VwGH 2004/04/0234

VwGH2004/04/023427.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Premiere Fernsehen GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004, GZ 611.003/0035-BKS/2004, betreffend Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
KOG 2001 §11 Abs3;
KOG 2001 §12;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
KOG 2001 §11 Abs3;
KOG 2001 §12;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) wie folgt entschieden:

"I.

1. Der ORF hat gem. § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über

a) den Supercup

  1. b) die Spiele des Hallen-Cups
  2. c) die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde
  3. d) die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, soweit sie Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Premiere Fernsehen GmbH Co KG vom 15.6.2004 sind.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gem. § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher unter Spruchpunkt I.1. genannten Fußballspiele der Spielzeiten 2004/05, 2005/06 und 2006/07 zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag eines Bewerbes und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet ist, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele der Red Zac Erste Liga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. Hinsichtlich der Spiele des Stiegl-Cups wird der Antrag abgewiesen, soweit er sich auf die erste und zweite Runde bezieht.

4. Es wird gemäß § 5 Abs. 5 FERG festgestellt, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über den Supercup am 9. Juli 2004 unter den Bedingungen des Punktes I.2 hatte.

5. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet war, die Signale sämtlicher Bewerbspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga 2004/05 im Zeitraum vom 9. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates gem. § 5 Abs. 4 FERG zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.

II.

1. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallen Cup sowie des Supercups zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i. V.m. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.

2. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs Red Zac Erste Liga 2004/05 sowie des Supercups zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen."

Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 29. Juni 2004 die beschwerdeführende Partei um Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung im Ausmaß von 90 Sekunden pro Spiel während der Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und der österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) ersucht. Ein gleich lautendes Schreiben sei an Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Premiere Deutschland) sowie an ATV Privatfernsehen-GmbH (ATV) ergangen. Um Rückantwort bis 7. Juli 2004 sei gebeten worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 habe die mitbeteiligte Partei beantragt, der Bundeskommunikationssenat (BKS) möge aussprechen, dass die beschwerdeführende Partei, Premiere Deutschland und ATV verpflichtet seien, "die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallencup sowie des Supercups, die im zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Antragsgegnerinnen und der ÖFBL bestehenden Exklusiv-TV-Vertrages veranstaltet werden, zur Verfügung zu stellen. Dies zu den angemessenen Bedingungen, die der Bundeskommunikationssenat festlege, jedenfalls aber - wahlweise nach Verlangen - ab 'Heck Ü-Wagen', via Satellit, per Richtfunkstrecke (TVL) oder auf Band und in der Signalqualität 'clean-feed'".

In der Folge hätten zum Zweck einer gütlichen Einigung im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG Verhandlungen vor dem BKS und zwar am 28. Juli 2004, am 4. August 2004 sowie am 6. September 2004 stattgefunden. Es seien vom BKS Vergleichsvorschläge vorgelegt worden, keiner dieser Vorschläge sei jedoch sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch von der mitbeteiligten Partei angenommen worden.

Nachdem der BKS mit Bescheid vom 9. September 2004 der mitbeteiligten Partei das Recht auf Kurzberichterstattung in Ansehung sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zuerkannt habe, sei der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden, näher darzulegen, inwieweit (insbesondere in welcher Form und Dauer) sie oder andere Fernsehveranstalter in der Vergangenheit über die Red Zac Erste Liga, den Stiegl-Cup, den Hallencup, den Supercup und UEFA-Intertoto-Cup berichtet hätten. Für die Red Zac Erste Liga sollte die 20. und die 30. Spielrunde, für den Stiegl-Cup die erste bis dritte Runde der Saison 2003/2004 herangezogen werden. Weiters sei der mitbeteiligten Partei aufgetragen worden, durch Vorlage von Auszügen von wenigstens vier bundesweit erscheinenden Tageszeitungen das Ausmaß der Berichterstattung über die genannten Ereignisse (für Red Zac Erste Liga und Stiegl-Cup nur die genannten Runden) in diesen Printmedien darzustellen.

