VwGH 2005/17/0037

VwGH2005/17/00374.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JK in P, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Normen

KanalabgabeG Bgld §11 Abs4;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs5 idF 1990/037;
VwRallg;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs4;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs5 idF 1990/037;
VwRallg;

 

Spruch:

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1997 gemäß §§ 10, 11 und 12 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes 1984, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 und der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April 1997 bis 6. Mai 1997) und § 213 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, BGBl. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung, der mit Berufung bekämpfte Bescheid dahin gehend abgeändert, dass der für das Jahr 1997 vorgeschriebene Abgabenbetrag lautet:

 

EUR 351,06

zuzüglich MWSt

EUR 35,11

Summe

EUR 386,17

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Gemeinde Pamhagen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Zum Verfahren

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Grundstück in der Gemeinde Pamhagen "die Kanalbenützungsgebühr" in der Höhe von S 5.316,96 (das sind EUR 386,40) vorgeschrieben. Die Berechnungsfläche wurde mit 304,00 m2 angenommen und die Höhe der Abgabe durch die Ermittlung des Produktes der Berechnungsfläche von 304,00 m2 mal einem Beitragssatz von S 15,90 (S 4.833,60), zuzüglich der Mehrwertsteuer (S 483,36), mit insgesamt S 5.316,96 ermittelt.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er - im Gegensatz zu den Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Kanalbenützungsgebühr für andere Jahre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag zu den Zlen. 2005/17/0038 bis 0042, die Säumnisbeschwerden desselben Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr für andere Kalenderjahre betreffen) - ausschließlich die Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes und damit die insgesamt in der Gemeinde eingehobenen Kanalbenützungsgebühren bekämpfte.

1.3. Da über diese Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. September 1998 Säumnisbeschwerde.

1.4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1998, Zl. 98/17/0287-2, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, äußerte sich nicht und legte auch keine Verwaltungsakten vor.

1.5. Mit zwei Beschlüssen vom 28. Jänner 2002, Zlen. A 2002/0001-0005 (98/17/0287, 98/17/0318, 99/17/0223, 99/17/0400 und 2000/17/0255) und vom 20. November 2002, Zl. A 2002/0042 (2002/17/0017) stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof u.a. aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles (auch die übrigen Anlassfälle beruhen auf Beschwerden desselben Beschwerdeführers) den Antrag,

1. § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 idF LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge auch: Bgld KanalAbgG), als verfassungswidrig aufzuheben sowie

2. a) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

b) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

c) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 17. September 1998 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

d) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, und

e) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr in Verbindung mit Z 5 der Verordnung des Gemeinderates der Großgemeinde Pamhagen vom 28. Dezember 1999, womit die Wirksamkeit nachstehender Verordnungen (ua. der Verordnung vom 19. Feber 1999) auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird,

als gesetzwidrig aufzuheben oder aber festzustellen, dass § 2 erster Satz der unter a) bis e) genannten Verordnungen gesetzwidrig war.

Mit dem Antrag vom 20. November 2002 wurde überdies die Aufhebung des § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig oder aber die Feststellung, dass § 2 erster Satz der genannten Verordnung gesetzwidrig war, beantragt.

In diesem Antrag wurde u.a. hinsichtlich der Verordnung vom 11. April 1997 ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers das Bedenken geäußert, dass nach den von der Gemeinde Pamhagen bis dahin nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers die jeweils festgesetzte Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr dazu geführt haben dürfte, dass das Erhebungsergebnis der Kanalbenützungsgebühr das jährliche Erfordernis im Sinne des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG überstiegen hätte. Die Verordnung scheine insofern nicht mit § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG vereinbar zu sein.

Gleichzeitig wurde jedoch im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 (bzw. für spätere Bemessungszeiträume FAG 1997) der Antrag gestellt, § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG aufzuheben, da dieser die gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 bestehende Möglichkeit der Gemeinden, Kanalbenützungsgebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis einzuheben, unzulässig einzuschränken scheine.

1.6. Mit Erkenntnis vom 2. März 2005, G 76/02, G 375/02, V 22- 26/02 und V 86/02, hob der Verfassungsgerichtshof § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.). Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten (vgl. die Kundmachung der Aufhebung unter LGBl. für das Land Burgenland Nr. 28/2005).

Mit Spruchpunkt II. des genannten Erkenntnisses gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen auf Aufhebung von Teilen der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr nicht Folge. Unter Punkt II.2. wurde damit auch dem Antrag, § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr aufzuheben, nicht Folge gegeben.

