VwGH 2002/15/0174

VwGH2002/15/01741.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der H GmbH in L, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 3/7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIII) vom 7. August 2002, GZ. RV/250-17/10/94 und RV/745-17/10/99, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jeweils für die Jahre 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §184;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BAO §115 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §184;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.

1. Die beschwerdeführende GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) übte in den Streitjahren unter anderem das Baumeistergewerbe und das Gewerbe der Vermittlung von Arbeitskräften, insbesondere auf dem Bausektor, aus.

2. Betriebsprüfungen führten zum Ergebnis, dass Rechnungen namentlich angeführter Baugesellschaften, die als Subunternehmer Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht haben sollen, mangels Identität der Rechnungsaussteller mit den tatsächlichen Leistungserbringern als sogenannte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende "Scheinrechnungen" anzusehen sind. Die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge wurden teils als Betriebsausgaben (Schätzung des Lohnaufwandes für die Leistungen von Betriebsfremden (Schwarzarbeiter)) anerkannt, teils als verdeckte Ausschüttungen (Entnahmen der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile) behandelt.

Weiters wurden als Werkvertragsleistungen bezeichnete Leistungen von Bauhandwerkern in den Jahren 1989 bis 1992 bei den Leistungserbringern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gewertet. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen wurde nicht anerkannt.

B.

Unter Hinweis auf die Feststellungen im Prüfbericht nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991 wieder auf und erließ neue Sachbescheide, setzte die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Oktober 1993 mit den Bescheiden vom 3. August 1994 fest. Mit Bescheiden vom 25. Juni 1999 setzte das Finanzamt u.a. die Umsatz- , Gewerbe- und Körperschaftsteuer 1993 fest.

I.

Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 1994 (Tz. 16 und 17) und im Bericht vom 8. Juni 1999 (Tz. 28 und 30) wurde zu den Eingangsrechnungen von Subunternehmern zusammenfassend ausgeführt, zwischen den einzelnen Subunternehmern und der Beschwerdeführerin habe kein Leistungsaustausch stattgefunden. Die Eingangsrechnungen seien daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren.

Im Einzelnen wurde Folgendes ausgeführt:

1. DO GmbH, 1150 Wien

Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1990 neun von dieser GmbH ausgestellte Eingangsrechnungen über Fremdleistungen verbucht. Die in Fotokopie erstellten Rechnungsvordrucke seien in Schrift, Form und Inhalt unterschiedlich gestaltet gewesen; es seien zeitlich nicht zusammenpassende fortlaufende Rechnungsnummern verwendet worden; die Leistungsbeschreibungen seien nur pauschal vermerkt gewesen; auf den Rechnungen befinde sich der jeweilige Eigenvermerk hinsichtlich der Zahlungen, diese seien vorwiegend (ohne Ausstellung einer Kassaquittung) in bar bzw. mit Verrechnungsscheck (teilweise vom Gesellschafter-Geschäftsführer privat vorfinanziert) erfolgt. Bei dem für diese GmbH zuständigen Finanzamt scheine über diese Rechnungen kein Datensatz auf. Die GmbH habe sowohl die Anschrift 1150 Wien, R-Gasse 3, sowie 1020 Wien, F-Straße 4/3, verwendet. Nach den Erhebungen des Finanzamtes für Körperschaften habe es an diesen Anschriften kein Mietverhältnis dieser GmbH gegeben. Nach Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse habe diese GmbH ab 1/89 bis dato keine Arbeitnehmer angemeldet. Als Gesellschafter und Geschäftsführer scheine laut Firmenbuch Nebosja P auf. Mit 13. Februar 1990 sei als zweiter Geschäftsführer Mirko L bestellt worden. Mit 27. Februar 1990 sei die GmbH im Firmenbuch gelöscht worden. Der als Geschäftsführer eingetragene Mirko L sei laut Auskunft des Zentralmeldeamtes in Wien seit dem Jahre 1976 nicht gemeldet gewesen. Neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer sei als Ansprechperson Branko P genannt worden. An der angegebenen Adresse habe eine Scheinfirma, S GmbH, existiert. Deren Ansprechperson sei ebenfalls Branko P gewesen. Dieser sei laut Abfrage beim Zentralmeldeamt mit 18. Mai 1988 nach Ex-Jugoslawien abgemeldet worden. Diese Scheinfirma sei ebenfalls mit 27. Dezember 1990 im Firmenbuch gelöscht worden.

Eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer Nebosja P sei nicht möglich gewesen.

Das Finanzamt für Körperschaften habe mitgeteilt, dass im Zuge von Hausdurchsuchungen bei diversen Firmen Blanco-Rechnungsformulare dieser GmbH mit Stempel und Unterschrift versehen, beschlagnahmt worden seien.

Die Beschwerdeführerin habe teilweise zu den einzelnen Rechnungen Stundenlisten beigelegt. Von welcher Firma die Leistungen ausgeführt worden seien, sei nicht ersichtlich. Bei den aufgezählten Arbeitern handle es sich vornehmlich - dem Namen nach - um ausländische Personen, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt sei.

2. N u P Bau GmbH:

In den Jahren 1990 bis 1992 seien von der Beschwerdeführerin von dieser GmbH ausgestellte Rechnungen verbucht worden und zwar im Jahr 1990 vier, im Jahr 1991 acht und im Jahr 1992 eine.

Zu diesen Rechnungen sei zu bemerken, dass diese GmbH laut Briefkopf wahlweise folgende Orte des Sitzes sowie Angaben zu Telefon und Bankverbindungen verwende:

beantragt.

DI GmbH:

Hinsichtlich dieser GmbH habe die Betriebsprüfung ein offensichtlich aktenwidriges Ergebnis angenommen. Es sei eine Barzahlung am 8. Oktober 1992 zum Vorhalt gebracht worden, obwohl es sich um eine Überweisung gehandelt habe. Dafür, dass diese GmbH gemäß den Rechnungen tätig geworden sei, werden noch ergänzende Unterlagen vorgelegt. Die Geschäftsführer dieser GmbH schienen im Auszug aus dem Handelsregister auf; die Löschung der GmbH im Jahr 1994 ändere nichts an der Sachlage, weil die gegenständlichen Arbeiten im Jahr 1992 erbracht und verrechnet worden seien. Auch hiezu werde ein Firmenbuchauszug, eine Information des KSV und eine Rechnung vorgelegt sowie die Parteienvernehmung und die Einvernahme einer Zeugin beantragt.