Die mitbeteiligte Partei habe mitgeteilt, dass über die Freitagspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga in einer eigenen Sendung in der Dauer von 20 Minuten (00.20 bis 00.40 Uhr in ORF 2) berichtet worden sei, Berichte über die Samstagspiele seien innerhalb der Sendung "Bundesliga" samstags zwischen 18.00 und 19.25 Uhr erfolgt, wobei der Berichtsteil über die Red Zac Erste Liga zwischen 8 und 10 Minuten gedauert habe. Über den Stiegl-Cup sei von der ersten Runde an in einer eigenen Sendung mit Zusammenfassung der diversen Spiele berichtet worden. In Anbetracht der Vielzahl der Begegnungen sei in den ersten Runden jeweils eine Auswahl der interessantesten Spiele getroffen worden. Von der Viertelfinalrunde an sei optional ein Spiel live übertragen worden, die anderen Spiele seien in Form von Zusammenfassungen ausgestrahlt worden. Von den Semifinali sei ein Spiel verpflichtend live zu senden gewesen, über das 2. Semifinale sei in einer ausführlichen Zusammenfassung berichtet worden. Das Finale sei auf einer breiten Sendefläche live übertragen worden. Das Supercupspiel sei stets live ausgestrahlt worden, während auf Grund der Rechtslage über den UEFA-Intertoto-Cup stets zumindest in Form von Meldungen berichtet worden sei. Bildberichte seien dann zur Ausstrahlung gelangt, wenn die erforderlichen Rechte erworben hätten werden können und die jeweiligen Spiele von entsprechendem Interesse gewesen seien. Diesfalls sei entweder in Aufzeichnungen oder live berichtet worden.

Die mitbeteiligte Partei habe gleichzeitig ein Konvolut vorgelegt, das zum einen Zeittafeln über die Berichterstattung betreffend die genannten Spiele enthalten habe und zum anderen Auszüge aus dem ORF-Pressespiegel über die Berichterstattung in Printmedien betreffend die Fußballberichterstattung des ORF, nicht jedoch über die Spiele selbst.

In der Folge habe der BKS Kopien der Sportseiten der Tageszeitungen Kronenzeitung, Kurier, Die Presse und Der Standard jeweils vom 2. Oktober 2004 und vom 27. Oktober 2004 zum Akt genommen; aus diesen ergebe sich ein näher dargelegter Umfang der Berichterstattung über die Red Zac Erste Liga. Zum T-Mobile Hallencup 2005 habe der BKS durch Einsichtnahme in die Homepage der Bundesliga ermittelt, dass dieses Turnier im Jänner 2005 mit je einem Turnier in Wien und in Graz vorgesehen gewesen sei. Beim Turnier in Wien sei die Teilnahme von 7 Mannschaften der T-Mobile Bundesliga und ein "Red Zac Team Erste Liga" vorgesehen gewesen, sowie eine Begegnung Rapid gegen Austria Wien, sowohl am 5. als auch am 7. Jänner. Beim Grazer Hallenturnier vom 14. bis 16. Jänner sei die Teilnahme der übrigen drei Mannschaften der T-Mobile Bundesliga, der drei steirischen Vereine der Red Zac Erste Liga sowie des Red Zac Team Erste Liga vorgesehen gewesen, sowie, dass an jedem Spieltag Vereine der T-Mobile Bundesliga spielen werden. Zum voraussichtlichen Umfang der TV-Berichterstattung sei auf der Homepage angegeben worden, dass sämtliche Spiele des T-Mobile Hallencups von Premiere live übertragen würden, ATV Plus werde täglich vom Topspiel des Tages berichten; insgesamt sei eine Berichterstattung von 50 bis 60 Stunden erwartet worden.

Gemäß § 5 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) habe der BKS, wenn wie im vorliegenden Fall eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern nicht zustandekomme, auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen einem Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen sei. Über die Kurzberichterstattung betreffend die T-Mobile Bundesliga sei - aus näher dargelegten Gründen - bereits gesondert entschieden worden.

Gemäß § 5 Abs. 1 FERG habe ein Fernsehveranstalter, der ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, jedem in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen.

