VwGH 2003/06/0038

VwGH2003/06/003819.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. KP in D, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Manuela Schipflinger, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 7. Jänner 2003, Zl. II-4151-2002/0013, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. LG und

2. EG, beide in D, beide vertreten durch Dr. Thomas Struth, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, Liechtenstein, Bangarten 10,

3. Stadtgemeinde Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs8;
BauRallg;
VwRallg;
BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs8;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erst- und des Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegenen Wohnhauses. Mit dem am 7. November 2000 im Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangten Bauantrag vom 6. November 2000 begehrte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung eines auf zwei säulenartigen Trägern ruhenden Flugdaches zur Schaffung eines "Carports". Das Projekt reiche bis zu 0,8 m zur Nachbargrenze des Grundstücks der Erst- und des Zweitmitbeteiligten heran, weshalb der Beschwerdeführer die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs. 9 des Vorarlberger Baugesetzes beantrage.

Der Amtssachverständige der mitbeteiligten Stadtgemeinde Dipl. Ing. M.A. beurteilte in seinem Gutachten vom 30. April 2001 das Projekt der Errichtung des gegenständlichen Flugdaches (Carports) im Hinblick auf die Erteilung einer Abstandsnachsicht im Wesentlichen dahingehend, dass auf Grund des günstigen Zuschnitts des Grundstücks des Beschwerdeführers (Rechteck mit 29 m x 21 m) ein Flugdach auch an anderer Stelle des Grundstücks errichtet werden könne. Das Baugrundstück weise keine besondere Lage und Form auf. Aus der subjektiven Betrachtungsweise des Beschwerdeführers möge die Errichtung eines Flugdaches in der beantragten Größe, Form und Lage an der Nordwestecke seines Grundstücks durchaus zweckmäßig sein. Die Zweckmäßigkeit in objektiver Betrachtungsweise habe jedoch auf die Belange der gesamten Liegenschaft als auch auf Interessen der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Zum einen sei das Grundstück im gegebenen baulichen Umfeld umfassend und angemessen baulich genützt, zum anderen könne eine Ausnahmebestimmung nicht derart interpretiert werden, dass zu Lasten der Nachbarn beliebig große Ausnützungen des Grundstücks zulässig wären, zumal das Flugdach an anderer Stelle auf dem Baugrundstück auch ohne Ausnahme vom Mindestbauabstand realisierbar sei. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei bereits mit einer Garage und ein bis zwei weiteren Kfz-Abstellplätzen ausgestattet.

Der Beschwerdeführer entgegnete diesem Gutachten und legte ein Gutachten des Ing. H.V. vom 8. März 2002 vor. Darin führte dieser Sachverständige aus, dass sich im Gebäude des Beschwerdeführers eine Garage für einen Pkw befinde und auf dem Grundstück drei weitere Abstellplätze für Pkw vorhanden seien. Das Gebäude weise eine Wohnfläche von 200 m2 auf, es sei daher von zwei fiktiven Gebäudeeinheiten auszugehen, was bedeute, dass mindestens zwei überdachte Stellplätze und mindestens zwei Abstellplätze im Freien einzurichten seien. Nur die vom Beschwerdeführer beantragte Errichtung eines Carports an der Nordecke seines Gebäudes sei zweckmäßig und sinnvoll, weil durch die Errichtung eines Carports an der Südecke des Grundstücks ein wertvoller Teil der Gartenfläche verbraucht würde und die Ostecke des Grundstücks im Hinblick auf den dort befindlichen Kreuzungsbereich nicht für die Zufahrt zu einem Carport geeignet sei.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 5 i.V.m. § 6 des Vorarlberger Baugesetzes (Vbg BauG) ab. Der Abstand zwischen dem geplanten Flugdach und dem Nachbargrundstück betrage nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten 1,0 m. Damit sei der von § 6 Abs. 9 Vbg BauG gebotene Mindestabstand von 2 m unterschritten. Eine Genehmigung der Unterschreitung des Mindestabstandes gemäß § 6 Abs. 9 Vbg BauG durch den Gemeindevorstand liege nicht vor.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem auf Grund eines Beschlusses der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. August 2002 mit Datum vom 30. August 2002 ausgefertigten Bescheid keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Baugrundstück des Beschwerdeführers weder eine besondere Lage noch Form aufweise. Der Amtssachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit dem bestehenden Einfamilienhaus samt Keller und Nebenräumen und einer Garage bereits zweckmäßig bebaut sei. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 9 Vbg BauG könne keinesfalls so verstanden werden, dass nachträglich unter Berufung auf eine "zweckmäßigere Bebauung" jede beliebig größere Ausnutzung eines Baugrundstückes ermöglicht werde, auch wenn dies aus der Sicht des Bauwerbers noch so erwünscht sei. Der Bauwerber habe kein Recht zu einer quasi unbeschränkten Ausnützung seines Baugrundstückes. Daraus ergebe sich, dass dann, wenn dieses für die geplante Bebauung zu klein sei, das Vorhaben nicht durchgeführt werden könne. Im Hinblick darauf, dass das Gebäude als Einfamilienwohnhaus genehmigt sei, seien auch die vorhandenen Stellplätze ausreichend.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim gegenständlichen Flugdach nicht um einen Bauteil des bestehenden Wohnhauses im Sinne eines Zubaues, sondern um ein "sonstiges Bauwerk" handle. Die Abstandsbestimmung des § 6 Abs. 8 Vbg BauG komme daher zum Tragen. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 9 Vbg BauG dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung eines Bauplatzes zulässig sei. Ein Ausnahmegrund sei nicht gegeben, wenn wegen der Größe eines bereits bebauten Grundstückes lediglich eine weitere Bebauung bei Einhaltung von Abstandsbestimmungen nicht mehr möglich sei. Der Amtssachverständige sei in seinem Gutachten vom 30. April 2001 zum Schluss gekommen, dass das Baugrundstück durch das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers baulich angemessen genutzt sei. Das Flugdach könne auch auf Grund des günstigen Zuschnittes des Grundstückes an einer anderen Stelle des Grundstückes errichtet werden. Das Grundstück weise auch keine besondere Form und Lage auf. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des Ing. H.V. sei bloß zu entnehmen, an welchen Standorten auf dem Baugrundstück die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes möglich wäre und welche Lösung aus Sicht des Beschwerdeführers ideal wäre. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 9 Vbg BauG, wonach wegen "der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung" Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen des Vbg BauG zugelassen werden könnten, sei nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die Erst- und der Zweitmitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 1, 8 und 9 sowie § 7 Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1997, lauten:

