VwGH 2004/07/0174

VwGH2004/07/01742.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des R K und der A K in B, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Juni 2004, Zl. LE.4.1.7/0076- OAS/04, betreffend Zusammenlegung, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7;
B-VG Art12 Abs2;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1 impl;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7;
B-VG Art12 Abs2;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. August 1996 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) im Zusammenlegungsverfahren B den Zusammenlegungsplan.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde gab mit Bescheid vom 1. April 1998 der Berufung statt, behob den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, eine Minderzuteilung an innerhalb der Weinbaufluren gelegenen Grundstücken verletze die Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Weiters weise die Abfindung Grundstück Nr. 1482 einen leichten Lehmboden mit Schluffanteil sowie geringem Humusanteil auf, der leicht austrockne. Das Abfindungsgrundstück 1482 beinhalte weiters etwa in der Mitte eine Mulde, die im Osten flach beginne und gegen Westen hin stärker ausgeprägt verlaufe. Auf Grund der örtlichen Boden- sowie Wasserabflussverhältnisse sei hier eine besondere Erosionsgefährdung, welcher nicht im Rahmen einer üblichen ackerbaulichen Nutzung, sondern durch spezielle, auch wirtschaftlich relevante Maßnahmen wie Bodenschutzstreifen, zu begegnen sei, wahrscheinlich. Diese nachteilige Muldenlage sei von 70 lfm im Altstand auf rund 135 lfm im Neustand der Beschwerdeführer erhöht worden, sodass hier auch eine Prüfung hinsichtlich der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Alt- und Neustand der Beschwerdeführer durch die Erstbehörde vorzunehmen sein werde.

Hinsichtlich der Besitzkonzentration und Formverbesserung, der Boden- und Neigungsverhältnisse, der Feuchtstellen, der Erschließung, Vermessung und Vermarkung, der Gehölzrandlagen und der Erosion kam die belangte Behörde mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich keine Gesetzwidrigkeit vorliege.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die ABB mit Bescheid vom 3. November 2000 den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, III. Teilplan. Dieser sieht Wasserrückhaltebecken vor.

Mit einem weiteren Bescheid vom 3. November 2000 setzte die ABB die Geldentschädigung, die für die Abtretung der Fläche von 350 m2 zur Errichtung eines Rückhaltebeckens auf Abfindungsgrundstück 1482 an die Beschwerdeführer zu leisten ist, mit S 10.500,-- fest.

Ebenfalls mit Bescheid vom 3. November 2000 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan neu.

Gegen diesen neu erlassenen Zusammenlegungsplan (ebenso wie gegen den Bescheid über die Entschädigung für das Rückhaltebecken) erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie machten geltend, die ABB hätte nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in die Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes einbeziehen müssen. Es sei richtig, dass die Erosion bei der Liegenschaft 1482 eine gravierende Rolle spiele, doch werde durch die Errichtung eines einzigen Beckens in diesem Bereich nur eine noch schwierigere Bewirtschaftungsmöglichkeit geschaffen. Der Betriebserfolg durch die Zusammenlegung sei nicht der gleiche wie bei den Altgrundstücken. Die Errichtung des Rückhaltebeckens möge zwar eine kleine Verbesserung der Erosionsgefahr darstellen, in Wirklichkeit bringe dieses Becken aber eine bedeutende Verschlechterung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten. Dazu komme, dass auf alle anderen Argumente wie Nassstellen, die ungünstige Ausformung der Abfindungsflächen usw. überhaupt nicht eingegangen worden sei. Durch eine geringfügige Verschiebung bzw. Veränderung der Flächen der R "L" hätten die entsprechenden Rückhaltebecken geschaffen werden können. Mit Ausnahme des Vorbringens bezüglich der Weingartenfläche würden sohin sämtliche bisher erhobenen Berufungsargumente vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Der Berufung beigelegt war ein mit "Einspruch-Bescheid der NÖ. Agrarbezirksbehörde" betitelter Schriftsatz, in dem ausgeführt wurde, dass es durch die Errichtung des Rückhaltebeckens auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 1482 zu einer 14 m tiefen Einbuchtung in das Grundstück komme. Aus dem ursprünglich einen Bewirtschaftungskomplex würden nun drei Bewirtschaftungseinheiten entstehen, was einen Mehraufwand an Arbeitszeit und Maschinenkosten zur Folge hätte. Der Wertabschlag in der Höhe von S 4.818,--, den sie durch die Formverschlechterung ihres Grundstückes erhielten, erscheine zu gering. Weiters erschienen die Planungen hinsichtlich des zu errichtenden Rückhaltebeckens als unvollständig. Das geplante Becken werde daher abgelehnt, gleichzeitig würden jedoch Verbesserungsvorschläge für das bestehende Wasserabflussproblem gemacht. Durch die Errichtung des geplanten Beckens würden zwar die jährlichen Auswaschungen im Gerinne verringert, aber eine optimale Tiefenführung der Bodenverarbeitungsgeräte sei durch den starken Einschnitt dieses Wasserlaufes nach wie vor nicht gewährleistet.

