VwGH 2004/06/0071

VwGH2004/06/007129.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der

W R, 2. des P R, 3. der M M, 4. des H A, 5. der E E, 6. der M K,

7. der K L, 8. des O U, 9. der E X und 10. des J S, alle in J, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8111 Judendorf-Straßengel, Gratweinerstraße 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2004, Zl. FA13A- 15.00/8-04/2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E H in J, und 2. J T in J),

Normen

AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Z11;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2002/I/111;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Z11;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2002/I/111;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführerin werden zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde der weiteren Beschwerdeführer wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, soweit damit die Berufungen dieser Beschwerdeführer abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat diesen weiteren Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 29. März 2002 bei der Marktgemeinde J eingelangten Baugesuch kamen die mitbeteiligten Parteien um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit angeschlossenem Cafe, einer Lärmschutzwand und Kfz-Abstellplätzen auf einer Liegenschaft im Gebiet dieser Gemeinde ein. Das zu bebauende Areal ist als "allgemeines Wohngebiet" gewidmet.

Der fragliche Teil des Gemeindegebietes wird als "M" bezeichnet. Beidseits der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Verkehrsfläche (ebenfalls) mit dem Namen "M" befinden sich verschiedene, meist mit Wohnhäusern bebaute Liegenschaften. Die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (Grundstück Nr. 309/9) befindet sich auf der selben Seite der Straße, allerdings von der zu bebauenden Liegenschaft durch ein weiteres Grundstück (Nr. 309/6) getrennt (aber noch teilweise innerhalb des 30 m-Bereiches des § 25 i.V.m. § 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG). Weiter nördlich (nicht unmittelbar an die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers angrenzend) befindet sich das Grundstück Nr. 310/10 des E E. Unmittelbar südlich der zu bebauenden Liegenschaft (an diese angrenzend) liegt das Grundstück Nr. 309/2, daran und an die Straße grenzt die Liegenschaft der Sechstbeschwerdeführerin (Grundstücke Nr. 309/14 und .492). Jenseits der Straße, der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegend, befindet sich das Grundstück Nr. 309/10 des Zehntbeschwerdeführers, daran südlich und ebenfalls an die Straße angrenzend das Grundstück Nr. 309/3 der Siebentbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers (das mit dem nördlichen Teil der südöstlichen Grenze - das ist die Grenze entlang der Straße - ebenfalls der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegt). An der selben Straßenseite aber weiter nördlich, vom Grundstück des Zehntbeschwerdeführers durch ein Grundstück (Nr. 309/4) getrennt, liegt sich das Grundstück Nr. 309/7 des Viertbeschwerdeführers. Festzuhalten ist, dass die Drittbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und die Neuntbeschwerdeführerin nicht Eigentümerinnen benachbarter Liegenschaften (oder auch Inhaberinnen eines Baurechtes an solchen Grundstücken) sind (worauf noch zurückzukommen sein wird).

Mit Erledigung vom 20. Juni 2002 leitete der Bürgermeister der Marktgemeinde J das Baugesuch der Bezirkshauptmannschaft G (kurz: BH) unter Hinweis auf die Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 58/1999, weiter, weil der überwiegende Teil des Bauansuchens gewerbebehördlich genehmigungspflichtige bauliche Anlagen- bzw. Bauteile betreffe. Zugleich wurde darauf verwiesen, dass hinsichtlich der nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen bereits ein mittlerweile formell rechtskräftig zurückgewiesenes Baugesuch anhängig gewesen sei, in welchem ein umfangreiches Ermittlungsverfahren abgeführt worden sei; die dort eingeholten Gutachten seien möglicherweise auch für dieses Bauvorhaben verwertbar.

Mit Erledigung vom 2. Oktober 2002 beraumte die BH eine Bauverhandlung für den 17. Oktober 2002 an Ort und Stelle an (in der Kundmachung wird das Vorhaben, entsprechend den Einreichunterlagen, mit "Neubau Tages-Cafe mit Verbindungsgang zum bestehenden Wohnhaus und Lärmschutzwand, Zubauten zum Wohnhaus (Stiegenhaus und Wintergarten), sowie Nutzungsänderung Tagescafe statt Wohnnebenhaus" näher umschrieben).

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erhoben rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben (in denen sie im Wesentlichen gegen die vom bereits tatsächlich konsenslos betriebenen Kaffeehaus ausgehenden Lärmimmissionen Stellung bezogen), denen sich weitere Personen, darunter auch E E und die weiteren Beschwerdeführer, außer der Drittbeschwerdeführerin und der Siebentbeschwerdeführerin anschlossen. Darüber hinaus erhoben auch die Siebent- bis Zehntbeschwerdeführer mit einem weiteren Schriftsatz Einwendungen (ebenfalls im Hinblick auf die mit dem Kaffeehausbetrieb verbundenen Immissionen).

Im Zuge der Bauverhandlung erklärte der beigezogene schalltechnische Amtssachverständige, auf Grund der Vielzahl der vorgebrachten Einwendungen und nach Rücksprache mit der medizinischen Amtssachverständigen sei es für eine ausreichende Objektivierung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und der Auswirkungen der auftretenden spezifischen Schallimmissionen unumgänglich, eine messtechnische Erhebung über einen längeren Zeitraum durchzuführen. Von der medizinischen Sachverständigen sei eine durchgehende Messung von Freitag morgens bis Montag 22.00 Uhr vorgeschlagen worden, dem schließe er sich an. Weiters seien in dem am heutigen Tage vorliegenden Gutachten und schalltechnischen Stellungnahmen (Anmerkung: die im vorangegangenen Bauverfahren eingeholt wurden) die Immissionen aus dem Bereich des Gastgartens im baurechtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es wären daher die dafür notwendigen Berechnungen ebenfalls durchzuführen.

Der lärmtechnische Amtssachverständige erstattete sodann ein Gutachten vom 12. Juni 2003 auf Grundlage eines (offensichtlich in einem früheren Verfahren eingeholten) Gutachtens vom 26. Juni 2001.

Einleitend heißt es in diesem Gutachten vom 26. Juni 2001 unter anderem, als wesentliche Lärmquellen für den Kaffeehausbetrieb seien der Gastgarten, die Parkfläche im Norden sowie die Entlüftungsanlagen an der südlichen Außenwand des Betriebsobjektes anzunehmen. Hinsichtlich des Gastgartens "in der beantragten Form" sei festzuhalten, dass dieser gemäß den Vorgaben des (damals geltenden) § 148 Abs. 1 GewO 1994 betrieben werden solle, sodass eine lärmschutztechnische Beurteilung hiefür nicht notwendig sei. Durch den Kaffeehausbetrieb selbst sei unter der Voraussetzung von geschlossenen Fenstern und der weiteren Einschränkung, dass in den Gasträumlichkeiten ausschließlich Hintergrundmusik dargeboten werde, ebenfalls mit keinen Lärmimmissionen zu rechnen. Als Lärmquellen bliebe demnach neben den Entlüftungsanlagen der Parkplatz mit insgesamt 12 Stellplätzen bestehen.

In diesem Gutachten werden neun Immissionspunkte untersucht, und zwar (Anmerkung: mit "Antragstellerin" ist offensichtlich die erstmitbeteiligte Partei gemeint; die Punkte mit dem Beisatz "a" liegen an den Grundgrenzen):

"Immissionspunkt 1: westliche Gebäudefront des

Wohnhauses auf Grundstück Nr. 309/6, Immissionspunkthöhe 3 Meter,

Entfernung zum Betriebsareal ca. 12 Meter.

Immissionspunkt la: Beurteilungspunkt an der

gemeinsamen Grundgrenze zwischen Betriebsareal und

Nachbarschaftsbereich, rund 14 Meter südlich der Gemeindestraße,

Immissionspunkthöhe 2,0 Meter.

Immissionspunkt 2: südliche Gebäudefront des

Wohnhauses auf Grundstück 309/10, Entfernung zum Betriebsareal

rund 15 Meter, Immissionspunkthöhe 3,0 Meter über Boden.

Immissionspunkt 2a: Beurteilungspunkt an der südlichen

Grundgrenze des Grundstückes 309/10, etwa Grundstücksmitte,

unmittelbar vor dem Zu- und Ausfahrtsbereich des Parkplatzes gelegen.

Immissionspunkthöhe 2,0 Meter.

Immissionspunkt 3: südwestlicher Bereich der

Gebäudefront des Wohnhauses auf Grundstück 309/3, Entfernung zum

Betriebsareal rund 15 Meter, Immissionspunkthöhe 3,0 Meter über

Boden.

Immissionspunkt 3a: Beurteilungspunkt an der

südöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes 309/3,

Immissionspunkthöhe 2,0 Meter über Boden.

Immissionspunkt 4: südöstlicher Bereich der

Gebäudefront des Wohnhauses auf Grundstück 309/14, Entfernung zum Betriebsareal rund 22 Meter. Zwischen diesem Immissionspunkt und der maßgebenden Lärmquelle Parkplatz befindet sich das Wohnobjekt der Antragstellerin.

Da dieses Wohnhaus unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück 309/2 liegt, ist die Festlegung eines gesonderten Beurteilungspunktes für die Grundgrenze nicht erforderlich.

Immissionspunkt 5: östliche Gebäudefront des

Wohnhauses auf Grundstück 309/2, die Entfernung zum Betriebsareal

(Gastgarten) beträgt rund 12 Meter, Immissionspunkthöhe 3,0 Meter

über Boden.

Immissionspunkt 5a: Beurteilungspunkt an der östlichen

Grundgrenze des Grundstückes 309/2, rund 7 Meter südlich des Wohnhauses, Immissionspunkthöhe 2,0 Meter über Boden."

Im Gutachten heißt es unter anderem weiter, als wesentliche Lärmquellen in der Umgebung seien das Dauergeräusch einer näher bezeichneten Papierfabrik sowie ein Dauergeräusch der südöstlich gelegenen Kläranlage gegeben. Neben "fallweisen Verkehrslärmimmissionen aus dem Gemeindestraßenbereich" seien auch die Vorbeifahrtsgeräusche der ÖBB-Bahnlinie Graz-Bruck als ortsübliche Lärmimmissionen anzunehmen.

Im Gutachten wurden nur die Verhältnisse bis 22.00 Uhr abends beurteilt, weil die Betriebszeit des projektierten Kaffeehauses auf täglich bis 22.00 Uhr eingeschränkt war.

Der Gutachter kam schließlich zu folgender "Zusammenstellung

der Geräuschverhältnisse" ("LSW" = Lärmschutzwand):

Bezeichnung

A-Schallpegel in dB am

 

IP 1

1a

IP 2

2a

IP 3

3a

IP 4

IP 5

5a

ÖrtlicheSchallimmissionen: GrundgeräuschpegelDauerschallpegelDauerschallpegel berechnet (Verkehr)Gemeindestraße)

363840

363838

363847

363854

363851

363855

363844

363840

363835

Widmungsmaß nachÖNORM S 5021

55

55

55

55

55

55

55

55

55

SpezifischeSchallimmissionen: B eurteilungspegel mitLSWSchallpegelspitzen

36 50- 57

42 53-60

40 51-61

46 56- 66

38 50-58

43 54-64

24 42-52

33 44- 54

43 39- 47

Gesamtimmissionspegel

42

43

48

54

51

55

44

41

44

                 

Aus baurechtlicher Sicht gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass dabei auf die Grundgrenzen der nachbarlichen Liegenschaften abzustellen sei. Diese seien durch jene Immissionspunkte sichergestellt, die mit dem Buchstaben "a" gekennzeichnet seien. Das Widmungsmaß (55 dB) sei im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Wie die Ergebnisse (Zusammenstellung der Geräuschverhältnisse) zeigten, werde lediglich am Immissionspunkt 3a an der südöstlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. 309/3, bedingt durch den Verkehrslärm der Siedlungsstraße, das Widmungsmaß im Gesamtimmissionspegel erreicht. Der Beurteilungspegel aus der Anlage selbst liege mit 43 dB hingegen deutlich unter diesem Widmungsmaß. Die ortsüblichen Verhältnisse seien einerseits durch den gemessenen Grundgeräuschpegel mit einem Wert von 36 dB für die sehr ruhigen Abendstunden und den berechneten Dauerschallpegel aus dem Verkehrslärmgeschehen der Siedlungsstraße dargestellt. Diese ortsüblichen Verhältnisse, die auch durch die Grenze der zumutbaren Störung mit 46 dB, abgeleitet aus dem Grundgeräuschpegel, zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen garantierten, würden lediglich an den Immissionspunkten 2a und 3a überschritten. Dazu sei festzustellen, dass die Gesamtimmissionspegel von 54 bzw. 55 dB bereits durch den Verkehrslärm der unmittelbar an der Grundgrenze vorbeiführenden Gemeindestraße verursacht würden. Somit könne in schalltechnischer Hinsicht betreffend die baurechtlichen Vorgaben zusammenfassend festgestellt werden, dass durch den Verwendungszweck der projektierten Anlage das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten werde und zugleich zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien.

Hervorzuheben ist, dass der in den Akten befindlichen Ablichtung dieses Gutachtens die darin angeführten Beilagen (Geräuschmessberichte udgl.) nicht angeschlossen sind.

Im ergänzenden Gutachten vom 12. Juni 2003 heißt es nun, nach Durchsicht des bereits vorliegenden Gutachtens (gemeint ist jenes vom 26. Juni 2001) sei festgestellt worden, dass dieses als fachlich richtig und nachvollziehbar zu betrachten sei. Um den Forderungen der medizinischen Amtssachverständigen nachzukommen und die Befundergebnisse hinsichtlich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse dieses Vor-Gutachtens zu verifizieren, seien ergänzende messtechnische Erhebungen der ortsüblichen Schallimmissionen vorgenommen worden (Anmerkung: wann und wo diese erfolgten, ist nicht angeführt). Die erzielten Messergebnisse würden bei einem näher bezeichneten Referat des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung "zum Gegenstandsakt genommen" und archiviert und könnten jederzeit "hier" eingesehen werden. Festzustellen sei jedenfalls, dass keine von der seinerzeitigen Messung abweichenden Messergebnisse erzielt worden seien. Es seien die am 10. November 1999 erzielten Messergebnisse daher als richtig und weiterhin anwendbar zu bezeichnen.

Im schalltechnischen Gutachten vom 26. Juni 2001 sei der Gastgarten, welcher ausschließlich gemäß (sinngemäß zu ergänzen: nunmehr) § 112 GewO 1994 betrieben werde, nicht beurteilt worden. Der Befund sei daher insofern zu erweitern.

Hinsichtlich der zu erwartenden Schallemissionen sei unter Zugrundelegung der ÖNORM S 5012 zu berücksichtigen, dass lautes Singen, Sprechen und Lachen sowie jedwede Form von Musikdarbietungen gewerbebehördlich untersagt seien. Auf dieser Grundlage sei daher von einem Schallleistungspegel von 60 dB pro Person auszugehen. Relevante Schallpegelspitzen seien nicht zu erwarten, weil ein Gästeverhalten, welches geeignet wäre, Schallpegelspitzen hervorzurufen, gewerbebehördlich untersagt sei.

Berechne man nunmehr die auftretenden spezifischen Schallimmissionen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Immissionen aus dem Bereich des Gastgartens unter Bedachtnahme auf die gleichen Immissionspunkte wie im Vorgutachten, so zeige sich, dass bei den Immissionspunkten 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a und 4 keine Einflüsse durch den Gastgarten gegeben seien. An den Immissionspunkten 5 und 5a würden die spezifischen Schallimmissionen um jeweils 3 dB angehoben, womit sich am IP 5 36 dB und am IP 5a 46 dB ergäben. Der Gesamtimmissionspegel werde beim IP 5 auf 46 dB und am IP 5a auf 46 dB angehoben. Es sei die "Grenze der zumutbaren Störung" mit 46 dB definiert worden. Dieser anzustrebende Richtwert werde an keinem Immissionspunkt durch die spezifischen Schallimmissionen der projektierten Anlage überschritten. Ebenso sei keine Überschreitung der Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 durch die auftretenden spezifischen Schallimmissionen bzw. durch den Gesamtimmissionspegel (ortsübliche Schallimmissionen plus spezifische Schallimmissionen) gegeben.