Zur Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung sei ein Fernsehveranstalter verpflichtet, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis erworben habe. Dies treffe auf die beschwerdeführende Partei zu. Premiere Deutschland habe zunächst durch Vertrag mit der ÖFBL die ausschließlichen Übertragungsrechte erworben. Auf Grund einer "internen Vereinbarung" zwischen Premiere Deutschland und der beschwerdeführenden Partei dürfe Letztere die Übertragungsrechte für Österreich ausüben. Die beschwerdeführende Partei sei Inhaberin einer von der Kommunikationsbehörde Austria erteilten Zulassung für privates Satellitenfernsehen in Österreich. Sie treffe auch die maßgeblichen Entscheidungen über die Gestaltung der Sendungen betreffend die T-Mobile Bundesliga und verbreite diese Sendungen. Es gäbe eine eigene Redaktion der beschwerdeführenden Partei, der die inhaltliche Konzeption einer Sendung obliege und die befugt sei, Anweisungen für spezifische produktionstechnische Schwerpunktsetzungen zu geben. Die beschwerdeführende Partei sei daher gemäß § 2 Z 1 PrTV-G als Fernsehveranstalter im Sinn des § 1 Abs. 1 FERG anzusehen. Durch den Vertrag zwischen Premiere Deutschland mit der ÖFBL und die "interne Vereinbarung" mit der beschwerdeführenden Partei werde Letztere jedenfalls faktisch in die Lage versetzt, über die ausschließlichen Übertragungsrechte in Österreich zu verfügen und damit die Spiele erstmals für das Fernsehpublikum in Österreich auszustrahlen. Zwar bestehe eine Sublizenzvereinbarung zwischen Premiere Deutschland und ATV, mit der Letzterer bestimmte Übertragungsrechte eingeräumt würden. Dies ändere an der Ausschließlichkeit des Übertragungsrechts der beschwerdeführenden Partei allerdings nichts. Es könne dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er mit der Weitergabe bestimmter Rechte an einen - vom das Kurzberichterstattungsrecht begehrenden Fernsehveranstalter verschiedenen - Veranstalter die Passivlegitimation des Fernsehveranstalters, der die Rechte exklusiv erworben habe, untergehen lassen wolle. Andernfalls würde der Anspruch auf Kurzberichterstattung häufig auf einen bloß theoretischen Anspruch reduziert. Es sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei ein Fernsehveranstalter sei, der über vertragliche Beziehungen die ausschließlichen Übertragungsrechte für die Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Fußballspiele an das österreichische Fernsehpublikum erworben habe.

Zu klären sei, ob die im Antrag genannten Spiele - unter Ausschluss der Spiele des Bewerbs der T-Mobile Bundesliga - vom Recht auf Kurzberichterstattung umfasst seien. Das Recht auf Kurzberichterstattung sei gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz FERG auf Ereignisse von "allgemeiner Bedeutung" beschränkt, wobei ein "allgemeines Informationsinteresse" dann vorliege, wenn zu erwarten sei, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden werde. Aus der Legaldefinition des Begriffs "allgemeines Informationsinteresse" sowie aus den Gesetzesmaterialien werde deutlich, dass für die Frage des Vorliegens eines entsprechenden Informationsinteresses der Umfang der Medienberichterstattung maßgeblich sei. Es sei davon auszugehen, dass es sowohl auf die Berichterstattung in den elektronischen Medien als auch auf die Berichterstattung in den Zeitungen ankomme. Welches Ausmaß an Berichterstattung vorliegen müsse, damit von einem allgemeinen Informationsinteresse ausgegangen werden könne, definiere das Gesetz mit "breitem Niederschlag" bzw. sei in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage von "breitem Raum" die Rede. Ein "breiter Raum" liege aber nicht bereits dann vor, wenn im Falle von Sportveranstaltungen mit Spielcharakter Spielergebnisse sowie die Mitwirkenden an dem Spiel genannt würden. Erforderlich sei vielmehr, dass nicht in einem bloß untergeordneten Ausmaß auch Berichte und Reportagen in Artikelform gebracht würden. Weitere Hinweise für einen breiten Raum an Berichterstattung seien größere Überschriften und Bildberichterstattung sowie Hinweise auf den Titelseiten der Zeitungen. Fraglich sei in diesem Zusammenhang, inwieweit ein allgemeines Informationsinteresse auch dann anzunehmen sei, wenn die Medienberichterstattung auf Zeitungen in bestimmten Bundesländern bzw. auf Mutationen für bestimmte Bundesländer beschränkt sei. Wenngleich nicht auszuschließen sei, dass Ereignisse, die auch von regionaler Bedeutung für ein bestimmtes Bundesland seien, auch ein allgemeines Informationsinteresse dergestalt auslösten, dass bundesweite Berichterstattung in den Medien stattfinde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Medienberichterstattung nur in einzelnen Bundesländern einen Hinweis auf ein allgemeines Informationsinteresse gäbe, wenn in den übrigen Bundesländerzeitungen bzw. auf Bundesebene keine entsprechende Berichterstattung stattfinde. Bei der Annahme eines allgemeinen Informationsinteresses sei auch zu berücksichtigen, dass Teile der Bevölkerung kein oder nur ein geringes Interesse an der Sportart Fußball und im Besonderen an den Bewerben im Rahmen des österreichischen Fußballbundes hätten. Wenngleich dies nicht zum Schluss führen dürfe, dass ein allgemeines Informationsinteresse nur dann gegeben sei, wenn sich alle Bevölkerungsgruppen in gleicher Weise für ein Ereignis interessierten, so relativiere sich das Informationsinteresse jedenfalls dann, wenn Teile der Bevölkerung ein entsprechendes Interesse überhaupt nicht aufbrächten. Auf der anderen Seite dürfe der Begriff des "allgemeinen Informationsinteresses" auch nicht überspannt werden. Dies gebiete eine systematische Interpretation, welche § 4 FERG berücksichtige, der sich auf Ereignisse von "erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" beziehe.

