Normen
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs5;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
B-VG Art140;
MRK Art9;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
StGG Art14;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs5;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
B-VG Art140;
MRK Art9;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
StGG Art14;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, welches als "reines Wohngebiet" gewidmet ist.
Auf Grund der Beschwerde einer Anrainerin, dass auf diesem Grundstück ein rund 7 m hohes Holzkreuz errichtet worden sei, führte ein Organwalter der Baubehörde am 22. Juli 2003 einen Ortsaugenschein durch. In dem hierüber aufgenommenen Aktenvermerk ist insbesondere Folgendes festgehalten: Auf dem Grundstück sei ein Holzkreuz im Vorgartenbereich errichtet worden. Die Vorder- und die Rückseite des Kreuzes seien blau, die Schmalseiten weiß eingefärbt. Die Konstruktion sei während der Zeit vom 22.00 Uhr bis ca. 05.00 Uhr beleuchtet (verwiesen wird auf angeschlossene Lichtbilder mit dem Datum 22.7.2003, die das fragliche Kreuz bei Tag und bei Nacht zeigen). Die höhenmäßige Ausdehnung betrage ca. 7,38 m. Die seitlichen Arme wiesen eine Länge von jeweils ca. 1,23 m auf (insgesamt 2,46 m). Auf Grund der Größe der Holzkonstruktion sei es erforderlich, diese mit einer Metallhalterung zu montieren, wobei diese Halterung wiederum in einem massiven Fundament verankert sein müsse, um die Standsicherheit gewährleisten zu können. Bemerkt werde, dass zur ordnungsgemäßen Errichtung der Fundierung bzw. der Metallverankerung Fachkenntnisse (statische Kenntnisse, etc.) erforderlich sein müssten, um die Standsicherheit der darauf montierten Holzkonstruktion gewährleisten zu können.
In einem Aktenvermerk vom 11. August 2003 ist eine Mitteilung des Gendarmerieposten Leonding festgehalten, es dass am Wochenende "massive Probleme auf Grund einer sektoiden Gebetsveranstaltung" im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers gegeben hätte. Die Gendarmerie sei vor Ort gewesen und habe versucht, die Problematik (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigung durch die Gebetsveranstaltung, Lichtimmissionen durch Kreuzbeleuchtung, etc.) zu lösen.
Mit Erledigung vom 12. August 2003 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, am 22. Juli 2003 sei von Amtsorganen der Gemeinde festgestellt worden, dass er ein ca. 7,38 m hohes Kreuz errichtet habe. Während der Nachtstunden werde dieses Holzkreuz beleuchtet und diene augenscheinlich als "Gebetsstätte" (im Original unter Anführungszeichen). Baubehördlich sei eine Bewilligung für die Errichtung dieses Kreuzes nicht erteilt worden und es sei davon auszugehen, dass dieses Kreuz als Symbol einer kirchlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft diene. Auf Grund der damit einhergehenden Nutzung könne mangels Widmungskonformität zur Flächenwidmung "reines Wohngebiet" eine Bewilligung nicht erteilt werden. Es sei daher beabsichtigt, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BO 1994 die Entfernung des Holzkreuzes aufzutragen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schriftsatz vom 27. August 2003 ablehnend:
Die Baubehörde meine, dass es sich bei diesem Kreuz um das Symbol einer kirchlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft handle. Die anerkannte Religionsgemeinschaft, um die es hier gehe, sei (aber) die römisch-katholische Kirche. Es dürfe als amtsbekannt gelten, dass das Wahrzeichen schlechthin dieser Glaubensgemeinschaft weltweit das Kreuz sei. Es dürfte sich wohl um ein Missverständnis handeln. Gemeint sei möglich, dass das gegenständliche Kreuz von einer Glaubensgemeinschaft verwendet werde, die innerhalb der römisch-katholischen Kirche nicht anerkannt sei. Dies treffe nicht zu: es existiere im Zusammenhang mit diesem Kreuz und/oder dem Beschwerdeführer keine (anerkannte oder nicht anerkannte) innerkirchliche Glaubensgemeinschaft.
Das fragliche Kreuz sei keine "Gebetsstätte" in dem Sinn, dass dort Massenveranstaltungen von der Art kleiner Wallfahrten oder dergleichen stattfinden würden. Es sei ein Mahn- und Erinnerungsmal, sowie - im Kleineren, aber gehaltlich gleichen Sinn - jedes Marterl.