Zusammenfassend kam der Gutachter zum Ergebnis, dass durch die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage eine Überschreitung der Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021 nicht zu erwarten sei. Ebenso würden die "Grenze der zumutbaren Störung" und die Grenzwerte für Schallpegelspitzen nicht überschritten. Vorbehaltlich der Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen könne daher aus schalltechnischer Sicht festgestellt werden, dass von einer ausreichenden Wohnqualität der nächstgelegenen Nachbarschaft auszugehen sei.

Sodann befasste sich der Gutachter mit bereits vorliegenden Einwendungen von Nachbarn gegen das frühere Gutachten vom 26. Juni 2001 und führte dazu ua. aus, es sei (gemeint: jetzt) eine weitere messtechnische Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen über einen längeren Zeitraum durchgeführt worden, welche "automatisch" auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehme. Der Objektivität sei daher Genüge getan. Es seien nunmehr die ortsüblichen Schallimmissionen auch in den Abendstunden, samstags und sonntags messtechnisch erfasst worden und es seien keine wesentlichen Abweichungen von anderen Wochentagen festgestellt worden, was mit entfernten Dauerquellen zu begründen sei. Ob es sich (gemeint: bei der Verkehrsfläche M) um eine Sackgasse handle oder nicht und wie sich die Anwohner beim Befahren verhielten, sei bei der Messung der ortsüblichen Schallimmissionen hinreichend berücksichtigt worden. Ob Immissionen in den Nachtstunden entstünden, sei gegenständlich nicht zu berücksichtigen, weil die Betriebszeiten mit maximal 22.00 Uhr beschränkt seien. Der Gastgarten sei jetzt berücksichtigt worden. Er weise eine Zugangsmöglichkeit vom Gastraum auf. Das Geschlossenhalten der Fenster und Türen sowie das Darbieten von ausschließlich Hintergrundmusik sei Teil des Ansuchens. Beim Zugang zum Gastgarten komme es zu einem kurzfristigen Offenhalten der Zugangstüre, dabei sei mit einem kurzfristigen Auftreten von Schallpegelspitzen zu rechnen. Musik könne nicht wahrgenommen werden, weil der Begriff Hintergrundmusik gemäß ÖNORM S 5012 klar definiere, dass bei Hintergrundmusik ein ungestörtes Gespräch in normaler Lautstärke möglich sein müsse und die maßgebliche Quelle daher die Unterhaltung der Gäste sei. Das Geschlossenhalten der Fenster und Türen sei "projektsbeschreibend" und keinesfalls eine Auflage und daher nichts rechtswidrig. Wie viele Watt die Betriebsanlage habe, sei nicht relevant, weil der konsensgemäße Betrieb ausschließlich die Darbietung von Hintergrundmusik umfasse, weshalb davon bei der Beurteilung auszugehen sei.

Die Beschwerdeführer (nebst weiteren Personen, darunter E E) erstatteten dazu eine ablehnende Stellungnahme vom 27. Juni 2003; die Siebent- bis Zehntbeschwerdeführer erstatteten darüber hinaus eine weitere ablehnende Stellungnahme vom 29. Juni 2003.

Der schalltechnische Amtssachverständige führte am 14. Juli 2003 ergänzend unter anderem aus, im Beschwerdefall sei ein Grundgeräuschpegel von 36 dB messtechnisch erfasst worden, woraus sich auf Grundlage der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 die Grenze der zumutbaren Störung bei 46 dB ableiten lasse (36 dB + 10 dB). Diese Grenze werde nach dem Gutachten vom 26. Juni 2001 nur an den Immissionspunkten 2a und 5a erreicht. Das gesamte Gebiet liege im allgemeinen Wohngebiet, weshalb für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (welcher deshalb maßgeblich sei, weil sich das Ansuchen ausschließlich auf diesen Zeitraum beziehe) als Planungsrichtwerte ein Grundgeräuschpegel von 45 dB und ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB maßgeblich seien. Dieser Planungsrichtwert werde ausschließlich am Immissionspunkt 3a erreicht, an allen anderen Punkten unterschritten.

Eine schalltechnische Betrachtung über 22.00 Uhr hinaus sei nicht zulässig, weil von einem ordnungsgemäßen Verhalten der Gäste und des Betriebsinhabers auszugehen sei. Damit sei auch davon auszugehen, dass um 22.00 Uhr die letzten Gäste das Lokal und den Parkplatz verlassen hätten.

