VwGH 94/17/0148

VwGH94/17/014815.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des Dr. A P und der E P, beide in G und beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1994, Zl. 7-48 Pi 56/2-1993, betreffend Kanalisationsbeitrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 25. Jänner 1994 hat die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 94 Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Empersdorf vom 29. Oktober 1993 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid wegen "möglicher" Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Empersdorf verwiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, nach dem unbekämpft gebliebenen Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Juni 1993 befinde sich das bebaute Grundstück mit der im Bescheid näher bezeichneten Nummer im anschlußpflichtigen Bereich des öffentlichen Kanalnetzes und es habe daher in Wahrheit gar nicht darauf ankommen können, daß nach der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nur das Objekt mit der Nr. 173 der Anschlußpflicht unterliege. Es wäre daher grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden der Gemeinde Empersdorf das gesamte Grundstück mit den darauf errichteten Bauwerken in die Berechnungsfläche einbezogen hätten. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich die Vorschreibung stütze, welche Ausmaße die verbaute Grundfläche habe, wieviel Geschosse vorhanden seien bzw. mit welchem Multiplikator diese Geschosse in die Berechnungen einbezogen worden seien. Auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides gehe nicht hervor, für welche Bauwerke des verpflichteten Grundstückes ein Kanalisationsbeitrag berechnet worden sei. Die Berechnungsgrundlagen seien nicht ausreichend spezifiziert worden. Da auch im zweitinstanzlichen Abgabenbescheid die gesetzlichen Vorgaben nahezu zur Gänze fehlten, sei es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die von der gemeindlichen Oberbehörde angewendete Beitragsberechnungsart nach § 4 Abs. 3 Kanalabgabengesetz rechtmäßig gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem "Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Rechtsanwendung", dem Inhalt ihres Beschwerdevorbringens nach in dem Recht, daß nicht die gesamte Fläche der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag herangezogen werde, verletzt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Begründung eines Bescheides kommt nach herrschender Auffassung im allgemeinen keine bindende Wirkung zu; regelmäßig macht daher auch eine rechtswidrige Begründung einen rechtmäßigen Spruch nicht rechtswidrig. Kassatorische Bescheide der Gemeindeaufsichtsbehörden (Art. 119 a Abs. 5 B-VG) haben hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe jedoch bindende Wirkung. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde auch berechtigt, den den letztinstanzlichen Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind. Der Vorstellungswerber hat somit ein mit einer Beschwerde nach Art. 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt

(vgl. hg. Beschluß vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0019, samt weiterer Rechtsprechung). Jener Teil der Begründung, der darlegt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst deshalb keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt.

Der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tragende Grund ist zusammengefaßt im wesentlichen, daß der Bescheidspruch nicht nachvollziehbar ist. Insofern erachten sich die beschwerdeführenden Parteien jedoch in ihren Rechten nicht verletzt.

Die Begründungsteile, durch die sich die beschwerdeführenden Parteien beschwert erachten, betreffen vielmehr nicht tragende Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides. Die beschwerdeführenden Parteien können daher durch diese den aufhebenden Spruch nicht tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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