Gleichartige Kreuze wie das fragliche und zwar sowohl in Größe, Form als auch Beleuchtung, fänden sich bereits mehrfach in Oberösterreich, und zwar richtigerweise ohne Beanstandung, dass keine Baubewilligung bestünde. Dies vor allem auch deshalb, weil ein solches Kreuz und dessen Aufstellung keinen Bau in baurechtlicher Hinsicht darstelle und daher einer Baubewilligung gar nicht zugänglich sei. Das ergebe sich aus dem Gesetz (ähnlich übrigens wie beispielsweise bei Fahnenmasten, die nicht selten größer als das gegenständliche Kreuz und ebenfalls beleuchtet seien).
Unpräjudiziell zu dem bisher Vorgebrachten sei noch zu erwähnen, dass die Beleuchtung "einen Lichteffekt gibt", der weit innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze liege; erforderlichenfalls wäre eine Lux-Intensitätsmessung vorzunehmen, die das bestätigen würde.
Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. September 2003 gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 aufgetragen, das konsenslos errichtete Holzkreuz auf seinem Grundstück binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Begründend heißt es, am 22. Juli 2003 sei auf Grund von Nachbarbeschwerden von Amtsorganen der Gemeinde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück ein blauweißes Holzkreuz errichtet habe. Dieses messe in der Höhe 7,38 m, die Querbalken hätten eine Länge von (zu ergänzen: je) 1,23 m. Die Holzkonstruktion sei in einer Metallhalterung montiert und diese Halterung in einem massiven Fundament verankert. Das Kreuz werde während der Nachtstunden beleuchtet.
Zur ordnungsgemäßen Errichtung der Fundierung bzw. der Metallverankerung seien fachtechnische Kenntnisse notwendig, damit die Standsicherheit der darauf montierten Holzkonstruktion gewährleistet sei. Auf Grund der Dimensionen sei von einer Baubewilligungspflicht dieser baulichen Anlage gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 OÖ BO 1994 auszugehen. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Das gegenständliche Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland - "reines Wohngebiet" - ausgewiesen. Gemäß § 22 OÖ ROG 1994 dürften Anlagen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe.
Bei diesem beleuchteten Holzkreuz handle es sich um ein "Dozule Kreuz". Bezüglich des Liebeskreuzes und der Botschaft von Dozule werden weder die Privatoffenbarungen kirchlich anerkannt noch erfahre dieses Liebeskreuz kirchliche Billigung. Am Fuße dieses Kreuzes seien jeden Tag bestimmte Gebete zu verrichten. Dadurch träten auch massive Probleme (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigungen) auf Grund dieser Gebetsveranstaltungen auf, wie dies am Wochenende der "KW 32" von der Gendarmerie dem Stadtamt der Gemeinde gemeldet worden sei.
Die Baubehörde vermöge sich der Auffassung des Beschwerdeführers, das gegenständliche Kreuz wäre als Symbol der römisch-katholischen Kirche schlechthin anzusehen und im Übrigen baubehördlich nicht bewilligungspflichtig, nicht anzuschließen. Dieses "Dozule-Kreuz" sei auf Grund seiner Ausgestaltung und der damit einhergehenden Nutzung (blau-weiße Färbung, Beleuchtung, "tägliche Gebetsvorschrift" etc.) ein Objekt, welches nicht die römisch-katholische Kirche ganz allgemein "symbolisiere", sondern Zeichen einer speziellen - eben nicht kirchlich anerkannten - Gruppierung sei. Unabhängig davon sei jedenfalls aber baubehördlicherseits auch die mit einem Bauwerk einhergehende Nutzung zu prüfen. Diese stelle offenkundig und "durch Gendarmeriemitteilungen belegt" eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft dar. Eine solche Belästigung dulde § 22 OÖ ROG 1994 in Wohngebieten nicht.
Mangels Konformität zum Flächenwidmungsplan könne keine Baubewilligung erteilt werden, weil diese Anlage nicht den kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes diene und zudem die mit dem Kreuz einhergehende Nutzung eine erhebliche Belästigung für die Bewohner mit sich bringe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt bekräftigte: Das Kreuz sei keine bauliche Anlage, jedenfalls weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Davon abgesehen, liege kein Widerspruch zur Flächenwidmung vor. Das Kreuz diene der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse des "Liegenschaftseigentümers und seiner Gäste". Es könne auch keine Rede davon sein, dass es Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe.
