten Ereignisse (für Red Zac Erste Liga und Stiegl-Cup nur die genannten Runden) in diesen Printmedien darzustellen.
Die mitbeteiligte Partei habe mitgeteilt, dass über die Freitagspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga in einer eigenen Sendung in der Dauer von 20 Minuten (00.20 bis 00.40 Uhr in ORF 2) berichtet worden sei, Berichte über die Samstagspiele seien innerhalb der Sendung "Bundesliga" samstags zwischen 18.00 und 19.25 Uhr erfolgt, wobei der Berichtsteil über die Red Zac Erste Liga zwischen 8 und 10 Minuten gedauert habe. Über den Stiegl-Cup sei von der ersten Runde an in einer eigenen Sendung mit Zusammenfassung der diversen Spiele berichtet worden. In Anbetracht der Vielzahl der Begegnungen sei in den ersten Runden jeweils eine Auswahl der interessantesten Spiele getroffen worden. Von der Viertelfinalrunde an sei optional ein Spiel live übertragen worden, die anderen Spiele seien in Form von Zusammenfassungen ausgestrahlt worden. Von den Semifinali sei ein Spiel verpflichtend live zu senden gewesen, über das 2. Semifinale sei in einer ausführlichen Zusammenfassung berichtet worden. Das Finale sei auf einer breiten Sendefläche live übertragen worden. Das Supercupspiel sei stets live ausgestrahlt worden, während auf Grund der Rechtslage über den UEFA-Intertoto-Cup stets zumindest in Form von Meldungen berichtet worden sei. Bildberichte seien dann zur Ausstrahlung gelangt, wenn die erforderlichen Rechte erworben hätten werden können und die jeweiligen Spiele von entsprechendem Interesse gewesen seien. Diesfalls sei entweder in Aufzeichnungen oder live berichtet worden.
Die mitbeteiligte Partei habe gleichzeitig ein Konvolut vorgelegt, das zum einen Zeittafeln über die Berichterstattung betreffend die genannten Spiele enthalten habe und zum anderen Auszüge aus dem ORF-Pressespiegel über die Berichterstattung in Printmedien betreffend die Fußballberichterstattung des ORF, nicht jedoch über die Spiele selbst.
In der Folge habe der BKS Kopien der Sportseiten der Tageszeitungen Kronenzeitung, Kurier, Die Presse und Der Standard jeweils vom 2. Oktober 2004 und vom 27. Oktober 2004 zum Akt genommen; aus diesen ergebe sich ein näher dargelegter Umfang der Berichterstattung über die Red Zac Erste Liga. Zum T-Mobile Hallencup 2005 habe der BKS durch Einsichtnahme in die Homepage der Bundesliga ermittelt, dass dieses Turnier im Jänner 2005 mit je einem Turnier in Wien und in Graz vorgesehen gewesen sei. Beim Turnier in Wien sei die Teilnahme von 7 Mannschaften der T-Mobile Bundesliga und ein "Red Zac Team Erste Liga" vorgesehen gewesen, sowie eine Begegnung Rapid gegen Austria Wien, sowohl am 5. als auch am 7. Jänner. Beim Grazer Hallenturnier vom 14. bis 16. Jänner sei die Teilnahme der übrigen drei Mannschaften der T-Mobile Bundesliga, der drei steirischen Vereine der Red Zac Erste Liga sowie des Red Zac Team Erste Liga vorgesehen gewesen, sowie, dass an jedem Spieltag Vereine der T-Mobile Bundesliga spielen werden. Zum voraussichtlichen Umfang der TV-Berichterstattung sei auf der Homepage angegeben worden, dass sämtliche Spiele des T-Mobile Hallencups von Premiere live übertragen würden, ATV Plus werde täglich vom Topspiel des Tages berichten; insgesamt sei eine Berichterstattung von 50 bis 60 Stunden erwartet worden.
Gemäß § 5 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) habe der BKS, wenn wie im vorliegenden Fall eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern nicht zustandekomme, auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen einem Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen sei. Über die Kurzberichterstattung betreffend die T-Mobile Bundesliga sei - aus näher dargelegten Gründen - bereits gesondert entschieden worden.
Gemäß § 5 Abs. 1 FERG habe ein Fernsehveranstalter, der ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, jedem in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen.