DO GmbH:

Auch diese GmbH sei selbstverständlich existent und tatsächlich tätig gewesen; sie habe umsatzsteuergerechte Rechnungen ausgestellt und bezahlt erhalten, aus denen die Leistungen hervorgingen. Zum Beweis dafür werde ein Handelsregisterauszug in Kopie, eine Rechnung samt Buchungsvermerk vorgelegt und die Parteienvernehmung und die Einvernahme von Zeugen beantragt.

K GmbH:

Hinsichtlich dieser GmbH seien umsatzsteuergerechte Rechnungen mit Zahlungsbestätigungen sowie die firmenbuchrechtliche und die steuerliche Dokumentation vorgelegt worden. Es seien Teilrechnungen und Abrechnungen nach Aufmaß vorgenommen worden. Auch seien ein Konzessionsdekret des Magistrates der Stadt Wien und eine Beitragsvorschreibung der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt worden. Zum Beweis dafür, dass diese GmbH tatsächlich als Unternehmer und gemäß den Rechnungen Leistungen erbracht und bezahlt erhalten habe, werde die Parteienvernehmung, w.o., beantragt.

N u P Bau GmbH:

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mit dieser selbstverständlich existenten und tatsächlich tätigen GmbH Vereinbarungen getroffen. Die angebotene Zeugin Eva H. habe mit dieser GmbH Korrespondenz geführt. Der Zeuge Christian Ö. sei auf der Baustelle anwesend gewesen und könne die erbrachten Leistungen bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe sich von dieser Gesellschaft bestätigen lassen, dass die Arbeiter dieses Subunternehmens über eine gültige Arbeitsgenehmigung verfügten. Hiezu werde ein Auszug aus dem Firmenbuch mit Stand 2001, eine eidesstattliche Erklärung vom 27. November 1991, eine Überweisungsbestätigung zum Beweis für das Vorhandensein eines Firmenkontos dieser Gesellschaft vorgelegt und die Parteienvernehmung sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt.

R u F Bau GmbH:

Die Auftragsschreiben und Rechnungen seien bereits vorgelegt worden. Daraus ergäben sich auch die erbrachten Leistungen. Die Leistungen seien rund 1 3/4 Jahr vor der Löschung der GmbH erbracht worden. Die Abgabenbehörde habe selbst erhoben, dass im maßgeblichen Zeitraum fünf Arbeitskräfte bei dieser GmbH gemeldet gewesen seien. Auch in diesem Fall habe ein tatsächlicher Leistungsaustausch und ein den Rechnungen entsprechender Zahlungsfluss stattgefunden. Auch hiezu werde die Parteienvernehmung, w.o., beantragt.

D.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Sie führte im angefochtenen Bescheid zu den Rechnungen der Subunternehmer Folgendes aus:

a) Umsatzsteuer

Materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei das Vorliegen von Rechnungen, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1972 entsprächen. Fehle auch nur eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Merkmale, liege keine Rechnung vor und sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Baugesellschaften, die die in Rede stehenden strittigen Rechnungen ausgestellt hätten, tatsächlich existierten. Den Beweisanboten der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 4. Juli 2002 zur "tatsächlichen Existenz der Baugesellschaften" müsse daher nicht entsprochen werden.

Weiters gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin jede ihr zumutbare Ermittlung zur Klärung der "hier entscheidungsrelevanten Tatsachen" durchgeführt habe; auch zu diesem Beweisthema bedürfe es daher keiner Aufnahme der beantragten Beweise.

Es stehe außer Streit, dass die in den Rechnungen verrechneten Leistungen im vollen Umfang erbracht worden seien und dass den Rechnungsbeträgen entsprechende Geldflüsse stattgefunden hätten; auch zu diesem Beweisthema seien keine Beweisaufnahmen erforderlich.

Damit die Rechnungen, in denen die in Rede stehenden Gesellschaften als Rechnungsaussteller aufscheinen, die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug berechtigten, müssten in den einzelnen Rechnungen der wirkliche Name und die wirkliche Anschrift der Gesellschaft enthalten und dürfe nicht irgendein Unternehmer sein, sondern die Rechnung ausstellende Gesellschaft die in Rechnung gestellte Leistung auch tatsächlich erbracht haben.

Zu den einzelnen Rechnungen sei Folgendes auszuführen:

BA GmbH:

Nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung handle es sich nach dem Firmenbuchauszug um eine in 1100 Wien, T-Gasse, ansässige GmbH. In den Rechnungen vom 16. und 30. April 1992 werde als Anschrift der GmbH nicht 1100 Wien, T-Gasse, sondern 1190 Wien, H-Straße, angegeben. Sollte die in 1100 Wien ansässige GmbH diese Rechnungen ausgestellt haben, hätte sie mit der Anschrift 1190 Wien, H-Straße, eine falsche Anschrift angegeben. Die Angabe einer falschen Anschrift würde den Vorsteuerabzug auch dann ausschließen, wenn die in 1100 Wien, T-Gasse, ansässige GmbH die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen erbracht hätte. Sollte hingegen eine in 1190 Wien, H-Straße, ansässige GmbH die Rechnungen ausgestellt haben, seien die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege der Gegenbeweis dafür, dass die leistende Unternehmerin in den Rechnungen angegeben worden sei. Da sich die Firmenbezeichnung der im Firmenbuch eingetragenen GmbH nicht von der die Rechnung ausstellenden GmbH unterscheide, sei eine Identifizierung der Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin nur mittels Firmenanschrift möglich. Es gebe keinen einleuchtenden Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin den Firmenbuchauszug einer GmbH vorlege, die nicht ihre Auftragnehmerin gewesen sei. Damit spreche der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Firmenbuchauszug dafür, dass es sich bei der Rechnungsausstellerin nicht um die in 1190 Wien, H-Straße, ansässige GmbH handeln könne.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 4. Juni 2002 eine KSV-Detailinformation vorgelegt, worin die Geschäftsanschrift der GmbH mit 1190 Wien, H-Straße, angegeben werde; mit gleichem Schriftsatz sei eine Firmenbuchrecherche der R-Bank vorgelegt worden, wonach diese GmbH die Geschäftsanschrift 1100 Wien, T-Gasse, aufweise. Bei dieser Sach- und Beweislage sei nicht davon auszugehen, dass die wirkliche Anschrift der leistenden GmbH in den Rechnungen angegeben worden sei. Die Angabe "1190 Wien, H-Straße", als Anschrift der die Rechnung ausstellenden GmbH sei in diesem Fall nicht der einzige Grund, um den Vorsteuerabzug aus den beiden Rechnungen zu versagen. Die Beschwerdeführerin habe eine ihr von ihrem eigenen Auftraggeber zur Verfügung gestellte Adressenliste vorgelegt, die zur Herstellung der Erstkontakte mit Subunternehmern gedient habe. Der Erstkontakt zur Subfirma müsse daher von der Beschwerdeführerin gemäß ihrer Darstellung ausgegangen sein. In dieser von der Beschwerdeführerin vorgelegten Adressenliste sei eine BA GmbH nicht enthalten. Aber auch alle anderen Baugesellschaften, die die im Beschwerdefall strittigen Rechnungen ausgestellt hätten, seien in dieser Liste nicht enthalten. Würde nur eine dieser Gesellschaften in der Adressenliste nicht aufscheinen, könnte das noch als Zufall angesehen werden. Eine derartiger Zufall sei jedoch dann auszuschließen, wenn alle Gesellschaften in der als Beweismittel für die Kontaktaufnahme vorgelegten Adressenliste nicht aufscheinen.