Berücksichtige man diese allgemeinen Kriterien für die Auslegung des Begriffs des "allgemeinen Informationsinteresses" so ergäbe sich für die im Spruch genannten Spiele folgende Beurteilung:

a) Supercup:

Bei diesem Spiel handle es sich um die Auseinandersetzung zwischen dem Meister der T-Mobile Bundesliga und dem Sieger des Stiegl-Cups (bzw. dem unterlegenen Finalgegner, wenn der Sieger der T-Mobile Bundesliga auch den Stiegl-Cup gewonnen habe). Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen aller Parteien des Verfahrens bilde dieses Spiel ein Ereignis von allgemeiner Bedeutung.

b) Spiele des Hallencups:

Beim Hallencup handle es sich um eine Serie von Spielen an verschiedenen Orten im Jänner jedes Jahres, im Jahre 2005 in Wien und in Graz. Im Hinblick auf die große Anzahl von teilnehmenden Bundesliga-Vereinen und die angekündigte TV-Berichterstattung sei jedenfalls beim Turnier in Wien von einem Ereignis von allgemeiner Bedeutung auszugehen. Am Turnier in Graz sei im Jahre 2005 die Teilnahme von (nur) drei Bundesligavereinen, der drei steirischen Erste Liga Vereine sowie des Red Zac Erste Liga Teams vorgesehen gewesen. Wenngleich hier ein stärkerer regionaler Einschlag gegeben sei, könne im Hinblick auf die Teilnahme des Meisters der Bundesliga und darauf, dass es an den drei Spieltagen jeweils auch zu wenigstens einer Begegnung zweier Bundesligavereine kommen dürfte, sowie im Hinblick auf die gemeinsame Vermarktung des Grazer und des Wiener Turniers auch dem Grazer Turnier die Eigenschaft eines Ereignisses von allgemeinem Interesse zuerkannt werden. Im Hinblick darauf, dass für die beiden Turniere pro Spieltag nur je 90 Sekunden zur Verfügung stünden, scheine es gerechtfertigt, das Recht auf Kurzberichterstattung auch insoweit anzunehmen.

c) Spiele des Stiegl-Cups:

Hier werde das Recht auf Kurzberichterstattung spruchgemäß auf die Spiele ab der dritten Runde beschränkt. Für Spiele der ersten und zweiten Runde werde ein Recht auf Kurzberichterstattung aus näher dargelegten Gründen verneint. Ab der dritten Runde sei ein allgemeines Informationsinteresse zu bejahen, weil es hier regelmäßig zu Begegnungen zwischen Vereinen der T-Mobile Bundesliga und Erste-Liga-Vereinen bzw. im Einzelfall auch zu Duellen zweier Mannschaften der Bundesliga komme. Im Hinblick darauf, dass für den gesamten Spieltag nur 90 Sekunden an Kurzberichterstattung zur Verfügung stünden, scheine es angemessen, die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde (Achtelfinale der letzten 16 Mannschaften) als Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse anzusehen.

d) Spiele des UEFA-Intertoto-Cups:

Auch an diesen Spielen sei ein allgemeines Informationsinteresse zu bejahen und zwar insoweit, als Vereine der T-Mobile Bundesliga beteiligt seien. Ein allgemeines Informationsinteresse sei auch im Hinblick darauf zu bejahen, dass eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Cup zur UEFA-Cup Teilnahme führe. Dieses Informationsinteresse könne sogar überaus groß sein, wenn - wie in den vergangenen Jahren - den österreichischen Vereinen Gegner der Deutschen Fußballbundesliga zugelost würden.