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Dezember 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kreuz auf Grund seiner Größe jedenfalls eine bauliche Anlage darstelle, zu deren werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bei einer baulichen Anlage solcher Größe und Ausführung komme der statisch fachgerechten Ausführung eine besondere Bedeutung zu, weshalb dem Bauwerk "abstrakte Gefahrenneigung" zukomme. Die §§ 25 und 26 OÖ BO 1994 enthielten "keine besonderen Bestimmungen zu derartigen Holzkreuzen". Weiters seien auf Grund der nächtlichen Beleuchtung der baulichen Anlage auch belästigende Auswirkungen auf die Nachbarschaft gegeben. Darüber hinaus könne dem Kreuz auf Grund seiner Größe und seiner Beleuchtung auch nicht die Eignung zur Störung des Orts- und Landschaftsbildes abgesprochen werden. Deshalb sei eine Bewilligungspflicht der Anlage gegeben. Dieses Kreuz sei jedoch wegen Widerspruches zur Flächenwidmung nicht genehmigungsfähig. Bei der gegebenen Flächenwidmung seien bauliche Anlagen nicht zulässig, wenn sie nur den Bedürfnissen eines Bewohners eines Wohngebietes dienten, oder wenn von vornherein feststehe, dass die potenziellen Nutzer aus anderen Gegenden kommen würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0065). Die religiöse Gruppierung, die diese Kreuze verbreite, verlange, dass bei dem Kreuz täglich ein bestimmtes Gebet möglichst mit mehreren Menschen zusammen zu verrichten sei, Probleme mit einer diesbezüglichen Gebetsveranstaltung am Wochenende der "KW 32" (Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge, Lärmbelästigung) seien von der Gendarmerie der Gemeinde gemeldet worden. Erhebungen hätten ergeben, dass die Bevölkerung des umgebenden Wohngebietes vorwiegend dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehöre. Die römisch-katholische Kirche distanziere sich aber ausdrücklich von "gegenständlicher Religionsgemeinschaft", die im Übrigen auch staatlich nicht anerkannt sei. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die "Kreuze von Dozule" (im Original unter Anführungszeichen) als Symbol der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft zu verstehen seien, weil sich die Kreuze auf Grund ihrer charakteristischen Größe, Farbe und Ausrichtung eindeutig als sogenannte "Liebeskreuze von Dozule" identifizieren ließen und somit über eine eigene Identität verfügten. Daraus ergebe sich nun zweifelsfrei, dass dieses Kreuz nicht dazu diene, die kulturellen Bedürfnisse der im betreffenden Wohngebiet ansässigen Bevölkerung zu befriedigen, und daher im Widerspruch zur Widmung "reines Wohngebiet" stehe.
Das Kreuz widerspreche aber der Flächenwidmung auch deshalb, weil es erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Aus der Anleitung zum Bau der Holzkreuze sei zu entnehmen, dass die Wirksamkeit des Kreuzes an die Bedingung geknüpft sei, es in der Nacht zu beleuchten. Weiters sei zwingend die Nord-Süd-Ausrichtung des Kreuzes vorgegeben. Die Beleuchtung und die Ausrichtung seien somit "zwingende Bestandteile der Kreuze". Auf Grund der Größe des Kreuzes sei eine damit verbundene erhebliche Belästigung der Nachbarn evident. Auch seien Beschwerden von Nachbarn, die sich durch die nächtliche Beleuchtung des Kreuzes erheblich belästigt gefühlt hätten, eingebracht worden. Erhebliche Belästigungen seien auch im Zusammenhang mit einer Gebetsveranstaltung am Wochenende der "KW 32" belegt. Es handle sich dabei vorwiegend um Lärmbelästigungen und Verkehrsprobleme durch parkende Fahrzeuge.
Es habe auch nicht dem Argument des Beschwerdeführers gefolgt werden können, das Interesse an religiöser Betätigung sei höher einzuschätzen als die Belästigung der Anrainer. Die Baubehörde habe bei der Beurteilung eines Sachverhaltes die geltende Rechtslage anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 OÖ ROG 1994 seien bauliche Anlagen im Wohngebiet nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße Nutzung keine erheblichen Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Eine Abwägung mit den damit einhergehenden Interessen des Nutzers sei nicht vorgesehen.