Die ABB sei bei der Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes nicht darauf eingegangen, die Beschwerdeführer mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abzufinden. Zwar sei ihr Abfindungsanspruch hinsichtlich Wertpunkten und Flächen/Wert-Verhältnis eingehalten worden, jedoch seien ihre Abfindungsgrundstücke aus mehreren Gründen nicht von tunlichst gleicher Beschaffenheit gegenüber dem Altbesitz. So sei zunächst das Absinken der durchschnittlichen Bodenklimazahl des Betriebes von 57,87 auf 55,79 (-3,60 %) zu erwähnen. Weiters sei auf die Abnahme der Ertragssicherheit ihrer Ackerböden durch fast ersatzloses Verlieren von Tegelböden bei gleichzeitiger großer Neuzuteilung von leichtem Lehmboden mit hohem Schluffanteil sowie geringem Humusanteil, welcher sehr leicht austrockne, zu verweisen. Durch die große Neuzuteilung an Fläche beim Grundstück 1482 sei es auch zu einer wesentlichen Verschlechterung der Erosionsproblematik gekommen, welche in Folge zu einem 20 %igen Verlust an rüben- und hackfruchtfähiger Ackerfläche geführt habe. Da durch den 20 %igen Wegfall an hackfruchtfähiger Fläche eine gewisse Mindestanbaufläche für Mais zur Befüllung ihrer beiden Silos nicht mehr gewährleistet sei, habe der Maisanbau auf ihrem Betrieb beendet werden müssen. Dadurch entstehe den Beschwerdeführern durch den Wegfall von kostengünstigem Futter ein großer Schaden, welcher sich durch zusätzliche Futterkosten von jährlich S 50.000,-- bis 60.000,-- bemerkbar mache. Unberücksichtigt blieben bei diesen zusätzlichen Futterkosten aber auch noch die jährlichen Abschreibungen der nun zwecklosen Hochsilos samt den dazugehörigen Befüll- und Entnahmeeinrichtungen.

Auch hinsichtlich des Rübenanbaues komme es durch diesen Flächenverlust zu einem gravierenden Nachteil für den Betrieb. Da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei, Zuckerkontingente zu kaufen bzw. in Zukunft der Rübenanbau gänzlich liberalisiert werde, sei es nun wesentlich schwieriger geworden, die Rübenanbaufläche dementsprechend zu vergrößern.

Feuchtstellen, welche auf den Abfindungsgrundstücken 1362, 1429 und 1482 vorkämen, seien nach wie vor nicht abgewertet worden. Diese Feuchtstellen führten immer wieder durch Vernässungen im Frühjahr zu erheblichen Bewirtschaftungsproblemen.

Weiters seien ungünstige Ackerformen, wie sie z.B. am südlichen Vorgewende des Grundstückes 1362 bzw. am nördlichen Vorgewende des Grundstückes 1482 vorkämen, nach wie vor nicht abgewertet worden. Der Verlauf dieser starken Einwölbungen (besonders Grundstück Nr. 1482) könne mit keinen Bodenbearbeitungsgeräten nachvollzogen werden und führe dies zu einem Mehraufwand an Arbeitszeit.

Zusammenfassend verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass ihnen durch die Zuteilung von Flächen mit nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit die ursprüngliche Wirtschaftsweise nicht mehr möglich sei (z.B. Maisanbau). Da sie nun auf ihren weniger ertragsicheren Böden verstärkt auf Erosionen achten müssten, Wasserläufe, Feuchtstellen und ungünstige Ackerformen die Bewirtschaftung zusätzlich erschwerten, komme es bei niedrigeren Erträgen zu einem höheren Aufwand an Arbeits-, Maschinen- und Betriebsmittelkosten.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) holte einen Erhebungsbericht seines landwirtschaftlichen Sachverständigen und eine agrartechnische Stellungnahme seines einschlägig erfahrenen Mitgliedes ein.