Zur Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung sei ein Fernsehveranstalter verpflichtet, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis erworben habe. Dies treffe auf die beschwerdeführende Partei zu. Premiere Deutschland habe zunächst durch Vertrag mit der ÖFBL die ausschließlichen Übertragungsrechte erworben. Auf Grund einer "internen Vereinbarung" zwischen Premiere Deutschland und der beschwerdeführenden Partei dürfe Letztere die Übertragungsrechte für Österreich ausüben. Die beschwerdeführende Partei sei Inhaberin einer von der Kommunikationsbehörde Austria erteilten Zulassung für privates Satellitenfernsehen in Österreich. Sie treffe auch die maßgeblichen Entscheidungen über die Gestaltung der Sendungen betreffend die T-Mobile Bundesliga und verbreite diese Sendungen. Es gäbe eine eigene Redaktion der beschwerdeführenden Partei, der die inhaltliche Konzeption einer Sendung obliege und die befugt sei, Anweisungen für spezifische produktionstechnische Schwerpunktsetzungen zu geben. Die beschwerdeführende Partei sei daher gemäß § 2 Z 1 PrTV-G als Fernsehveranstalter im Sinn des § 1 Abs. 1 FERG anzusehen. Durch den Vertrag zwischen Premiere Deutschland mit der ÖFBL und die "interne Vereinbarung" mit der beschwerdeführenden Partei werde Letztere jedenfalls faktisch in die Lage versetzt, über die ausschließlichen Übertragungsrechte in Österreich zu verfügen und damit die Spiele erstmals für das Fernsehpublikum in Österreich auszustrahlen. Zwar bestehe eine Sublizenzvereinbarung zwischen Premiere Deutschland und ATV, mit der Letzterer bestimmte Übertragungsrechte eingeräumt würden. Dies ändere an der Ausschließlichkeit des Übertragungsrechts der beschwerdeführenden Partei allerdings nichts. Es könne dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er mit der Weitergabe bestimmter Rechte an einen - vom das Kurzberichterstattungsrecht begehrenden Fernsehveranstalter verschiedenen - Veranstalter die Passivlegitimation des Fernsehveranstalters, der die Rechte exklusiv erworben habe, untergehen lassen wolle. Andernfalls würde der Anspruch auf Kurzberichterstattung häufig auf einen bloß theoretischen Anspruch reduziert. Es sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei ein Fernsehveranstalter sei, der über vertragliche Beziehungen die ausschließlichen Übertragungsrechte für die Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Fußballspiele an das österreichische Fernsehpublikum erworben habe.
Zu klären sei, ob die im Antrag genannten Spiele - unter Ausschluss der Spiele des Bewerbs der T-Mobile Bundesliga - vom Recht auf Kurzberichterstattung umfasst seien. Das Recht auf Kurzberichterstattung sei gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz FERG auf Ereignisse von "allgemeiner Bedeutung" beschränkt, wobei ein "allgemeines Informationsinteresse" dann vorliege, wenn zu erwarten sei, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden werde. Aus der Legaldefinition des Begriffs "allgemeines Informationsinteresse" sowie aus den Gesetzesmaterialien werde deutlich, dass für die Frage des Vorliegens eines entsprechenden Informationsinteresses der Umfang der Medienberichterstattung maßgeblich sei. Es sei davon auszugehen, dass es sowohl auf die Berichterstattung in den elektronischen Medien als auch auf die Berichterstattung in den Zeitungen ankomme. Welches Ausmaß an Berichterstattung vorliegen müsse, damit von einem allgemeinen Informationsinteresse ausgegangen werden könne, definiere das Gesetz mit "breitem Niederschlag" bzw. sei in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage von "breitem Raum" die Rede. Ein "breiter Raum" liege aber nicht bereits dann vor, wenn im Falle von Sportveranstaltungen mit Spielcharakter Spielergebnisse sowie die Mitwirkenden an dem Spiel genannt würden. Erforderlich sei vielmehr, dass nicht in einem bloß untergeordneten Ausmaß auch Berichte und Reportagen in Artikelform gebracht würden. Weitere Hinweise für einen breiten Raum an Berichterstattung seien größere Überschriften und Bildberichterstattung sowie Hinweise auf den Titelseiten der Zeitungen. Fraglich sei in diesem Zusammenhang, inwieweit ein allgemeines Informationsinteresse auch dann anzunehmen sei, wenn die Medienberichterstattung auf Zeitungen in bestimmten Bundesländern bzw. auf Mutationen für bestimmte Bundesländer beschränkt sei. Wenngleich nicht auszuschließen sei, dass Ereignisse, die auch von regionaler Bedeutung für ein bestimmtes Bundesland seien, auch ein allgemeines Informationsinteresse dergestalt auslösten, dass bundesweite Berichterstattung in den Medien stattfinde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Medienberichterstattung nur in einzelnen Bundesländern einen Hinweis auf ein allgemeines Informationsinteresse gäbe, wenn in den übrigen Bundesländerzeitungen bzw. auf Bundesebene keine entsprechende Berichterstattung stattfinde. Bei der Annahme eines allgemeinen Informationsinteresses sei auch zu berücksichtigen, dass Teile der Bevölkerung kein oder nur ein geringes Interesse an der Sportart Fußball und im Besonderen an den Bewerben im Rahmen des österreichischen Fußballbundes hätten. Wenngleich dies nicht zum Schluss führen dürfe, dass ein allgemeines Informationsinteresse nur dann gegeben sei, wenn sich alle Bevölkerungsgruppen in gleicher Weise für ein Ereignis interessierten, so relativiere sich das Informationsinteresse jedenfalls dann, wenn Teile der Bevölkerung ein entsprechendes Interesse überhaupt nicht aufbrächten. Auf der anderen Seite dürfe der Begriff des "allgemeinen Informationsinteresses" auch nicht überspannt werden. Dies gebiete eine systematische Interpretation, welche § 4 FERG berücksichtige, der sich auf Ereignisse von "erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" beziehe.
