Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §103;
MOG 1985 §76;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33 idF 1999/II/246;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §103;
MOG 1985 §76;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33 idF 1999/II/246;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes. Dem beschwerdegegenständlichen Verfahren gingen eine Vielzahl von Verfahren betreffend die Zuteilung der Referenzmengen bzw. Anträge auf Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen für die Jahre 1995/96 bis 1998/99 voraus.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 kam es zur Abänderung der Mitteilung über die 1998/99 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 103 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (statt ursprünglich mitgeteilten 130.000 kg wurden 70.130 kg festgesetzt).
Mit Erledigung vom 27. September 2000 teilte die Agrarmarkt Austria dem Beschwerdeführer mit, dass für seinen Betrieb die endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 130.000 kg betrage.
Auf Grund des genannten Bescheids vom 17. Dezember 1999 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung eines Teils seiner Direktverkaufs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der AMA vom 5. Februar 2001 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 26. März 2001 änderte schließlich der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung vom 27. September 2000 hinsichtlich der per 1. April 2000 zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 MOG von 130.000 kg auf
70.130 kg ab, weil bei der Mitteilung der Bescheid vom 17. Dezember 1999 über die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 70.130 kg nicht beachtet worden sei. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (belangte Behörde) mit Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes der AMA vom 26. März 2001 betreffend Abänderung der Mitteilung über die zum 1. April 2000 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge auf
70.130 kg gemäß § 289 BAO in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z 1 MOG und mit Spruchpunkt 2. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes der Geschäftsabteilung III der AMA vom 5. Februar 2001 betreffend Abweisung des Antrags auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/01 gemäß § 289 BAO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und § 39 Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 ab.
1.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999, mit welchem die Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers per 1. April 1999 mit 70.130 kg festgelegt worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Mitteilung vom 27. September 2000 durch die AMA an den Beschwerdeführer habe - aus welchen Gründen auch immer - nicht den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 zu Grunde gelegt. Es sei daher der dem Bescheid vom 27. September 2000 zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden, sodass diese Mitteilung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 MOG von Amts wegen abzuändern gewesen sei. Die Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom 26. März 2001 sei daher abzuweisen gewesen.
1.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Direktverkaufsmeldung angegeben habe, im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 68.000 kg Milch an Letztverbraucher (zur Verfütterung) und im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 70.000 kg sonstige Milchprodukte abgegeben zu haben. Schon allein auf Grund dieser Direktverkaufsmeldung könne der vom Beschwerdeführer behauptete Rückgang des Direktverkaufes nicht nachvollzogen werden. Nach der Vorortkontrolle vom 14. März 2000 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aufzeichnungen im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 einen Direktverkauf von 72.557 kg durchgeführt. Er habe daher im Ausmaß der gesamten ihm zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge Direktverkäufe durchgeführt, sodass keine restliche Menge für eine Umwandlung in eine Anlieferungs-Referenzmenge mehr zur Verfügung gestanden habe. Aus diesem Grunde könne dem Umwandlungsantrag nicht Folge gegeben werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. März 2002 anführe, dass seinem Betrieb die Abgabe zum Zwecke der Verfütterung nicht anerkannt worden sei, entspreche dies nicht den Tatsachen und sei dies im Übrigen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ebenso sei bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 auch über den Devolutionsantrag betreffend Zuteilung einer zusätzlichen Direktverkaufs-Referenzmenge von 85.000 kg per 1. April 1996 entschieden worden und sei dem Beschwerdeführer diese Direktverkaufs-Referenzmenge zum 1. April 1996 provisorisch zugeteilt worden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Direktvermarktung von 70.000 kg sonstiger Milchprodukte dahingehend richtig gestellt worden sei, dass es sich hiebei um die Lieferung von 72.557 kg Milch zur Verfütterung an einen namentlich näher bezeichneten Betrieb gehandelt habe. Da das Ausmaß der dem Beschwerdeführer seit 1. April 1998 zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999 mit 70.130 kg festgesetzt worden sei und der Beschwerdeführer im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 im Umfang dieser Direktverkaufs-Referenzmenge auch einen Direktverkauf durchgeführt habe, sei zum einen der Antrag auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge abzuweisen, zum anderen der Bescheid der AMA, mit dem die Mitteilung über die zum 1. April 2000 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge abgeändert worden sei, zu bestätigen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall für den Zwölfmonatszeitraum 2000/01 maßgeblichen Bestimmungen lauteten:
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1-5:
"Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Art. 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken.
Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen nach den Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepasst."
§ 33 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV), BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 246/1999:
"Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 33. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, dass er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölfmonatszeitraums heranzuziehen.
(3) Stellt sich im Zuge einer Vorortkontrolle heraus, dass insbesondere anhand der vorhandenen Aufzeichnungen und Produktionsgrundlagen die als direkt abgegeben gemeldete Menge nicht plausibel ist, erfolgt eine endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge im nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß des Direktverkaufs mit Wirkung ab dem laufenden Zwölfmonatszeitraum.
(4) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen (...)
4. ist § 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass unbeschadet einer gegebenenfalls durch den Abnehmer erfolgten Mitteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge die AMA dem Milcherzeuger die zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge bis Ende September mitzuteilen hat. (...)"