1.7. Mit Verfügung vom 28. April 2005, Zl. 2005/17/0037- 8 u.a., sowie mit Verfügung vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/17/0042-6, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jeweils binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Klarstellung zu einigen Fragen seiner Berufungsausführungen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. Juni 2005 nach und legte in diesem Zusammenhang insbesondere den Bescheid betreffend die Vorschreibung des vorläufigen Anschlussbeitrages vom 4. August 1989 sowie einen offenbar vor Erlassung dieses Bescheides angelegten "Berechnungsbogen" für das Grundstück des Beschwerdeführers vor. Auf diesem Berechnungsbogen wird die vorläufige Anschlussgebühr durch Vervielfachung der Berechnungsfläche von 303,82 m2 mit dem Beitragssatz von S 63,60 mit S 19.322,95, zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer in der Höhe von S 1.932,30, insgesamt somit mit S 21.255,25 ermittelt. Handschriftlich finden sich auf diesem Berechnungsbogen rechts oben überdies die Summen 21.496,80 und (erkennbar als 10 % Umsatzsteuer) 2.149,68, die insgesamt die Summe 23.646,48 ergeben.

Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 4. August 1989 als vorläufiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben. Aus diesem Bescheid ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde dabei von einer Berechnungsfläche von 338 m2 ausging (ausgehend von einer "bebauten Fläche" von 168,93 m2, für die der Faktor 0,5 verwendet wurde, und von einer Nutzfläche von 168,94 m2 für einen "Lagerkeller", für welchen ebenfalls der Faktor 0,5 verwendet wurde, sowie von einer Nutzfläche von 168,93 m2 für das Erdgeschoß, wurde die Berechnungsfläche mit 337,87 m2, gerundet auf 338 m2, errechnet). Worauf sich diese unterschiedliche Annahme hinsichtlich der Berechnungsfläche gegenüber der ersten Berechnung auf dem "Berechnungsbogen" und der späteren, auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegten Annahme einer Berechnungsfläche von 304 m2 gründete, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Klargestellt und somit außer Streit gestellt wird in der Stellungnahme vom 15. Juni 2005 durch den Beschwerdeführer, dass die Berechnungsfläche 303,84 m2 betrage. Das Vorbringen in der Berufung im Zusammenhang mit der bebauten Fläche von 217 m2 habe lediglich auf eine Fehlbezeichnung auf Seite 2 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides hinweisen wollen, da an dieser Stelle die Begriffe Berechnungsfläche und bebaute Fläche verwechselt worden seien.

2.0. Zu den Prozessvoraussetzungen

2.1. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist zulässig, da zwischen der Einbringung der Berufung und der Erhebung der Säumnisbeschwerde mehr als sechs Monate verstrichen waren (§ 27 VwGG).

2.2. Die belangte Behörde hat den ausstehenden Bescheid nicht erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.0. Zur Entscheidung in der Sache

3.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1997 über die Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr. Diese Vorschreibung erfolgte ungeachtet des Umstandes, dass für das gegenständliche Grundstück mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom 13. Mai 1996 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von S 5.316,-- vorgeschrieben worden war.

Gemäß § 11 Abs. 5 Bgld KanalAbgG in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 gilt die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbetrag nach § 11 Abs. 4 Bgld KanalAbgG auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Eine neuerliche Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr wäre auf Grund der unveränderten Grundlagen für ihre Bemessung (gleiche Höhe des Beitragssatzes in der Verordnung der Gemeinde, unveränderte Berechnungsfläche) im Jahr 1997 an sich nicht erforderlich gewesen, sofern ein vorangegangener Bescheid, der die jährliche Kanalbenützungsgebühr im Sinne des § 11 Abs. 4 und 5 Bgld KanalAbgG auch pro futuro festgesetzt hätte, vorgelegen wäre. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte die Kanalbenützungsgebühr jedoch im Hinblick auf die Praxis in der Marktgemeinde Pamhagen, jährlich eine neue Verordnung der Gemeinde für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr zu erlassen, deren zeitlicher Geltungsbereich auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt war (siehe den jeweiligen § 6 Abs. 2 der unter Punkt 1.5. genannten Verordnungen), jeweils erkennbar nur mit Wirkung für ein Kalenderjahr fest. Dies führt dazu, dass ungeachtet der dargestellten gesetzlichen Grundlage in § 11 Abs. 5 Bgld KanalAbgG für eine Erlassung von Bescheiden über die Kanalbenützungsgebühr, denen eine fortdauernde Wirkung auch für die Folgejahre zukommt, im Beschwerdefall auf Grund der konkreten Vorgangsweise der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Bescheide über die jährlich Kanalbenützungsgebühr lediglich als Vorschreibung für das laufende Kalenderjahr zu deuten sind.

Es ist daher inhaltlich über die Berufung gegen den aus dem Zusammenhang erschließbar für das Jahr 1997 erlassenen Bescheid abzusprechen. Der in Berufung gezogene Bescheid ist somit nicht etwa schon deshalb ersatzlos zu beheben, weil dem Bescheid vom 13. Mai 1996 auch Wirkungen für das Jahr 1997 zugekommen wären und somit ein Verstoß gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" vorgelegen wäre.

3.2. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist, an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Dies bedeutet, dass im Beschwerdefall, der einen Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02 und Folgezahlen, bildete, § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG nicht mehr anzuwenden ist.