Berücksichtige man diese allgemeinen Kriterien für die Auslegung des Begriffs des "allgemeinen Informationsinteresses" so ergäbe sich für die im Spruch genannten Spiele folgende Beurteilung:
a) Supercup:
Bei diesem Spiel handle es sich um die Auseinandersetzung zwischen dem Meister der T-Mobile Bundesliga und dem Sieger des Stiegl-Cups (bzw. dem unterlegenen Finalgegner, wenn der Sieger der T-Mobile Bundesliga auch den Stiegl-Cup gewonnen habe). Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen aller Parteien des Verfahrens bilde dieses Spiel ein Ereignis von allgemeiner Bedeutung.
b) Spiele des Hallencups:
Beim Hallencup handle es sich um eine Serie von Spielen an verschiedenen Orten im Jänner jedes Jahres, im Jahre 2005 in Wien und in Graz. Im Hinblick auf die große Anzahl von teilnehmenden Bundesliga-Vereinen und die angekündigte TV-Berichterstattung sei jedenfalls beim Turnier in Wien von einem Ereignis von allgemeiner Bedeutung auszugehen. Am Turnier in Graz sei im Jahre 2005 die Teilnahme von (nur) drei Bundesligavereinen, der drei steirischen Erste Liga Vereine sowie des Red Zac Erste Liga Teams vorgesehen gewesen. Wenngleich hier ein stärkerer regionaler Einschlag gegeben sei, könne im Hinblick auf die Teilnahme des Meisters der Bundesliga und darauf, dass es an den drei Spieltagen jeweils auch zu wenigstens einer Begegnung zweier Bundesligavereine kommen dürfte, sowie im Hinblick auf die gemeinsame Vermarktung des Grazer und des Wiener Turniers auch dem Grazer Turnier die Eigenschaft eines Ereignisses von allgemeinem Interesse zuerkannt werden. Im Hinblick darauf, dass für die beiden Turniere pro Spieltag nur je 90 Sekunden zur Verfügung stünden, scheine es gerechtfertigt, das Recht auf Kurzberichterstattung auch insoweit anzunehmen.
c) Spiele des Stiegl-Cups:
Hier werde das Recht auf Kurzberichterstattung spruchgemäß auf die Spiele ab der dritten Runde beschränkt. Für Spiele der ersten und zweiten Runde werde ein Recht auf Kurzberichterstattung aus näher dargelegten Gründen verneint. Ab der dritten Runde sei ein allgemeines Informationsinteresse zu bejahen, weil es hier regelmäßig zu Begegnungen zwischen Vereinen der T-Mobile Bundesliga und Erste-Liga-Vereinen bzw. im Einzelfall auch zu Duellen zweier Mannschaften der Bundesliga komme. Im Hinblick darauf, dass für den gesamten Spieltag nur 90 Sekunden an Kurzberichterstattung zur Verfügung stünden, scheine es angemessen, die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde (Achtelfinale der letzten 16 Mannschaften) als Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse anzusehen.
d) Spiele des UEFA-Intertoto-Cups:
Auch an diesen Spielen sei ein allgemeines Informationsinteresse zu bejahen und zwar insoweit, als Vereine der T-Mobile Bundesliga beteiligt seien. Ein allgemeines Informationsinteresse sei auch im Hinblick darauf zu bejahen, dass eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Cup zur UEFA-Cup Teilnahme führe. Dieses Informationsinteresse könne sogar überaus groß sein, wenn - wie in den vergangenen Jahren - den österreichischen Vereinen Gegner der Deutschen Fußballbundesliga zugelost würden.
Gemäß § 5 Abs. 3 FERG sei die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zu beschränken. Dies schließe - unabhängig vom zeitlichen Höchstausmaß - eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts ebenso aus wie die Integration von mehreren Kurzberichten, die das gesetzliche Höchstausmaß nicht überschreiten, in eine längere Unterhaltungssendung über Fußball, die z.B. mit Analysen und Interviews gestaltet werde. Ausgeschlossen werde durch das Gesetz ferner, dass der Kurzbericht in mehrere Teile unterteilt werde und in den Unterbrechungen andere Informationen zu den Spielen gegeben werden, weil das Gesetz in § 5 Abs. 2 FERG ausdrücklich von der "Herstellung und Sendung eines Kurzberichts" sowie in § 5 Abs. 3 FERG von der täglichen Verbreitung "eines Kurzberichts" spreche. Der nachrichtenmäßige Charakter der Berichterstattung gehe jedoch nicht verloren, wenn der Kurzbericht um nachrichtenmäßig gestaltete Informationen über Tabelle, Torschützenliste udgl. ergänzt werde. Der BKS sei der Auffassung, dass diese ergänzenden Informationen nicht in die Höchstdauer der Kurzberichterstattung von 90 Sekunden einzurechnen seien.