"§ 6

Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor ihren Außenwänden, ausgenommen vor deren Ecken, Abstandsflächen liegen, auf denen keine Gebäude und keine sonstigen oberirdischen Bauwerke bestehen oder errichtet werden dürfen, die an einer Stelle mehr als 1 m hoch sind. Bauwerke, die an keiner Stelle mehr als 3 m hoch sind und nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen jedoch innerhalb der Abstandsflächen von Gebäuden des gleichen Baugrundstückes liegen, soweit dadurch für Fenster gemäß Abs. 3 ein Lichteinfall im Sinne des letzten Satzes des Abs. 3 nicht verhindert wird. Die im § 7 genannten Vorsprünge und Vorbauten dürfen jedoch bis zu dem dort genannten Ausmaß in die Abstandsflächen hineinragen, wobei in den Fällen des § 7 Abs. 6 lit. a bis c eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist.

...

(8) Bei oberirdischen Bauwerken, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen oder sonstige Wände bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück, hat der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m und bei unterirdischen Bauwerken mindestens 1 m zu betragen, falls nicht der Nachbar einem geringeren Abstand zustimmt und die im Abs. 9 genannten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

§ 7

Vorsprünge und Vorbauten

(1) Folgende Bauteile dürfen über die Straßenlinie vortreten:

a) Grund- und Kellermauerwerk, Sockel, Stufen,

Verzierungen, Tür- und Fensterumrahmungen u. dgl. bis zu 0,10 m;

b) unterirdisches Grund- und Kellermauerwerk,

Lichtschächte, nichttragende Windaussteifungen u. dgl. bis zu 0,20 m;

  1. c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden u. dgl. bis zu 1,30 m;
  2. d) Erker, Balkone, Wetterdächer u. dgl. bis zu einem Zehntel der Straßenbreite, höchstens aber bis zu 1,30 m.

(2) Balkone und Erker nach Abs. 1 lit. d müssen seitlich um das eineinhalbfache Maß ihrer Ausladung von der Nachbargrenze entfernt sein.

(3) Die im Abs. 1 lit. c und d genannten Bauteile sowie nichttragende Windaussteifungen, feste Sonnenschutzeinrichtungen u. dgl. sind nur gestattet, wenn sie mindestens 2,50 m über dem Gehsteig und bei Straßen ohne Gehsteig mindestens 5 m über der Straße liegen.

(4) Bewegliche Vordächer aus Stoff u. dgl. sowie feste Überdachungen von Gehsteigen dürfen über dem Gehsteig bis auf 0,30 m zum straßenseitigen Gehsteigrand vortreten, wenn bewegliche Vordächer mindestens 2,10 m und feste Überdachungen mindestens 2,50 m über dem Gehsteig liegen.

(5) Wenn Verzierungen und Tür- und Fensterumrahmungen nach Abs. 1 lit. a sowie nichttragende Windaussteifungen nach Abs. 1 lit. b mindestens 2,50 m über dem Gehsteig und bei Straßen ohne Gehsteig mindestens 5 m über der Straße liegen, ist eine Zustimmung des Straßenerhalters nach § 3 des Straßengesetzes nicht erforderlich.