Im Erhebungsbericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen erfolgte im Wesentlichen eine Beurteilung der Grundabfindung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Betriebserfolges. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass insgesamt keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Betriebserfolges vorgefunden worden seien.

In der agrartechnischen Stellungnahme wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die von der ABB ins Auge gefasste Lösung mittels Retentionsbeckens in Erfüllung des Bescheides der belangten Behörde vom 1. April 1998 aus agrartechnischer Sicht nachvollziehbar sei. Das Becken östlich (bergwärts) des Abfindungsgrundstückes 1482 der Beschwerdeführer sei dermaßen gestaltet worden, dass es in den an dieser Stelle liegenden 3 m breiten Bodenschutzstreifen integriert werde, jedoch auf Grund seiner erforderlichen Gesamtbreite von 17 m noch 14 m breit auf einer Länge von 25 m in das Grundstück der Beschwerdeführer rage. Für diese Formverschlechterung sei von der Erstbehörde ein Wertabschlag als Ausgleich festgesetzt worden. Die von den Beschwerdeführern eingewendeten Feuchtstellen seien von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 1. April 1998 als "kleinräumig begrenzt, zeitweilig auftretend und wenig intensiv" erkannt worden. Solche Zonen seien im gesamten Zusammenlegungsgebiet bewertungsmäßig nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien Vorgewendekonfigurationen in der angesprochenen Art im gesamten Zusammenlegungsgebiet nicht abgewertet worden. Dies gehe aus dem Protokoll der ABB über die amtliche Nachbewertung hervor.

Dieser Erhebungsbericht sowie die Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2003 erklärten die Beschwerdeführer den Erhebungsbericht für unrichtig.

Dem Schriftsatz war eine Stellungnahme der Beschwerdeführer angeschlossen, in der sie darauf hinwiesen, dass eigentlich nur 22 Bewirtschaftungskomplexe in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht worden seien, da die Grundstücke Nr. 10 und 11 unmittelbar aneinander grenzten sowie auch das Grundstück Nr. 22 einen gemeinsamen Komplex mit einem in der KG W gelegenen Grundstück bilde. Weiters seien im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens ca. 55 % bzw. 1,50 ha der zweiten Bonitätsklasse verloren gegangen, wobei dieser Abgang in den beiden umliegenden Bonitätsklassen nur zu ca. einem Drittel ausgeglichen worden sei. Auch die Ertragssicherheit der Böden habe abgenommen. Die tunlichst gleiche Beschaffenheit sei nicht gegeben. Als Beweis dieser Behauptung könne das starke Absinken der durchschnittlichen Bodenklimazahl des Betriebes angeführt werden. Da es innerhalb einer Bonitätsklasse zu sehr starken Schwankungen der Bodenklimazahl komme, könne nur schwer untermauert werden, dass alles innerhalb einer Bonitätsklasse hinsichtlich Bodenqualität und tunlichst gleicher Beschaffenheit gleich sei. Weiters werde sehr stark angezweifelt, dass die Bodenschätzleute die Bodenklassen 1 bis 6 als "für alle Kulturarten geeignet" eingestuft hätten. Das Rückhaltebecken schütze das Abfindungsgrundstück 1482 nur vor dem abfließenden Wasser der weiter östlich gelegenen Felder. Da dieses Becken aber keinerlei Auswirkungen auf die Bodenart und die Geländeverhältnisse ihres Grundstückes habe, ändere sich hinsichtlich der Rüben- und Hackfruchtfähigkeit überhaupt nichts.

Hinsichtlich der Geländeverhältnisse verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass ebene bzw. nur sehr leicht geneigte Grundstücke nur mit einem Ausmaß von ca. 7,50 ha ersatzlos verloren gegangen seien. Auf diesen Ackerflächen, auf denen ein Hackfruchtanbau und jede Bodenbearbeitung im Hinblick auf Erosionen problemlos durchgeführt habe werden können, habe z. B. durch den Einsatz von Maschinenhacken und Bandspritzung wesentlich kostengünstiger produziert werden können als jetzt. Es sei möglich, dass ein Teil dieser ebenen Flächen durch ebene Teilstücke ihrer Abfindungsgrundstücke kompensiert worden sei, jedoch sei die frühere Bewirtschaftungsweise auf diesen Grundstücken überhaupt nicht mehr möglich.