Abgesehen davon sei keine Geschäftsbeziehung zwischen der BA GmbH und der Beschwerdeführerin nachweisbar:

Die Beschwerdeführerin habe als Ansprechpartner bei dieser GmbH Marko B genannt, ohne dass sie den für einen Ansprechpartner eines Unternehmens typischen Aufgabenbereich umschreibe. Allen Leistungen aus den Rechnungen der BA GmbH liege ein Auftrag zu Grunde, der mit Leiharbeitskräften ausgeführt worden sei. Die Aufgaben eines Ansprechpartners müssten demzufolge die Auftragsannahme und die Bereitstellung von Leiharbeitskräften zur Auftragsdurchführung, unter Umständen auch die Ausstellung von auf Grundlage von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten bzw. Arbeitsstunden erstellten Rechnungen sein.

Nach dem Firmenbuchauszug ist Marko B im hier relevanten Zeitraum Gesellschafter-Geschäftsführer der in 1100 Wien, T-Gasse, ansässigen GmbH gewesen. Leistende Unternehmerin sei aber nach den Rechnungsangaben nicht die in 1100 Wien, T-Gasse, sondern die in 1190 Wien, H-Straße, ansässigen GmbH gewesen. Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung des Marko B durch eine in 1190 Wien, H-Straße, ansässige GmbH seien weder in den Erhebungen des Betriebsprüfers noch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belegen zu finden. Wenn daher Marko B namens einer BA GmbH auftrete, Aufträge annehme und Abrechnungen durchführe, sei dies nach der Sach- und Beweislage für die in 1100 Wien, T-Gasse, und nicht für eine in 1190 Wien, H-Straße, ansässige GmbH geschehen. Dass die Beschwerdeführerin Marko B als ihren Ansprechpartner nenne, sei deshalb ein weiterer Hinweis darauf, dass nicht die in den Rechnungen genannte GmbH, sondern die in 1100 Wien, T-Gasse, ansässige GmbH die darin verrechneten Leistungen erbracht haben müsse. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass eine in 1190 Wien, H-Straße, ansässige GmbH der Beschwerdeführerin Arbeitskräfte zur Verfügung hätte stellen können. Eine von der Betriebsprüfung an die Wiener Gebietskrankenkasse gestellte Anfrage über gemeldete Arbeitnehmer der in 1190 Wien, H-Straße, ansässigen GmbH habe zum Ergebnis geführt, dass die Arbeitnehmerverrechnungskonten der in 1100 Wien, T-Gasse, ansässigen GmbH bekannt gegeben worden seien. Demnach wäre nur die in 1100 Wien, T-Gasse, ansässige GmbH nachweisbar in der Lage gewesen, der Beschwerdeführerin Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, dies jedoch erst 1993 und nicht im hier maßgeblichen Jahr 1992. Möglich wäre, dass eine der beiden BA GmbH nicht der Sozialversicherung gemeldete Arbeiter zur Durchführung der verrechneten Leistungen beschäftigt habe; nachweisbar sei eine derartige Beschäftigung von Schwarzarbeitern und damit eine Leistungserbringung durch eine der beiden BA GmbH jedoch nicht. Da sich die verrechneten Leistungen nicht zu einer in 1190 Wien, H-Straße, ansässigen GmbH als leistendes Unternehmen zurückverfolgen ließen, sei dies ein Grund, um von nicht zutreffenden Angaben in den Rechnungen über die leistende Unternehmerin auszugehen. Wegen des Fehlens des wirklichen Firmennamens und der wirklichen Firmenanschrift des leistenden Unternehmens in den Rechnungen vom

16. und 30. April 1992, berechtigten diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug. Der Prüfer habe darauf hingewiesen, dass in diesen Rechnungen nur pauschale Leistungsbeschreibungen ausgewiesen worden seien. Da aber bereits bei Fehlen eines Rechnungsmerkmales der Vorsteuerabzug nicht zulässig sei, sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Beschreibung der Leistung den Rechnungslegungsvorschriften entsprechen oder nicht.

DE GmbH:

Nach dem vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch sei die GmbH am 27. Juli 1987 eingetragen und Ende 1991 gelöscht worden. Die hier strittigen 23 Rechnungen seien im Zeitraum 11. Juli 1989 bis 12. März 1990, also während des Bestehens der GmbH ausgestellt worden. In diesen Rechnungen werde die Firmenanschrift mit 1080 Wien, L-Straße, angegeben. Diese Firmenanschrift stimme mit der im Firmenbuch und der gegenüber der Gewerbebehörde angegebenen überein. Die Betriebsprüfung habe Anfang Jänner 1990 an dieser Anschrift niemand mehr antreffen können. Für die Zeit danach habe nicht festgestellt werden können, ob die zur Vertretung dieser GmbH befugten Organe von der Anschrift 1080 Wien, L-Straße, oder aber von einer anderen Anschrift aus irgendeine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben. Es gebe daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der in den Rechnungen ausgewiesenen Firmenanschrift nicht um die wirkliche Anschrift dieser GmbH gehandelt habe.