Aus näher dargelegten Gründen sei in Ansehung des Stiegl-Cups eine Spielrunde als "Ereignis" i.S.d. § 5 FERG anzusehen. Analoges gelte für die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, wenngleich hier grundsätzlich an einem Spieltag maximal zwei Begegnungen mit österreichischen Vereinen stattfinden könnten und derzeit überhaupt nur ein österreichischer Verein zur Teilnahme an diesem Bewerb berechtigt sei. Beim Hallencup sei der einzelne Spieltag nicht zuletzt deshalb das "Ereignis", weil hier neben dem zeitlich - organisatorischen Zusammenhang auch örtliche Identität sowie Identität der Zuschauer gegeben sei. Das Ausmaß der Kurzberichterstattung sei somit auf höchstens 90 Sekunden pro Spieltag begrenzt. Neben diese Höchstgrenze trete jedoch eine weitere Beschränkung, nämlich auf jene Zeit, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele zu vermitteln. Ob diese zweite Beschränkung eine weitere Beschränkung bedeute, lasse sich nicht abstrakt sagen. Diese Frage hänge vielmehr von der Anzahl und dem Verlauf dieser Spiele ab. Maßgebliche Faktoren seien hiebei die Anzahl der Tore, außergewöhnliche spektakuläre Spielszenen, sonstige spielentscheidende Szenen, etwa schwere Fouls, die zum Platzverweis eines Spielers führten, schwere Ausschreitungen von Zusehern etc. Keinesfalls sei es geboten, dass (etwa bei hohen Siegen) jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werde, jedes Tor zu zeigen. Bei mehr als drei Spielen pro Spieltag werde der 90 Sekunden-Rahmen jedoch in aller Regel ausgeschöpft. Ein allgemeines Informationsinteresse an den Fußballspielen der Red Zac Erste Liga sei aus näher dargelegten Gründen zu verneinen und der Antrag der mitbeteiligten Partei insoweit abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid wie folgt in ihren Rechten verletzt:
"1. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgelegt
wird, dass der ORF gemäß § 5 Abs 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde (Spruchpunkt I.l.c) hat, erachten wir uns durch den Bescheid in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, anderen Fernsehveranstaltern das Recht auf Kurzberichterstattung nur an Ereignissen einräumen zu müssen, an denen wir ausschließliche Übertragungsrechte erworben haben oder an denen uns aufgrund faktischer Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, darüber zu berichten.
2. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgelegt
wird, dass der ORF gemäß § 5 Abs 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über
- die Spiele des Hallen-Cups (Spruchpunkt I.1.b),
- die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde
(Spruchpunkt I.1.c) sowie
- die den Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen der ÖFBL und Premiere Deutschland bildenden Spiele des UEFA-Intertoto-Cups (Spruchpunkt I.1.d)
hat, erachten wir uns durch den Bescheid in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, anderen Fernsehveranstaltern an einem Ereignis, an dem wir ausschließliche Übertragungsrechte erworben haben, das Recht auf Kurzberichterstattung nur dann einräumen zu müssen, wenn dieses Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse ist.
3. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgelegt
wird, dass wir verpflichtet sind, dem ORF gemäß § 5 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 und Abs 3 FERG die Signale sämtlicher unter Spruchpunkt I.1. genannten Fußballspiele der Spielzeiten 2004/05, 2005/06 und 2006/07 zur Verfügung zu stellen (Spruchpunkt I.2.), erachten wir uns durch den Bescheid in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, anderen Fernsehveranstaltern nur dann ein Signal von den Spielen zur Verfügung stellen zu müssen, wenn wir selbst über ein solches Signal verfügen.
4. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgelegt
wird, dass
- die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt ist (Spruchpunkt 1.2.a) und
- die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spieltag eines Bewerbes beträgt und sich nach der Länge der Zeit bemisst, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln (Spruchpunkt I.2.b.),
erachten wir uns durch den Bescheid in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, einem berechtigten Fernsehveranstalter das Kurzberichterstattungsrecht nur in den in § 5 Abs 3 FERG festgelegten Grenzen einräumen zu müssen."
Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass Premiere Deutschland auf Grund eines Vertrages mit der ÖFBL ausschließliche Übertragungsrechte erworben habe, die auf Grund eines Sublizenzvertrages von der beschwerdeführenden Partei ausgeübt werden dürften. Diese Feststellung sei insoferne aktenwidrig, als dem vorgelegten Lizenzvertrag zwischen Premiere Deutschland und der ÖFBL eindeutig zu entnehmen sei, dass Premiere nicht an allen vom angefochtenen Bescheid erfassten Spielen Ausschließlichkeitsrechte erworben habe. Vertragsgegenstand seien nur die Heimspiele der Vereine der T-Mobile Bundesliga und der Red Zac Erste Liga im Stiegl-Cup. Am Stiegl-Cup nähmen allerdings auch zahlreiche Mannschaften aus den Regional- und Landesligen teil. An den Heimspielen dieser Mannschaften im Rahmen des Stiegl-Cups habe die beschwerdeführende Partei jedoch keine Ausschließlichkeitsrechte erworben. Diese Spiele würden nicht von der ÖFBL, sondern von den Klubs selbst vermarktet. Hätte die belangte Behörde daher nicht aktenwidrig festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei an sämtlichen bescheidgegenständlichen Spielen ausschließliche Übertragungsrechte erworben habe, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass an allen Heimspielen von Regional- und Landesligateams im Rahmen des Stiegl-Cups ab der dritten Runde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FERG nicht erfüllt seien und der Antrag der mitbeteiligten Partei daher diesbezüglich abzuweisen sei. Allerdings habe sich der Antrag der mitbeteiligten Partei auf die letztgenannten Spiele gar nicht bezogen, sodass die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mehr zugesprochen habe, als sie beantragt habe. Weiters habe die belangte Behörde den Begriff des "allgemeinen Informationsinteresses" zunächst zwar zutreffend ausgelegt, in der Folge aber unrichtig angewendet. Sie habe daher in Ansehung der Bewerbe Hallencup, Stiegl-Cup und Intertoto-Cup (nicht jedoch beim Supercup) zu Unrecht ein allgemeines Informationsinteresse angenommen. § 5 Abs. 1 FERG sehe einen objektiven Maßstab vor, nämlich das Ausmaß der zu erwartenden Medienberichterstattung. Bei der Beurteilung des zu erwartenden Medieninteresses sei ein Blick auf die Medienberichterstattung in den vergangenen Jahren bzw. in der vergangenen Saison geboten und es könne nur ein bundesweites Informationsinteresse als "allgemeines" Informationsinteresse angesehen werden. Die an einem Bewerb teilnehmenden Vereine kämen lediglich als Indiz dafür in Betracht, ob ein bundesweites allgemeines Informationsinteresse denkbar sei. Dem gegenüber habe die belangte Behörde in Ansehung des Bewerbs "Hallencup" weder berücksichtigt, dass sich das "Format" dieses Bewerbs von Jahr zu Jahr verändern könne - nicht jedes Jahr müsse das Turnier mit einer großen Anzahl von Bundesligavereinen besetzt sein -, noch beurteilt, wie sich die Medienberichterstattung gestalten werde. Aus dem Umstand der Teilnahme vieler Bundesligavereine am Turnier in Wien im Jahre 2005 alleine könne aber noch nicht auf ein allgemeines Informationsinteresse geschlossen werden. Auch ein Bewerb, an dem zahlreiche Bundesligavereine teilnehmen, könne für die Medien völlig uninteressant sein, während über einen Bewerb, an dem keine hochklassigen Mannschaften teilnehmen, dennoch viel berichtet werden könne. Ein allgemeines Informationsinteresse könne auch nicht aus der Ankündigung einer ausführlichen TV-Berichterstattung durch Premiere und ATV gefolgert werden. Andernfalls müsste man bei jedem Ereignis, an dem ausschließliche Übertragungsrechte erworben worden seien, von einem allgemeinen Informationsinteresse ausgehen, was dem Gesetz jedenfalls nicht entspreche. Was das Turnier in Graz anlange, könne auch hier aus der Teilnahme von Bundesligavereinen nicht auf das Bestehen eines allgemeinen Informationsinteresses geschlossen werden. Aus der Teilnahme von hauptsächlich steirischen Mannschaften sei im Gegenteil ein auf steirische Medien beschränktes Informationsinteresse zu erwarten. Auch der Umstand der gemeinsamen Vermarktung der beiden Turniere sei nicht geeignet, ein allgemeines Informationsinteresse zu begründen. Schließlich habe die belangte Behörde, indem sie das Recht auf Kurzberichterstattung (auch) mit der Begründung bejaht habe, dass pro Spieltag ohnedies nur 90 Sekunden berichtet werden dürfe, die Frage, ob das Recht auf Kurzberichterstattung bestehe, in unzulässiger Weise mit der Frage vermischt, in welcher Dauer eine Kurzberichterstattung erfolgen dürfe. Dass über ein Ereignis von allgemeinem Interesse nur 90 Sekunden berichtet werden dürfe, besage nichts darüber, ob über dieses Ereignis überhaupt berichtet werden dürfe. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Feststellungen über die Medienberichterstattung in der Vergangenheit betreffend den Hallencup zu treffen. Über diesen Bewerb sei zwar von der mitbeteiligten Partei ausführlich, von den bundesweiten Tageszeitungen aber nur in den Mutationsausgaben für die einzelnen Bundesländer berichtet worden. Auch in Ansehung der Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde habe sich die belangte Behörde darauf beschränkt, das Bestehen eines allgemeinen Informationsinteresses mit der Beteiligung bestimmter Vereine zu begründen, ohne jedoch die Berichterstattung in der Vergangenheit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Zudem sei der Umstand, dass in der dritten Runde nur im Einzelfall Duelle zweier Mannschaften der T-Mobile Bundesliga stattfänden, eher ein Indiz dafür, dass am Stiegl-Cup in dieser frühen Phase des Bewerbs noch kein allgemeines Informationsinteresse bestehe. Die regelmäßig stattfindenden Begegnungen zwischen Vereinen der T-Mobile Bundesliga und Erste Liga Vereinen seien zur Begründung eines allgemeinen Informationsinteresses ungeeignet, denn wenn die Spiele der Erste-Liga-Vereine untereinander auf nur untergeordnetes Interesse stoßen, so werde das Interesse kaum größer sein, wenn Erste-Liga-Vereine auf andere Klubs treffen. Ebenso wie beim Hallencup habe die belangte Behörde auch hier in unzulässiger Weise damit