Zur Frage der Erosionsgefährdung führten die Beschwerdeführer aus, es seien nicht die Wasserläufe auf ihren Flächen um ca. 49 m verlängert worden, sondern es habe sich die ursprünglich 260 m langen Gerinnelänge um ca. 65 % auf 428 m vergrößert. Es komme immer wieder zu mehr oder weniger großen Auswaschungen, was in der Folge auch ein Bewirtschaftungsproblem darstelle. Außerdem sei durch die starken Einschnitte der Wasserläufe keine optimale Tiefenführung der Bodenbearbeitungsgeräte in diesem Bereich gegeben. Den Bau eines Rückhaltebeckens auf Abfindungsgrundstück 1482 hätten die Beschwerdeführer nie gefordert und sie wären auch mit einer entsprechenden Bodenabwertung des Gerinnes zufrieden.

Weiters könne von keinen kleinräumig begrenzten Feuchtstellen gesprochen werden, da sich diese im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens auf eine Größe von ca. 85 Ar verdoppelt hätten. Diese Feuchtstellen würden zwar nicht ständig auftreten (hauptsächlich nach niederschlagsreichem Winter), es sei dann jedoch mit wesentlichen Bewirtschaftungsproblemen zu rechnen (verspäteter Anbau, Düngung usw.).

Da im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens auch ein Teil des nördlichen Vorgewendes des Grundstückes Nr. 1431 abgewertet worden sei, sollte auch im Fall der Beschwerdeführer das nördliche Vorgewende des Grundstückes 1482, welches durch das Rückhaltebecken eine sehr starke Einwölbung aufweise, abgewertet werden.

Durch die Zuteilung von Flächen mit nicht tunlichst gleicher Beschaffenheit sei die ursprüngliche Wirtschaftsweise nicht mehr möglich (z.B. Maisanbau). Bei niedrigeren Erträgen komme es nun zu einem höheren Aufwand an Arbeits-, Maschinen- und Betriebsmittelkosten.

Da der LAS nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist über die Berufung entschied, beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde führte durch eine Abordnung einen Ortsaugenschein gemeinsam mit den Beschwerdeführern durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2004 wurde der Bescheid der ABB vom 3. November 2000 (Zusammenlegungsplan) "im Ausmaß der einen wesentlichen Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses bildenden Anteilsberechnung und des Abfindungsausweises ONr. 69 K" abgeändert.

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid vom 1. April 1998 die Minderzuteilung an innerhalb der Weinbaufluren gelegenen Grundstücken bemängelt. Da die Beschwerdeführer ihr diesbezügliches Vorbringen ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhielten, sei auf diese Frage nicht weiter einzugehen.

Weiters sei die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1998 erfolgte Zurückverweisung an die ABB mit der Möglichkeit einer besonderen Erosionsgefährdung im Bereich der Mulde auf Teilabfindung Grundstück Nr. 1482 begründet worden, der durch spezielle auch wirtschaftlich relevante Maßnahmen wie Bodenschutzstreifen zu begegnen sei.

Die ABB habe daraufhin hydraulische Berechnungen angestellt und, um der Erosionsgefahr zu begegnen, im Niederschlagseinzugsgebiet Wasserrückhaltebecken für ein 10- jährliches Hochwasserereignis als gemeinsame Maßnahme und Anlage bescheidmäßig angeordnet. Dabei sei das nötige Wasserrückhaltevolumen auf zwei örtlich getrennte Becken im Einzugsgebiet aufgeteilt worden. Das höher gelegene Becken liege rund 200 m östlich der Teilabfindung Grundstück Nr. 1482 der Beschwerdeführer und sei zur Gänze in einen dort bereits bestandenen Bodenschutzstreifen (Grundstück Nr. 1487) integriert. Demgegenüber sei das untere Becken so angeordnet worden, dass es den dort bereits bestandenen 3 m breiten Bodenschutzstreifen Grundstück Nr. 1483 zwar in Anspruch nehme, aber darüber hinaus auf Grund der erforderlichen Gesamtbreite von 17 m noch 14 m breit auf einer Länge von 25 m in die Teilabfindung Grundstück Nr. 1482 der Beschwerdeführer rage.

