VwGH 2004/12/0159

VwGH2004/12/015920.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde der MW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. August 2004, Zl. MA 1 - 422/2004, betreffend Versetzung nach § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Ihr Vorrückungsstichtag ist der 20. Mai 1975.

Mit Erledigung vom 1. Dezember 2003 erteilte die Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrates für Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 30 LDG 1984 die Weisung, am 1. d.M. im Rahmen einer vorübergehenden Dienstzuteilung gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 den Dienst an der Hauptschule R, anzutreten. Mit Erledigung vom 17. Dezember 2003 wies der Stadtschulrat für Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 befristet bis 31. August 2004 unter Enthebung von der Dienstleistung an der (bisherigen) Schule N der Schule R vorübergehend zu.

In einer in den vorgelegten Verwaltungsakten in Ablichtung einliegenden Eingabe vom 17. Mai 2004 sprach sich ein Teil der Lehrerschaft der Schule N gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin an diese Schule wegen persönlicher Probleme aus, ein Teil der Lehrer befürwortete im Hinblick auf die "Problematik", die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch einzuladen.

Aus Anlass dieses Schreibens lud der Stadtschulrat für Wien die Beschwerdeführerin (letztlich) für 16. Juni 2004 vor. Hiebei wurde in Anwesenheit der Bezirksschulinspektorin, der Direktorin der Hauptschule N sowie der Beschwerdeführerin "die Problematik an der HS N" erläutert und erklärt, dass an der Hauptschule H ein Bedarf an Mathematik-Lehrern gegeben sei. An der Hauptschule N seien zu viele "M-LehrerInnen". Als schließlich die Bezirksschulinspektorin der Beschwerdeführerin die Verständigung nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 von der in Aussicht genommenen Versetzung aushändigen wollte, erklärte die Beschwerdeführerin, dieses Schreiben mit Dienstpost erhalten zu wollen, und verweigerte dessen Annahme.

In ihrer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 29. Juni 2004 brachte sie gegen die Ankündigung der Versetzung vor, sie sei mit der beabsichtigten Maßnahme und der Vorgangsweise nicht einverstanden. Als Bezirksbeauftragte für das Bezirksjugendsingen Innere Stadt, tätig von 1999 bis 2004, wäre ihr dessen Organisation von der Schule im 3. Bezirk aus nicht mehr möglich.

Im Rahmen eines weiteren Termins beim Stadtschulrat für Wien am 2. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass es sich beim Bezirksjugendsingen um eine einmalige schulische Veranstaltung handle, deren Organisation gelobt worden sei. Der Einsatz als Lehrerin an der Schule H sei dagegen ein täglicher Bedarf, zumal an diesem Standort eine weitere Klasse eingerichtet werde. Die dienstlichen Interessen am Einsatz der Beschwerdeführerin in der H würden überwiegen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 versetzte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 1. September 2004 unter Enthebung von der Dienstleistung an der Schule N an die Schule H und schloss die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 aus. Begründend führte die Behörde aus, das Bezirksjugendsingen Innere Stadt sei auf Grund der Dienstzuteilung (der Beschwerdeführerin) in den 21. Bezirk im heurigen Schuljahr problemlos abgelaufen und zu vollster Zufriedenheit durchgeführt worden. Es sei somit nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin sachnotwendig aus diesem Grund in der Schule N zu belassen. Die Abhaltung bzw. Organisation des Bezirksjugendsingens sei eine einmalige, jährlich wiederkehrende schulische Veranstaltung. Der Einsatz als Lehrerin am Schulstandort H sei ein täglicher Bedarf, zumal an diesem Standort eine zusätzliche Klasse eingerichtet werde. Die Entwicklung der "SchülerInnenzahlen" an der Schule H machten es notwendig, "LehrerInnen", die erfahren und pädagogisch gut gerüstet seien, vor Ort einzusetzen. Des Weiteren bestehe die Notwendigkeit, auf Grund der allgemeinen Dienstpostenknappheit die Ressourcen zu distribuieren. Da auch die fachliche Qualifikation (Lehrerausbildung) der Beschwerdeführerin nicht im Bereich der Musikerziehung liege, sei ihr bisher gezeigtes Engagement zwar zu würdigen, jedoch für die Versetzung nicht von Belang. Ihre Einwendungen seien im Vergleich zu den dienstrechtlichen Überlegungen abzuwägen - die dienstrechtlichen Interessen am Einsatz in der Schule H würden überwiegen. Abschließend begründete die Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung.