(6) Wenn die Baulinie oder Baugrenze und die Straßenlinie nicht zusammenfallen, sind zwischen der Baulinie oder Baugrenze und der Straßenlinie außer den im Abs. 1 bis 4 genannten Bauteilen noch folgende Bauteile zulässig:

a) überdeckte seitlich offene und höchstens 2 m breite Zugänge bis zur Straßenlinie;

b) an einer Längsseite geschlossene Zugänge nach

lit. a sowie überdeckte mindestens an zwei Seiten offene

Sitzplätze von höchstens 25 m2 Grundfläche, deren straßenseitige

Front 8 m lang sein darf, wenn sie nicht höher als 2,50 m sind;

c) ebenerdige An- und Vorbauten gartengestalterischer

Art;

d) offene Terrassen mit einer Bodenhöhe von höchstens

0,50 m über dem verglichenen anschließenden Gelände."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil es sich bei dem von ihm projektierten Carport um einen Gebäudeteil seines Einfamilienhauses handle, welches als Flugdach nur in direkter Verbindung mit dem bestehenden Gebäude errichtet werden könne. Daher gelte die Abstandsbestimmung des § 6 Abs. 8 leg. cit. nicht, das Carport sei wie ein Balkon in § 7 Vbg BauG zu beurteilen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei dem von ihm projektierten Carport handelt es sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk im Sinne des § 6 Abs. 8 Vbg BauG, als "Bauwerk" ist gemäß § 2 lit. e Vbg BauG nämlich eine Anlage definiert, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Der - offensichtlich auf § 6 Abs. 1 Vbg BauG abzielenden - Behauptung des Beschwerdeführers, die vorliegende PKW-Überdachungsanlage sei einem Balkon oder anderen Vorsprüngen und Vorbauten zu vergleichen, deren Errichtung im Grunde dieser Bestimmung i.V.m § 7 leg. cit. in geringerer Entfernung zur nachbarlichen Grenze zulässig sei, kann nicht beigetreten werden. Ein Balkon mit diesen Ausmaßen wäre im Beschwerdefall im Grunde des § 7 Abs. 2 Vbg BauG nicht zulässig.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken vermeint, dass die Einwendungen der Erst- und des Zweitmitbeteiligten im Hinblick darauf nicht zu berücksichtigen gewesen wären, als sie nicht den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm beträfen, zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die gegenständliche Versagung der Baubewilligung nicht auf Grund von Einwendungen der Nachbarn, sondern auf Grund der von Amts wegen anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 9 Vbg BauG erfolgt ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Nachbar im Grunde des § 6 Abs. 8 leg. cit. einem geringeren Abstand zustimmt, räumt das Vbg BauG dem Bauwerber jedoch nicht ein.

Auch mit seinem Einwand, die in § 6 Abs. 9 Vbg BauG normierte Zielsetzung einer zweckmäßigeren Bebauung spreche für die Gewährung einer Abstandsnachsicht, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle darf die genannte Ausnahmebestimmung nämlich keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre; es spielen bei der Frage der zweckmäßigeren Bebauung auch wirtschaftliche Gesichtspunkte - wie sie von der belangten Behörde als Begründung der Zulässigkeit einer Abstandsnachsicht ins Spiel gebracht werden - eine Rolle, weil jedes Grundstück nur dann als zweckmäßig bebaubar beurteilt werden kann, wenn eine wirtschaftlich vernünftige Bauführung zulässig ist, also ein entsprechend langer und breiter Baukörper unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften errichtet werden kann. Nur wenn die Errichtung eines solchen Baukörpers nicht möglich wäre, könnte eine zweckmäßige Bebauung verneint werden und es wäre durch die Gewährung einer Ausnahme eine zweckmäßigere Bebauung zu ermöglichen. § 6 Abs. 9 Vorarlberger Baugesetz kommt daher nur dann zum Tragen, wenn auf Grund der Form oder Lage des Grundstückes oder sonst eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0037, m. w.N.). Im angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, dass die Erteilung einer Abstandsnachsicht dann zu erfolgen hat, wenn eine zweckmäßige Bebauung "anders als unter Erteilung einer Abstandsnachsicht nicht möglich, d.h. wirtschaftlich gar nicht vertret- und zumutbar wäre".

Ganz anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem die belangte Behörde zutreffend erkannte, dass die Abstandsnachsicht nicht rechtens "aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung" erteilt werden kann, weil - wie die Baubehörden und die belangte Behörde ausführten - das Grundstück des Beschwerdeführers bereits eine zweckmäßige Bebauung aufweist. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück besitzt mit einer Garage und drei weiteren Kfz-Abstellplätzen ausreichende Facilitäten für die Unterbringung solcher motorisierter Fortbewegungsmittel. Lediglich die vom Beschwerdeführer geplante Erweiterung ist - bei Einhaltung der Abstandsbestimmungen - nicht möglich, was aber vorliegendenfalls nicht als tauglicher Ausnahmegrund angesehen werden kann (siehe dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0118, vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0107, und vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0064), zumal der Beschwerdeführer durchaus unbestritten die Möglichkeit hätte, ein Carport an anderer Stelle seines Grundstücks ohne Verletzung des Mindestabstandes vorzusehen.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Erst- und des Zweitmitbeteiligten beruht darauf, dass die angeführte Verordnung keinen Streitgenossenzuschlag vorsieht.

Wien, am 19. Dezember 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte