Normen
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a;
BAO §230 Abs6;
BAO §284 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a;
BAO §230 Abs6;
BAO §284 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von folgendem durch die Aktenlage gedeckten Sachverhalt aus:
Die mit 23. Mai 2002 datierten Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wurden dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 zugestellt. Nachdem er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 31. August 2002 gestellt hatte, brachte er am 14. August 2002 die mit diesem Tag datierten Berufungen ein. Der Schriftsatz enthielt auch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung aller in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung.
Mit Bescheid vom 11. September 2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zurück. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Aussetzungsantrag enthalte keine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages.
Mit Bescheiden vom 20. September 2002 pfändete das Finanzamt die dem Beschwerdeführer gegenüber der niederösterreichischen Ärztekammer und mehreren Sozialversicherungsträgern zustehenden Forderungen.
Mit weiterem Bescheid vom 20. September 2002 setzte das Finanzamt gemäß § 26 AbgEO die Pfändungsgebühr und die Auslagenersätze im Gesamtbetrag von EUR 2.237,98 fest.
Gegen den Bescheid betreffend die Zurückweisung der Aussetzung der Einhebung vom 11. September 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung vom 25. September 2002. Darin stellte er u. a. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Am 26. September 2002 unterfertigte der Beschwerdeführer Abtretungserklärungen gegenüber dem Finanzamt.
Mit Bescheiden vom 26. September 2002 stellte das Finanzamt gemäß § 16 AbgEO die mit Bescheid vom 20. September 2002 angeordnete Pfändung und Überweisung einer Geldforderung ein.
Mit dem am 26. September 2002 beim Finanzamt eingelangten Antrag vom 25. September 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 20. September 2002 über die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei dem ausgewiesenen Rückstand handle es sich um nicht rechtskräftige Abgaben, gegen die ein Rechtsmittelverfahren laufe und für dessen Dauer die Aussetzung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO beantragt worden sei. Das Verfahren über die Aussetzung der Einhebung sei noch nicht abgeschlossen, sodass erst nach rechtskräftigem Bescheid über die Aussetzung eine Betreibung des Rückstandes erfolgen dürfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2002 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 20. September 2002 als unbegründet ab, weil im Zeitpunkt der Pfändung keine Einbringungshemmung vorgelegen sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 20. September 2002 neuerlich das Rechtsmittel der Berufung. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Hochwasseropfer gemäß § 206 lit. a BAO einzustufen. Er sei durch unmittelbare und mittelbare Schäden betroffen worden. Bei den unmittelbaren Schäden handle es sich um eine durch das Hochwasser zerstörte Holzverkleidung. Die mittelbaren Schäden beruhten darauf, dass im Zeitpunkt des Hochwassers die Patientenanzahl in der Ordination dermaßen zurückgegangen sei, dass es massive Umsatzeinbrüche gegeben habe.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 antwortete er auf einen (im Akt nicht einliegenden) Mängelbehebungsauftrag zu den Berufungen gegen die Abgabenbescheide.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen den Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung der Aussetzung der Einhebung vom 11. September 2002 und gegen den Bescheid auf Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens vom 20. September 2002 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes aus, der Beschwerdeführer sei zu der für den 25. September 2003 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung als Partei vorgeladen worden. Er habe am 11. September 2003 telefonisch um Vertagung dieser Verhandlung ersucht, weil eine psychiatrisch neurologische Untersuchung ausständig sei. Mit Schreiben vom 18. September 2003 habe er den Termin für diese Untersuchung mit 25. September 2003 bekannt gegeben. Da weder der Beschwerdeführer noch sein steuerlicher Vertreter zum anberaumten Termin gekommen seien, habe der Senat gemäß § 284 Abs. 4 BAO beschlossen, die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Anträge auf Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung seien abgelehnt worden, weil das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei und er daher auch seinen steuerlichen Vertreter hätte entsenden können. Weshalb ihm dies nicht möglich gewesen wäre, habe er nicht dargetan. Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, dass das von ihm erwähnte neurologische Gutachten für den Beschwerdefall Bedeutung habe. Im Rahmen des Berufungsverfahrens seien lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen, das Ergebnis der behaupteten Untersuchung habe darauf keinen Einfluss ausüben können. Die Senatsverhandlung sei daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen.