Gemäß § 5 Abs. 3 FERG sei die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zu beschränken. Dies schließe - unabhängig vom zeitlichen Höchstausmaß - eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts ebenso aus wie die Integration von mehreren Kurzberichten, die das gesetzliche Höchstausmaß nicht überschreiten, in eine längere Unterhaltungssendung über Fußball, die z.B. mit Analysen und Interviews gestaltet werde. Ausgeschlossen werde durch das Gesetz ferner, dass der Kurzbericht in mehrere Teile unterteilt werde und in den Unterbrechungen andere Informationen zu den Spielen gegeben werden, weil das Gesetz in § 5 Abs. 2 FERG ausdrücklich von der "Herstellung und Sendung eines Kurzberichts" sowie in § 5 Abs. 3 FERG von der täglichen Verbreitung "eines Kurzberichts" spreche. Der nachrichtenmäßige Charakter der Berichterstattung gehe jedoch nicht verloren, wenn der Kurzbericht um nachrichtenmäßig gestaltete Informationen über Tabelle, Torschützenliste udgl. ergänzt werde. Der BKS sei der Auffassung, dass diese ergänzenden Informationen nicht in die Höchstdauer der Kurzberichterstattung von 90 Sekunden einzurechnen seien.

Aus näher dargelegten Gründen sei in Ansehung des Stiegl-Cups eine Spielrunde als "Ereignis" i.S.d. § 5 FERG anzusehen. Analoges gelte für die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, wenngleich hier grundsätzlich an einem Spieltag maximal zwei Begegnungen mit österreichischen Vereinen stattfinden könnten und derzeit überhaupt nur ein österreichischer Verein zur Teilnahme an diesem Bewerb berechtigt sei. Beim Hallencup sei der einzelne Spieltag nicht zuletzt deshalb das "Ereignis", weil hier neben dem zeitlich - organisatorischen Zusammenhang auch örtliche Identität sowie Identität der Zuschauer gegeben sei. Das Ausmaß der Kurzberichterstattung sei somit auf höchstens 90 Sekunden pro Spieltag begrenzt. Neben diese Höchstgrenze trete jedoch eine weitere Beschränkung, nämlich auf jene Zeit, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele zu vermitteln. Ob diese zweite Beschränkung eine weitere Beschränkung bedeute, lasse sich nicht abstrakt sagen. Diese Frage hänge vielmehr von der Anzahl und dem Verlauf dieser Spiele ab. Maßgebliche Faktoren seien hiebei die Anzahl der Tore, außergewöhnliche spektakuläre Spielszenen, sonstige spielentscheidende Szenen, etwa schwere Fouls, die zum Platzverweis eines Spielers führten, schwere Ausschreitungen von Zusehern etc. Keinesfalls sei es geboten, dass (etwa bei hohen Siegen) jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werde, jedes Tor zu zeigen. Bei mehr als drei Spielen pro Spieltag werde der 90 Sekunden-Rahmen jedoch in aller Regel ausgeschöpft. Ein allgemeines Informationsinteresse an den Fußballspielen der Red Zac Erste Liga sei aus näher dargelegten Gründen zu verneinen und der Antrag der mitbeteiligten Partei insoweit abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid wie folgt in ihren Rechten verletzt:

"1. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgelegt

wird, dass der ORF gemäß § 5 Abs 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde (Spruchpunkt I.l.c) hat, erachten wir uns durch den Bescheid in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, anderen Fernsehveranstaltern das Recht auf Kurzberichterstattung nur an Ereignissen einräumen zu müssen, an denen wir ausschließliche Übertragungsrechte erworben haben oder an denen uns aufgrund faktischer Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, darüber zu berichten.

2. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgelegt

wird, dass der ORF gemäß § 5 Abs 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über

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