argumentiert, dass pro Spieltag ohnedies nur 90 Sekunden für die Kurzberichterstattung zur Verfügung stünden. Hätte die belangte Behörde schließlich Feststellungen über die Medienberichterstattung betreffend den Stiegl-Cup in der Vergangenheit getroffen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass in den Medien nicht nur über die Spiele der ersten beiden Runden, sondern auch über die Spiele der nachfolgenden Runden in nur sehr geringem Umfang berichtet worden sei. Überdies habe die belangte Behörde die Feststellung unterlassen, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund des Lizenzvertrages lediglich verpflichtet sei, ein Halbfinalspiel des Stiegl-Cups und das Finale zu übertragen und dass die beschwerdeführende Partei auch nicht beabsichtige, die anderen Spiele zu übertragen. Aktenwidrig sei die Feststellung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass der ORF erst ab der dritten Runde vom Stiegl-Cup berichtet habe. Tatsächlich habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass der ORF sowohl von der ersten Runde, als auch von der zweiten und dritten Runde des Stiegl-Cups berichtet habe, allerdings entweder zu einem späten Sendetermin oder in einem zeitlich geringen Ausmaß. Es sei aber nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde das Bestehen eines allgemeinen Informationsbedürfnisses ab der dritten Runde auf die aktenwidrige Feststellung zurückgeführt habe, der ORF habe erst ab der dritten Runde mit der Berichterstattung begonnen. In Ansehung des Bewerbs "UEFA-Intertoto-Cup" gestehe die belangte Behörde selbst zu, dass die Gegner der österreichischen Teams oftmals einer breiten Öffentlichkeit in Österreich nicht bekannt seien, begründe ein allgemeines Informationsinteresse jedoch damit, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Intertoto-Cup zu einer UEFA-Cup-Teilnahme berechtige. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben habe die belangte Behörde damit auf die Aufstiegsmöglichkeiten abgestellt, die der Bewerb biete und nicht auf die zu erwartende Medienberichterstattung. Tatsache sei jedoch, dass sogar der UEFA-Cup selbst in den Medien kaum beachtet werde, noch weniger sei dies bei einem Bewerb der Fall, in dem es lediglich um den Aufstieg in den UEFA-Cup gehe. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, Feststellungen über die Medienberichterstattung in den vergangenen Saisonen zu treffen. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen hätten jedoch gezeigt, dass weder der ORF selbst noch die Presse von den ersten UEFA-Intertoto-Cuprunden berichtet hätten, in denen der österreichische Vertreter SV Pasching auf unbekannte Gegner getroffen sei. Der ORF habe erst von den Spielen Werder Bremen gegen Pasching (Halbfinale) und Schalke 04 gegen Pasching (Finale) berichtet. In den Tageszeitungen sei überhaupt nur über das Finalspiel berichtet worden. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund des Lizenzvertrages lediglich zur Übertragung des Finalspiels verpflichtet sei (soweit dieses Vertragsgegenstand sei) sowie, dass die beschwerdeführende Partei momentan nicht beabsichtige, die anderen Spiele zu übertragen. Beabsichtige allerdings nicht einmal der ausschließliche Rechteinhaber bestimmte Spiele zu übertragen, so spreche das eindeutig gegen ein allgemeines Informationsinteresse. Die mitbeteiligte Partei sei weiters dem Auftrag der belangten Behörde, bestimmte Unterlagen vorzulegen, nicht ausreichend nachgekommen. Die Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages sei allerdings nicht entsprechend gewürdigt worden. Vielmehr habe die belangte Behörde den Umstand, dass ihrem Auftrag nicht entsprochen worden sei, ignoriert und zur Begründung des allgemeinen Informationsinteresses andere Gesichtspunkte herangezogen. Die Vorlage untauglicher Beweismittel durch die mitbeteiligte Partei hätte die belangte Behörde jedoch veranlassen müssen, die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen. Da dies unterblieben sei, leide der angefochtene Bescheid an Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts. Im Übrigen beruhe der Auftrag der belangten Behörde, Unterlagen betreffend die erste bis dritte Runde des Stiegl-Cups vorzulegen, auf der unzulässigerweise vorweggenommenen Auffassung, ab der vierten Runde bestehe ohnedies ein allgemeines Informationsinteresse. In Wahrheit bestehe auch betreffend die Spiele des Stiegl-Cups ab der vierten Runde kein allgemeines Informationsinteresse. Schließlich leide die Begründung des angefochtenen Bescheides an Widersprüchlichkeiten und zwar insoferne, als die belangte Behörde dort, wo die Anträge der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden seien, auf die Medienberichterstattung Bedacht genommen, bei den übrigen Bewerben in erster Linie jedoch auf die Beteiligung von Mannschaften der T-Mobile Bundesliga abgestellt habe. Die Medienberichterstattung werde hier mit keinem Wort erwähnt. Bei "einheitlicher Auslegung" des "allgemeinen Informationsinteresses" wäre möglicherweise auch in Ansehung der Bewerbe Hallencup, Stiegl-Cup ab der dritten Runde und UEFA-Intertoto-Cup das Bestehen eines allgemeinen Informationsinteresses verneint worden. In Spruchpunkt I.2. werde die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung des Signals auch für Fälle festgelegt, in denen die beschwerdeführende Partei gar kein Signal produziere. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch nicht die Absicht, im Rahmen des UEFA-Intertoto-Cups und des Stiegl-Cups andere Spiele zu zeigen als jene, zu deren Übertragung sie aus dem Lizenzvertrag verpflichtet sei. Da § 5 FERG dahin zu verstehen sei, dass eine Verpflichtung, das Signal zur Verfügung zu stellen, nur anzunehmen sei, wenn der Inhaber der ausschließlichen Übertragungsrechte selbst vom Ereignis berichte, sei die darüber hinausgehende Verpflichtung gesetzwidrig. Gesetzwidrig sei aus im Einzelnen dargelegten Gründen weiters die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach "ergänzende Informationen" in die Höchstdauer der Kurzberichterstattung von 90 Sekunden nicht einzurechnen seien.