Die Beschwerdeführerin habe mit den vorgelegten Belegen nicht nachweisen können, dass die Rechnung ausstellende GmbH die darin verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Der Betriebsprüfer habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juli bis September 1989 nicht Kunde der GmbH gewesen sei. In den Geschäftsunterlagen der GmbH haben sich keine auf eine Geschäftsbeziehung zwischen dieser GmbH und der Beschwerdeführerin Bezug nehmende Belege befunden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin müsse der Auftraggeber bei Abrechnung nach Stunden die Stundenlisten unterfertigen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Auftraggeber, also die Beschwerdeführerin, die Stundenlisten erstellt, unterfertigt und dem Auftragnehmer für die Abrechnung zur Verfügung gestellt habe. Wenn die Leistungen von Leiharbeitskräften auf Basis der Stundenlisten abgerechnet worden seien, wie z.B. Rechnung vom 25. Juli 1989 für "47 Stunden Zimmermann-Arbeiten", müssten sich Stundenlisten oder andere Aufzeichnungen über die von den Leiharbeitern geleisteten Stunden nicht nur unter den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin sondern auch unter den Geschäftsunterlagen der GmbH befinden. Außerdem müssten sich Rechnungsdurchschriften unter den Geschäftsunterlagen der GmbH befunden haben, wenn diese GmbH Rechnungen an die Beschwerdeführerin tatsächlich ausgestellt habe. Es gebe keinen einleuchtenden Grund dafür, dass die GmbH von den Rechnungen an die Beschwerdeführerin keine Durch- oder Abschriften angefertigt bzw. dass sie angefertigte Durch- oder Abschriften und die dazugehörenden Stundenlisten nicht aufbewahrt habe. Das Nichtvorhandensein von Rechnungsdurch- oder -abschriften und Stundenlisten unter den Geschäftsunterlagen der GmbH sei deshalb nur dadurch erklärbar, dass sie keine Rechnungen für den Leistungszeitraum Juli bis September 1989 ausgestellt habe. In den Rechnungen vom 11. und 25. Juli, 1. und 24. August, 7., 15. und 21. September sowie 3. Oktober 1989 würden Leistungen für den Zeitraum Juli bis September 1989 abgerechnet. Da alle Indizien darauf hinwiesen, dass diese Rechnungen nicht von der GmbH ausgestellt worden seien, sondern von irgendjemand anderen, müssen die Angaben über den Namen und die Anschrift des Rechnungsausstellers falsch sein. Ein Vorsteuerabzug für die in diesen acht Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sei daher nicht zulässig.

Geschäftsunterlagen der GmbH, die Auskunft über Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin ab Oktober 1989 geben könnten, seien nicht vorgelegt worden. Ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 1989 Kunde dieser GmbH gewesen sei, habe daher aus Geschäftsunterlagen der GmbH nicht festgestellt werden können. Die Aufenthaltsorte des Gesellschafters und des Gesellschafter-Geschäftsführers dieser GmbH in Österreich hätten vom Betriebsprüfer nicht eruiert werden können. Für die Beschwerdeführerin sei Ing. K (auch RK) der Ansprechpartner bei der GmbH gewesen. Dieser sei nach der Beschwerdeführerin für das Personal der GmbH verantwortlich gewesen und habe mit ihr den Stundenpreis vereinbart. Aufzeichnungen über diese Vereinbarungen habe die Beschwerdeführerin nicht vorlegen können. Ein Tätigwerden des Ing. K bei der Auftragsvergabe sei daher belegmäßig nicht nachweisbar. Eine Bevollmächtigung des Ing. K durch die GmbH sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachweisbar. Aus den vorgelegten Bestätigungen gehe nur hervor, dass die GmbH RK ab dem 14. April 1989 als ihren Angestellten bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Aus dieser Bestätigung gehe nicht hervor, wie lange und auf welchen Gebieten RK tätig gewesen sei und welche Vertretungsbefugnis ihm eingeräumt worden sei. Dass RK eine Bevollmächtigung vorgelegt oder sich darauf berufen hätte, sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, RK sei für das Personal der GmbH verantwortlich gewesen; worin diese Verantwortlichkeit bestanden habe, sei nicht erklärt worden. Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen seien nicht von RK unterschrieben worden. In allen Belegen, einschließlich der 23 Rechnungen, die als Beweis für die Existenz der GmbH bzw. deren Leistungserbringung für die Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, werde der Name des RK nicht genannt. Auf Grund der Anzahl der Aufträge (23) und der Dauer der Geschäftsbeziehungen (Rechnung vom 11. Juli 1989 bis Rechnung vom 12. März 1990) sei davon auszugehen, dass RK nicht als Ansprechpartner für die GmbH tätig gewesen sei. Von der GmbH sei weder bestätigt noch dementiert worden, dass RK der mit den oben angeführten Aufgaben betraute Ansprechpartner gewesen sei. Von der Beschwerdeführerin und der GmbH wirtschaftlich unabhängige und deshalb glaubwürdige Zeugen über ein Tätigwerden des RK für die GmbH seien nicht namhaft gemacht worden.

Es gebe keine erkennbare Verbindung zwischen den in Rechnung gestellten Leistungen und einem Tätigwerden des RK für die GmbH. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Betriebsprüfung und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belegen sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die GmbH keinen Tatbestand gesetzt habe, woraus zu schließen sei, dass RK im Einverständnis mit der Geschäftsführung der GmbH hätte handeln können. In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juli 2002 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einvernahme des RK gestellt; er solle über die tatsächliche Existenz der GmbH, dass die von der GmbH verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, dass die verrechneten Leistungen bezahlt worden seien und dass den Rechnungslegungsvorschriften entsprechende Rechnungen vorliegen, aussagen. Die Einvernahme zu den ersten drei Beweisthemen sei abgelehnt worden, weil diese Tatsachen nicht in Abrede gestellt würden. Zum letzten Beweisthema seien keine unklaren Sachverhalte aufzuklären, weshalb eine Beweisaufnahme hiezu unerheblich sei.