Ein über Auftrag der BH erstattetes medizinisches Amtssachverständigengutachten vom 22. Juli 2003 kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, auf Grund der vorliegenden Projektunterlagen und der Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen sowie des luftimmissionstechnischen Amtssachverständigen sei aus medizinischer Sicht mit keinen Tatsachen zu rechnen, die auf unzumutbare Belästigungen sowie eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch Lärm oder Gerüche schließen ließen, zumal insbesondere jeweils das Widmungsmaß eingehalten werde (es seien aus medizinischer Sicht zufrieden stellende Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sichergestellt).

Dazu erstatteten einige Beschwerdeführer ablehnende Stellungnahmen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. August 2003 erteilte die BH die angestrebte Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen, wobei die Einwendungen (unter anderem) der Beschwerdeführer teils als unbegründet abgewiesen und teils als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hervorzuheben ist, dass die Bewilligung "unter Zugrundelegung der folgenden Baubeschreibung" erteilt wurde, die in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde. Unter anderem heißt es darin, dass sich im Außenbereich eine Sitzterrasse befinde, welche laut Angabe für 20 Sitzplätze ausgelegt sei. Insgesamt seien 60 Sitzplätze vorgesehen. Die Betriebszeiten umfassten laut Ansuchen den Zeitraum von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr, wobei der Gastgarten gemäß den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 GewO 1994 "i.d.g.F." betrieben werde. Fenster und Türen blieben bei Betrieb geschlossen und es werde im Gastbetrieb lediglich Hintergrundmusik dargeboten (es folgt auch eine Beschreibung der vorgesehenen Lärmschutzwände).

Begründend gelangte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe der verschiedenen Gutachten, Einwendungen und Stellungnahmen zum Ergebnis, dass das geplante Vorhaben bei Erfüllung bzw. Einhaltung der mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen auf eine solche Art errichtet werden könne, dass es den baurechtlichen Vorschriften gerecht werde, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Bewilligung vorlägen.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde mit Erledigung vom 22. August 2003 der Neuntbeschwerdeführerin über deren Ersuchen einen Geräuschmessbericht über den Zeitraum vom 13. Dezember 2002 12.00 Uhr bis 16. Dezember 2002 6.30 Uhr übermittelte. Daraus ergibt sich ein Messpunkt, und zwar im Garten der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin, "4 m entfernt von der Grundgrenze und 6 m entfernt vom Wohnhaus".

Die Beschwerdeführer (nicht auch E E) erhoben mit Schriftsatz vom 22. August 2003 Berufung; überdies brachten die Siebent- bis Zehntbeschwerdeführer einen weiteren Berufungsschriftsatz ebenfalls vom 22. August 2003 ein. In diesem Schriftsatz bemängelten diese Beschwerdeführer unter anderem, das Gutachten vom 12. Juni 2003 habe ergeben, dass "nicht wirklich die Messung von 13.12 - 16.12.2002 genommen" worden sei, sondern es auf dem Gutachten vom 27. Dezember 2001 beruhe. Die auch dem Gutachten vom 12. Juni 2003 zu entnehmende Annahme, an den Immissionspunkten 2a und 3a gäbe es einen Gesamtemissionspegel von 54 bzw. 55 dB, der bereits durch den Verkehrslärm der unmittelbar an der Grundgrenze vorbeiführenden Gemeindestraße verursacht werde, könne nicht zutreffen, weil "in unserer Siedlung kein Verkehr stattfindet und die Gemeindestraße nur von hier Wohnenden benutzt bzw. befahren wird und eine Sackgasse ist". Hätte man die Lärmmessung vom 13. Dezember bis 16. Dezember 2002 der Beurteilung zugrundegelegt, was auch (gemeint: in der Verhandlung vom 17. Oktober 2002) von den Sachverständigen gefordert worden sei, würde sich herausstellen, dass es sich hier um ein extrem ruhiges allgemeines Wohngebiet handle und Werte wie in einem reinen Wohngebiet gegeben seien, was auch das ortsübliche Ausmaß darstelle (in der Folge wurden die Lärmimmissionen vom Kaffeehaus und auch vom Parkplatz des Kaffeehauses thematisiert, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass "der Parkplatz um 22.00 Uhr leer sein" müsse).