Bezüglich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei unter Hinweis auf die Ausführungen in der vom LAS eingeholten agrartechnischen Stellungnahme vom 2. Oktober 2002 und der landwirtschaftlichen Stellungnahme vom 17. Jänner 2003 festzuhalten:

Zum Einen seien die beiden Wasserrückhaltebecken durch ihre Situierung, Ausführung (der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teilplan III, sehe unter anderem eine eigene Wasserzulaufmulde zur Aufnahme von Wegabwasser, Grundstück Nr. 1488, vor) und Auslegung auf ein zehnjährliches Niederschlagsereignis geeignet, die Schadenshäufigkeit und Schadensintensität bzw. die Erosionsproblematik auf der Teilabfindung Nr. 1482 der Beschwerdeführer entsprechend zu verringern. Zum Anderen sei das untere Becken zwar ein Hindernis für die Bewirtschaftung der Teilabfindung Nr. 1482. Es seien aber die Bewirtschaftungserschwernisse nach Erfahrungswerten bei ähnlichen Fällen durch einen Wertabschlag gemäß § 19 Abs. 2 FLG abgegolten sowie für die von den Beschwerdeführern für den Wasserrückhalt abgetretene Fläche eine Geldentschädigung gemäß § 13 Abs. 5 FLG festgesetzt worden. Daher liege im Zusammenhang mit der Erosionsfrage auf der Teilabfindung Nr. 1482 keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer vor.

Das untere Becken bilde ein rechteckiges Bewirtschaftungshindernis zu Lasten der genannten Teilabfindung, wogegen sich die Beschwerdeführer aussprächen. Demgegenüber sei die im gegenständlichen Berufungsfall auf der Hand liegende kostengünstige und hindernisfreie Alternative zu den Retentionsbecken, nämlich entlang der erosionsgefährdeten Tiefenlinie lediglich einen überfahrbaren Grünstreifen anzuordnen, nicht verfügt worden.

In diesem Zusammenhang sei zur Frage der Errichtung des Rückhaltebeckens zu betonen, dass die Beschwerdeführer gegen den mit Bescheid der ABB vom 3. November 2000 erlassenen Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, Teilplan III, keine Berufung erhoben hätten.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde auf im Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung stehende Fragen beschränkt sei und hinsichtlich des Bescheides vom 3. November 2000 betreffend gemeinsame Maßnahmen und Anlagen von vornherein ein Instanzenzug an die belangte Behörde ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde könne somit keine Fragen mehr aufgreifen, die Gegenstand des GMA-Planes seien. Aus diesem Grund könne im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch auf die von den Beschwerdeführern zur Erosionsproblematik getätigten Alternativvorschläge nicht mehr eingegangen werden, zumal auch keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit vorliege.

Die Beschwerdeführer verwiesen weiters darauf, dass die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke nicht gegeben sei und begründeten dies mit einem Absinken der durchschnittlichen Bodenklimazahl des Betriebes, einer Abnahme der Ertragssicherheit ihrer Ackerböden durch einen Verlust von Tegelböden sowie einem Verlust an rüben- und hackfruchtfähiger Ackerfläche.

Diese Einwendungen würden zwar unter dem Titel der tunlichst gleichen Beschaffenheit vorgetragen, doch würden mit diesem Vorbringen inhaltlich Fragen der Bodenbewertung angesprochen bzw. die Grundlagen der durchgeführten amtlichen Bewertung im Grundzusammenlegungsverfahren in Frage gestellt.

Auf Grund der Bindung der belangten Behörde an die im Zusammenlegungsverfahren durchgeführte Bodenbewertung könne das dagegen erstattete Vorbringen grundsätzlich keinen Erfolg haben.

Unbeschadet dessen sei im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen der Ertragssicherheit der Böden, der Bodenart und der Bodenklimazahl dem Mustergrundverzeichnis des Operats, das einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides der ABB vom 9. September 1993 darstelle, zu entnehmen, dass im Rahmen der Bewertung der Ertragswert der Böden (unter Berücksichtigung von Bodenart, Humusgehalt, Wasserverhältnisse etc.) und die relative Tauschfähigkeit im speziellen Grundzusammenlegungsverfahren maßgeblich seien, während die österreichweiten Kriterien der Finanzbodenschätzung (und damit verbunden die Bodenklimazahl) bzw. die Grundsteuerbonität ausdrücklich nicht zugrunde gelegt würden. Diese Abweichung der Kriterien der amtlichen Bewertung im Zusammenlegungsverfahren B von jener der Finanzbodenschätzung sei mit der unterschiedlichen Aufgabenstellung der beiden Systeme begründbar (örtliche Tauschvorgänge bei der amtlichen Bewertung gegenüber der österreichweiten Steuereinhebung bei der Finanzbodenschätzung). Gemäß § 11 Abs. 1 FLG stünden der Behörde grundsätzlich beide Möglichkeiten offen.