Der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 enthalte keine dem Gesetz genügende Darstellung. Auch aus der in der Berufung vom 25. September 2002 enthaltenen Auflistung der Aussetzungsbeträge lasse sich nichts gewinnen. Es seien lediglich die die Differenz zwischen der festgestellten Steuerschuld und den Vorauszahlungen darstellenden Beträge aufgelistet worden. Der Beschwerdeführer habe für die Streitjahre Abgabenerklärungen eingebracht; diese seien für die Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Beträge heranzuziehen gewesen. Eine derartige Darstellung der aussetzbaren Beträge fehle jedoch zur Gänze.
Die für den Antrag geforderte Darstellung könne darüber hinaus nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, weil ein solcherart mangelhafter Antrag zwingend zurückzuweisen sei. Die Zurückweisung stehe einer neuerlichen Antragstellung und Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder Darstellung des in Betracht kommenden Aussetzungsbetrages gemäß § 212a Abs. 3 BAO sei daher zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt und habe den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der bekämpften Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag (1. Juli 2002) sondern erst am 14. August 2002 gestellt. Nach der mit Bescheid vom 11. September 2002 erfolgten Zurückweisung des Aussetzungsantrages sei ihm daher keine Nachfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO zugestanden. Damit sei aber auch keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO gegeben gewesen. Den mit Bescheiden vom 20. September 2002 vorgenommenen Pfändungen von Geldforderungen sei auch keine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO entgegengestanden. Ab der Zurückweisung des Aussetzungsantrages, somit ab dem 11. September 2002 bis zur dagegen am 25. September 2002 erhobenen Berufung habe keine Hemmung bestanden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Hochwasseropfer gemäß § 206 lit. a BAO einzustufen, müsse entgegengehalten werden, dass diese Bestimmung ausschließlich auf die Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben abstelle, nicht jedoch auf die Einhebung bereits festgesetzter Abgaben. Auch aus dem an die Finanzämter gerichteten Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 13. August 2002, wonach es für nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenschulden mit Fälligkeitstag oder Zahlungsfrist nach dem 6. August 2002 vor dem 1. Oktober 2002 weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen solle, lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Bei den der Pfändung zu Grunde liegenden Abgaben handle es sich zum überwiegenden Teil um Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeit vor dem 6. August 2002. Lediglich die Einkommensteuervorauszahlungen 7 bis 9/2002 seien nach dem 6. August 2002 fällig geworden. Aber auch diesbezüglich finde der "Hochwassererlass" keine Anwendung. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei eine Beschädigung an der Holzverkleidung aufgetreten und habe er zeitlich begrenzte Umsatzrückgänge erlitten. Diese Umstände könnten eine im Erlass angesprochene Notlage nicht begründen. Im Übrigen stellten Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukomme, keine verbindlichen Rechtsquellen dar. Es sei somit von einer Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Pfändungen auszugehen. Die Vorschreibung der Vollstreckungskosten sei daher zu Recht erfolgt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt. Er sei schon bei Einbringung der Berufungen und auch im weiteren Berufungsverfahren durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH vertreten worden. Dennoch sei diese Vertretung nicht zur Berufungsverhandlung geladen worden. Die Unterlassung der Verständigung seiner Vertretung von der Berufungsverhandlung sei ein wesentlicher Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze, der das Verfahren mangelhaft mache. Es sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich ordnungsgemäß und ausreichend am Verfahren zu beteiligen.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Hat nämlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht (§ 284 Abs. 4 zweiter Satz BAO). Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer als Partei des Abgabenverfahrens zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates mit einem Mitglied des Senates der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist und er auch einen Parteienvertreter entsenden kann. Die dem Beschwerdeführer zugekommene Vorladung zur Berufungsverhandlung enthält neben einem diesbezüglichen Hinweis die Bemerkung, dass ein allenfalls ausgewiesener Vertreter von dem Termin der mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde nicht in Kenntnis gesetzt wird.
