Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2 impl;
AVG §68 Abs2;
FSG 1997 §20 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2 impl;
AVG §68 Abs2;
FSG 1997 §20 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 660,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 30. April 1930 geborene Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage (Aktenseite 33 verso) über eine befristet bis 16. September 2003 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen/Unterklassen A, B, C1, C, F, B+E, C1+E, C+E.
Am 5. August 2003 beantragte er die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C1, C, F, B+E, C1+E sowie C+E.
In einer Niederschrift der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. März 2004 (Aktenseite 51) heißt es:
"Unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 AVG wird mir mündlich der Bescheid verkündet, dass die Gültigkeit meiner Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz unter den nachangeführten Bedingungen, Befristungen, Auflagen bzw. zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen eingeschränkt wird:
( Befristung bis: 11.09.2008 für A, B, B+E, F 11.09.2004 für C1, C, C1+E, C+E
( Auflagen: Code 01.01 (Brille). Es ist in 2 1/2 Jahren (11.03.2006) ein Augenbefund bei der ho. Behörde vorzulegen. Für die Gruppe 2 (C1, C, C1+E, C+E) gilt der Code 05.01 (Fahrten nur bei Tageslicht -- NACHTFAHRVERBOT --).
...
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wird
gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.
..."
Die Erteilung der Lenkberechtigung für die erwähnten Klassen/Unterklassen ist auch im Führerscheinantragsformular (Aktenseite 38 verso) dokumentiert, ebenso wie die Übernahmebestätigung des Führerscheins durch den Beschwerdeführer am 5. März 2004.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wurde der mündlich verkündete Bescheid vom 5. März 2004 insofern angefochten, als in diesem eine Erteilung der Lenkberechtigung hinsichtlich "der Kategorie A, B, B+E, F" befristet bis zum 11. September 2008 und "für die Fahrzeuge C1, C, C1+E, C+E" befristet bis 11. September 2004 ausgesprochen wurde, sowie hinsichtlich der Auflage des Nachtfahrverbots.
Mit Bescheid vom 26. August 2004 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) der Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG, 35 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z. 2 FSG iVm § 2 Abs. 3 FSG-GV mit der Maßgabe Folge, dass die Lenkberechtigung unter den folgend angeführten Befristungen bzw. Auflagen eingeschränkt werde:
- Befristung der Lenkberechtigungen für die Führerscheinklassen A, B, B+E, F, C1, C, C1+E, C+E bis 11.09.2008
- Nachuntersuchung bis zu diesem Zeitpunkt
- Vorlage eines Augenfacharztbefundes in zwei Jahren."
In der Begründung gab der UVS das von ihm eingeholte Gutachten einer Amtsachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wieder, demzufolge der Beschwerdeführer bedingt geeignet sei, Kraftfahrzeuge der "FS-Klassen A, B, B+E, F, C1, C, C1+E, C+E zu lenken", wobei als Auflagen/Beschränkungen eine Nachuntersuchung in fünf Jahren und die Vorlage eines Augenfacharztbefundes in zwei Jahren für erforderlich gehalten worden seien. Nach Wiedergabe der nach seiner Einschätzung einschlägigen Bestimmungen des FSG führte der UVS aus, das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass sich beim Beschwerdeführer seit Oktober 1996 eine geringere Sehleistung bzw. beginnende Linsentrübung ergeben habe. Diese Sehschwäche sei zur Zeit mit einem Sehbehelf für sämtliche Führerscheinklassen ausreichend korrigiert, wobei die Starerkrankung medizinischerseits als eine langsam fortschreitende Erkrankung zu sehen sei. Bei allfälligem schnelleren Fortschreiten dieser Erkrankung würde dies "im Rahmen der C-Wiederholungsuntersuchung in zwei Jahren sowie durch die geforderte augenärztliche Kontrolluntersuchung" auffällig werden. Insgesamt erscheine somit durch die ausgesprochenen Befristungen bzw. Auflagen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechend Rechnung getragen, weshalb aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.
Aus einem Aktenvermerk eines Sachbearbeiters der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. September 2004 geht hervor, dass dieser am selben Tag mit dem zuständigen Mitglied des UVS telefonisch Rücksprache gehalten habe und dieses darauf aufmerksam gemacht habe, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E nur auf die Dauer von zwei Jahren (§ 20 Abs. 4 FSG 1997) erteilt werden dürfe.
Aus einem weiteren Aktenvermerk eines anderen Sachbearbeiters der Bundespolizeidirektion Graz vom 8. September 2004 geht hervor, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf der Vollziehung des rechtskräftigen UVS-Bescheides beharre.