Der Beseitigungsauftrag sei somit zu Recht ergangen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er unter anderem auch geltend machte, dass sich die Berufungsbehörde bei ihrer Annahme einer "erheblichen Belästigung" auf einen einzigen Vorfall, nämlich der Meldung einer Lärmbelästigung in "KW 32" stütze. Dies sei keinesfalls ausreichend, die gravierende Feststellung der "erheblichen Lärmbelästigung" zu treffen, mit den für den Beschwerdeführer damit verbundenen ebenfalls gravierenden Rechtsfolgen. Diese vermeintliche Lärmbelästigung sei ein einmaliges Ereignis gewesen, welches grundsätzlich nichts mit dem Kreuz zu tun habe. Es sei damals eine Französin - die nichts mit den Anhängern des sogenannten Liebeskreuzes zu tun habe - anlässlich eines Vortrages in einer bestimmten Kirche in Linz gewesen. Bei dieser Gelegenheit sei im Garten des Beschwerdeführers ein Gebet abgehalten worden, weil sich dieser Platz angeboten habe. Das Gebet hätte auch stattgefunden, wenn sich das Kreuz nicht im Garten des Beschwerdeführers befunden hätte. Dieses einmalige Ereignis habe nicht mehr als 40 bis 50 Personen umfasst, die Gendarmerie habe damals gar keine Lärmbelästigung beanstandet. Insgesamt gehe es beim fraglichen Liebeskreuz um keine organisierten Treffen. In der Regel verrichte der Beschwerdeführer allein seine Gebete, nur ausnahmsweise nähmen ein bis zwei andere Personen daran teil.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, schloss sich die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Baubewilligungspflicht der Beurteilung der Berufungsbehörde an. Zur Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung heißt es weiter, bauliche Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 dienten den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner, wenn sie Bevölkerungsteilen des betreffenden Wohngebietes dienten. Der Begriff "betreffendes Wohngebiet" sei im raumordnungsrechtlichen Sinn zu verstehen und daher als eine abgegrenzte Fläche anzusehen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" gewidmet sei.
Zutreffend sei die Berufungsbehörde davon ausgegangen, dass das fragliche Kreuz nicht den kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des betreffenden Wohngebietes diene. Dies gehe allein schon daraus hervor, dass der Beschwerdeführer selbst geltend mache, nur er oder höchstens einige Angehörigen seien die potenziellen Nutzer dieses Kreuzes. Es könne daher keine Rede davon sein, dass das Kreuz den kulturellen und sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des betreffenden Wohngebietes diene.
Überdies sei auf Grund der - nach den religiösen Vorstellungen des Beschwerdeführers - zwingend notwendigen nächtlichen Beleuchtung des überdimensionalen Liebeskreuzes eine Belästigung der benachbarten Bewohner gegeben und nach den Ausführungen der Berufungsbehörde evident. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Religionsausübung von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei, weil er praktizierender Katholik sei und dieses Kreuz ihm und auch anderen Katholiken zur Ausübung des katholischen Glaubens diene, könne an der Unzulässigkeit der Situierung dieses Kreuzes im Wohngebiet nichts ändern. Da es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Vertreter dieser Gruppierung in dem betreffenden Wohngebiet handle, könne auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Befriedigung der sozialen oder kulturellen Bedürfnisse vorwiegend der Bewohner gesprochen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (OÖ BO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö BO 1994 bedarf, sofern die §§ 25 und 26 leg. cit. nichts anderes bestimmen (diese Paragraphen betreffen die anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben), die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung.
"Schädliche Umwelteinwirkungen" sind gemäß § 2 Z 36 Oö BauTG "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen".
Ein "Bau" ist gemäß § 2 Z 2 Oö BauTG eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.