3.3. Damit ist im Beschwerdefall auch die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr nicht mehr anzuwenden.

3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem eben genannten Erkenntnis die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die in den einzelnen Jahren anwendbaren Verordnungen, so auch der Verordnung vom 11. April 1997, die vom Verwaltungsgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof unterbreitet wurden, auf Grund der Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung als zerstreut angesehen. Es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit insbesondere nach Wegfall der Beschränkung gemäß § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG die insgesamt eingehobenen Kanalbenützungsgebühren die verfassungsrechtlich zulässige Grenze des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 überschreiten würden.

3.5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2005 außer Streit gestellt, dass die Berechnungsfläche 303,84 m2 betrage.

Die Berufungen seien vom Beschwerdeführer in erster Linie deshalb erhoben worden, weil er auf den Missstand aufmerksam habe machen wollen, dass die gegenständlichen Gebühren durch Verordnung des Gemeinderates mit "13 % des vorläufigen Anschlussbeitrages festgesetzt wurden, tatsächlich aber Gebühren zwischen 6 % und 12,5 % eingehoben wurden".

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid eine jährliche Kanalbenützungsgebühr unter Zugrundelegung einer bebauten Fläche von 303,82 m2 und eines Beitragssatzes in der Höhe eines Viertels des Beitragssatzes für den vorläufigen Anschlussbeitrag vorgeschrieben wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von 13 % des vorläufigen Anschlussbeitrages vorgeschrieben worden wäre.

Gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr ist die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr mit 25 v.H. des vorläufigen Anschlussbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom 30. Dezember 1989) festgelegt worden. Die Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen. Da nach der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Dezember 1989 der Beitragssatz für den vorläufigen Anschlussbeitrag mit S 63,60 festgesetzt wurde, entspricht die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr insofern grundsätzlich der genannten Verordnung. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer (worauf er in den Berufungen gegen die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr in den Folgejahren verschiedentlich hingewiesen hat) mit Bescheid vom 4. August 1989 - auf Grund einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbaren Berechnung - ein vorläufiger Anschlussbeitrag in der Höhe von S 23.646,48 vorgeschrieben worden war, sodass ein Viertel des tatsächlich vorgeschriebenen Betrages höher als S 5.316,96 gewesen wäre, vermag an der Gesetzmäßigkeit der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Berechnung der Kanalbenützungsgebühr unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von 15,90 (als dem vierten Teil des mit Verordnung festgesetzten Beitragssatzes für den vorläufigen Anschlussbeitrag) nichts zu ändern.

3.6. Nicht zutreffend war jedoch die vorgenommene Rundung der Berechnungsfläche in m2 auf die nächste ganze Zahl. Weder das Bgld KanalAbgG, noch die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Pamhagen über die Einhebung eines vorläufigen Anschlussbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz vom 30. Dezember 1989 noch die Verordnung über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr vom 11. April 1997 enthalten eine Grundlage für eine derartige Rundung. Im Gegenteil, es enthält die Verordnung über die Einhebung eines vorläufigen Anschlussbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz in § 2 Abs. 1 die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Bgld KanalAbgG erfolgte Angabe der um 10 vH erhöhten Summe der Berechnungsflächen in m2 auf zwei Kommastellen. Auch der Verordnungsgeber scheint daher jedenfalls bei der Erlassung der genannten Verordnung betreffend den vorläufigen Anschlussbeitrag davon ausgegangen zu sein, dass mangels ausdrücklicher Rundungsbestimmung die Berechnung jedenfalls auf zwei Kommastellen genau zu erfolgen habe.

Es war daher, ungeachtet des Umstandes, dass die Kanalbenützungsgebühr grundsätzlich richtig berechnet wurde und ungeachtet des Umstandes, dass in der Berufung ein Fehler bei der Anwendung der maßgeblichen Verordnung nicht behauptet wurde, eine Neufestsetzung des Abgabenbetrages unter Zugrundelegung der von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten und durch die Außerstreitstellung von 303,84 m2 auch in diesem Umfang unstrittigen Berechnungsfläche von 303,82 m2 vorzunehmen.

Die solcherart berechnete Jahresgebühr beträgt S 4.830,74, zuzüglich S 483,07 USt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, war der Geldbetrag in Euro auszudrücken.

3.7. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf einen Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 hinweist, dem zufolge "für die Verordnung 1997 ... die genauen Ausgaben des Jahres 1996 für die Kanalisationsanlage" zu Grunde gelegt werden sollten, ist darauf zu verweisen, dass die ausschließliche Grundlage für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr die vom Gemeinderat jeweils beschlossene Verordnung über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr ist. In der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Verordnung vom 11. April 1997 wurde die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr mit 25 v.H. des vorläufigen Anschlussbeitrages (nach der Verordnung des Gemeinderates vom 30. Dezember 1989) festgelegt. Wie bereits ausgeführt, hat der Verfassungsgerichtshof, dem die Kompetenz zur Aufhebung von Verordnungen zukommt, keine Bedenken gegen die Verordnung gehegt und den auf Aufhebung gerichteten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

3.8. Die Abgabe war daher gemäß § 213 Abs. 1 und 2 Bgld LAO in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit EUR 386,17 neu festzusetzen.

Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

4. Zu den Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen. Wien, am 4. August 2005

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