Mit Erledigung vom 28. Oktober 2003 übermittelte die belangte Behörde die Akten mit den Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid einem Amtssachverständigen der zuständigen Fachabteilung mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob auf Grund der Berufungsausführungen das lärmtechnische Gutachten vom 26. Juni 2003 insbesondere unter Berücksichtigung des Gastgartens zu ergänzen bzw. ob die Durchführung einer Ortsverhandlung im Beisein eines Amtssachverständigen für Medizin erforderlich sei. Der Amtssachverständige verneinte dies mit Erledigung vom 22. Dezember 2003. Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend; die Gutachten seien nach wie vor mangelhaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen nur insoweit Folge gegeben, als "die bautechnische Beschreibung der Baubeschreibung hinsichtlich der Errichtung der Lärmschutzwände" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Lärmschutzwände abgeändert wurde. Aufs Wesentlichste zusammengefasst, erachtete die belangte Behörde die eingeholten Gutachten als ausreichend und schlüssig. Auf Grundlage dessen sei der Beurteilung der Behörde erster Instanz beizutreten, dass das Projekt bewilligungsfähig sei, wobei durch die Abänderung des Spruches dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen sei, dass in der "bautechnischen Beschreibung der Baubeschreibung" die Lärmschutzwände nicht so beschrieben worden seien wie in den schalltechnischen Vorgaben im Gutachten des schallschutztechnischen Amtssachverständigen. Dem Einwand, die letzten Gäste würden das Lokal und die Parkplätze erst nach 22.00 Uhr verlassen, weshalb eine schalltechnische Beurteilung auch des Zeitraumes nach 22.00 Uhr erforderlich sei, sei zu entgegnen, dass die Baubewilligung mit einer maximalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr erteilt worden sei. Dies bedeute, dass die Bewilligungswerber nach 22.00 Uhr verpflichtet seien, Betriebsräume und Betriebsflächen geschlossen zu halten. Demnach sei eine schalltechnische Beurteilung, ob Immissionen in den Nachtstunden nach 22.00 Uhr entstünden, nicht erforderlich. Zum Vorbringen, dass eine sachverständige medizinische Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich die Überschreitung des Grundgeräuschpegels um punktuell bis 15 dB auf den menschlichen Organismus auswirke, unterblieben sei, sei zu bemerken, dass diese Frage im gewerbebehördlichen Verfahren zu prüfen sei, weil im baurechtlichen Verfahren nur zu prüfen sei, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Kostenersatz wird nicht angesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich gemäß dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt in ihrem gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG iVm § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG eingeräumten Nachbarrecht darauf verletzt, dass in einem "allgemeinen Wohngebiet" nur solche Betriebe errichtet werden können, die keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002 anzuwenden (die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 ist nicht anzuwenden, weil das Bauverfahren zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig war: siehe § 119d Stmk. BauG).

§ 4 Z 41 Stmk. BauG definiert "Nachbar" als Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt sind.

    Nach § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (kurz: ROG) sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.

    § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (dieser Paragraph idF BGBl. I Nr. 111/2002) lautet:

"(3) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen."

Auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes (Einholung von Grundbuchsauszügen) hat sich ergeben, dass die Drittbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und die Neuntbeschwerdeführerin nicht Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke (oder Inhaberinnen eines Baurechtes an solchen Grundstücken) sind (nahe liegend ist, dass sie "nur" nahe Angehörige der jeweiligen Grundeigentümer sind). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies (und seine vorläufige Beurteilung, dass diese drei Beschwerdeführerinnen somit nicht "Nachbarinnen" seien) diesen Beschwerdeführerinnen zu Handen des Beschwerdevertreters vorgehalten; hiezu wurden auch keine Umstände bekannt gegeben, aus denen sich eine gegenteilige Beurteilung ergeben hätte. Die Beschwerden dieser drei Beschwerdeführerinnen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil sie durch den angefochtenen Bescheid begrifflich nicht in geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein können.

Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer ist Folgendes auszuführen:

Durch die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens gewählte Bescheidtechnik, die Bewilligung entsprechend einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Baubeschreibung zu erteilen, erfolgt (grundsätzlich) eine ausreichende Determinierung des Inhaltes der Bewilligung. Dies gilt insbesondere auch für die Eigenschaften der Lärmschutzwände, wie sie durch die Abänderung mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es demnach nicht erforderlich, diese Momente in Form von Auflagen zu kleiden. Eine nicht bescheidgemäß erfolgte Ausführung der Lärmschutzwände wäre somit konsenswidrig. Teil des Konsenses sind nach dem zuvor Gesagten somit auch die Betriebszeiten und der Umstand, dass der Gastgarten gemäß den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 GewO 1994 "i.d.g.F." betrieben werde (das ist die Fassung bei Erteilung der Bewilligung); nicht minder, dass Fenster und Türen bei Betrieb geschlossen gehalten werden und im Gastbetrieb lediglich Hintergrundmusik dargeboten wird.

Das Steiermärkische Baugesetz 1995 gibt dem Nachbarn mehrere Möglichkeiten, eine Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen geltend zu machen, und zwar nach seinem § 26 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 (iVm § 13 Abs. 12) wie auch nach Z. 3 dieses Absatzes. Im Hinblick auf den ausdrücklich geltend gemachten Beschwerdepunkt ist hier nur der erste Fall zu prüfen.

Der Begriff "keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft" in § 23 Abs. 5 lit. b ROG als Maßstab zulässiger Immissionen weist auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange sich eine Schallimmission das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass keine dem Wohncharakter des (hier) allgemeinen Wohngebietes widersprechenden Belästigungen vorliegen (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/06/0151, mwN.).

Nach den Feststellungen der Behörden des Verwaltungsverfahrens wird das Widmungsmaß von tagsüber 55 dB projektbedingt nicht überschritten. Das ist entscheidend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es auf das "ortsübliche Ausmaß" von Immissionen in diesem Zusammenhang (anders etwa nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG) nicht an und somit auch nicht darauf an, um wieviel das Ist-Maß durch das Vorhaben angehoben wird.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der Grundgeräuschpegel werde - nach den Ergebnissen der lärmtechnischen Gutachten - um bis zu 15 dB angehoben, trifft übrigens nicht zu, weil nach der Systematik des Gutachtens zu diesem Grundgeräuschpegel noch die weiteren nicht betriebsbedingten Schallemissionen kommen, woraus sich ein vom Sachverständigen berechneter Dauerschallpegel (als Ist-Zustand) ergibt. Davon ausgehend, ist keineswegs eine betriebsbedingte Erhöhung des Schallpegels um 15 dB gegeben.

Zutreffend ist aber die Argumentation in der Beschwerde, bei einer Betriebszeit des Kaffeehauses bis 22.00 Uhr könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Gäste schon bis 22.00 Uhr mit ihren Fahrzeugen vom Parkplatz auf der zu bebauenden Liegenschaft abgefahren wären. Vielmehr muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden, dass dies auch noch einen gewissen Zeitraum nach 22.00 Uhr in Anspruch nimmt. Es wären daher auch die projektbedingt zu erwartenden Lärmimmissionen von diesen Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz nach 22.00 Uhr vom lärmtechnischen Gutachter zu erfassen und zu beurteilen gewesen (auf eine allfällige Erhöhung des Geräuschpegels auf der öffentlichen Verkehrsfläche käme es hingegen nicht an, weil ein Nachbar keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern). Dadurch, dass dies unterblieb, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0197).

Dadurch, dass die belangte Behörde diese Mängel der schalltechnischen Begutachtung verkannte, belastete sie (schon deshalb) den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da nach der gegebenen Verfahrenslage nicht beurteilt werden kann, ob diese Mangelhaftigkeit die betroffenen Liegenschaften aller Beschwerdeführer erfasst, dies aber vorweg jedenfalls nicht auszuschließen ist, war somit der angefochtene Bescheid hinsichtlich aller verbliebener Beschwerdeführer ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird gegebenenfalls auf diese Differenzierung Bedacht zu nehmen sein, könnte sich doch im Hinblick auf die unterschiedliche Lage der betroffenen Liegenschaften allenfalls ergeben, dass die Berufung mancher Beschwerdeführer berechtigt, anderer hingegen nicht berechtigt sein könnte.

Die Kostenentscheidungen beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. November 2005

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