§ 25 OÖ BO 1994 regelt die anzeigepflichtigen Bauvorhaben; Abs. 1 dieses Paragraphen lautet:
"(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen, wenn
a) ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des § 32 Abs. 1 Z. 2 bis 6 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 festlegt,
b) die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben,
c) die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde und
d) die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten Bauführern und erforderlichenfalls von besonderen sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme schriftlich bestätigt wurde;
2. unter den Voraussetzungen nach Z. 1 lit. b und d sowie unter der Voraussetzung, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind;
b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;
3. die nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
4. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
- a) Hauskanalanlagen bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal;
- b) Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
5. die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
6. die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m2;
7. die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m2 sowie von Alternativenergieanlagen, wie Windräder von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude oder um Heizungsanlagen im Sinn der Z. 11 handelt;
7a. die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 Meter Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind, und von Antennenanlagen mit mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes;
8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;
9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m2;
10. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50 Meter Höhe und allfälliger Überdachung;
- 11. Entfallen;
- 12. der Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z. 4 einer Bewilligung bedarf;
13. Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m2 übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m2 herabsetzen;
14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem Gelände, soweit sie im Projektzusammenhang mit anderen anzeigepflichtigen Bauvorhaben, insbesondere solchen nach Z. 1 oder 2 errichtet, wesentlich (umbaugleich) geändert oder abgetragen werden; gleiches gilt für Einfriedungen, soweit sie ansonsten - ohne derartigen Projektzusammenhang - bewilligungspflichtig im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 wären."
§ 25a OÖ BO 1994 regelt das Anzeigeverfahren. Nach Abs. 5 Z 2 dieses Paragraphen gelten für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die § 32 bis 37. Nach Z 2 dieses Absatzes gelten für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 zusätzlich § 40 (und zwar jeweils unabhängig vom allenfalls schon erfolgten Ablauf der im Abs. 1 dieses Paragraphen normierten Achtwochenfrist).
§ 26 OÖ BO 1994 (betreffend bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) lautet:
"Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z. 3 fällt;
2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);
3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 sind; Wild- und Weidezäune;
- 5. Pergolen;
- 6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen sind;
7. Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m2;
8. bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z. 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
- 9. Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe;
- 10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen."
§ 49 OÖ BO 1994 lautet:
"§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."
§ 22 Abs. 1 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (diese Bestimmung idF LGBl. Nr. 32/1999) lautet:
"(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschossige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z. 41 Oö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken."
Zunächst ist festzuhalten, dass weder die OÖ BO 1994 noch das OÖ ROG 1994 spezielle Bestimmungen für derartige religiöse Objekte, wie das Kreuz, das Gegenstand des Verfahrens ist, vorsehen.
Der Beschwerdeführer, bringt, wie schon im Verwaltungsverfahren, vor, es handle sich bei diesem Kreuz um keine bauliche Anlage, weshalb es auch weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei. Dass die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterliege, wenn sie von einer Bewilligungspflicht im konkreten Fall ausgehe, ergebe sich auch aus einer vergleichenden Wertung mit den bloß anzeigepflichtigen Vorhaben gemäß § 25 OÖ BO 1994 (Hinweis auf Abs. 1 Z 2 und Z 9 dieses Paragraphen). Die in diesem Paragraphen genannten Bauvorhaben ließen insgesamt die Wertung des Gesetzgebers erkennen, dass ein Kreuz wie das gegenständliche auf Grund seiner Größe und Beschaffenheit eben gerade nicht der Bewilligungspflicht unterliegen solle. Als Beispiel für den durch die irrige Annahme der belangten Behörde ausgelösten Wertungswiderspruch sei angeführt, dass, wenn die belangte Behörde Recht hätte, auch ein Mobilfunksendemast einer Bewilligungspflicht unterliegen müsste. Dies sei aber nicht der Fall.
Dem ist zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers überlassen sein muss, Bauvorhaben, die er für konsensbedürftig erachtet, der Bewilligungs- oder der Anzeigepflicht zu unterwerfen. Das fragliche Kreuz lässt sich jedenfalls keinem der im § 25 Abs. 1 OÖ BO 1994 genannten Tatbeständen subsumieren; § 25 leg. cit. enthält auch keinen "Auffangtatbestand" derart, dass beispielsweise etwa (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) Vorhaben, die den im Abs. 1 genannten vergleichbar wären, anzeigepflichtig wären. Im Übrigen kommt in diesem Bauauftragsverfahren der Frage, ob das Kreuz bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, insofern keine entscheidende Bedeutung zu, als gemäß § 25a Abs. 5 BO 1994 § 49 leg. cit. auch auf anzeigepflichtige Vorhaben anzuwenden ist, und gemäß § 49 Abs. 6 leg. cit. bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen die Baubehörde auch hinsichtlich nicht bewilligungspflichtiger (und im Hinblick auf § 25a Abs. 5 leg. cit. auch hinsichtlich nicht anzeigepflichtiger) Vorhaben Aufträge erteilten kann.
Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens dieses Kreuz als "Bau" qualifiziert, weil es (schon) auf Grund seiner Dimension einer entsprechenden Fundierung bedarf, um sturm- und kippsicher zu sein, wozu - bei werkgerechter Herstellung - fachtechnische Kenntnisse im Sinne des § 2 Z 2 OÖ BauTG erforderlich sind. Im Hinblick auf diese statischen Notwendigkeiten wie auch, unabhängig davon, angesichts dessen, dass die Möglichkeit, dieses Kreuz könnte (auf Grund seiner Dimension und des Umstandes, dass es in der Nacht beleuchtet ist) das Orts- und Landschaftsbild stören, vorweg nicht auszuschließen ist, ist, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 OÖ BO 1994 gegeben (zur Bedeutung der statischen Aspekte für die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0239).
Für das als bewilligungspflichtige bauliche Anlage erkannte, jedoch ohne Baubewilligung errichtete beschwerdegegenständliche Kreuz hätte demnach die Baubehörde vor Erteilung des Beseitigungsauftrages gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BO 1994 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, nur dann einräumen müssen (dürfen), wenn es sich dabei um einen gemäß § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 für Wohngebietsflächen zulässigen Bau handelte.
Der Beschwerdeführer brachte schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, nur ihm - ausnahmsweise ein oder zwei anderen Personen - diene das Kreuz zur Religionsausübung.
Unstrittig steht somit fest, dass das hier zu beurteilende Kreuz kein Wohngebäude (vgl. die Definition des Gebäudes im § 2 Z. 20 OÖ BauTG 1994) und auch keine zu einem Wohngebäude, das einem dauernden Wohnbedarf dient, gehörige Nebenanlage ist, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig ist bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet wird (wie z. B. Garage, Gartenhäuschen).
Ein Kreuz dieser Art ist aber auch kein anderer Bau und keine sonstige bauliche Anlage, der/die "wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner" dient. Ein Kreuz der hier zu beurteilenden Art ist zwar ein Kultusbau, der sozialen und kulturellen Bedürfnissen von Menschen entsprechen kann. Im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof auch näher begründet dargelegt, dass vom Begriff "Kultur" auch die Religion erfasst ist. Ein der Religionsausübung dienendes Kreuz erscheint daher zwar objektiv geeignet, den im § 22 Abs. 1 OÖROG 1994 genannten sozialen und kulturellen (hier konkret: religiösen) Bedürfnissen der Bevölkerung im Wohngebiet zu dienen. Die Errichtung eines solchen Kultusbaus im Wohngebiet ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese bauliche Anlage der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebiets dient. Es reicht demnach nicht, dass die beabsichtigte Verwendung der baulichen Anlage der Deckung der erwähnten Bedürfnisse einer Person (des Betroffenen/Antragstellers), seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0276), da es sich bei den hier in Betracht kommenden religiösen Bedürfnissen der Bewohner um solche auf die jeweilige in Betracht kommende menschliche Gemeinschaft bzw. Gesellschaft bezogene Bedürfnisse, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, handelt. Es kommt also nicht darauf an, was der Beschwerdeführer selbst als religiöses Bedürfnis beurteilt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 hegt der Verwaltungsgerichtshof (auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Freiheit der Religionsausübung) keine Bedenken.
Da diese als wesentlich erkannten Voraussetzungen im Beschwerdefall schon auf Grund der Beschwerdebehauptungen nicht vorliegen und daher die bewilligungspflichtige, unzulässigerweise errichtete bauliche Anlage der im § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 definierten Wohngebietswidmung widerspricht, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass hiefür keine Baubewilligung erteilt werden kann. Der Beseitigungsauftrag der Baubehörde ist somit rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil Vorlageaufwand nur der belangten Behörde zustehen kann und Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen war, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG, was gleichermaßen für Mitbeteiligte zu gelten hat).
Wien, am 20. Juli 2004
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