VwGH 2003/13/0004

VwGH2003/13/000413.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M, über die Beschwerde der

V Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Peter Hallas, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Brühlerstraße 75/C/5, gegen die Bescheide

1. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XI) vom 25. September 2002, Zl. RV/220- 11/95-1, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1991, betreffend Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991, Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1992 und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1995, sowie betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich "Einheitswert des Betriebsvermögens und über die Vermögensteuer zum 1.1.1989 bis zum 1.1.1992 und Einheitswert des Betriebsvermögens und über die Vermögensteuer zum 1.1.1989 bis zum 1.1.1992", (hg. Zl. 2003/13/0004) und

2. der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. September 2002, Zl. RV/220-11/95-2, betreffend Kapitalertragsteuer für 1988 bis 1992, (hg. Zl. 2003/13/0008),

Normen

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z1;

 

Spruch:

den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und über die Vermögensteuer sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und die Festsetzung der Vermögensteuer betrifft, als unzulässig zurückgewiesen; und

zu Recht erkannt:

im Übrigen wird die Beschwerde (sohin hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides, soweit sie die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1991, die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1988 bis 1992, der Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1989 bis 1991 und der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 1995 betrifft, und hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides zur Gänze) als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 712,30 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde 1987 gegründet und befasste sich in den Streitjahren im Wesentlichen mit dem Kopieren von Videoaufzeichnungen und mit dem Übertragen von Videoaufzeichnungen eines Systems auf ein anderes System.

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum Ing. E.N., welcher auch mit 100.000 S am Stammkapital von 500.000 S beteiligt war.

In seinem Bericht vom 29. August 1994 über eine bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1988 bis 1991 durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung sowie über eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1992 bis Jänner 1993 hielt der Prüfer u. a. fest (Tz 15), dass in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin Rechnungen einer Ph. GmbH in Liquidation aufschienen, nach denen die Beschwerdeführerin von dieser Wirtschaftsgüter gekauft und gemietet habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Jahr 1991 von der A. Leasing GmbH MAZ-Recorder geleast, wobei als Lieferant ebenfalls die Ph. GmbH aufscheine. Die Zahlungen durch die A. Leasing GmbH seien durch Überweisung auf ein Bankkonto bei der C.-Bank, Konto-Nr. xxx25 (zwei Überweisungen über 797.340 S und 919.560 S) erfolgt.

Eine Ph. GmbH sei im Streitzeitraum jedoch nicht tätig gewesen. Diese sei im Jahr 1982 gegründet worden und habe den Handel mit Waren aller Art, u.a. den Handel mit Briefmarken für Sammlerzwecke zum Betriebsgegenstand gehabt. Deren Geschäftsführerin sei für den Zeitraum 30. Jänner 1985 bis 1. Juli 1987 I.R. gewesen, welche für den Zeitraum 1. Juli 1987 bis 10. Juni 1992 als Liquidatorin aufscheine. Am 10. Juni 1992 sei die Ph. GmbH im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht worden. Ab 1985 sei die Ph. GmbH vom Finanzamt "mit Null veranlagt" worden. Zur Anschrift der Ph. GmbH in Wien, A.gasse, hielt der Prüfer fest, nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Hausverwaltung sei der Mieter der Räumlichkeiten in Wien, A.gasse, ein Gesellschafter der Ph. GmbH gewesen, welcher der Hausverwaltung mit Schreiben vom 1. September 1982 mitgeteilt habe, dass die Ph. GmbH an dieser Anschrift in Wien, A.gasse, ihren Firmensitz habe. Am 30. September 1988 sei der Gesellschafter delogiert worden. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse sei nach einer telefonischen Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter über die Ph. GmbH kein Datensatz vorhanden.

Auf Grund eines vom Finanzamt angestrengten gerichtlichen Finanzstrafverfahrens sei das erwähnte Konto bei der C.-Bank, Nr. xxx25, "geöffnet" worden, wobei festgestellt worden sei, dass es sich um ein anonymes Sparbuch gehandelt habe, welches bei der C.-Bank, Zweigstelle W. in 1200 Wien, eröffnet worden sei. Der Prüfer merke an, dass es ungewöhnlich sei, dass ein Unternehmen, dessen Ort der Geschäftsleitung angeblich in 1070 Wien gelegen sei, ein Sparbuch bei jener Zweigstelle in 1200 Wien eröffne, welche die "Hausbank" der Beschwerdeführerin gewesen sei und noch immer sei.

Weiters seien im angestrengten gerichtlichen Finanzstrafverfahren das Firmenkonto der Beschwerdeführerin, Nr. xxx68/00, und das Privatkonto ihres Geschäftsführers Ing. E.N., Nr. xxx100/00, "geöffnet" worden. Die Auswertung habe ergeben, dass der Geldfluss vom erwähnten Sparbuch Nr. xxx25 auf das Firmenkonto der Beschwerdeführerin und in einem Fall auf das Privatkonto des Ing. E.N. rückgeflossen sei. Auf diesem Sparbuch würde weiters eine Bareinzahlung von 470.000 S und eine Einzahlung mit Scheck in Höhe von 777.780 S aufscheinen; beim Scheck handle es sich um einen Firmenscheck der Beschwerdeführerin. In weiterer Folge stellte der Prüfer die Geldflüsse laut den Tagesstrazzen der C.-Bank dar, wie sie aus verschiedenen Buchungen zwischen 25. September 1991 und 24. März 1992 ersichtlich seien:

"Darstellung der Geldflüsse laut Tagesstrazzen:

Datum

Strazzennr.

Text

Betrag

Anmerkung der Bp.

     

25.09.91

 

Umb. Eingang

797.340,--

Überweisung Fa. A. Leasing GmbH

27.09.91

0720-A-9076

Auszahlung

270.000,--

Abhebung Sparbuch

27.09.91

0720-A- 9078

Bareinzahlung

270.000,--

Einzahlung auf Firmen-konto der geprüften Gesellschaft, Kto. Nr. xxx68/00

27.09.91

0720-A- 9081

Auszahlung

522.000,--

Abhebung Sparbuch

27.09.91

0720-A- 9082

Bareinzahlung

522.000,--

Einzahlung auf das Privat-konto, lautend auf Ing. E.N., Kto.-Nr. xxx10/00

1.10.91

0720-B- 7431

Auszahlung

14.000,--

Abhebung Sparbuch

1.10.91

0720-B- 7432

Bareinzahlung

100.000,--

Einzahlung auf das Firmenkonto

     

24.03.92

0720-B- 8032

Auszahlung

200.000,--

Abhebung Sparbuch

24.03.92

0720-B- 8033

Bareinzahlung

165.000,--

Einzahlung auf das Firmenkonto"

Auf Grund dieser Geldflüsse nahm der Prüfer an, dass es sich bei den Rechnungen der Ph. GmbH um Scheinrechnungen handle und das Sparbuch Nr. xxx25 der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer Ing. E.N. zuzurechnen sei.

