VwGH 2005/17/0038

VwGH2005/17/00384.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JK in P, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Normen

KanalabgabeG Bgld §11 Abs5 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs5 idF 1990/037;

 

Spruch:

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers vom 11. Juni 1996, ergänzt durch Nachholung der Unterschrift am 24. April 1998, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom 13. Mai 1996 gemäß § 10, 11 und 12 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes 1984, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 und der Kundmachung LGBl. Nr. 28/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. April 1996 bis 17. Mai 1996) über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und § 213 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2001, der mit Berufung bekämpfte Bescheid dahin gehend abgeändert, dass der für das Jahr 1996 vorgeschriebene Abgabenbetrag lautet:

 

EUR 351,06

zuzüglich MWSt

EUR 35,11

Summe

EUR 386,17

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Gemeinde Pamhagen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Zum Verfahren

1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen im Hinblick auf die von ihm mit Schriftsatz vom 11. Juni 1996 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 13. Mai 1996 geltend. Mit dem Bescheid vom 13. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1996 in der Höhe von S 5.316,-- (das sind EUR 386,40) vorgeschrieben.

1.2. Da der Gemeinderat nicht binnen sechs Monaten entschied, erhob der Beschwerdeführer zunächst die zur hg. Zl. 97/17/0164 protokollierte Säumnisbeschwerde. Mit Beschluss vom 23. März 1998, Zl. 97/17/0164-8, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde zurück, da keine den Formvorschriften entsprechende Berufung eingebracht worden sei. Die mittels Telekopie eingebrachte Berufung wies keine Unterschrift auf. Da somit keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden habe, sei die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen gewesen.

1.3. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 5. November 1998, über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt durch die gemeindeamtliche Bestätigung der Nachholung der Unterschrift auf der Berufung am 24. April 1998, macht der Beschwerdeführer neuerlich die Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über seine Berufung, die er durch Nachbringung der Unterschrift am 24. April 1998 verbessert habe, geltend.

1.4. Mit Verfügung vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/17/0318-4, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach, äußerte sich nicht und legte auch keine Verwaltungsakten vor.

1.5. Aus Anlass u.a. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entstanden im Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 idF LGBl. Nr. 37/1990, sowie gegen die in den verschiedenen Jahren geltenden Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr (darunter auch die im hier vorliegenden Verfahren maßgebliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996).

1.6. Mit zwei Beschlüssen vom 28. Jänner 2002, Zlen. A 2002/0001-0005 (98/17/0287, 98/17/0318, 99/17/0223, 99/17/0400 und 2000/17/0255) und vom 20. November 2002, Zl. A 2002/0042 (2002/17/0017), stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof u.a. aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles (auch die übrigen Anlassfälle beruhen auf Beschwerden desselben Beschwerdeführers) den Antrag,

1. § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 idF LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge auch: Bgld KanalAbgG), als verfassungswidrig aufzuheben sowie

2. a) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

b) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 11. April 1997 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

c) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 17. September 1998 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,

d) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, und

e) § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 19. Feber 1999 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr in Verbindung mit Z 5 der Verordnung des Gemeinderates der Großgemeinde Pamhagen vom 28. Dezember 1999, womit die Wirksamkeit nachstehender Verordnungen (ua. der Verordnung vom 19. Feber 1999) auf das Finanzjahr 2000 erstreckt wird,

als gesetzwidrig aufzuheben oder aber festzustellen, dass § 2 erster Satz der unter a) bis e) genannten Verordnungen gesetzwidrig war.

Mit dem Antrag vom 20. November 2002 wurde überdies die Aufhebung des § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 30. Jänner 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig oder aber die Feststellung, dass § 2 erster Satz der genannten Verordnung gesetzwidrig war, beantragt.

In diesem Antrag wurde u.a. hinsichtlich der Verordnung vom 29. April 1996 ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers das Bedenken geäußert, dass nach den von der Gemeinde Pamhagen bis dahin nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers die jeweils festgesetzte Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr dazu geführt haben dürfte, dass das Erhebungsergebnis der Kanalbenützungsgebühr das jährliche Erfordernis im Sinn des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG überstiegen hätte. Die Verordnung scheine insofern nicht mit § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG vereinbar zu sein.

Gleichzeitig wurde jedoch im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 (bzw. für spätere Bemessungszeiträume FAG 1997) der Antrag gestellt, § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG aufzuheben, da dieser die gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. FAG 1997 bestehende Möglichkeit der Gemeinden, Kanalbenützungsgebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis einzuheben, unzulässig einzuschränken scheine.

1.7. Mit Erkenntnis vom 2. März 2005, G 76/02, G 375/02, V 22- 26/02 und V 86/02, hob der Verfassungsgerichtshof § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.). Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.

Mit Spruchpunkt II. des genannten Erkenntnisses gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen auf Aufhebung von Teilen der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr nicht Folge. Unter Punkt II.1. wurde damit auch dem Antrag, § 2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pamhagen vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr aufzuheben, nicht Folge gegeben.

1.8. Mit Verfügung vom 28. April 2005, Zl. 2005/17/0037- 8 u.a., sowie mit Verfügung vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/17/0042-6, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jeweils binnen drei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Klarstellung zu einigen Fragen seiner Berufungsausführungen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. Juni 2005 nach und legte in diesem Zusammenhang insbesondere den Bescheid betreffend die Vorschreibung des vorläufigen Anschlussbeitrages vom 4. August 1989 sowie einen offenbar vor Erlassung dieses Bescheides angelegten "Berechnungsbogen" für das Grundstück des Beschwerdeführers vor. Auf diesem Berechnungsbogen wird die vorläufige Anschlussgebühr durch Vervielfachung der Berechnungsfläche von 303,82 m2 mit dem Beitragssatz von S 63,60 mit S 19.322,95, zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer in der Höhe von S 1.932,30, insgesamt somit mit S 21.255,25 ermittelt. Handschriftlich finden sich auf diesem Berechnungsbogen rechts oben die Summen 21.496,80 und (erkennbar als 10 % Umsatzsteuer) 2.149,68, die summiert die Summe 23.646,48 ergeben.

Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 4. August 1989 als vorläufiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben. Aus diesem Bescheid ist ersichtlich, dass die Abgabenbehörde dabei von einer Berechnungsfläche von 338 m2 ausging (ausgehend von einer "bebauten Fläche" von 168,93 m2, für die der Faktor 0,5 verwendet wurde, und von einer Nutzfläche von 168,94 m2 für einen "Lagerkeller", für welchen ebenfalls der Faktor 0,5 verwendet wurde, sowie von einer Nutzfläche von 168,93 m2 für das Erdgeschoß, wurde die Berechnungsfläche mit 337,87 m2, gerundet auf 338 m2, errechnet). Worauf sich diese unterschiedliche Annahme hinsichtlich der Berechnungsfläche gegenüber der ersten Berechnung auf dem "Berechnungsbogen" und der späteren, auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegten Annahme einer Berechnungsfläche von 304 m2 gründete, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Klargestellt und somit außer Streit gestellt wird in der Stellungnahme vom 15. Juni 2005 durch den Beschwerdeführer, dass die Berechnungsfläche 303,84 m2 betrage. Das Vorbringen in der Berufung im Zusammenhang mit der bebauten Fläche von 217 m2 habe lediglich auf eine Fehlbezeichnung auf Seite 2 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides hinweisen wollen, da an dieser Stelle die Begriffe Berechnungsfläche und bebaute Fläche verwechselt worden seien.

2.0. Zu den Prozessvoraussetzungen

2.1. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist zulässig, da zwischen der Einbringung der Berufung und der Erhebung der Säumnisbeschwerde mehr als sechs Monate verstrichen waren (§ 27 VwGG).

2.2. Die belangte Behörde hat den ausstehenden Bescheid nicht erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.0. Zur Entscheidung in der Sache

3.1. Wie in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0037, näher dargestellt (vgl. Punkt 2.1. des genannten Erkenntnisses), erfolgten die Abgabenvorschreibungen betreffend die Kanalbenützungsgebühr in der Gemeinde Pamhagen jeweils für ein bestimmtes Kalenderjahr. Ungeachtet der Möglichkeit einer Vorschreibung mit fortdauernder Wirkung gemäß § 11 Abs. 5 Bgld KanalAbgG, die eine neuerliche Vorschreibung in Folgejahren erübrigt und auch verwehrt hätte, steht daher aus den in dem genannten Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, der Erlassung eines Bescheides über die Kanalbenützungsgebühr im Jahr 1996 nichts entgegen. Es war daher inhaltlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenfestsetzung zu entscheiden.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist, an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Dies bedeutet, dass im Beschwerdefall, der einen Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02 und Folgezahlen, bildete, § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG nicht mehr anzuwenden ist.

3.3. Damit ist im Beschwerdefall auch die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 29. April 1996 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr nicht anzuwenden.

3.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 13. Mai 1996 geltend gemacht, dass die Verordnung zur Einhebung einer Gebühr führe, die die Deckung des Betriebes und der Instandhaltung sowie die Annuitäten der Errichtungskosten übersteige. Die Gemeinde Pamhagen habe im Jahr 1995 verschiedene außerordentliche Einnahmen im Kanalbereich lukriert. So habe die Gemeinde von einer näher genannten Gesellschaft ca. 4,2 Mio S, von der Straßenverwaltung ca. S 700.000,-- und durch die Einhebung der überfälligen Erschließungsbeiträge ebenfalls S 700.000,-- eingenommen. Diese Mittel wären für die Bestreitung der Abwasserbeseitigungskosten zu verwenden, sodass sich die Kanalbenützungsgebühr deutlich verringern müsste.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem eben genannten Erkenntnis die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die in den einzelnen Jahren anwendbaren Verordnungen, so auch der Verordnung vom 29. April 1996, die vom Verwaltungsgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof unterbreitet wurden, auf Grund der Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung als zerstreut angesehen. Es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit insbesondere nach Wegfall der Beschränkung gemäß § 11 Abs. 1 Bgld KanalAbgG die insgesamt eingehobenen Kanalbenützungsgebühren die verfassungsrechtlich zulässige Grenze des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 überschreiten würden.

3.5. Der Beschwerdeführer hat ansonsten keine Rechtswidrigkeit des mit Berufung bekämpften Bescheides aufzeigt und insbesondere hinsichtlich der ziffernmäßigen Richtigkeit der Berechnung der Abgabe auf der Grundlage der Verordnung vom 29. April 1996 nichts vorgebracht.

Wie sich aus dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0037, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, ergibt, war es jedoch unzutreffend, die Berechnungsfläche in m2 auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Es war daher gemäß § 213 Abs. 1 und 2 Bgld LAO eine Neufestsetzung des Abgabenbetrages unter Zugrundelegung der von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten und durch die Außerstreitstellung von 303,84 m2 auch in diesem Umfang unstrittigen Berechnungsfläche von 303,82 m2 vorzunehmen.

Die solcherart berechnete Jahresgebühr beträgt S 4.830,74, zuzüglich S 483,07 USt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, war der zu entrichtende Geldbetrag in Euro auszudrücken.

Im Übrigen war die Berufung abzuweisen.

4. Zu den Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen. Wien, am 4. August 2005

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