Der UVS erließ daraufhin einen mit 9. September 2004 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Spruch
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26.8.2004, GZ: UVS 42.9- 10/2004-8 hinsichtlich der darin angeführten Befristungen bzw. Auflagen wie folgt abgeändert:
- Befristung der Lenkberechtigungen für die Führerscheinklassen A, B, B+E, F, C1+E bis 11.9.2008
- Befristung der Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen C, C+E bis 11.9.2006
- Wiederholungsuntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 FSG-GV hinsichtlich der Führerscheinklasse C, C+E
- Nachuntersuchung betreffend die angeführten Führerscheinklassen außer der Klasse C bzw. C+E bis 11.9.2008
- Vorlage eines Augenfacharztbefundes in zwei Jahren
Als Rechtsgrundlagen werden ergänzt:
§§ 8, 20 Abs. 4 FSG sowie § 1 Abs. 1 Z 4 und 6 FSG-GV
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt."
In der Begründung führte der UVS aus, mittels zitierten Bescheides sei ausgesprochen worden, dass die Lenkberechtigungen des Beschwerdeführers für die Führerscheinklassen A, B, B+E, F, C1, C, C1+E, C+E bis 11.September 2008 zu befristen seien. Als Grundlage dafür sei das amtärztliche Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 2004 anzusehen. Darin sei auch ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich als gesundheitlich bedingt geeignet angesehen werde, Kraftfahrzeuge der angeführten Klassen mit den ihm erteilten Lenkberechtigungen zu lenken. Trotz dieser grundsätzlich als vorliegend anzunehmenden gesundheitlichen Eignung stehe dem gegenüber § 20 Abs. 4 FSG, wonach die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden darf. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 dürfe ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Als evident anzusehen sei die Tatsache, dass der am 30. April 1930 geborene Beschwerdeführer bereits über 60 Jahre alt sei. Somit sei unbeschadet der Ausführungen im nunmehr abgeänderten Bescheid die angeführte gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 4 FSG auf ihn anzuwenden und habe für ihn wie auch für jeden anderen über 60-jährigen Lenker zu gelten, "auch wenn die medizinischen Prämissen unter die zunächst angeführte Befristung zu subsumieren sind". Keinesfalls könnte gesetzlichen Bestimmungen durch Bescheide oder amtsärztliche Gutachten derogiert werden. Im nunmehr abgeänderten Bescheid sei "lediglich eine dezidierte Erfassung expressis verbis nicht erfolgt".
Gegen diesen Bescheid vom 9. September 2004 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. August 2004 unter anderem eine "grundsätzliche Befristung" der Lenkberechtigungen für die näher angeführten Führerscheinklassen bis 11. September 2008 erteilt worden sei, ohne dass "dezidiert die nähere Einschränkung für die Führerscheinklassen C bzw C+E gemäß § 20 Abs. 4 FSG" vorgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die damit in Verbindung stehenden Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides hinzuweisen, wonach auf die in zwei Jahren vorzunehmende C-Wiederholungsuntersuchung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Schon deshalb sei diese, weil der Spruch und die Begründung eines Bescheides eine Einheit bildeten, wenn auch nicht im Spruch dezidiert erfolgt, "als einheitlich vorgeschrieben anzusehen". Der Beschwerde sei entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid "lediglich eine klarstellende Ergänzung insofern darstellt, als nunmehr dezidiert das bereits in der Begründung Angeführte festgehalten wird". Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer gesehene Verschlechterung seiner Rechtstellung wohl als subjektive Betrachtung insoferne anzusehen, als er versuche, sich einer gesetzlich vorgeschriebenen generellen Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 4 FSG zu entziehen, die eine objektive Verpflichtung für jedermann über 60 Jahre darstelle. Aus einer nicht dem Gesetz entsprechenden Normanwendung könne kein Rechtsanspruch entstehen, somit sei die Behörde, die den Bescheid erlassen habe, zur Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG berechtigt. Somit könne auch nicht gesehen werden, inwieweit die begründete Rechtstellung der Partei durch die vorgenommene Abänderung verschlechtert werden solle. Durch die vorgenommene Abänderung sei lediglich der gesetzmäßige Zustand dezidiert klargestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung
einer Lenkberechtigung
§ 3.(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt
werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8.
...
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
...
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, ... dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1
§ 20.
...
(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten
60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
..."
1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
...
6. Wiederholungsuntersuchung:
Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 FSG vorzulegende ärztliche Gutachten.
...
Allgemeines
§ 2.
...
(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen ... vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, ... zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
...
(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3.
...
(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat."
1.3. Die §§ 62 und 68 AVG lauten (auszugsweise):
"§ 62.
...
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleich zu haltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
...
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.
...