Daraus zog der Prüfer den Schluss, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer die Vorsteuer aus diesen Rechnungen nicht anzuerkennen sei, weil an der auf den Rechnungen aufscheinenden Anschrift der liefernde Unternehmer nicht bestehe. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer nahm der Prüfer eine verdeckte Ausschüttung, und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Nettorechnungsbetrag und einem unter Tz 18 näher angeführten Betrag hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter und im vollen Nettorechnungsbetrag zuzüglich der geltend gemachten Umsatzsteuer hinsichtlich der gemieteten Wirtschaftsgüter an. Die verdeckte Ausschüttung rechnete er zur Gänze dem Gesellschafter-Geschäftsführer Ing. E.N. zu.

Der Prüfer gab sodann die "Herkunft" der auf den in Rede stehenden Rechnungen aufscheinenden gekauften und gemieteten Wirtschaftsgüter unter Tz 17 insoweit wieder, als er die von der Ph. GmbH angeblich gemieteten Wirtschaftsgüter und Zeiträume darstellte und festhielt, dass ein Stück M II AU650 B Panasonic für den Zeitraum von knapp drei Jahren (1990 bis 1992) um insgesamt 528.000 S gemietet worden sein soll, während der Neupreis laut Auskunft der Firma Panasonic am 1. März 1990 nur 470.600 S netto betragen habe. Zu für diesen Zeitraum gemietete VHS NVFS 100 S Panasonic-Geräte (130 Stück zwischen 2. Februar 1990 und 31. Dezember 1991, 318 Stück zwischen 15. März und 31. Oktober 1991, 210 Stück zwischen 2. April und 31. Dezember 1991 und 240 Stück im Jahr 1992) hielt der Prüfer fest, dass laut Rechnungen der Ph. GmbH im Jahr 1992 658 Stück Videorecorder gemietet worden sein sollen, während eine Rückfrage bei der Firma Panasonic GmbH ergeben habe, dass der betreffende Videorecorder-Typ erstmals im Herbst 1989 auf einer Messe vorgestellt worden sei und im Jahr 1989 403 Stück und im Jahr 1990 730 Videorecorder dieser Marke eingeführt worden seien. Hinsichtlich 115 Stück VHS-Sanyo VC 5100 NTSC-Stereo, welche zwischen 15. Jänner 1991 und 31. Dezember 1992 gemietet worden sein sollten, weise die Bezeichnung "5100" laut Firma Sanyo darauf hin, dass diese nur für das amerikanische Fernsehsystem geeignet seien; es seien zwar Multifunktionsgeräte der Systeme PAL, SECAM und NTSC in Österreich verkauft worden, jedoch nicht in dieser Stückzahl. Aus diesen Gründen erkannte der Prüfer die für die Miete der auf den in Rede stehenden Rechnungen aufscheinenden Geräte geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern nicht an.

Hinsichtlich der gekauften Geräte führte der Prüfer aus, zu insgesamt 25 im Jahr 1989 angeblich von der Ph. GmbH gekauften VHS-Video-Recordern General Electric NTSC habe die General Electric GmbH mitgeteilt, dass für diese Geräte laut einem von General Electric Deutschland auf eine Preisanfrage übermittelten Telefax der gewünschte Preis nicht genannt werden könne, weil diese Geräte in Deutschland nicht vertrieben würden. Hinsichtlich 28 Stück VHS-Video-Recorder Panasonic NV 7800 E habe die Firma Panasonic mitgeteilt, dass die Videorecorder in Österreich nicht erhältlich gewesen seien. Hinsichtlich eines gebrauchten Betacam SP CVR 35 Portable, welches um 210.000 S von der Ph. GmbH gekauft worden sein solle, und hinsichtlich einer U-Matic HB PAL Schnittmaschine Professional sowie Sony BVU 200 P, welche gebraucht um 160.000 S gekauft worden sein sollten, habe die Firma Sony mitgeteilt, dass ein Betacam Portable mit der Bezeichnung BVW 35 im Jahr 1991 um 233.130 S netto verkauft worden sei. Beim Gerät Sony BVU 200 P sei ein Preis nicht mehr feststellbar, weil es sich um ein etwa 20 Jahre altes Gerät handle. Zuletzt seien Geräte mit der Bezeichnung BVU 150 P um etwa 130.000 S netto verkauft worden. Die aus dem Kauf aller Geräte geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 488.600 S (1989), 1,124.700 S (1990), 2,311.100 S (1991) und 1,701.670 S (1992) erkannte der Prüfer insoweit nicht an, (Tz 18) als kein Nachweis habe erbracht werden können, dass die Geräte von der Ph. GmbH um die in den Rechnungen aufscheinenden Preise gekauft worden sein sollten. Die Anschaffungskosten ermittelte der Prüfer im Schätzungsweg mit 50 % der geltend gemachten Kosten. Dementsprechend verringerte er die geltend gemachten Betriebsausgaben und kürzte die aus der Anschaffung der Geräte geltend gemachten Investitionsfreibeträge um die Hälfte (Tz 25). Die zu 50 % nicht anerkannten Anschaffungskosten sowie die Aufwendungen für Mieten zuzüglich Umsatzsteuer wertete er als verdeckte Ausschüttung (Tz 35) in näher dargestellter Höhe. Der Einheitswert des Betriebsvermögens verringerte sich auf Grund der niedriger angenommenen Anschaffungskosten der Geräte, was auch eine Verringerung der Vermögensteuer in näher dargestelltem Ausmaß zur Folge hatte.

In den Prüfungsbericht eingearbeitet (Tz 16) waren Abschriften von Niederschriften über die Vernehmung der Liquidatorin der Ph. GmbH, I.R., und des Ing. E.N. im gegen diese beiden Personen angestrengten Finanzstrafverfahren. Demnach habe I.R. am 23. September 1993 ausgesagt, bis etwa 1983/1984 sei der Geschäftsgegenstand der Ph. GmbH der Handel mit Kleidungsgegenständen gewesen, danach habe die Ph. GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr entwickelt. Einen Ing. E.N. bzw. eine den Namen der Beschwerdeführerin aufweisende Firma kenne sie nicht. Nach Vorhalt einer am 27. März 1992 von der Ph. GmbH an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnung habe I.R. angegeben, dass ihr das Briefpapier als jenes bekannt vorkomme, welches bei Beendigung der Geschäftstätigkeit als Blankobriefpapier noch vorhanden gewesen sei. Sie könne sich aber nicht vorstellen, wie es zu dieser Rechnung gekommen sei.