Gemäß § 5 Abs. 1 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), hat ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst gemäß § 5 Abs. 2 FERG die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichts im Sinne des Abs. 3.
Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht auf Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinn des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.
Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann gemäß § 5 Abs. 4 FERG zwecks Durchsetzung dieses Rechts den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 4 FERG ausgesprochen, dass die (exklusivberechtigte) beschwerdeführende Partei der mitbeteiligten Partei die Signale sämtlicher im Spruchpunkt I.1. genannten Fußballspiele, das heißt betreffend den Supercup, die Spiele des Hallencups, die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde sowie die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, soweit sie Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen der ÖFBL und Premiere Deutschland seien, zu im Einzelnen genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen habe.
Bei ihrem gegen den Umfang des eingeräumten Kurzberichterstattungsrechts erhobenen Beschwerdevorbringen, die Verpflichtung, der mitbeteiligten Partei Signale zur Verfügung zu stellen, gehe in Ansehung der Spiele des Stiegl-Cups sowohl über ihre Exklusivrechte als auch über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag hinaus, deutet die beschwerdeführende Partei die Wortfolge "soweit sie Gegenstand des Lizenzvertrages
... sind" als ausschließlich auf die Spiele des UEFA-Intertoto-
Cups bezogen.
Der beschwerdeführenden Partei ist zuzugestehen, dass die äußere Form des Spruchpunktes I.1. - für sich genommen - eine solche Deutung zulässt. Diese Deutungsmöglichkeit ist allerdings keine ausschließliche. Vielmehr kann der Spruchpunkt I.1. auch dahin verstanden werden, dass eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei in Ansehung sämtlicher hier genannten Bewerbe nur insoweit normiert sei, als diese Gegenstand des Lizenzvertrages sind. Im sprachlichen Kontext kann die erwähnte Wortfolge sowohl auf die unter lit. d genannten Bewerbe, als auch auf sämtliche im Spruchpunkt I.1. genannten Bewerbe bezogen werden. In diesem Zusammenhang bestehende Zweifel betreffend den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides lassen sich allerdings zwanglos mit Hilfe der Bescheidbegründung ausräumen. Dieser ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass es um das Kurzberichterstattungsrecht ausschließlich an solchen Spielen geht, an denen die beschwerdeführende Partei exklusive Übertragungsmöglichkeiten besitzt. Der Vorwurf, der angefochtene Bescheid verpflichte die beschwerdeführende Partei zur Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes in Ansehung von Spielen, an denen ihr gar keine exklusiven Übertragungsmöglichkeiten zukommen und die überdies vom Antrag der mitbeteiligten Partei gar nicht umfasst gewesen seien, ist also unzutreffend.
Zum Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe das Tatbestandsmerkmal des "allgemeinen Informationsinteresses" bei den Bewerben "Hallencup", "Stiegl-Cup ab der dritten Runde" und "UEFA-Intertoto-Cup" zu Unrecht als gegeben angenommen, ist zunächst auf die Legaldefinition des § 5 Abs. 1 letzter Satz FERG hinzuweisen. Maßgeblich ist demnach, ob zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung finden wird. Die Bedeutung des Ereignisses für die Öffentlichkeit ist somit die Grundlage der zu treffenden Prognose, das Ereignis werde in der Medienberichterstattung in breitem Umfang Aufnahme finden.