Ihre dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin wie folgt:

"Ich bin mit der beabsichtigten Maßnahme und der Versetzung nicht einverstanden!

Bei den Gesprächen am 16.6. und am 2.7.2004 waren keine Personalvertreter anwesend!

Als dienstälteste, geprüfte Lehrerin aus Mathematik und Leibeserziehung an der Schule N, zähle ich mich nicht zu jenen Dienstjüngsten, die man auf Grund der allgemeinen Dienstpostenknappheit, an andere Schulen verweist, mit dem Argument um Ressourcen zu distribuieren.

Ich bin gerne zu einem Gespräch, unter Beiziehung der Personalvertretung, bereit die Angelegenheit fair zu klären!"

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 47/2001 mit Wirksamkeit vom 1. September 2004 unter Enthebung von der Dienstleistung an der Kooperativen Mittelschule 1 (in der Folge "KMS 1"), an die Kooperative Mittelschule 3 (in der Folge "KMS 3") - unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Erstbescheid - versetzt werde. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, auszugsweiser Wiedergabe des § 19 LDG 1984 und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, aus der umfangreichen Judikatur erkenne man, dass das dienstliche Interesse die maßgebliche Rolle für die Zulässigkeit der Versetzung spiele. Im konkreten Fall bestehe das dienstliche Interesse daran, dass ein Bedarf an einem zusätzlichen Mathematiklehrer an der KMS 3 bestehe, während an der KMS 1 zu viele Mathematiklehrer im Stand seien, sodass ein Posten an der KMS 3 umgehend habe besetzt werden müssen. Wenn man bedenke, dass überdies im Schuljahr 2004/05 an der letztgenannten Schule eine zusätzliche Klasse eingerichtet worden sei, so wäre es unverantwortlich, eine solche Klasse nur "nebenbei" zu unterrichten oder einen dauernden Lehrerwechsel zuzulassen. Es bestehe daher ein konkretes dienstliches Interesse, die Beschwerdeführerin mit der Führung dieser Klasse zu betrauen. Dazu komme auch noch, dass die Belassung der Beschwerdeführerin an der KMS 1 auf Grund des Schreibens eines Teiles des Lehrkörpers dieser Schule vom 17. Mai 2004 - worin keine Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin mehr gesehen werde - auf Grund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr vertretbar erscheine und somit auch ein dienstliches Interesse an der Aufhebung der bestehenden Zuweisung bestehe. Bei der Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin wären dienstliche Interessen gefährdet, weil zum einen eine kontinuierliche Unterrichtserteilung in Mathematik an der KMS 3 gefährdet wäre und zum anderen eine gedeihliche Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit dem übrigen Lehrkörper der KMS 1 - wie das Schreiben vom 17. Mai 2004 zeige - nicht möglich wäre. Im Licht der zitierten Rechtsprechung müsse daher in diesem Fall weder auf das Dienstalter noch auf die sozialen Verhältnisse Rücksicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht den erhöhten Personalbedarf an der KMS 3. Sie führe aber an, dass sie als dienstälteste geprüfte Lehrerin aus Mathematik und Leibeserziehung nicht zu den dienstjüngsten zählte. Diesbezüglich sei zu wiederholen, dass ein konkretes dienstliches Interesse an der Versetzung bestehe und daher das Dienstalter nicht relevant sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr wäre durch die Versetzung die Organisation des Bezirksjugendsingens Innere Stadt als Bezirksbeauftragte von der KMS 3 nicht mehr möglich, sei zu erwidern, dass es sich dabei um eine einmalige, jährlich wiederkehrende schulische Veranstaltung handle, während der Einsatz als Lehrerin am Schulstandort Wien 3 täglich erforderlich sei. Dass mit der Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil verbunden wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend gemacht. Zum Vorbringen, dass bei der Aufnahme der Niederschriften am 16. Juni und 2. Juli 2004 im Stadtschulrat für Wien kein Personalvertreter anwesend gewesen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme eines Personalvertreters bei einer solchen Besprechung nicht zwingend sei und es der Beschwerdeführerin zudem freigestanden wäre, zu dieser Besprechung in Begleitung eines Personalvertreters zu erscheinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem sich aus dem LDG 1984 (insbesondere seinem § 19) ergebenden Recht auf Unterbleiben einer Versetzung, für welche die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, verletzt.

§ 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in seiner Stammfassung:

"Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung

1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem "anderen geeigneten Landeslehrer" ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, mwN.)

Nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies - grundsätzlich - zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, mwN).

Die in § 19 Abs. 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 2002 mwN).

Die Beschwerde erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, dass dieser keine Feststellungen darüber treffe, inwieweit es allenfalls in der Lehrerreserve geeignete Kandidaten gäbe; diese wären aus einem offensichtlichen dienstlichen Interesse (der Beschwerdeführerin) vorzuziehen, weil sie nicht aus dem Lehr- und Erziehungsprozess an einer bestimmten Schule bestimmten Klassen herausgenommen werden müssten. Ähnliches gelte für Lehrer, die aus dem Karenzurlaub zurückkehrten oder für Neueinstellungen.

Die Beschwerde zieht damit den Bedarf an der Zuweisung der Lehrkraft in Mathematik an die KMS 3 und die der Überbesetzung in diesem Fach an der bisherigen Stammschule nicht in Zweifel. Dies hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht im Verwaltungsverfahren in Zweifel gezogen. Soweit die Beschwerde darauf abzielt, dass im Rahmen der Prüfung dienstlicher Interessen ein Vergleich mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden (Mathematik-)Lehrern, sei es von der bisherigen Stammschule, sei es aus der Lehrerreserve, anzustellen gewesen wäre, geht dies insofern ins Leere, als nach der wiedergegebenen Rechtsprechung eine Vergleichsprüfung mit anderen Lehrern nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung oder bei Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen ist. Dass die hiefür notwendige Voraussetzung des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 - ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin durch die Versetzung - gegeben sei, hat diese weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 99/12/0083).

Gleiches gilt für das weitere Beschwerdeargument, dass auch die Berücksichtigung des Dienstalters zweifellos nicht nur eine Frage der Rücksichtnahme auf oder Begünstigung der älteren Dienstnehmer sei, sondern objektive Aspekte inkludiere: Soweit die Beschwerde damit ihren Blick auf jüngere Landeslehrer richtet, die für eine Versetzung in Betracht zu ziehen wären, scheidet eine solche Vergleichsbetrachtung aus dem eben Gesagten aus.

Soweit die Beschwerde einen Fehler in der Ermessensübung nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 ins Treffen führt, weil auf das Dienstalter der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Gesetzes Bedacht genommen worden sei, vermag dies die vorliegende Personalmaßnahme vor dem Hintergrund des Dienstalters der Beschwerdeführerin und ihres Vorrückungsstichtages (zum Begriff des "Dienstalters" siehe das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0236) nicht als Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch erscheinen lassen.

Schließlich führte die Beschwerdeführerin ihre Funktion beim Bezirksjugendsingen ins Treffen. Die belangte Behörde habe sich nicht dazu geäußert, ob daran ein dienstliches bzw. öffentliches Interesse bestehe. Da derartige öffentliche und dienstliche Interessen zweifellos gegeben seien, würden auch diese durch die Versetzung verletzt.

Damit übergeht die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Dienstbehörden, dass es sich beim Bezirksjugendsingen um eine einmalige, jährlich wiederkehrende schulische Veranstaltung handle, während der Einsatz als Lehrerin am Schulstandort in Wien 3 täglich erforderlich sei, womit nachvollziehbar das überwiegende dienstliche Interesse an der dauernden Verwendung der Beschwerdeführerin am Schulstandort in Wien 3 zum Ausdruck gebracht wurde. Die grundsätzliche Überlegung, dass die Abdeckung des dauernden Bedarfes in einer schulischen Verwendung vorrangig sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Rechtfertigt jedoch schon allein das dienstliche Interesse an der Zuweisung der Beschwerdeführerin an die KMS in Wien 3 deren Versetzung, kann das weitere Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Annahme eines Spannungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Teilen des Lehrkörpers ihrer bisherigen Stammschule richtet, dahingestellt bleiben, womit auch auf die diesbezügliche Verfahrensrüge - der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung über die Probleme und Differenzen mit der Beschwerdeführerin - nicht einzugehen ist.

Nach dem Gesagten war die belangte Behörde nämlich nicht gehalten, weiter gehende Feststellungen zu treffen, um die von der Beschwerdeführerin geforderte Vergleichsbetrachtung zu ermöglichen, weil die vorliegende Versetzung nach dem Gesagten schon in § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 ihre Rechtfertigung findet. Dass an der KMS 3 Bedarf bestehe, hat die Beschwerdeführerin (wie bereits ausgeführt) im Verwaltungsverfahren nie in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Mai 2005

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