Ing. E.N., der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, habe am 4. November 1993 zur Niederschrift gegeben, dass er zwei- oder dreimal Beträge zur Unterstützung seiner Schwester entnommen habe, ohne diese Entnahmen im Kassabuch einzutragen, weshalb das Kassabuch der Beschwerdeführerin zu hohe Kassenstände aufgewiesen habe. Auf Vorhalt, dass im Kassabuch am 25. September 1991 (Beleg Nr. 255) mit dem Text "C-Scheck an Kassa" 370.000 S als Einnahme aufschienen und was dieser Verbuchung zu Grunde gelegen sei, habe Ing. E.N. geantwortet, er habe "privat" 30.000 S gehabt und "irgend etwas mit 400.000 S machen" wollen. Er habe daher die 370.000 S in seine eigene Tasche gesteckt. Auf die Frage, was unter dem Geschäftsfall der im Kassabuch zum 27. September 1991 (Beleg Nr. 256) mit dem Text "Eigenerlag auf C-Kto." als Ausgabe von 270.000 S verbucht worden sei, habe Ing. E.N. geantwortet, dass diese 270.000 S auf das Firmenkonto zurückbezahlt worden seien. Am 27. Juli 1990 habe er laut Kassabuch 700.000 S vom Firmenkonto "für die Kassa" entnommen, das Geld aber privat verwendet. Da der Kassastand an diesem Tag mehr als 500.000 S betragen habe, habe auch der Steuerberater erkennen müssen, dass er die 700.000 S nicht zusätzlich für die Firma benötigt habe. Er habe seit 1987 immer wieder "Beträge aus der Firma genommen, weil es dort vorhanden" gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er dafür einen Beleg "Darlehen" hätte erstellen müssen. Nach Vorhalt einer Kopie des Kassabelegs mit der Nummer 256, eines Bareinzahlungsbeleges bei der C.-Bank mit dem Bankaufdruck "27.9.1991 0720A9078 C-ein xxx68/00 xxx 270.000,--" habe Ing. E.N. geantwortet, er habe 370.000 S "aus der Bank genommen" und zwei Tage später 270.000 S und fünf Tage später 100.000 S wieder auf das Bankkonto einbezahlt. Auf den Vorhalt, der Quittungsausdruck lasse erkennen, dass in der Filiale W. der C.- Bank in 1200 Wien auf dem Schalter A mit der laufenden Buchungsnummer 1978 der Betrag von 270.000 S bar einbezahlt worden sei, und am Kontoauszug zum Überbringersparbuch Nr. xxx25, sei ersichtlich, dass am 27. September 1991 mit dem Quittungsdruck 07220A9076 eine Auszahlung von 270.000 S und mit dem Quittungsdruck 0720A9081 eine Auszahlung von 522.000 S erfolgt sei, woraus für die Behörde folge, dass das Sparbuch der Ph. GmbH, auf welches nachweislich der Verkaufserlös der A. Leasing GmbH am 27. Juni 1991 mit 919.560 S und am 25. September 1991 mit 797.340 S eingegangen sei, gleichzeitig mit dem Eigenerlag auf dem Geschäftskonto der Beschwerdeführerin am Bankschalter in der Filiale W. der C.-Bank vorgelegt worden sei, habe Ing. E.N. geantwortet: "ich habe keine Ahnung".

Am 29. April 1994 habe Ing. E.N. auf den Vorhalt, auf Grund der Bankauskünfte der C.-Bank zum Sparbuchkonto xxx25 ergebe sich, dass Beträge von diesem Sparbuch behoben worden und unmittelbar auf das Firmenkonto der Beschwerdeführerin xxx68/00 und auf das Privatkonto des Ing. E.N. (xxx28/00) gutgebracht worden seien, zur Niederschrift gegeben, dass dies nicht stimme und unmöglich sei. Nach dem Vorhalt, dass am 27. September 1991 mit der Buchungsnummer 0720A9081 der Betrag von 522.000 S vom Sparbuch, Konto-Nr. xxx25, Bezeichnung "Überbringer", Losungswort "P. ...", behoben und mit Buchungsnummer 0720A9082 derselbe Betrag auf das Privatkonto xxx28/00, lautend auf Ing. E.N., eingezahlt worden sei, habe Ing. E.N. geantwortet, er wisse nicht mehr, wie viel Geld er sich von Herrn Bauer ausgeborgt habe. Nach dem Vorhalt, dass am gleichen Tag zur gleichen Zeit 270.000 S von eben diesem Sparbuch behoben und auf das Firmengirokonto der Beschwerdeführerin eingezahlt worden seien, habe Ing. E.N. erklärt, er habe auf seinem Firmenkonto einen Schuldensaldo abdecken wollen. Um keine Zinsen zu zahlen, habe er am Schalter US-Dollar wechseln wollen. Herr Bauer habe ihm gesagt, er zahle ihm mehr als den Bank-Kurswert. Er glaube, dass er Herrn Bauer die US- $ zur Gänze übergeben und dieser ihm den Betrag von 270.000 S übergeben habe. Diesen Betrag habe er auf das Firmenkonto einbezahlt. Auf Vorhalt, am 27. September 1991 seien daher insgesamt 792.000 S vom Sparbuch der Ph. GmbH behoben und - wie bereits beschrieben - zu 522.000 S auf das Privatkonto des Ing. E.N. und zu 270.000 S auf das Firmenkonto der Beschwerdeführerin eingezahlt worden, die Dotierung des Sparbuchs sei - um überhaupt die Abhebungen zu ermöglichen - am 25. September 1991 durch eine Überweisung der A. Leasing GmbH in Höhe von 797.340 S erfolgt, die A. Leasing GmbH habe mitgeteilt, dass diese Zahlung für eine Rechnung der Ph. GmbH geleistet worden sei, welche Ing. E.N. der A. Leasing GmbH zur Zahlung vorgelegt habe, habe Ing. E.N. erklärt, die nicht unterschriebene Rechnung der Ph. GmbH habe er der A. Leasing GmbH mittels Fax weitergeleitet. Auf den Vorhalt, er habe in der Niederschrift erklärt, Herr Bauer habe ihm Geld geborgt und auf die Frage, wann er dieses Geld zurückbezahlt habe, habe Ing. E.N. geantwortet, er könne sich daran nicht erinnern. Auf die Frage, warum im Jahr 1993 keine Geräte mehr von der Ph. GmbH gemietet worden seien, und auf den Vorhalt, am 1. März 1993 sei dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Betriebsprüfung vorgenommen werde, habe Ing. E.N. geantwortet, er habe im Jahr 1993 Herrn Bauer von der Ph. GmbH nicht mehr gesehen.

Das Finanzamt folgte dem Prüferbericht und stellte mit Bescheiden vom 28. September 1994, jeweils nach Wiederaufnahme der Verfahren den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Jänner 1989, 1990 und 1991 sowie 1992 fest und setzte die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989, 1990, 1991 und 1992 fest.

Mit Bescheid vom 28. September 1994 zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin weiters zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran und verwies dabei auf den Prüferbericht.

Mit Bescheiden vom 14. Oktober 1994 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für 1988 bis 1992 und die Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1988 bis 1991 sowie die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1995 unter Verweis auf den Prüferbericht fest.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1994 berief die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 28. September 1994 und verwies darauf, dass sie die Begründung im Zusammenhang mit der Berufung gegen die Bescheide vom 14. Oktober 1994 ausführen werde.

Mit Schriftsatz vom 14. November 1994 berief die Beschwerdeführerin gegen die "Bescheide über die Wiederaufnahme betr. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1988 bis 1991, alle vom 14.10.1994," sowie gegen "Umsatzsteuerbescheid für 1992 und Vorauszahlungsbescheid für Körperschaftsteuer für 1995". Die Berufung richte sich gegen sämtliche angeführte Bescheide sowie gegen die in der Berufung vom 31. Oktober 1994 angeführten Bescheide. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. E.N., habe seit 1988 Geschäftsbeziehungen zu einer Ph. GmbH unterhalten. Als Vertreter dieser Firma sei ein Herr Bauer im Jahr 1988 erstmalig mit Ing. E.N. telefonisch in Kontakt getreten. Darauf sei es wiederholt zwischen beiden zu persönlichen Treffen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin gekommen. Hier sei über den Kauf und die Miete verschiedener Geräte verhandelt worden. Herr Bauer habe jeweils pünktlich geliefert und es sei vereinbart worden, gegen Gewährung eines Skontos jede Lieferung bar zu zahlen. Die Beschwerdeführerin habe darin nichts Ungewöhnliches gesehen. Da sich die an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen nicht von anderen Fakturen unterschieden hätten, habe Ing. E.N. nicht ahnen können, dass dahinter eine eventuelle Scheinfirma habe stecken können. Da selbst die A. Leasing GmbH von der Ph. GmbH Geräte gekauft und der Beschwerdeführerin verleast habe, seien keinerlei Verdachtsmomente bei Ing. E.N. aufgekommen, bei der Ph. GmbH handle es sich um eine nicht existente Firma. Es sei nicht Sache des Ing. E.N., sich über die Einkaufspreise oder Herkunft der Geräte bei Herrn Bauer zu erkundigen. Da offensichtlich die Geräte am österreichischen Markt nicht erhältlich gewesen seien, hätten bis heute trotz größter Bemühungen keine Vergleichspreise ermittelt werden können. Zum Beweis der Existenz des Herrn Bauer als Vertreter der Ph. GmbH führte die Beschwerdeführerin einen Kassier der C.-Bank, Filiale W. in 1200 Wien, den Hausverwalter M.T. und einen namentlich nicht genannten Geschäftsführer des Restaurants P. an. Weiters schloss die Beschwerdeführerin der Berufung eine Liste von Personen an, welche die Existenz und den Betrieb von 1000 Videorecordern im Unternehmen der Beschwerdeführerin bezeugen könnten.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1994 legte die Beschwerdeführerin u.a. eine Stellungnahme ihres Geschäftsführers Ing. E.N. vor, wonach dieser zu Kontobewegungen am 27. September 1990 ausführte, bei seinen regelmäßigen Gängen zu den Hausbanken, um Kontoauszüge abzuholen oder Zahlungen zu veranlassen, habe er in den Streitjahren einige Male Herrn Bauer vor der C.-Bank, Filiale W. in 1200 Wien, getroffen. Auch am 27. September 1990 sei dies der Fall gewesen. Ing. E.N. habe einen Teil des von ihm der Beschwerdeführerin geschuldeten Geldes zurückzahlen und dazu von seinem Schwager einige Tage zuvor zugekommene US-$ wechseln und auf das Firmenkonto einzahlen wollen, damit der Kontostand positiv wäre. Als er dem Schalterbeamten sein Anliegen vorgebracht habe, habe ihn Herr Bauer, welcher hinter ihm gestanden sei, angesprochen und ihm angeboten, das Geld zu einem günstigeren als dem Bankkurs zu wechseln. Dabei habe Herr Bauer 270.000 S von seinem Sparbuch abgehoben und ihm gegeben, worauf er diesem den Gegenwert in US-$ gegeben habe. Dieses Geld, welches er von Herrn Bauer erhalten habe, habe er dann auf das Firmenkonto einbezahlt. Da Herr Bauer bemerkt habe, dass er noch weitere Dollarbanknoten in der Hand hielte, habe Herr Bauer von seinem Sparbuch weitere 522.000 S (dies wäre alles, was jener im Moment zur Verfügung hätte) abgehoben und ihm gegen einen entsprechenden Betrag in US-$ übergeben. Diese 522.000 S habe er auf sein persönliches Sparbuch einbezahlt.

Das Finanzamt vernahm am 15. Februar 1995 W.K., Angestellter der C.-Bank, Filiale W. in 1200 Wien, als Zeugen. Dieser gab an, er sei ausschließlich als Kassier bei der C.-Bank in 1200 Wien, Filiale W., tätig gewesen. Ein Herrn Bauer, der in geschäftlicher Verbindung mit Ing. E.N. gestanden sei, sei ihm nicht bekannt. Ing. E.N. sei öfters in Begleitung einer zweiten männlichen Person gekommen. Diese Begleitperson sei bei der Geschäftsabwicklung nicht aktiv geworden. Es sei ihm jedoch nicht bekannt, ob diese Person ein Kunde der Bank gewesen sei. Soweit er sich erinnere, habe diese zweite Person keine Abhebungen von einem Sparbuch getätigt. Der Zeuge sei immer am gleichen Kassenschalter tätig gewesen. Auf die Frage, ob ihm bekannt sei, dass Ing. E.N. Abhebungen von einem Sparbuch vorgenommen und gleichzeitig Einzahlungen auf ein Firmenkonto oder Privatkonto getätigt habe, antwortete der Zeuge, soweit ihm erinnerlich, könne dies vorgekommen sein; großteils seien jedoch nur Barabhebungen oder Bareinzahlungen auf das Firmenkonto der Beschwerdeführerin erfolgt. Ob die genannte zweite Person zwei Abhebungen von einem Sparbuch vorgenommen, diese Beträge Ing. E.N. übergeben und die zweite Person dafür US-$ erhalten habe, sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Inhaber des Sparbuchs Nr. xxx25 sei dem Zeugen nicht bekannt. Ein Vorfall, bei dem Ing. E.N. US-$ habe wechseln wollen und schon am Schalter stehend, von einer zweiten Person angesprochen worden sei, dass diese Person ihm die US-$ zu einem besseren Kurs wechseln würde, sei dem Zeugen nicht bekannt. Abhebungen mittels Firmenschecks über 100.000 S seien vom Konto der Beschwerdeführerin von dritten Personen nicht vorgenommen worden. Ing. E.N. habe etwa zwei- bis dreimal im Monat mit Schecks vom Firmenkonto der Beschwerdeführerin abgehoben.