Soweit eine Medienberichterstattung über ähnliche Ereignisse in der Vergangenheit existiert, mag dies der Prognose eine Hilfestellung bieten. Entscheidend ist eine aus der Vergangenheit vorzufindende Medienberichterstattung bei der Beurteilung des allgemeinen Informationsinteresses aber nicht. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung des Ereignisses für die interessierte Öffentlichkeit; geht es doch um "das Recht der Öffentlichkeit", Informationen über bedeutende Ereignisse zu empfangen (vgl. RV, 285 BlgNr, 21. GP, S 12), das durch das Kurzberichterstattungsrecht im Sinn des § 5 FERG gewahrt werden soll. Die Beurteilung, ob ein "allgemeines Informationsinteresse" besteht, bedarf daher einer Bewertung der Bedeutung eines Ereignisses für die interessierte Öffentlichkeit und einer darauf gegründeten Prognose betreffend die Medienberichterstattung. Eine eingehende Analyse, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in der Vergangenheit über ähnliche Ereignisse in den Medien berichtet wurde, ist jedoch nicht notwendiger Weise Voraussetzung dieser Bewertung.
Die belangte Behörde hat ein "allgemeines Informationsinteresse" im Sinn des § 5 Abs. 1 FERG an den Spielen des Hallen-Cups, des Stiegl-Cups ab der dritten Runde sowie des UEFA-Intertoto-Cups im Wesentlichen im Hinblick auf die Teilnahme von Bundesliga-Vereinen an diesen Bewerben bejaht.
Die Bewertung der Bedeutung von Ereignissen unter dem Gesichtspunkt des Ranges, den die daran Beteiligten in der Öffentlichkeit einnehmen, entspricht dem Gesetz. In diesem Sinne nennen auch die Gesetzesmaterialien (RV, a.a.O.) als Beispiel für ein bedeutsames Ereignis "ein wichtiges Treffen von Politikern oder Wissenschaftern"; sowohl der Gegenstand des Ereignisses als auch die Beteiligung daran kann jenem die erforderliche Bedeutung verleihen.
Die auf die Teilnahme hochrangiger Vereine gegründete Erwartung, die betreffenden Spiele würden in der Medienberichterstattung entsprechend breiten Raum einnehmen, ist nicht als unschlüssig zu beanstanden. Ein Mangel dieser Prognose wird mit dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf den Umfang der Berichterstattung in einzelnen Medien zu ähnlichen Ereignissen in der Vergangenheit ebenso wenig aufgezeigt, wie mit dem Hinweis, sie als ausschließliche Rechteinhaber beabsichtige selbst nicht, alle verfahrensgegenständlichen Spiele zu übertragen.
Zum einen kommt nämlich der in der Vergangenheit erfolgten Berichterstattung in einzelnen Medien - wie dargelegt - keine entscheidende Rolle bei der Ausmessung des Informationsinteresses zu, zum andern liegt es im Gutdünken des Exklusivberechtigten, von seinem Übertragungsrecht Gebrauch zu machen. Der Erwerb eines Exklusivübertragungsrechtes wird zwar im Allgemeinen die Annahme nahe legen, an der Übertragung bestehe ein entsprechendes Publikumsinteresse, die Absicht des Exklusivberechtigten, vom erworbenen Recht keinen Gebrauch zu machen, kann aber unterschiedlichste Gründe haben; das Fehlen eines allgemeinen Informationsinteresses kann daraus alleine nicht abgeleitet werden.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfahrensmängel unterlaufen sind. Selbst wenn sie gegeben wären, hätten sie diesfalls keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis.
Dem Vorbringen, die beschwerdeführende Partei werde durch den angefochtenen Bescheid auch dann verpflichtet, das Signal zur Verfügung zu stellen, wenn sie mangels Absicht ein Spiel zu übertragen gar kein Signal produziere, ist unzutreffend. Der angefochtene Bescheid verpflichtet die beschwerdeführende Partei lediglich dazu, die Signale bestimmter Spiele "zur Verfügung" zu stellen. Er setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei über die entsprechenden Signale verfügt. Trifft dies - mangels Signalproduktion - jedoch nicht zu, fehlt es an einem Gegenstand, der der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt werden könnte. Eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, die erwähnten Signale jedenfalls zu produzieren, enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichteinrechnung ergänzender Informationen in die Höchstdauer der Kurzberichterstattung von 90 Sekunden seien gesetzwidrig und stünden im Widerspruch zum spruchgemäß eingeräumten Kurzberichterstattungsrecht, nicht zielführend. Im Bescheid enthaltene Begründungsdarlegungen können nach hg. Judikatur nämlich herangezogen werden, wenn wegen der Unklarheit des Spruches Zweifel am Bescheidinhalt bestehen. Solche Unklarheiten des erwähnten Spruchpunktes sind allerdings weder ersichtlich, noch wird dies von der beschwerdeführenden Partei behauptet. Im Übrigen können Begründungsdarlegungen jedoch nicht zur Ergänzung des normativen Spruchs herangezogen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Seite 982 f dargestellte Judikatur).
Normative Verbindlichkeit hätten die von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur erlangen können, wären sie in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden. Dies ist nicht erfolgt. Die bloß in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Darlegungen entfalten jedoch gegenüber den Bescheidadressaten keine normative Wirksamkeit. Schon aus diesem Grund liegt in ihrer Aufnahme in die Bescheidbegründung keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit.
Die von der beschwerdeführenden Partei als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides liegen somit nicht vor. Da der angefochtene Bescheid nur in diesem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen war, erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen.
Von der ohne nähere Begründung beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden; im Übrigen wurde von der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Jänner 2006
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