§ 39 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (Stammfassung):
"Anpassung der Referenzmengen
§ 39. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
- 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
- 4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben. (...)"
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. Nr. 664/1994, können Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 17. Dezember 1999, weil ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei.
Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Rückschein über die nicht zu eigenen Handen verfügte Zustellung wurde der Bescheid jedoch von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an der Abgabestelle am 22. Dezember 1999 übernommen. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer auszugehen. Dem Beschwerdeführer war im Verwaltungsverfahren die Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz betreffend die Bedeutung des Bescheids vom 17. Dezember 1999 bekannt und er hat in seinen Berufungen darauf Bezug genommen. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2000 ergibt sich auch, dass er Kenntnis davon hatte, dass der belangten Behörde der Rückschein über die Zustellung vorlag. Auch in der Replik zur Gegenschrift wird neuerlich lediglich die Zustellung in Abrede ohne weiteres Vorbringen gestellt. Es besteht daher auch kein Anhaltspunkt für einen Verfahrensmangel.
Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Bescheid vom 17. Dezember 1999 rechtskräftig geworden ist.
2.3. Es ist weiters unbestritten, dass es für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 zu keiner bescheidmäßigen Neufestsetzung der dem Betrieb des Beschwerdeführers zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge kam, weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wie für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge von 70.130 kg zustand. Diese Direktverkaufs-Referenzmenge schöpfte er insoferne aus, als er 68.000 kg Milch an einen anderen Betrieb zur Verfütterung lieferte. Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 verkaufte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in etwa 70.000 kg Milch zur Verfütterung.
2.4. Zur Abweisung der Berufung betreffend die Abänderung der Mitteilung vom 27. September 2000:
Es kann im Beschwerdefall dahin stehen, ob die hg. Rechtsprechung zu den Wirkungen einer Mitteilung nach dem mit 30. Juni 1996 außer Kraft getretenen § 76 MOG (zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 664/1995) auch auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung vom 27. September 2000 betreffend die Mitteilung über die im Zwölfmonatszeitraum zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge übertragbar ist. Geht man nämlich davon aus, dass auch dieser "Mitteilung", welche ihrer Funktion nach mit der nach der alten Rechtslage vorgesehenen Mitteilung nach § 76 MOG vergleichbar ist, eine gewisse Bestandskraft zukam (vgl. zu § 76 MOG z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 97/17/0154), ist kraft eines Größenschlusses auch von der Anwendbarkeit des § 103 MOG auf diese Mitteilung auszugehen. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der bloßen Mitteilung über die Referenzmengen eine höhere Bestandskraft beimessen wollte als bescheidmäßigen Festsetzungen.
Kamen der Mitteilung als nicht in Bescheidform ergangener Erledigung jedoch keine Wirkungen wie einem Bescheid zu, stand der Erlassung eines Bescheides über die (dann "erstmalige bescheidmäßige") Festsetzung keine Erledigung mit Sperrwirkung (im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem") entgegen. Dass sich der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA beziehungsweise die belangte Behörde bei der Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge, die materiell in der Abänderung einer nicht in Bescheidform ergangenen, bloßen Mitteilung bestand, diesfalls nicht auf die Bestimmung des § 103 MOG stützen hätten müssen, ändert an der Zulässigkeit einer solchen Festsetzung nichts. Die allfällige Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 205 ff, zitierte Rechtsprechung, sowie die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/05/0340, und vom 13. April 1994, Zl. 94/17/0148).
Für den Fall, dass von der Bestandskraft der Mitteilungen der Organe der AMA über die Referenzmengen auszugehen wäre und eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 MOG in Betracht käme, lagen jedoch im Hinblick auf die nach den Ausführungen unter 2.2. schlüssigen Feststellungen zur Rechtskraft des Bescheids vom 17. Dezember 1999 die Voraussetzungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 MOG (Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen) vor.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 mit Bescheid vom 26. März 2001 und die Abweisung der Berufung dagegen im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt.
2.5. Zur Abweisung des Antrags auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001:
Ausgehend von den im Zusammenhang mit der Bestätigung der Festsetzung der Direktverkaufs-Referenzmenge für den Zeitraum 2000/2001 getroffenen Feststellungen erfolgte aber auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Umwandlung von 60.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge in diesem Zeitraum zu Recht.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommene Direktverkaufs-Referenzmenge verblieb kein Raum für die Annahme des Vorliegens einer "Änderung bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 . Die belangte Behörde konnte diesen, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits bekannten Sachverhalt, ihrer Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Umwandlungsantrags unbedenklich zu Grunde legen. Eine Bewilligung des Antrags wäre insoweit nicht im Einklang mit Gemeinschaftsrecht gestanden (insofern unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall auch von dem dem hg. Beschluss vom 24. August 2006, Zl. 2002/17/0163, zu Grunde liegenden Beschwerdefall, in dem die Vorschreibung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf § 21 Abs. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, gestützt wurde, ohne dass diese Vorschreibung von der belangten Behörde zwingend auf das Gemeinschaftsrecht zurückgeführt wurde bzw. eine solche Notwendigkeit auf Grund des Gemeinschaftsrechts ersichtlich gewesen wäre.
Die Beschwerde vermag somit auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
2.6. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen sollte.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. August 2006
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