Weiters vernahm das Finanzamt am 22. Februar 1995 Dr. E.P., Geschäftsführer des Fachverbandes der Audiovision- und Filmindustrie Österreichs. Auf die neben Fragen in Richtung der Anzahl der im Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendeten Videorecorder gestellten Frage, ob Ing. E.N. jemals erwähnt habe, von wem er Videorecorder kaufe oder miete, antwortete der Zeuge, dass einmal darüber gesprochen worden sei, dass jener die Ware über eine österreichische Firma bezogen habe, und soweit ihm noch bekannt sei, dürfte diese Ware vom Osten importiert worden sein. Es habe sich um Importe aus Ungarn handeln können. Auf die Frage, wo Videorecorder der Marke General Electric gekauft worden sein könnten, antwortete der Zeuge, dass diese aus Ländern bezogen worden sein könnten, die von General Electric beliefert worden seien. Österreich komme - soviel er wisse - dafür nicht in Frage. Auf die Frage, ob in Gesprächen über Importe der Name Bauer gefallen sein, antwortete der Zeuge, an den Namen Bauer könne er sich jedenfalls nicht erinnern. Die Frage, ob ihm aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Fachverbandes eine Ph. GmbH bekannt sei, die mit Geräten der Unterhaltungselektronik handle, verneinte der Zeuge.

Mit Schriftsatz vom 5. April 1995 führte die Beschwerdeführerin, welcher die Niederschriften über die Zeugenaussagen zur Kenntnis gebracht worden waren, aus, es sei unmöglich, dass ein Bankkassier (der Zeuge W.K. der C.-Bank) alle Kunden persönlich kenne und deren Namen wisse. Der Kassier könne sich unmöglich daran exakt erinnern, ob vor vier Jahren von einem Sparbuch Geld abgehoben worden sei und dass Ing. E.N. damals US-$ zumal nicht unmittelbar vor der Kassa, sondern dahinter, verkauft habe.

Auf die Aufforderung der belangten Behörde, Namen und Anschrift des Geschäftsführers des Restaurant P. bekannt zu geben, teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Oktober 2001 mit, dass an der Anschrift kein Restaurant, sondern nur mehr ein Realitätenbüro bestehe. Vom damaligen Geschäftsführer des Restaurants P. sei weder Name noch Anschrift bekannt.

M.T. gab als Auskunftsperson der belangten Behörde gegenüber am 24. Oktober 2001 bekannt, dass sein Verhältnis zu Ing. E.N. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "rein geschäftlich (als Vermieter)" gewesen sei. Zur Existenz des Herrn Bauer könne er angeben, dass er ihn Ende der Achtziger-, Anfang der Neunziger-Jahre ein bis zweimal gesehen habe. Er könne sich erinnern, dass er einmal mit einem LKW über 7,5 t Videorecorder angeliefert habe.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholte Ing. E.N. zur Existenz eines Herrn Bauer, dass die Beschwerdeführerin Spezialgeräte gesucht habe und sich dann Herr Bauer bei ihm telefonisch gemeldet habe, weil er offensichtlich erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin Spezialgeräte suche. Herr Bauer habe dann diese Geräte sehr preisgünstig angeboten und auch sehr schnell liefern können; die Geräte seien originalverpackt gewesen. Nähere Umstände betreffend die Firma, für die Herr Bauer gearbeitet habe, habe er nicht überprüft. Auch die A. Leasing GmbH müsste diese Firma überprüft haben. Als er Herrn Bauer von Schwierigkeiten mit der Betriebsprüfung berichtet habe, sei er gekommen, habe seine Geräte wieder abgeholt und er habe nie wieder etwas von ihm gehört. Auch durch Engagement eines Privatdetektivs habe er keine Spur von Herrn Bauer gefunden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1991 sowie betreffend die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1995 als unzulässig zurück. Hinsichtlich des Jahres 1991 sei eine Wiederaufnahme der Verfahren nicht erfolgt und seien die betreffenden Steuern (erstmals) festgesetzt worden. Die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1995 sei bereits vom Finanzamt stattgebend in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt worden.

Soweit sich die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie betreffend der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1992 und betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren samt Sachbescheiden hinsichtlich Einheitswert des Betriebsvermögens und über die Vermögensteuer richteten, wies die belangte Behörde die Berufungen ab.

Hinsichtlich der Bescheide betreffend die Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes nahm es die Existenz der gemieteten Wirtschaftsgüter als gegeben an, erkannte von den geltend gemachten Mietaufwendungen jedoch lediglich 50 % der geltend gemachten Beträge an.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde aus, bei der Betriebsprüfung sei zutage getreten, dass Rechnungen den Namen einer rechnungsausstellenden Firma tragen würden, die tatsächlich keine Leistungen erbracht und diese Rechnungen nicht ausgestellt habe. Dies seien neu hervorgekommene Tatsachen.

Zur Umsatzsteuer führte die belangte Behörde aus, dass § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei der Rechnungslegung mit Namen und Anschrift erfordere. Die Ph. GmbH habe sich ab 1. Juli 1987 in Liquidation befunden und sei mit 10. Juni 1992 amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden, letztlich sei sie vom Finanzamt seit 1985 "mit S 0,00" veranlagt worden. Dies sei auch durch die frühere Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der Ph. GmbH, I.R., bestätigt worden. Die Ph. GmbH sei im Prüfungszeitraum nur noch mit dem Zusatz i.L. im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die auf den Rechnungen angegebene Anschrift sei spätestens per 30. September 1988 unrichtig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die Räumlichkeiten durch die Hausverwaltung geräumt worden seien. Die Liquidatorin habe die Einstellung jeglicher Geschäftstätigkeit ab dem Jahr 1983/84 als wahrscheinlich erachtet. Auch daher sei die Rechnungsanschrift jedenfalls in den Streitjahren unrichtig. Die Vorsteuern seien um die geltend gemachten Beträge zu kürzen.

