VwGH 2004/05/0313

VwGH2004/05/031329.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. Josef Königshofer in Windhaag bei Perg, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. November 2004, AZ. BauR-020414/5-2004-See/Ein, betreffend Kostenvorauszahlung nach dem VVG, zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §25a Abs5;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
BauO OÖ 1994 §25a Abs5;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 17. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des auf den Grundstücken Nr. 602/1, 604/2 und 619/2 der KG Altenburg im Bereich des Hauses Pragteil 13 konsenslos errichteten Gebäudes gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö Bauordnung 1994 aufgetragen, bis zum 31. Jänner 2003 um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder dieses Gebäude binnen einer weiteren Frist von vier Wochen abzutragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachgekommen ist, ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Windhaag bei Perg die Bezirkshauptmannschaft Perg gemäß § 1 Abs. 2 lit. b VVG um Vollstreckung dieses Bescheides.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg drohte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme an, wenn er seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachkommen sollte.

Da der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenützt ablaufen ließ, wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 10. Mai 2004 gemäß § 4 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 20.308,50 bei der Vollstreckungsbehörde zu hinterlegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers "mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die Höhe der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme mit 22.410,-- Euro neu bestimmt wird". In der Begründung wird ausgeführt, das zu entfernende Gebäude bestehe aus einem Erd- und Dachgeschoss und weise eine Grundrissfläche von ca. 20 x 15 m sowie 5 x 20 m und eine Höhe von ca. 7 m auf. Nach dem günstigsten von drei vorliegenden Angeboten einschlägiger Unternehmen erfordere die Beseitigung des Gebäudes einen Aufwand von EUR 22.410,--. Die Einwände des Beschwerdeführers beträfen nur den in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid und seien daher im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die vom Beschwerdeführer am 10. Jänner 2003 gegen den Titelbescheid eingebrachte Berufung sei verspätet. Der Titelbescheid sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Frage, ob für die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes eine Baubewilligung erforderlich sei, könne sohin auf Grund des rechtskräftigen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr überprüft werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, für das gegenständliche Gebäude sei keine Baubewilligung erforderlich. Es handle sich vielmehr um ein Gebäude, welches als anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 25 Oö Bauordnung 1994 zu qualifizieren sei.

Dieses Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können jedoch Fragen der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 4 VVG, Seite 1782, referierte hg. Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25a Abs. 5 Oö Bauordnung 1994 § 49 leg. cit. auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111) und der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, auch noch während des Vollstreckungsverfahrens für das errichtete Bauwerk den erforderlichen Konsens zu erwirken; dies hätte zur Folge, dass der Abtragungsauftrag wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfalten würde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 29 zu § 4 VVG, Seite 1789, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorschreibung der Vollstreckungskosten ferner auch deshalb rechtswidrig, weil der Vollstreckungstitel inhaltlich unbestimmt sei.

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass die dem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254). Dies trifft für den vorliegenden Titelbescheid zu. In diesem Bescheid wurde das konsenslose Gebäude ausreichend detailliert beschrieben; die Vollstreckungsbehörde hat durch selbständige Ermittlungen an Ort und Stelle festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine Zweifel an der bestehenden Leistungsverpflichtung bestehen konnten und die für den Vollzug des Auftrages durch Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Arbeitsleistungen eindeutig feststehen. Die erforderlichen Abbrucharbeiten sind im Angebot des beauftragten Bauunternehmens, welches dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurde, aufgeschlüsselt. Die Richtigkeit der darin als erforderlich ausgewiesenen Arbeiten und die Höhe der dadurch entstehenden Kosten wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird bezüglich der Höhe der vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme auf dieses Anbot verwiesen.

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher das von der Vollstreckung betroffene Gebäude stehe, sei seine Ehefrau. Zum Kostenersatz im Vollstreckungsverfahren seien aber die Eigentümer der Liegenschaft verpflichtet.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG ist der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechung an den Verpflichteten, das ist bei unverändertem Sachverhalt der aus dem Titelbescheid Verpflichtete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0234), zu richten. Dies ist - was von ihm auch gar nicht bestritten wird -

der Beschwerdeführer. Ob er aber im Titelverfahren zu Recht in Anspruch genommen wurde, ist - wie bereits oben dargelegt - im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nach Abschluss des Titelverfahrens wird nicht behauptet.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. April 2005

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