Ob die Vorladung des Beschwerdeführers trotz Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten rechtswidrig war, muss im Beschwerdefall nicht beantwortet werden. Denn die Unterlassung der Vorladung eines Bevollmächtigten einer Partei zur Berufungsverhandlung wäre etwa gleich dem Unterbleiben einer gesetzmäßig beantragten Berufungsverhandlung als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Ein Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0011, m.w.N.). Welches Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hätte erstatten können, zeigt er in der Beschwerde nicht auf. Mangels Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist die Beschwerde insoweit unbegründet.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte vor endgültiger und rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung keinerlei Einbringungsmaßnahmen setzen dürfen. Während der offenen Berufungsfrist gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung seien Einbringungsmaßnahmen unzulässig gewesen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO). Die Berufung hat somit keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit und auf die Vollstreckbarkeit der Abgabenzahlungsschulden. Erst der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO führt nach Maßgabe des § 230 leg. cit. zur Hemmung der Einbringung. Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. Nach dem
4. Absatz dieses Paragraphen sind diese für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO).
Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Berufungen. Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt somit eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus. In gleicher Weise kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Berufung bekämpft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2001, 98/15/0002). Wird ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen (geänderten) Antragstellung nicht entgegen. Der neue Antrag bewirkt gemäß § 230 Abs. 6 BAO, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0017, u.a.).
Es ist unstrittig, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 14. August 2002 die Voraussetzungen des § 212a BAO nicht erfüllt hat. In einem solchen Fall ist das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 3 BAO verpflichtet, den Antrag ohne vorherigem Auftrag zur Behebung der Mängel zurückzuweisen. Eine Nachholung der Antragsvoraussetzungen in der Berufung gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zulässig. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nämlich lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages.
Im Beschwerdefall wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 14. August 2002 mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. September 2002 zurückgewiesen. Die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestand sohin ab Einlangen des Antrages mit 14. August 2002 bis zur Zurückweisung des Antrages mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. September 2002. Eine Nachfrist nach § 212a Abs. 7 BAO stand dem Beschwerdeführer nicht zu, weil der Aussetzungsantrag erst am 14. August 2002 und nicht vor Fälligkeit (§ 210 Abs. 1 BAO) oder innerhalb einer Nachfrist (§ 210 Abs. 4 BAO) der mit Abgabenbescheid vom 23. Mai 2002 festgesetzten Abgaben erhoben wurde. Mit dem Bescheid vom 11. September 2002 wurde der Antrag erledigt im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO. Die Behörden mussten nicht die Rechtskraft dieses Bescheides abwarten. Zum Einen stand einer neuerlichen Antragstellung der Bescheid über die Zurückweisung nicht entgegen, zum Anderen stellt § 212a Abs. 4 BAO klar, dass die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge sinngemäß anzuwenden sind. Ein Fall des § 212a Abs. 4 BAO, nämlich die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, ist hier nicht gegeben. Endete somit die Hemmung der Einbringung mit Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 11. September 2002 und wurde kein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, konnte das Finanzamt die Bescheide über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 20. September 2002 erlassen. Der Berufung vom 25. September 2002 gegen die Zurückweisung der Aussetzung der Einhebung als solcher kommt aus dem Grunde des § 212a Abs. 4 BAO keine Hemmung der Einbringung zu. Ob die Berufung als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu beurteilen ist, kann dahinstehen, weil die Bescheide betreffend Pfändung und Überweisung von Geldforderungen vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze erfolgte daher im Grunde des § 26 AbgEO zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 6. Juli 2006
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