Zur Körperschaft- und Gewerbesteuer stellte die belangte Behörde fest, einen Nachweis für die Geschäftsbeziehung mit der Ph. GmbH habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können. Der Verantwortung, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht habe ahnen können, hinter der Ph. GmbH stehe eine Scheinfirma, schenke die belangte Behörde keinen Glauben. Aus den zur Umsatzsteuer genannten Tatsachen gehe die Untätigkeit der Ph. GmbH im Streitzeitraum hervor. In der glaubwürdigen Zeugenaussage der I.R. vom 23. September 1993 habe diese ihre Tätigkeit in dieser Firma widerspruchsfrei umschrieben. Der Vertreter des zuständigen Fachverbandes, der als Zeuge vernommene Dr. E.P., habe eine Tätigkeit der Ph. GmbH in dieser Branche in Abrede gestellt. Keiner der Zeugen sei außerdem imstande gewesen, einen Herrn Bauer als Vertreter der Ph. GmbH i.L. dieser konkret zuzuordnen. Vielmehr erschöpfe sich die Kenntnis über den angeblichen Geschäftspartner der Beschwerdeführerin allein auf die physische Existenz einer Person namens Bauer, die der Zeuge M.T. anlässlich einer LKW-Lieferung habe feststellen können.

Bei Analyse der Zahlungsflüsse erkenne die belangte Behörde vielmehr, dass die Beschwerdeführerin selbst hinter der behaupteten Existenz der Ph. GmbH stehe. Möge es auch sein, dass an einem Tag kurz aufeinanderfolgend Buchungen auf zwei in der Berufung involvierte Bankkonten "zufällig" getätigt worden seien, so sei dies dann ausgeschlossen, wenn es in einem Zeitraum zwischen Dezember 1990 bis März 1993 sechsmal geschehe. Dies sei durch die Tagesstrazzen in den Kontobewegungen nachvollziehbar. Auszahlungen von dem der Ph. GmbH zugeordneten Sparbuch, welches auf Überbringer lautete, seien unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang mit Einzahlungen auf dem Firmenkonto der Beschwerdeführerin und auf dem Privatkonto ihres Geschäftsführers Ing. E.N. erfolgt. Dasselbe Bild ergebe sich auch bei der Einlösung von den der Ph. GmbH übergebenen Firmenschecks am 29. Juli 1991 über das Firmenkonto der Beschwerdeführerin. Die zeitlichen Zusammenhänge würden eine Bestätigung dadurch erfahren, dass man die Höhe der bewegten Geldbeträge untersuche. Denn als die A. Leasing GmbH eine Rechnung der Ph. GmbH über 797.340 S bezahlt habe, sei dieser Eingang am 25. September 1991 am Sparbuch gebucht und seien bereits zwei Tage später von diesem Sparbuch 270.000 S abgehoben und zeitnah am selben Tag am Konto der Beschwerdeführerin eingezahlt worden. Am selben Tag sei auch beinahe der volle Rest in Höhe von 522.000 S von dem der Ph. GmbH zugeordneten Sparbuch abgehoben und auf das Privatkonto des Ing. E.N. einbezahlt worden. Eine ähnlich markante betragsmäßige Übereinstimmung sei auch am 24. März 1992 festzustellen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe dazu bei seinen Einvernahmen am 4. November 1993 behauptet, "er hätte keine Ahnung", und am 29. April 1994 erklärt, "das stimme nicht, das wäre unmöglich". Auch die Erklärungen, Geschäfte mit Herrn Bauer abgeschlossen zu haben, wären nach Ansicht der belangten Behörde nur möglich, weil Ing. E.N. gewusst habe, dass ein Herr Bauer der Finanzverwaltung nicht mehr zur Verfügung stünde.

Auch der als Zeuge befragte W.K. von der C.-Bank habe eine geschäftliche Verbindung eines Herrn Bauer mit Ing. E.N. nicht bestätigen können. Er habe sich im Gegenteil erinnern können, dass jene Person, die den Geschäftsführer in die Bank begleitete, nicht von einem Sparbuch Beträge abgehoben habe.

Solcherart sei es für die belangte Behörde offenkundig, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, über ein der Ph. GmbH zugeordnetes Sparbuch zu verfügen.

Zur Schätzung der Anschaffungskosten der gekauften Geräte mit 50 % der Preise auf den in Rede stehenden Rechnungen der Ph. GmbH stellte die belangte Behörde fest, dass hinsichtlich des Kaufes zweier gebrauchter Videoverstärker am 14. Dezember 1990 ein Kaufpreis von 47.000 S für acht Jahre alte Geräte jedenfalls überhöht sei. Dies sehe die belangte Behörde ebenso beim Ankauf einer 20 Jahre alten Schnittmaschine vom 18. Mai 1990 um 160.000 S, wobei nach Auskunft der Firma Sony zuletzt verkaufte Geräte einen Neupreis von 130.000 S gehabt hätten. Es sei unglaubwürdig, dass für derart alte Geräte mehr bezahlt worden sei, als einige Jahre später dieselben neu gekostet hätten. Hinsichtlich der gekauften Videorecorder sei auch seitens des Vertreters des Fachverbandes festgestellt worden, es habe sich dabei um Importe aus dem Osten handeln können. Diese Vermutung sei von Bedeutung, weil die Firmen General Electric GmbH, Panasonic Austria GmbH und die Firma Sanyo darauf hingewiesen hätten, dass es sich bei den nachgefragten Videorecordern um solche Geräte handle, die entweder in Österreich nicht vertrieben oder nicht in dieser Stückzahl in Österreich auf den Markt gebracht worden seien. Daher nehme die belangte Behörde an, dass bei diesen Geräten davon auszugehen sei, sie wären im nahen Ausland kostengünstig beschafft worden. Da im Prüfungsjahr das Preisniveau in Österreich gegenüber Ungarn ein Vielfaches betragen habe, sei es denkmöglich, dass diese Geräte sogar noch weniger als die durch die Betriebsprüfung geschätzten 50 % gekostet hätten. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass die Anschaffungskosten der gekauften Geräte um zumindest 50 % überhöht seien und die Differenz zum geltend gemachten Kaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sei.

Hinsichtlich der von der Ph. GmbH in Rechnung gestellten Gerätemieten vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die Geräte mangels tatsächlicher Geschäftsverbindung mit der Ph. GmbH nicht von dieser Firma angemietet worden sein könnten. Allerdings erkenne die belangte Behörde an, dass Videogeräte in den dargestellten Zeiträumen im Unternehmen der Beschwerdeführerin tatsächlich vorhanden gewesen seien und dem Firmenzweck der Beschwerdeführerin gedient hätten. Daher müsse die belangte Behörde annehmen, dass sie für die Beschwerdeführerin - wenn auch die tatsächlichen Bezugsquellen nicht offenbart worden seien - Kostenfaktoren dargestellt hätten. Für die jeweils ersten "Mietjahre" würden daher, soweit es Videorecorder betreffe, je Gerät ein Aufwand in Höhe von 1.000 S, und soweit es andere Geräte betreffe, 50 % des geltend gemachten Mietaufwandes pauschal anerkannt werden. Der anerkannte verringerte Aufwand würde daher näher dargestellte Beträge ausmachen. Die von der Betriebsprüfung errechnete verdeckte Gewinnausschüttung würde somit um diese Beträge vermindert werden. In diesem Umfang sei der Berufung teilweise stattzugeben.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Kapitalertragsteuer teilweise Folge und verringerte den Steuerbetrag, zu dem die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen wurde. Im Wesentlichen mit einer dem erstangefochtenen Bescheid entsprechenden Begründung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die dort als verdeckte Gewinnausschüttung angesprochenen Beträge der Kapitalertragsteuer unterlägen und gegenüber den Bescheiden des Finanzamtes insoweit zu verringern seien, als die Miete der Geräte in Höhe von 1.000 S je Gerät für die jeweils ersten Mietjahre für Videorecorder und mit 50 % des geltend gemachten Mietaufwandes, soweit es andere Geräte betroffen habe, anzuerkennen seien. Hinsichtlich des Jahres 1992 ergebe sich ebenfalls ein näher angeführter "aus dem Titel der Miete" verringerter Betrag an Kapitalertragsteuer.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 1751, 1752/02-3, die Behandlung der vor ihm gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2003, B 1751, 1752/02-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer und Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und Festsetzung der Vermögensteuer:

Durch die im Beschwerdefall vorgenommene Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer allein aus solchen Umständen, die zu niedrigeren Beträgen am Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer führten, ohne dass in die Sachbescheide andere (erhöhende) Umstände einflossen, sowie durch die Feststellung geringerer Einheitswerte des Betriebsvermögens und die Festsetzung geringerer Vermögensteuerbeträge im wiederaufgenommenen Verfahren, als sie im vorher abgeschlossenen Verfahren festgestellt und festgesetzt worden waren, konnte die die angefochtenen Bescheide ausdrücklich "ihrem gesamten Inhalt nach" bekämpfende Beschwerdeführerin - zumal sie weder in der Berufung noch in der Beschwerde inhaltliche Ausführungen getroffen hatte - in einem subjektivöffentlichen Recht nicht verletzt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119 und 0120). In diesem Umfang war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch einen nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

2. Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer:

a) Umsatzsteuer:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 konnte der im Gesetz näher bestimmte Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Diese zum Vorsteuerabzug führenden Rechnungen mussten nach § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.

Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn der Vorschrift entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2002/15/0174, mwN).

Den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Anschrift der Ph. GmbH im Streitzeitraum und des Einstellens der Geschäftstätigkeit der Ph. GmbH vor dem Streitzeitraum tritt die Beschwerde nicht entgegen. Soweit - auch die Vorsteuer betreffend -

in der Beschwerde die Existenz der auf den in Rede stehenden Rechnungen bezeichneten Geräte im Unternehmen der Beschwerdeführerin hervorgehoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der angeführten Gesetzesstelle die Lieferung eines Gegenstandes oder die Leistung (Miete) hinsichtlich eines Gegenstandes allein noch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sondern es eben auch einer den liefernden oder leistenden Unternehmer mit seiner richtigen Anschrift ausweisenden Rechnung bedarf (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006). Dass es im Beschwerdefall daran gefehlt hat, hat die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt.

Soweit die belangte Behörde daher im Instanzenzug die Umsatzsteuer festgesetzt hat, ohne die auf den Rechnungen der Ph. GmbH ausgewiesenen Vorsteuern anzuerkennen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

b) Körperschaft- und Gewerbesteuer:

Dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Geräte nicht von der Ph. GmbH und auch nicht von einem Herrn Bauer zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen gekauft bzw. gemietet hat, hat die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) festgestellt. Dabei obliegt dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Prüfung, ob die Feststellungen aktenwidrig sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2002/13/00232).

Ausgehend von den konkret nicht bestrittenen Feststellungen über das Einstellen der Geschäftstätigkeit der Ph. GmbH schon vor dem Streitzeitraum, von der Zeugenaussage des Dr. E.P., der weder eine Ph. GmbH noch einen Herrn Bauer kannte, und vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder Vornamen noch Anschrift noch sonst eine Erreichbarkeit des "Herrn Bauer" im Verwaltungsverfahren angeben und auch dessen Funktion in der Ph. GmbH im gesamten Verfahren nicht aufklären konnte (und dies im Übrigen in der Beschwerde auch nicht erfolgte), ist es unter Berücksichtigung der anderen Beweisergebnisse zum Zahlungsfluss über das angeblich der Ph. GmbH zuzurechnende Sparbuch xxx25 nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Geräte nicht von der Ph. GmbH oder einem "Herrn Bauer" gekauft oder gemietet hatte.

Angesichts der Aussagen des Zeugen Dr. E.P. über die Herkunft der Geräte und der Befragungen verschiedener Hersteller oder Generalimporteure über den Preis dieser Geräte ist es weiters nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde angenommen hat, dass die in Rede stehenden Geräte zu geringeren als auf den Rechnungen der Ph. GmbH ausgewiesenen Preisen von anderen Personen (allenfalls im Ausland) gekauft bzw. von diesen gemietet worden sind.

Die Beschwerdeführerin führt ein "leichtfertiges Übergehen wesentlicher Elemente in Zeugenaussagen" ins Treffen und bringt insbesondere den Zeugen Dr. E.P. ins Spiel, wonach durchaus 1.000 Videorecorder im Bereich des Unternehmens der Beschwerdeführerin gearbeitet hätten. Weiters wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die wirtschaftlichen Vorgänge in den Büchern ihren korrekten Niederschlag gefunden hätten und dass ohne die bereitgestellten Geräte die Aufträge von der Beschwerdeführerin nicht erlangt worden wären und die Einnahmen nicht hätten erzielt werden können. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde - im Gegensatz zum Finanzamt - die Anzahl der Geräte im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und auch die Existenz der gemieteten Geräte nicht verneint hat, sondern lediglich die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen je Gerät nicht anerkannt hat.

Schließlich trägt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht alle relevanten Geldflüsse erfasst. Es fehle die Position "25.09.91 C-Scheck an Kassa 370.000,--". Dabei habe es sich um ein Darlehen der Beschwerdeführerin an Herrn Bauer gehandelt, welches dieser in zwei Teilen am 27. September und am 1. Oktober 1991 in Höhe von 270.000 S und 100.000 S zurückbezahlt habe. Damit entfernt sich die Beschwerdeführerin vom Akteninhalt, denn in der von ihr selbst mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1994 vorgelegten Erklärung des Ing. E.N. über die Kontobewegung vom 27. September 1991 führte dieser aus, dass er Herrn Bauer in der C.-Bank-Filiale zufällig getroffen habe und der Betrag von 270.000 S, den er einbezahlt habe, derjenige wäre, welchen er von Herrn Bauer durch Einwechseln von US-$ erhalten habe. Von einem dem Herrn Bauer gewährten Darlehen, das dieser damit zurückbezahlt habe, war damals keine Rede. Im Übrigen hat Ing. E.N. bei seiner Vernehmung am 4. November 1993 ausgesagt, bei der am 25. September 1991 unter Beleg-Nr. 255 als Einnahme verbuchten 370.000 S habe er "privat 30.000 S" gehabt und "irgendetwas mit 400.000 S machen" wollen. Er habe daher die 370.000 S "in meine eigene Tasche gesteckt". Von einem Darlehen an Herrn Bauer ist auch an dieser Stelle keine Rede.

Soweit die Beschwerdeführerin die A. Leasing GmbH ins Treffen führt, welche Eigentümerin einer Vielzahl der geleasten Geräte geworden und als seriöse Leasing-Firma eingeschritten sei, ist sie auf die Feststellung der belangten Behörde hinzuweisen, wonach die A. Leasing GmbH ausschließlich mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten sei und sich insoweit darauf beschränkt habe, nach Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin den Kaufpreis auf das von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene und von ihr der Ph. GmbH zugerechnete Konto (welches sich als Sparbuch erwies) zu überweisen.

Dass die Ph. GmbH im Prüfungszeitraum noch im Firmenbuch eingetragen war, hilft der diesen Umstand einwendenden Beschwerdeführerin schon deshalb nichts, weil - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hervorhebt - diese Eintragung im Streitzeitraum mit dem Zusatz "in Liquidation" versehen war.

Durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Geräte nicht von der Ph. GmbH um die auf den in Rede stehenden Rechnungen angeführten Preise gekauft oder gemietet worden waren, war sie zur Schätzung (§ 184 BAO) berechtigt. Die belangte Behörde hat die tatsächlichen Anschaffungskosten und den tatsächlichen Aufwand mit 50 % der erklärten Anschaffungskosten und des erklärten Aufwandes geschätzt. Ein Sachverständigengutachten hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren weder beantragt noch beigebracht. Welchen Betrag die Geräte tatsächlich gekostet haben, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt. Zu welchen Beträgen die belangte Behörde anstelle der mit 50 % der geltend gemachten Aufwendungen angenommenen Beträge hätte gelangen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass "das leichtfertige Übergehen von substanziierten Einwendungen" zumindest als grob gesetzwidrig bezeichnet werden müsse, unterlässt sie es, konkret darzustellen, welche "substanziierten Einwendungen" sie im Verwaltungsverfahren zur Höhe der Anschaffungskosten und der Aufwendungen und zu den tatsächlichen Preisen gemacht hätte.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das vom Zeugen Dr. E.P. erwähnte und von der belangten Behörde in die Schätzung einbezogene Preisgefälle insbesondere zu Ungarn im Streitzeitraum nicht gegeben gewesen sei. Welchen Anlass die belangte Behörde gehabt hätte, die Ausführungen des Vertreters des Fachverbandes "einer kritischen Überprüfung zu unterziehen", wird allein mit dem Vorbringen in der Beschwerde, "dass der österreichische Markt auch auf Betreiben des Fachverbandes geschützt wird", nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte nicht ausreichend technische Kenntnisse, um den Preis der Geräte richtig schätzen zu können, und habe kein Sachverständigengutachten eingeholt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht gegen die Denkgesetze verstößt, wenn die belangte Behörde die tatsächlichen Preise und Entgelte für die Geräte deutlich niedriger angenommen hat, als sie in den nicht anerkannten Rechnungen ausgewiesen sind.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Selbstbau von Videoverstärkern gehen deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde von einem Selbstbau durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht (mehr) ausgegangen ist.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe mehr als zwölf Jahre zurückliegende Vorgänge, die ihr seit mehr als zehn Jahren bekannt seien, "erst jetzt" zum Anlass genommen, die bekämpften Bescheide zu erlassen und das gerichtliche Strafverfahren zu betreiben, was die Unsicherheit der Behörden dokumentiere, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass bereits während der Betriebsprüfung Anzeige wegen Abgabenhinterziehung u.a. gegen Ing. E.N. erstattet worden war, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 1993 betreffend ein gegen den Genannten anhängiges Finanzstrafverfahren ergibt (mit dem Beschluss wurde die Bank zur Gewährung von Belegeinsicht aufgefordert), bleibt offen, wie die Behörden anders als durch eine solche Anzeige das gerichtliche Strafverfahren "betreiben" hätten sollen.

Wenn die Beschwerdeführerin letztlich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes rügt und ausgehend von "der geforderten Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit" Feststellungen vermisst, lässt sie gänzlich im Dunklen, welchen konkreten Vorwurf sie der belangten Behörde damit machen möchte.

Soweit der erstangefochtene Bescheid die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1995 betrifft, enthält die Beschwerde kein gesondertes Vorbringen.

Der Beschwerde gelingt es daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen, soweit er die Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1989 bis 1991 und die Körperschaftsteuervorauszahlung 1995 betrifft.

3. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- , Körperschaft- und Gewerbesteuer:

Den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Umstände über die Geschäftstätigkeit der Ph. GmbH erst im Zuge der Betriebsprüfung zur Kenntnis gekommen sind, tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Sachbescheiden erweist sich daher die durch diese neuen Tatsachen bewirkte Wiederaufnahme als nicht rechtswidrig.

4. Kapitalertragsteuer:

Aus den zur Körperschaft- und Gewerbesteuer getroffenen Ausführungen erweist es sich im Zusammenhang mit der unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde, dass die in Rede stehenden Beträge dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde dabei von verdeckten Ausschüttungen im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ausgegangen ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht konkret bekämpft. Dass der belangten Behörde bei der Berechnung der Höhe der Kapitalertragsteuer im zweitangefochtenen Bescheid ein Fehler unterlaufen wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerde war daher - soweit sie nicht zurückzuweisen war (siehe Punkt 1) - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs.2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Vorlageaufwand war dem Bund nur einmal zuzusprechen, weil die Verwaltungsakten gemeinsam zu beiden Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. März 2006, 2002/15/0144 und 0145, und vom 22. März 2006, 2002/13/0116 und 0117).

Wien, am 13. September 2006

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