Die den Rechnungen beigelegten Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen seien nicht geeignet, eine Leistungserbringung durch die GmbH nachzuweisen. In diesen Unterlagen würden die Baustellen und die Namen von Arbeitern angegeben. Darauf befände sich nicht der Firmenstempel der GmbH sondern der der Beschwerdeführerin. Diese Belege seien auch nicht von Organen oder Arbeitnehmern der GmbH sondern vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin oder von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin unterschrieben worden.

Die Beschwerdeführerin habe für die Streitjahre eine Liste vorgelegt, in der ihre Arbeitnehmer aufgezeichnet seien. Die in den Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen genannten Personen seien demnach keine Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewesen. Dass diese Personen Arbeitskräfte der GmbH gewesen seien, sei nicht nachweisbar. Diese GmbH habe keine dieser genannten Personen als Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Diese genannten Arbeiter könnten auch ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung für die GmbH gearbeitet haben, nachweisbar sei eine Beschäftigung als Schwarzarbeiter und damit eine Leistungserbringung durch die GmbH jedoch nicht. Dazu komme noch, dass laut den einigen Rechnungen der DO GmbH beigelegten Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen zwei Arbeiter genannt seien, die Leistungen als Arbeitskräfte dieser GmbH erbracht haben sollen. Weitere zwei Arbeitnehmer aus diesen Stundenlisten sollen laut den einigen Rechnungen der N u P Bau GmbH beigelegten Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen Leistungen als Leiharbeiter dieser Bau GmbH erbracht haben. Es könne daher nicht mehr von einem zufälligen Zusammentreffen ausgegangen werden, sondern sei eher anzunehmen, dass die Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen falsche Angaben enthalten. Es sei aber nicht eindeutig feststellbar, dass die vier in den Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen angegebenen Arbeiter in diesen Zeiten für die GmbH tätig geworden seien. Für die in diesen Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen verrechneten Leistungen könne die GmbH nicht als leistende Unternehmerin angesehen werden. Es sei daher bei allen 23 Rechnungen der Vorsteuerabzug für die darin ausgewiesene Umsatzsteuer zu versagen.

DI GmbH:

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug werde die Geschäftsanschrift wie in der Rechnung vom 8. November 1992 genannt. Die im Betriebsprüfungsbericht vom 25. Juli 1994 angegebenen Umstände (Sitz der GmbH sei aus der Rechnung nicht ersichtlich, Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch, keine steuerliche Erfassung, Gesellschafter und Geschäftsführer seien nicht bekannt) reichten noch nicht aus, um den Vorsteuerabzug gemäß der Rechnung vom 8. September 1992 zu versagen. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass die rechnungsausstellende GmbH die darin verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin Branko P und Bozo B als Ansprechpartner bei dieser GmbH genannt. Der Aufgabenbereich dieser Personen sei nicht umschrieben worden. Nach dem vorgelegten Firmenbuchauszug seien Branko P, Nebosja P und Bozo B Gesellschafter und Bogomir P Geschäftsführer dieser GmbH. Es gebe weder in der Rechnung selbst noch in anderen Belegen irgendeinen Hinweis darauf, dass eine dieser Personen im Zusammenhang mit der Schalung einer Stiege an der Auftragserteilung, Auftragsdurchführung und/oder Abrechnung für diese GmbH beteiligt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe niemanden namhaft machen können, der hätte bestätigen können, dass eine dieser vier Personen im hier relevanten Zeitraum für diese GmbH einen Auftrag angenommen, durchgeführt oder abgerechnet habe. Wer die in der Rechnung angeführte Arbeit durchgeführt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht sagen können oder wollen. Stundenlisten über die Durchführung dieser Arbeiten seien nicht vorgelegt worden. Wenn zutreffend sei, dass die Auftraggeberin, also die Beschwerdeführerin, Stundenlisten, Arbeitsbestätigungen, Regielisten udgl. unterschreiben müsse, müssten derartige Aufzeichnungen in den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin vorhanden sein und hätten vorgelegt werden können. Das Nichtvorliegen solcher Aufzeichnungen sei ein weiteres Indiz dafür, dass keine Arbeitskräfte dieser GmbH diese Arbeiten vorgenommen haben. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Arbeiten genannten Ansprechpartner Branko P und Bozo B hätten darüber nicht befragt werden können, weil ihre Aufenthaltsorte nicht bekannt seien. Dass diese GmbH Arbeitskräfte zur Verfügung gehabt hätte, sei nicht belegbar. Sie habe bei der Wiener Gebietskrankenkasse keine Arbeitskräfte angemeldet; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese GmbH Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Die vorgelegte Banküberweisung über den Rechnungsbetrag stelle sohin keinen Nachweis für die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung dar. Bei dieser Beweislage sei von unrichtigen Angaben über die Leistungserbringerin auszugehen, sodass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben seien.

DO GmbH:

Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug sei die GmbH am 27. Dezember 1990 gelöscht worden. Die in Rede stehenden Rechnungen seien während des Bestehens dieser GmbH ausgestellt worden. Die in den neun Rechnungen angegebene Firmenanschrift stimme mit der im Handelsregister und bei der Wiener Handelskammer überein. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei den in den neun Rechnungen angegebenen Firmennamen nicht um den wirklichen Firmennamen und bei der jeweils genannten Anschrift nicht um die wirkliche Firmenanschrift gehandelt habe. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin mit den von ihr vorgelegten Belegen nicht nachweisen können, dass die Rechnung ausstellende GmbH die darin verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Mit den zu den Rechnungen vorgelegten Stundenlisten sei nachzuweisen, dass auch Personen, die im Jahr 1990 nachweislich Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewesen seien, an der Erbringung der in den Rechnungen angeführten Leistungen mitgewirkt haben. In den beiden Stundenlisten zur Rechnung vom 9. Juli 1990 seien die Arbeitsstunden von Anton B (? junior oder senior), Franz N, Erich H, Anton R, Franz R, Leopold P, Herbert B und Otto W aufgezeichnet worden. In einer der Stundenlisten sei angemerkt, dass Georg Ö krank sei. In der Regieliste zur Rechnung vom 1. August 1990 seien die Arbeitsstunden von Anton B sen., Anton B jun., Franz N, Erich H, Klaus H, Anton R, Franz R, Leopold P, Herbert B, Georg Ö, Otto W und vier weiteren Arbeitern aufgezeichnet worden. Nach der von der Beschwerdeführerin erstellen Arbeitnehmerliste für 1990 seien Anton B, Georg Ö, Herbert B, Erich H, Franz N, Leopold P, Anton R und Otto W ihre Arbeitnehmer gewesen. Die beiden Stundenlisten und Regielisten seien Beweis dafür, dass in den Rechnungen vom 9. Juli und 1. August 1990 auch Leistungen abgerechnet worden seien, die nicht von der GmbH, sondern von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Da in diesen Listen auch die Namen von Personen aufschienen, bei denen ein Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht habe nachgewiesen werden können, sei zunächst davon auszugehen, dass die Angaben über diejenigen, die die in den Rechnungen ausgestellten Leistungen erbracht haben, nicht zur Gänze, sondern nur zum Teil falsch seien. Aber auch für die Personen, für die kein Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin habe nachgewiesen werden können, seien die Stundenlisten nicht geeignet, um eine Leistungserbringung durch die GmbH glaubhaft zu machen. Sollten die Angaben zu den Personen in den beiden Stundenlisten richtig sein, wären "Ko" und "J. T" Arbeitskräfte der GmbH gewesen. Sollten auch die Angaben zu den Personen in den Stundenlisten richtig sein, die den Rechnungen der DE GmbH beigelegt worden sind, wären "Ko" und "J. T" auch Arbeitskräfte der DE GmbH gewesen. Für welche der beiden Baugesellschaften diese beiden Personen auf Baustellen der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, sei weder durch Zeugen noch durch andere Belege nachweisbar. Die beiden Personen hätten über ihre Arbeitgeber nicht befragt werden können, weil ihre Aufenthaltsorte unbekannt seien. Eine Befragung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern der DO GmbH oder der DE GmbH hätte nicht vorgenommen werden können, weil deren Aufenthaltsorte unbekannt seien. Diese beiden Personen seien jedoch weder von der DE GmbH noch von der DO GmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Eine Beschäftigung dieser beiden Personen für die DO GmbH als Schwarzarbeiter sei nicht nachweisbar.

In den Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen seien nicht nur diese beiden Personen, sondern auch Namen von anderen Personen, wie beispielsweise "Stephan F (auch: Viktor U)" genannt worden, die für die DO GmbH tätig gewesen sein sollen. Da die DO GmbH überhaupt keine Arbeitnehmer angemeldet gehabt habe, sei nicht nachweisbar, dass sie überhaupt in der Lage gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Leiharbeiter zur Verfügung zu stellen. Dass diese GmbH alle in den Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen genannten Personen als Schwarzarbeiter beschäftigt hätte, sei nicht nachweisbar. Im Hinblick darauf, dass die Stundenlisten und Arbeitsbestätigungen mit dem Firmenstempel der Beschwerdeführerin versehen und vom Geschäftsführer bzw. von den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin (z.B. Unterschrift des Erich H auf der Arbeitsbestätigung vom 30. und 31. Juli 1990) unterschrieben worden seien, könnte es sich bei den Personen, für die kein Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könne, auch um Schwarzarbeiter der Beschwerdeführerin handeln. Damit würden alle Indizien darauf hinweisen, dass die DO GmbH auch die in den Rechnungen vom 2. März, 27. Juli, 3. September sowie 1. und 27. Oktober 1990 angeführten Leistungen nicht erbracht haben könne. Diese von der DO GmbH in Rechnung gestellten Leistungen ließen sich auch nicht durch die von der Beschwerdeführerin genannten Ansprechpartner bei dieser GmbH, Nebosja P und Branko P eindeutig zu dieser GmbH zurückverfolgen. In den vorgelegten Rechnungen, Regie- und Stundenlisten fänden sich keine Hinweise auf ein Tätigwerden dieser beiden Personen namens der DO GmbH. Dazu komme noch, dass bei Branko P fraglich sei, für welche Baugesellschaft er jeweils aufgetreten sei, denn sein Name werde von der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit Ansprechpartnern der DI GmbH und der N u P Bau GmbH genannt.

Da bei allen neun Rechnungen davon auszugehen sei, dass Rechnungsausstellerin und leistende Unternehmerin nicht identisch seien, sei der Vorsteuerabzug für die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zulässig.

K GmbH:

Die Beschwerdeführerin habe den Firmenbuchauszug einer GmbH vorgelegt, deren Firmenbezeichnung aus zwei durch das Wort "und" verbundenen Eigennamen und dem Zusatz Bau GmbH bestehe, und damit das Bestehen dieser GmbH ab 22. Mai 1990 nachgewiesen. Sie habe aber keinen Firmenbuchauszug einer GmbH vorgelegt, deren Firmenbezeichnung aus zwei durch ein Plus-Zeichen verbundenen Buchstaben und dem Zusatz Bau GmbH bestehe. Wenn es sich bei der letztgenannten Firmenbezeichnung nicht um eine Abkürzung der erstgenannten Firmenbezeichnung handle, die außerdem eine im Geschäftsleben bekannte und gebräuchliche Bezeichnung dieser GmbH sei, sei der Vorsteuerabzug bei den 21 Rechnungen nicht zulässig, weil darin nicht der wirkliche Name der leistenden Unternehmerin genannt werde. Wenn es sich bei der letztgenannten Firmenbezeichnung um eine im Geschäftsleben bekannte und gebräuchliche Abkürzung der erstgenannten Firmenbezeichnung handle, wäre der Vorsteuerabzug bei den 21 Rechnungen - abgesehen von einem anderen Grund - zulässig. Ob es sich bei dieser Buchstabenfolge um eine nur der Beschwerdeführerin oder um eine auch anderen Unternehmen bekannte Kurzbezeichnung handle, sei nicht erhoben worden. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ließen nur den Schluss zu, dass die in den Rechnungen verwendete Firmenbezeichnung als Kurzbezeichnung der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei.

Unter der Voraussetzung, dass die in den Rechnungen genannten Unternehmen mit den in den anderen Belegen genannten Unternehmen identisch seien und die in den Rechnungen angegebene Firmenbezeichnung eine auch anderen Unternehmen bekannte Kurzbezeichnung sei, seien die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege wie folgt zu beurteilen:

Die in den 21 Rechnungen als Firmenanschrift angegebene Adresse "1150 Wien, H-Gasse" wäre dann auch die Anschrift, die im Konzessionsdekret als Standort für die Ausübung des Baumeistergewerbes durch diese GmbH genannt werde. Die Gewerbekonzession sei am 21. März 1991 erteilt worden. Die Berechtigung, ein Gewerbe am Standort 1150 Wien, H-Gasse, auszuüben, besage noch nicht, dass diese GmbH ihre Geschäftstätigkeit von diesem Standort aus im maßgeblichen Zeitraum Februar 1992 bis September 1993 ausgeübt habe. Der einzige Hinweis auf eine von dieser GmbH in 1150 Wien, H-Gasse, ausgeübte Vermittlung von Arbeitskräften seien Anmeldungen von Arbeitnehmern für den Zeitraum 26. Oktober bis 31. Dezember 1992 bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Für die Zeiträume davor und danach seien mit Ausnahme der strittigen Rechnungen keine Belege vorgelegt worden, die Hinweise auf die Firmenanschrift dieser GmbH geben könnten.

Der Betriebsprüfer habe festgestellt, dass die von den 21 Rechnungen als Rechnungsausstellerin angeführte GmbH von 1150 Wien, H-Gasse, aus keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, bzw. dass eine GmbH dieses Namens an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift nicht bekannt sei. Wenn 1150 Wien, H-Gasse, im Zeitraum 26. Oktober bis 31. Dezember 1992 die wirkliche Firmenanschrift der die Rechnung legenden GmbH gewesen sei, würden zumindest die für den Leistungszeitraum Oktober bis Dezember 1992 ausgestellten Rechnungen mit der Nennung eines wirklichen Firmennamens, einer wirklichen Firmenanschrift eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug enthalten. Die den Zeitraum 26. Oktober bis 31. Dezember 1992 umfassenden Arbeitnehmerverrechnungskonten seien nämlich der einzige Hinweis auf eine in 1150 Wien, H-Gasse, ausgeübte Geschäftstätigkeit dieser GmbH. Für die Zeiträume vor Oktober 1992 und ab Jänner 1993 seien die Rechnungen die einzigen Belege, in denen 1150 Wien, H-Gasse, als Firmenstandort der GmbH angegeben werde. Sei die Feststellung des Betriebsprüfers, die GmbH habe von 1150 Wien, H-Gasse, aus keine Geschäftstätigkeit entfaltet, für diese Zeiträume zutreffend, würden die für diese Zeiträume ausgestellten Rechnungen eine falsche Anschrift enthalten und die Beschwerdeführerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Für den Zeitraum 26. Oktober bis 31. Dezember 1992 habe die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Leistungserbringung durch diese GmbH die Arbeitnehmerverrechnungsdaten der GmbH bekannt gegeben. Wenn die danach der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldeten Arbeiter auf den Baustellen der Beschwerdeführerin tätig gewesen wären, hätte die GmbH folgende Leistungen erbringen können:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

1. Eingangsrechnungen von Subunternehmern:

Die Beschwerdeführerin trägt vor, im Sinne des Erlasses des BMF vom 20. Mai 1999, AÖFV Nr. 118/99, sowie der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/14/0107) könne eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten umsatzsteuergerechten Rechnung ausgewiesen sei und dem Leistungsempfänger keine Umstände vorlägen, aus denen er schließen musste, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt worden sei. Da von der belangten Behörde außer Streit gestellt worden sei, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls bekannt gewesen sei, dass die leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nicht abgeführt hätten, hätte die belangte Behörde schon aus diesem Grunde den Berufungen zur Gänze Folge geben müssen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde keineswegs davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch ihre Subunternehmer nicht bekannt gewesen sei; vielmehr geht die belangte Behörde von einem Zusammenwirken der Beschwerdeführerin mit den Subunternehmern aus, wodurch letzten Endes auch eine verdeckte Ausschüttung an ihre Gesellschafter angenommen wurde.

Hinsichtlich der - nicht näher präzisierten - Judikatur des EuGH ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefall Zeiträume vor 1995 betrifft und daher das Gemeinschaftsrecht in den Streitjahren ohne Bedeutung ist.

Was den genannten Erlass des BMF betrifft, ist - abgesehen davon, dass ihm die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Aussage nicht zu entnehmen ist - darauf hinzuweisen, dass dieser keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt.

Auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht ins Leere, weil dort sich Aussagen zu § 11 Abs. 14 UStG 1972 befinden, die in keinem Zusammenhang zum hier gegenständlichen Problem des Vorsteuerabzuges stehen.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters als inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Behörde habe es unterlassen, aus sämtlichen Rechnungen, bei denen sie aus verschiedenen Gründen einen Vorsteuerabzug versagt habe, jene auszuwählen, welche formell den Voraussetzungen des § 11 UStG genügten.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042, vom 24. April 1996, 94/13/0133, vom 26. September 2000, 99/13/0020, und vom 25. April 2001, 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. auch hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1996, 94/13/0133, und vom 28. Mai 1997, 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. auch hiezu die oben zitierten hg. Erkenntnisse, insbesondere vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042, und vom 24. April 1996, 94/13/0133).

Soweit daher die belangte Behörde die Feststellung treffen konnte, dass die von den behaupteten Subunternehmern gelegten Rechnungen nicht diesen Anforderungen entsprechen, wurde zu Recht der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Grunde verneint.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass in der von der R u F Bau GmbH gelegten Rechnung die Anschrift des leistenden Unternehmers falsch sei.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang Aktenwidrigkeit vor. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei Jan F sehr wohl Geschäftsführer dieser GmbH mit Geschäftsanschrift S-Gasse 3 gewesen.

Dieser Vorwurf lässt sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehen. Dass die GmbH an der in der Rechnung ausgewiesenen Anschrift 1120 Wien, S-Gasse, eine Geschäftsadresse unterhalten hätte, ist nicht aktenkundig; vielmehr ist nach Ausweis des Verwaltungsaktes die GmbH sowie Jan F an dieser Adresse unbekannt.

Bei dieser Sachlage trifft die behauptete Aktenwidrigkeit nicht zu; der Vorsteuerabzug wurde zu Recht versagt.