Weiters seien dem Mustergrundverzeichnis zufolge die Wertklassen 1 bis 6 für den Anbau aller Kulturpflanzen geeignet, die Klassen 7 bis 10 hingegen nur mehr für Getreide. An Feldfrüchten eigens aufgezählt seien Weizen, Mais, Gerste, Roggen, Rüben sowie Raps und Sonnenblumen und sonstige Alternativen, also auch alle für den Betrieb der Beschwerdeführer relevanten Feldfrüchte. In den Klassen 1 bis 6 seien, wie den Ausführungen in der vom LAS eingeholten landwirtschaftlichen Stellungnahme vom 17. Jänner 2003 zu entnehmen sei, im Neustand gegenüber dem Altstand zwar insgesamt rund 60 Ar beziehungsweise 3 % der Fläche weniger zugeteilt. Diese wenigen Prozent Flächenabgang seien aber angesichts des faktisch nicht zur Disposition stehenden Wertbeitrags zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (4 % des Wertes der Abfindung) grundsätzlich gar nicht vermeidbar bzw. betreffe dieser Wertbeitrag (dem ein Flächenbeitrag korrespondiere) ganz generell die Parteien im Zusammenlegungsverfahren.

Auch hinsichtlich der Hangneigungsverhältnisse, die im Übrigen - wie dem Mustergrundverzeichnis zu entnehmen sei - bereits in die Bewertung eingeflossen seien und vor allem auch beim Hackfrucht- und Rübenbau zu bedenken seien, ergäben sich keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Alt- und Neustand der Beschwerdeführer. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen in der vom LAS eingeholten landwirtschaftlichen Stellungnahme sowie im Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1998 zu verweisen. Es hätten sich im weiteren Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben und es sei auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht worden, dass sich seither die Verhältnisse in dieser Hinsicht geändert hätten.

Aus dem Vorgesagten ergebe sich, dass im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen zur tunlichst gleichen Beschaffenheit im Allgemeinen und zum Hackfrucht- und Rübenanbau im Besonderen keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer vorliege. Alle von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Hackfrucht- und Rübenanbau geäußerten Bedenken könnten daher nicht zum Tragen kommen.

Hinsichtlich des zum Thema "Feuchtstellen" erstatteten Berufungsvorbringens, mit dem eine nicht erfolgte Abwertung bemängelt werde, sei auf die im Zusammenhang mit der Bodenbewertung bereits getätigten Ausführungen zum stufenweisen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens und die daraus folgende Bindung an bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensstadien zu verweisen. Davon abgesehen sei jedoch bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1998 dargelegt worden, dass nur von kleinräumig begrenzten, nur zeitweilig auftretenden und wenig intensiven Vernässungserscheinungen auszugehen sei.

Ebenfalls in ihrem Bescheid vom 1. April 1998 habe die belangte Behörde bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer die im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen eingehalten worden seien. Diese seinerzeitige Feststellung sei unverändert aufrecht. Die zwischenzeitlich erfolgte nachträgliche Grundabtretung für das Wasserrückhaltebecken sei nämlich gemäß § 13 Abs. 5 FLG erfolgt und rechtskräftig. Die Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit werde dadurch nicht berührt, ganz abgesehen vom vergleichsweise geringen Flächen- und Wertausmaß der Abtretung.

Im Anschluss an diese Ausführungen erläutert die belangte Behörde noch die Gründe für die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 1102/04-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid verletzte sie in ihrem Recht auf Errichtung von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welche die zweckmäßige Erschließung und Bewirtschaftung ihrer Abfindungsgrundstücke ermöglichten. Weiters sei § 17 FLG missachtet worden, weil die eingebrachten Grundstücke nicht durch Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden seien und dadurch nicht der gleiche Betriebserfolg erzielt werden könne. Die Nachbewertung nach § 19 FLG sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es seien keine unabhängigen Sachverständigen beigezogen und kein Augenschein durch den Gesamtsenat durchgeführt worden. Der Agrarsenat sei nicht entsprechend Art. 6 MRK zusammengesetzt. Erhebungen seien ohne Beiziehung der Parteien durchgeführt, Beweisanträge missachtet worden. Der Anbau von Hackfrüchten sei praktisch nur mehr eingeschränkt möglich.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 13, 17 und 19 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. Nr. 6650 (FLG), lauten auszugsweise:

"§ 13

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dgl.) durchzuführen sowie jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes durch vorhandene gleichartige Anlagen oder durch Bodenwertänderungen (Abs. 3) nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien, soweit dies bei Berücksichtigung der gesamten Vorteile, die der Partei durch die Zusammenlegung erwachsen, zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich erscheint.

§ 17

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

......

(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)

a) um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und

b) um den Wert des gemäß § 13 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Grundabfindung in Rechnung gestellt wird.

(7) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere

a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,

b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder

c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung in Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung in Berufungsverfahren, darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit.a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

(8) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

§ 19

Bewertung der Abfindungen; Nachbewertung

(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 und § 12 Abs. 3 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen oder durch geplante Kulturumwandlungen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln. Grundflächen, die aus einem festgelegten Zusammenlegungsgebiet infolge Grenzänderung zwischen gleichzeitig durchgeführten und benachbarten Zusammenlegungsverfahren mit verschiedenen Grundlagen der Bewertung (§ 11 Abs. 4 lit. a und lit. b) aus einem Verfahren in das benachbarte Verfahren übernommen werden, sind entsprechend den Grundsätzen der Bewertung des Verfahrens, in das sie neu aufgenommen werden, zu bewerten.

(2) Eine unvermeidbare besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, wenn der Nachteil, der einer Partei durch die Zuweisung dieses Abfindungsgrundstückes im Vergleich zu anderen Parteien erwächst, nicht anders ausgeglichen werden kann."

Die Beschwerdeführer behaupten, dass ihre Grundstücke nicht zweckmäßig erschlossen seien, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Abfindung nicht möglich sei, sie nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden seien, nicht der gleiche Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung erreicht werden könne und die Nachbewertung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, bringen hiefür aber keine nachvollziehbaren inhaltlichen Argumente vor. Sie stützten sich nur auf die Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit ihren diesbezüglichen Einwendungen nicht auseinander gesetzt. Diese Behauptung aber ist unrichtig.

Die belangte Behörde ist, gestützt auf die von Mitgliedern des LAS erstatteten Gutachten sowie auf ihre bereits in ihrem Bescheid vom 1. April 1998 erfolgte Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abfindung der Beschwerdeführer dem Gesetz entspricht. Dass dies unzutreffend sei, ist nicht zu erkennen.

In ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde sprechen die Beschwerdeführer von Gutachten, die sie vorgelegt hätten. Solche Gutachten gibt es nicht. Es gibt lediglich Stellungnahmen der Beschwerdeführer. Mit deren Inhalt hat sich die belangte Behörde auseinander gesetzt.

Aus welchen Gründen "der Agrarsenat" nicht dem Art. 6 MRK entsprechend zusammengesetzt sein soll, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Mit ihrem Vorbringen, es seien keine unabhängigen Sachverständigen beigezogen worden, beziehen sich die Beschwerdeführer offenkundig auf jene Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, wonach die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger zu erstatten, geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger und andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Agrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004, 2004/07/0075, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Im Beschwerdefall hat aber die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht ein Gutachten eines ihrer Mitglieder zugrunde gelegt. Der angefochtene Bescheid stützt sich vielmehr auf Gutachten, die von Mitgliedern des LAS erstattet wurden. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde nahm zwar an dem durch eine Abordnung der belangten Behörde vorgenommenen Ortsaugenschein teil, wurde aber weder zum Sachverständigen bestellt noch hat es ein Gutachten abgegeben.

Dass der "Gesamtsenat" der belangten Behörde einen Ortsaugenschein vorzunehmen habe, ist in keiner Bestimmung angeordnet.

Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer den Erhebungen jener Mitglieder des LAS, welche die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten erstattet haben, nicht beigezogen wurden, da den Parteien kein Recht auf Beiziehung zur Befundaufnahme eingeräumt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, 2001/07/0164 u.a.). Den Vorschriften über das Parteiengehör wurde durch Übermittlung der Gutachten und die Einräumung der Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, Rechnung getragen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juni 2005

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