VwGH 98/15/0002

VwGH98/15/000210.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Helmut Osberger GmbH in Straß im Straßertale, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, GA 7 - 1564/35/96, betreffend Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;
BAO §218 Abs4;
BAO §218 Abs5;
BAO §230 Abs6;
BAO §273;
BAO §276 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;
BAO §218 Abs4;
BAO §218 Abs5;
BAO §230 Abs6;
BAO §273;
BAO §276 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter in dem mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau über das Vermögen der H GmbH. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkurs.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1996 wurden die Vorauszahlungen der Gemeinschuldnerin auf die Körperschaftssteuer für 1996 mit 50.000 S festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte unter einem die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab, weil auf Grund der geltenden Rechtslage die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid wenig erfolgsversprechend erscheine.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuervorauszahlung für 1996 erneut (und nach dem Beschwerdevorbringen in identer Höhe) fest. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Das Finanzamt wies die gegen den (ersten) Festsetzungsbescheid vom 28. Juni 1996 erhobene Berufung mit Erledigung vom 5. November 1996 mit der Begründung zurück, dass " auf Grund des Körperschaftssteuervorauszahlungsbescheides vom 21.10.1996 der erste Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden" sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag wies das Finanzamt weiters die gegen den den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab, weil "die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Berufung bereits mit Bescheid vom 5.11.1996 erledigt" worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO setze voraus, dass die Einhebung der betreffenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängt. Im Hinblick auf den Bescheid vom 5. November 1996, mit dem die maßgebliche Berufung vom 17. Juli 1996 gegen den Körperschaftssteuervorauszahlungsbescheid für 1996 und Folgejahre zurückgewiesen worden sei, könne eine Aussetzung der Einhebung mangels Vorliegens einer Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhänge, nicht bewilligt werden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 1997, B 103/97, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Zunächst ist festzustellen, dass nur jener Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid abgewiesen hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Ob die Zurückweisung der Berufung gegen einen anderen Bescheid, nämlich den Bescheid vom 28. Juni 1996 betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen, allenfalls rechtswidrig erfolgte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe "den Aussetzungsantrag bzw. die gegen dessen Zurückweisung gerichtete Berufung nicht meritorisch erledigt, sondern unzulässigerweise zurückgewiesen" verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Aus diesem ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst, dh meritorisch, entschieden hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, worauf der Beschwerdeführer seine Behauptungen stützt, die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass über einen Aussetzungsantrag nicht mehr (meritorisch) entschieden werden müsse, wenn die diesem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.

Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Berufungen, weil gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt ist.

Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Berufung gegen den der Abgabenordnung zu Grunde liegenden Bescheid ergehenden Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung oder einer anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Für die Entrichtung der Abgabe steht dem Abgabenpflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung zu. Daraus folgt, dass die Aussetzung der Einhebung grundsätzlich immer einen konkreten Verfahrensabschnitt betrifft.

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt gemäß § 212a Abs. 5 BAO eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus. In gleicher Weise kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Berufung bekämpft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0085).

Wird somit vom Steuerpflichtigen ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingebracht, so kann für diesen Verfahrensabschnitt wiederum die Aussetzung (neu) beantragt werden. Diesem neuen Antrag kommt gemäß § 230 Abs. 6 BAO die Wirkung zu, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu dessen Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für diesen Zeitraum Zinsen in gleicher Höhe wie im Falle bewilligter Aussetzung zu entrichten. Wird der Aussetzungsantrag iSd § 218 Abs 4 und 5 BAO rechtzeitig gestellt, so hindert dies den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.

Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Körperschaftssteuervorauszahlungsbescheid vom 28. Juni 1996 mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 5. November 1996 zurückgewiesen. Diese Zurückweisung ist vom Beschwerdeführer bekämpft worden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht, dass er im Zusammenhang mit dieser Berufung nicht die Aussetzung der Einhebung beantragt hätte. Auch dass die Berufung gegen den Bescheid, mit dem neuerlich und in identer Weise die Körperschaftssteuervorauszahlungen festgesetzt worden sind, nicht mit einem neuerlichen Aussetzungsantrag verbunden worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Auch wenn die belangte Behörde dem (ersten) Antrag auf Aussetzung stattgegeben hätte, wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des Zurückweisungsbescheides in der Hauptsache vom gleichen Tage die Aufhebung der Aussetzung zu verfügen gewesen. Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides haben sich die Wirkungen der Aussetzung ergeben, weil ein Aussetzungsantrag gestellt bzw eine Berufung gegen den die Aussetzung abweisenden Bescheid eingebracht war. Im Verfahren betreffend die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 5. November 1996 und im Verfahren gegen den zweiten Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid musste aber ohnedies neuerlich die Aussetzung der Einhebung beantragt werden. Bereits durch einen neuerlichen und rechtzeitigen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Berufungsverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid sind die Rechtswirkungen der Aussetzung (wiederum) eingetreten.

Da somit im vorliegenden Fall durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung eine Rechtsverletzung nicht eintreten konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen..

Darauf hingewiesen sei, dass der gegenständliche Fall nicht mit jenen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, 24. November 1997, 93/17/0063, und vom 17. April 2000, 99/17/0437, vergleichbar ist. In den den zitierten Erkenntnissen zugrundeliegenden Fällen war nämlich der administrative Instanzenzug in der Hauptsache (durch die Erlassung der Berufungsentscheidung) erschöpft, sodass der Beschwerdeführer nicht durch einen mit einem weiteren Rechtsbehelf in der Hauptsache (zB einem Vorlageantrag betreffend den Abgabenbescheid) verbundenen neuerlichen Aussetzungsantrag die ununterbrochene Aussetzungswirkung aufrecht erhalten konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Mai 2001

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