Die belangte Behörde hat auch den Vorsteuerabzug auf Grund der Rechnungen der N u P Bau GmbH versagt. Soweit sie davon ausgegangen ist, dass diese GmbH an der Anschrift O.D.-Straße nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, hat sie den Vorsteuerabzug auf Grund der Rechnungen, die diese Adresse als Firmenanschrift nennen, zu Recht versagt.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die K GmbH von der Rechnungsanschrift aus keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Dieser durch die Ergebnisse der Betriebsprüfung gedeckten Annahme hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren lediglich entgegengesetzt, dass die firmenbuchrechtliche und steuerliche Dokumentation ebenso wie ein Konzessionsdekret des Magistrates der Stadt Wien und eine Beitragsvorschreibung der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt worden seien, sowie dass diese GmbH tatsächlich als Unternehmer aufgetreten und gemäß den Rechnungen Leistungen erbracht habe. Dieses allgemein gehaltene und pauschale Vorbringen geht an der Tatsachenfeststellung, dass an der Rechnungsadresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, vorbei. Die Versagung des Vorsteuerabzuges ist daher zu Recht erfolgt.

Gleiches gilt für die von der DE GmbH ausgestellten Rechnungen ab 1990; nach den Feststellungen der belangten Behörde war an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift zumindest ab "Anfang Jänner 1990" niemand anzutreffen; ein Unternehmen hat dort nicht existiert.

Hinsichtlich der vor 1990 von der DE GmbH bzw. von der DI GmbH, der DO GmbH, der B. Bau GmbH und der übrigen von der N u P Bau GmbH ausgestellten Rechnungen hat die belangte Behörde den Vorsteuerabzug deswegen ausgeschlossen, weil der jeweiligen GmbH, die in der Abrechnung über die Leistung als Leistende bezeichnet wird, die Leistung nicht zuzurechnen sei, sondern nur von einer vorgetäuschten Geschäftsbeziehung auszugehen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft die Beschwerdeführerin diese Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde und macht ihrer Ansicht nach unterlaufene Verfahrensfehler geltend.

Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung eines abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Bescheiderlassung der Partei zur Kenntnis zu bringen. Auch müssen der Partei von ihr vorgelegte Beweismittel - auch wenn sie widersprüchlich sind - nicht vorgehalten werden (vgl. Ritz, BAO3, § 115, Tz 15 unter Hinweis auf die hg. Judikatur).

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihr zu entgegnen, dass sie mit ihren allgemein gehaltenen Vorbringen nicht darlegt, welche Ermittlungsergebnisse bzw. diesen zu Grunde liegende Beweismittel des angefochtenen Bescheides ihr nicht - vor allem bereits auf Grund der Betriebsprüfung und der darüber ergangenen Berichte - bekannt gewesen sind und welche Tatsachen sie bei Gewährung des Parteiengehörs hätte vorbringen können. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in dem Jahre dauernden Verfahren reichlich Gelegenheit hatte, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten, zeigt sie mit dem Hinweis, eine Wahrung des Parteiengehörs hätte zu einem anders lautenden Ergebnis durch die belangte Behörde führen können, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz 8-10 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung ihrer Beweisanträge zum "Vorliegen eines den jeweiligen Rechnungen entsprechenden Leistungsaustausches und der tatsächlichen Zahlungsflüsse gemäß dieser Rechnungen".

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die in den Rechnungen verrechneten Leistungen im vollen Umfang erbracht worden seien und dass den Rechnungsbeträgen entsprechend Geldflüsse stattgefunden hätten und daher zu diesem Beweisthema keine Beweisaufnahmen erforderlich seien. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde andererseits von vorgetäuschten Geschäftsbeziehungen ausgeht und den namhaft gemachten GmbH die Leistungserbringung nicht zurechnet. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2002 nicht nur die Parteienvernehmung, sondern auch die Einvernahme von Zeugen dazu beantragt hat, dass die DE-, DI-, DO, B. Bau sowie die N u P Bau GmbH tatsächlich für sie Leistungen erbracht haben. Wenngleich den von der belangten Behörde dargestellten Indizien großes Gewicht zukommt, kann jedoch die Beweiswürdigung erst nach Aufnahme der dem Gesetz entsprechend beantragten Beweise vorgenommen werden. Zutreffend ist, dass Beweisanträge jedenfalls abzulehnen sind, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht gegeben. Da die belangte Behörde die zu den Leistungsbeziehungen zu den genannten Baugesellschaften angebotenen Zeugen nicht einvernommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Zur Einvernahme des Zeugen aus dem Ausland sei auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, verwiesen, wonach es Sache der Partei ist, solche Zeugen vor der österreichischen Abgabenbehörde stellig zu machen.

2. Werkvertragsleistungen der Bauhandwerker:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass in den Verträgen der Bauhandwerker die für Werkverträge typischen Merkmale zum Teil enthalten seien und zum Teil fehlten; ebenso sei der für Unternehmer typische Steuerausweis in den Verträgen nur zum Teil enthalten. Die Höhe der auf Werkvertragsleistungen entfallenden abzugsfähigen Vorsteuern habe daher geschätzt werden müssen.

Als Nachweis der Höhe abzugsfähiger Vorsteuern dienen in der Regel Urkunden, in denen über Leistungen abgerechnet wird.

Das Vorliegen solcher Urkunden - die im vorgelegten Akt nicht einliegen - wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die schätzungsweise Ermittlung des Vorsteuerabzuges ist in einem solchen Fall entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht möglich: Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022). Ob eine Rechnung (ein sonstiger Abrechnungsbeleg) zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf auf den jeweiligen Beleg bezogener Feststellungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmer mit einer "größeren Zahl" von Honorarempfängern abrechnet. Überlegungen der Verfahrensökonomie mögen Erhebungen hinsichtlich geringfügiger Beträge unzweckmäßig erscheinen lassen. Die rechtliche Folgerung derartiger verwaltungsökonomischer Gesichtspunkte kann allerdings nicht darin bestehen, sich über vorgelegte Beweismittel hinwegzusetzen und Abgaben im Schätzungswege festzusetzen. Es ist nicht zu erkennen, warum es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, entsprechende Feststellungen auf Grund der behauptetermaßen vorliegenden Belege zu treffen. Der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Nach den obigen Ausführungen sind die Absprüche über Umsatz-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer hinsichtlich der Streitjahre 1989 bis 1992 von einer Rechtswidrigkeit betroffen. Insoweit war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 1. Juni 2006

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