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass § 24 Abs. 1 FSG die Behörde ermächtigt, aufrecht erteilte Lenkberechtigungen nachträglich zu entziehen oder deren Gültigkeit einzuschränken, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung die Verhältnisse geändert haben. Die Erteilung oder Verlängerung von Lenkberechtigungen ist hingegen hauptsächlich in den §§ 3, 8 und 9 FSG geregelt.
Da die zuletzt erteilte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 16. September 2003 befristet war und dieser fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieser Lenkberechtigung gestellt hatte, war Sache des von der Bundespolizeidirektion Graz geführten Verfahrens dasjenige zur Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die beantragten Klassen/Unterklassen.
2.2. Am 5. März 2004, dem Tag der Verkündung des mündlichen Bescheides durch die Bundespolizeidirektion Graz, verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Lenkberechtigung mehr. Eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Überlegung davon aus, dass sich die Bundespolizeidirektion Graz nur im Ausdruck vergriffen hat und nicht etwa eine Einschränkung einer nicht mehr existierenden Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG vorgenommen hat, sondern vielmehr neuerlich eine Lenkberechtigung für die genannten Klassen/Unterklassen erteilt hat, befristet teils bis 11. September 2008, teils bis 11. September 2004, unter den näher angeführten Auflagen. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers war Sache des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde nur die Befristung der grundsätzlich ausgesprochenen Erteilung sowie die Auflage des Nachtfahrverbots.
2.3. Ungeachtet der Erwähnung des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG als herangezogene Rechtsgrundlage und der im Spruch enthaltenen Wendung, wonach die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unter "den folgend angeführten Befristungen bzw. Auflagen eingeschränkt wird", geht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der schon beim erstinstanzlichen Bescheid angestellten Überlegung auch hinsichtlich des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 26. August 2004 davon aus, dass sich diese nur im Ausdruck vergriffen hat und über die zeitliche Begrenzung der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung abgesprochen hat. Im Umfang dieses Ausspruchs erwuchs der Bescheid der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2004 in Rechtskraft.
2.4. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG käme eine Abänderung dieses rechtskräftigen Bescheides nur insoweit in Frage, als aus ihm niemandem ein Recht erwachsen ist.
Dass dem Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2004 - durch Angabe der Dauer der Befristung der antragsgemäß erteilten und durch Auflagen eingeschränkten Lenkberechtigung - eine Rechtsposition eingeräumt wurde, ihm daraus daher ein Recht im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen ist, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der angefochtene Bescheid, der sich ausdrücklich auf § 68 Abs. 2 AVG beruft, könnte demnach nur rechtmäßig sein, wenn er die durch den Berufungsbescheid vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer zuerkannte Rechtsposition nicht nachträglich einschränkte, dessen Rechtsstellung also nicht zu seinen Ungunsten verändert worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0101 mwN).
2.5. Der Spruch des Berufungsbescheides vom 26. August 2004 ist freilich nach seinem Wortlaut insofern völlig unmissverständlich, als er in Stattgabe der Berufung des Beschwerdeführers, anders als der erstinstanzliche Bescheid, die Befristung der erteilten Lenkberechtigung für sämtliche Klassen/Unterklassen, somit auch für C und C+E, mit 11. September 2008 ausspricht. Im Hinblick auf den völlig klaren Wortlaut des Spruchs ist die Begründung des Berufungsbescheides, die im Übrigen entgegen der Auffassung der belangten Behörde keineswegs eindeutig darauf schließen ließe, dass entgegen dem Spruch eine Befristung der Erteilung der Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C und C+E nur bis 11. September 2006 vorgenommen werden sollte, unmaßgeblich (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131, und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass § 20 Abs. 4 FSG einer befristeten Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer, der unstrittig das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte, für die Klassen C und C+E bis 11. September 2008 entgegen stand. Das ändert aber nichts daran, dass durch den Berufungsbescheid vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer, wenn auch teilweise gesetzwidrig, die unter 2.4. dargelegte Rechtsposition eingeräumt wurde. In diese wenn auch rechtswidrig, so doch rechtskräftig erlangte Rechtsposition durfte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, der hinsichtlich der Klassen C und C+E eine Verkürzung der Befristung darstellt und überdies erstmals die Auflage einer Wiederholungsuntersuchung hinsichtlich dieser Klassen vorschreibt, nicht unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG eingreifen. Mit ihren Ausführungen in der Gegenschrift, auf Grund einer nicht dem Gesetz entsprechenden Normanwendung könne kein Rechtsanspruch entstehen, lässt die belangte Behörde erkennen, dass sie die Bedeutung der Rechtskraft (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 89/10/0249 mwN) verkennt.
2.7. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig.
Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Aufwandersatz konnte nur im beantragten Ausmaß zugesprochen werden.
Wien, am 24. Februar 2005
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