VwGH 2002/12/0129

VwGH2002/12/01297.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Ing. D in R, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 16, gegen die Kärntner Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in der Angelegenheit "Feststellung der Rechte, Beurteilung zur Abwendung in weiterer Rechtsgefährdung", den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke und den zur Einsicht beigeschafften Verwaltungsakten von folgendem Sachverhalt aus:

Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist als (aktiver) Berufsschuloberlehrer der Berufsschule II Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen. In einem Schreiben vom 23. Dezember 1992 hat sich Dr. B., ein Bediensteter der (damaligen) Handelskammer Kärnten, der Leiter der Lehrlingsausbildungsstelle war, über den Unterricht des Beschwerdeführers unter Berufung auf einen (von diesem im Rahmen der auch in seinem Unterrichtsfach zu vermittelnden politischen Bildung kontaktierten) Mitarbeiter des Unternehmens P. beim Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden kurz: LSR) beschwert. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer Dr. B. bei der Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung und Körperverletzung an. Das Verfahren wurde im Oktober 1993 nach § 90 StPO eingestellt.

Weiters begehrte der Beschwerdeführer in einer vor dem Landesgericht K. erhobenen Amtshaftungsklage vom Bund die Leistung eines Schmerzengeldes von S 90.000,-- samt Zinsen und die Feststellung, dass dieser für alle weiteren Schäden hafte, die im ursächlichen Zusammenhang mit der falschen Tatsachenverbreitung des Dr. B. vom 23. Dezember 1992 stehen. Dazu brachte er (zusammengefasst) vor, Dr. B. habe als Vertreter der Lehrlingsstelle der Handelskammer für Kärnten wider besseres Wissen im genannten Schreiben gegen ihn Beschwerden erhoben. Als Folge der unrichtigen Behauptungen seien bei ihm psychische und somatische, durch die Erregung bedingte Beeinträchtigungen aufgetreten. Diese rechtfertigten ein Schmerzengeld und die Feststellung einer Haftung für nicht auszuschließende Dauerfolgen bis zur Erwerbsunfähigkeit. Das Amtshaftungsverfahren endete mit der im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Abweisung des behaupteten Anspruchs.

In diesem Verfahren wurden wegen der auffälligen Verhaltensweise des Beschwerdeführers Sachverständigengutachten eingeholt, aus denen das Oberlandesgericht G (zusammenfassend) ableitete, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Symptomen sowie sprunghaften und zerfahrenen Gedankengängen vorliege, die ein Zustandsbild in der Nähe einer Psychose sowie Neurose begründe.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 1999 stellte der Beschwerdeführer an die Wirtschaftskammer Kärnten mit umfangreicher Begründung einen Antrag auf Feststellung, dass ihn der Lehrlingsstellenleiter der Wirtschaftskammer Kärnten "in Menschenrechtsübungen und in lehramtlicher Dienstpflichtverfolgung" bedrohe. Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie diesem an sie zu "Informationszwecken" weitergeleiteten Antrag nicht näher treten könne. Die Dienstbehörde habe keine Zuständigkeit, eine Beurteilung dahingehend zu treffen, ob dem Leiter der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten in seinem Vorgehen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei keine gesetzliche Deckung vorhanden, sie liege nicht im öffentlichen Interesse und stelle für den Beschwerdeführer kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 stellte der Beschwerdeführer "einen begründeten Berufungsantrag" gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 10. November 1999. Er brachte vor, dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre von der Dienstbehörde zu entsprechen gewesen. Damit strebe er eine Klarstellung für die Zukunft an, um eine weitere Rechtsgefährdung - ohne konkret auszuführen, worin diese bestünde - auszuschließen. Er setze sich für den Fall, dass die Rechtslage ungeklärt bliebe, der Gefahr der Bestrafung aus.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Berufungsantrag vom 6. Dezember 1999 nicht näher getreten werden könne, weil das angesprochene Schreiben der Dienstbehörde mangels ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid und mangels normativen Inhalts keinen Bescheidcharakter aufweise.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 14. Jänner 2000 brachte der Beschwerdeführer (mit näherer Begründung) vor, die Erledigung vom 10. November 1999 erfülle die Voraussetzungen eines Bescheides nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2000 verwies die belangte Behörde erneut auf ihr Schreiben vom 10. November 1999 und ersuchte den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, weiterhin die Tätigkeit der Dienstbehörde durch schriftliche Eingaben offenbar mutwillig in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben vom 26. April 2000 stellte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens auszugsweise folgenden Antrag (abgesehen von den unterstrichenen Passagen wurden auf die Hervorhebungen verzichtet und Namensnennungen anonymisiert):

"Sehr geehrter Herr Landeshauptmann,

...

Das gegenwärtige Vorbringen betreffe den Feststellungsantrag, das rechtliches Interesse zur Abwendung weiterer Rechtsgefährdung der Hauptpartei, Vorfragenentscheidung; der Behörde zustehende Beurteilung iSd Rechtssatzes VwGH 25.1.1994, 93/04/0127 ua;

Vorfragen iSd §§ 38 und 69 Abs 1 lit c (jetzt: Z 3) AVG;

Vorfragenbeurteilung durch die Behörde, die nach dem zu behandelnden Fall zur Gestaltung des Rechtes oder Rechtsverhältnisses als erste Instanz in Vollziehung mittelbarer Bundesverwaltung und des BAG (übertragenen Wirkungsbereich) berufen ist, bzw zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (VwGH 25.6.1996, 96/09/0088).

Der Lehrlingsstellenleiter der WK-Krnt bedroht den Berufsschullehrer in der Folge von Menschenrechtsübung und lehramtlicher Dienstpflichterfüllung.

Der Lehrer wird nach MR und gesetzlichen Pflichten seinen best beurteilten Dienst immer wieder solcher Art verrichten, Informationen einholen, wie und wo es für ihn zweckmäßig erscheint, auch wenn dies falsch beurteilt durch Inkompetente und willkürlich behandelt durch einen Lehrlingsstellenleiter in eine Rechtsgefährdung und Gesundheitsschädigung ausarte.

Substrat für den beantragten Feststellungsbescheid ist der Widerspruch einerseits geübter lehramtlicher Pflicht, andererseits das zu beurteilende Recht, der festzustellende und fragliche Vollzug des BAG, welches Vorfragen aufwerfe, bei denen es sich um die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses handelt.

Ein 'anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren' wurde im Rahmen der Zumutbarkeit (iSd VwGH 4.11.1992, 86/17/0162; 16.6.1992, 88/05/0181) geprüft (StA) und durchgeführt (ordentliche Gerichtsbarkeit), in dessen Rahmen über maßgebende Sachverhalte, behördliche Akte hinweggesehen wurde. Eine weiter gehende Beschreitung war von Unzumutbarkeit bedroht: ordentlicher Rechtszug wurde ausgeschöpft. Die StA, das AKLReg ua fanden trotz und nach dem Legalitätsprinzip keine Vorgehensweise.

Begründungen des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides wurden geprüft und stehen dem gegenwärtigen Antrag nicht entgegen.

Bei vorliegender Sachlage ist der beantragte Bescheid ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung, weil der Lehrer im Falle, dass er die Rechtslage ungeklärt lasse, sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzt, was ihm nicht zugemutet werden kann.

Die beantragte Feststellung diene als subsidiärer Rechtsbehelf im öff Interesse (Bildung durch LDG-Lehrer und BAG-Lehrlingsstelle) und im rechtlichen Interesse der Antragspartei.

Öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides erscheint auch darin, dass eine als Vorfrage aufgetretene Rechtsfrage durch die zuständige Behörde zu entscheiden ist.

Vorliegender Antrag soll Klarstellung für die Zukunft herbeiführen um eine weitere Rechtsgefährdung, Rechtsverletzung des Antragstellers auszuschließen.

Es besteht rechtliches Interesse, in der Zukunft bei gleichartiger MR- und Dienstpflichterfüllung durch den Lehrer, nicht von einem Lehrlingsstellenleiter einer Rechtsu Gesundheitsverletzung ausgesetzt zu werden.

Der Lehrer wird weiter nach Recht und Pflicht, auf Grund der Gesetze Informationen zur Bildung nach einer für ihn und seiner Aufgabe zweckmäßigen Form einholen und beantragt festzustellen, ob es des Lehrlingsstellenleiters Recht (iSd ua Art 30 EMRK) ist,

1.

den vorgesetzten Behörden (Dienst-, aber auch Schulbehörde) des Lehrers eine - entgegen materieller Wahrheit - Mitteilung zu verbreiten, an welcher weder die Dienst- noch die Schulbehörde ein rechtliches Interesse hat, welche das Recht wie die Ehre verletzt, psychischen Schock erwirkt, die Integrität beeinträchtigt und die Gesundheit schädigt, ärztliche Behandlung notwendig macht;

2.

'im Laufe der letzten Jahre wiederholt Kenntnis erlangt zu haben, dass es Probleme beim Unterricht mit dem Lehrer gäbe' (im Konjunktiv), und 'Beschwerden über den Lehrer' (im Indikativ) zu verbreiten, trotzdem durch objektive Wahrheit im Bestand und in der Anwendung von Verfahrensvorschriften als geklärt gelte, dass es keine, wie im Verbreitungsschreiben dargelegt, Probleme oder Beschwerden gibt und schon deshalb nicht zu geben vermag, weil dem Lehrer nie ermöglicht wurde, sich zu verteidigen oder eine Stellungnahme abzugeben, die eine derartige Verbreitung (niederträchtige Behauptung, Beschuldigung) rechtfertige;

3.

eine lehramtliche Pflicht zur Bildung, Verfolgung des Art 19 EMRK-Rechtes auf Bildung, unter anderem entgegen Art 12, 23, 26 EMRK, in rechtswidriger und fortkommensgefährdender und gesundheitsschädigender Weise zu verbreiten, nachdem bei Verfolgung und Übung genannten Rechtes (gem Art 19 'Recht, Informationen ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen'), ein TAbeurteilungsunfähiger Personalreferent 'einigermaßen verwirrt' werde, was die Lehrlingsstelle veranlasse, gefährdende Unwahrheiten bei vorgesetzten Behörden des Lehrers zu verbreiten?

Der Lehrer weiß, wie weit er den von ihm Angesprochenen Redundanz entziehe. Die Reaktion auf das gegenständliche Informationsersuchen dürfe und müsse vom verantwortlichen Träger der Unterrichts- u Erziehungsarbeit als Teil 'politischer Bildung' und in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages (Grundsatzerlass) verwertet werden;

4.

eine nicht ernst zu nehmende Meinung eines P.- Personalreferenten ohne Anwendung von BAG-Rechtskunde und LDG-Amtspflicht nicht einmal in den Grundrechten (ua B-VG, StGG) zu prüfen, die Untauglichkeit eines Personalreferenten zur TA, die absolute Berechtigung zur Info-Einholung des Lehrers nicht wahrzunehmen und nicht gesetzlich zu verarbeiten, womit der Lehrlingsstellenleiter das zum Anspruch erhobene Recht des Lehrers und die Pflichterfüllung des Lehrers gefährde, was in weiterer Eskalation bis zu einer gesundheitsschädigenden Verbreitung gelange?

Von einer unqualifizierten Meinung eines Personalreferenten (nicht iSd BAG beurteilungskompetent, weil gar nicht adressiert angesprochen) sei dann die Rede, wie Herr Personalreferent eingestand (Tonbandmitschnitt), noch nie etwas von TA (= Technikfolgenabschätzung) gehört zu haben?

Ob die Ursache des Personalreferenten 'Verwirrung' in seiner Orientierungslosigkeit eines redundanzentzogenen TA-Vokabulars oder ein misslungener Ausdruck der Scham über eine Überforderung sei, stehe zur Frage(?);

5.

In einem letzten Satz des Verbreitungsschreibens die Fortkommensgefährdung soweit zu verstärken, dass ein Lehrer darin wirklicher Beschwerden beschuldigt werde, dass 'es Beschwerden gab, die verhindert werden sollen, sich zu wiederholen', obwohl es nach objektiver Wahrheit keine Beschwerden geben konnte, welche demnach auch nicht zu verbreiten gewesen wären (Beweis: 'quod non est in actis, non est in mundo');

6.

sein Verhalten im Vergleich mit Rechtsgrundsätzen, Gesetzen, hL, stRsp als ein nicht rechtswidriges und nicht schuldhaftes zuzulassen, trotzdem er als Rechtskundiger die Gesetze kennt oder kennen muss, einen anderen entgegen Grund- u Menschenrechte sowie einfachen Gesetzen schädigt, wobei die Folgen einer derartigen Unwahrheitsverbreitung offenkundig und nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne besonderen Erhebungen oder SV-Gutachten für jedermann, auch (oder gerade) für einen Rechtskundigen, vorauszusehen sind;

7.

Schreiben, wie solche vom 23.12.1992 (an die Schulabt einerseits und an den Schulerhalter andererseits), mit

  1. a) 'in den letzten Jahren wiederholt Probleme' und
  2. b) 'Beschwerden in der Vergangenheit'

    zu verbreiten,

    trotzdem der Betroffene nie zuvor, entsprechend der Grundsätze und Vorschriften, das Recht auf Gehör gewahrt erhielt?

    Hätte die Lehrlingsstelle nicht unverzüglich nach bekannt werden von überprüfungswürdigen Umständen dem Lehrer eine Rechtsverteidigungsmöglichkeit geboten und den Wahrheitsgehalt in die Überprüfung aufgenommen, damit der Betroffene Kenntnis über vermutete Dienstpflichtverletzungen erlange, bevor eine Verbreitung wie am 23.12.1992 an lehrervorgesetzte Behörden gerichtet werde;

    8.

    die Meinung zu vertreten, dass er von der Richtigkeit seiner Verbreitung wie vom 23.12.1992 überzeugt sein kann, obwohl er weder eine Ermittlung durchführte oder durchführen ließ, noch dem Beschuldigten das Recht auf Gehör geboten wurde, was jeder materiellen Richtigkeit entgegenstehe;

    9.

    eine Verbreitung vom 23.12.1992 trotz Anwendungspflicht der Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen, Grundlagen bürgerlichen Rechtes und stRsp als nicht rechtswidriges und nicht schuldhaftes Organverhalten zu bewerten, und, dass, Gefährdung des Fortkommens bestritten werde. Trotz Diskriminierungsschadens bestritten werde:

    ärztlichen Behandlungsaufwandes zu Folge einer Gesundheitsschädigung, Schmerz;

    10.

    seine angebliche Beweiserbringung - über die Richtigkeit des Verbreitungs- - contra Objektivität, materieller Wahrheit, Verhaltensweise der Behörde(n), 'quod non est in actis, non est in mundo' in Streit zu stellen?

    Der Lehrer wird immer nach Recht und Pflicht, gesetzlicher Begründung Informationen zur Bildung nach einer für ihn und seiner Aufgabe zweckmäßigen Form einholen und beantragt festzustellen, ob es das Recht (Art 30 EMRK) des BAG-Aufgaben überwachenden Organes ist;

    11.

    selbst auch Rechtsfragen, die als Hauptfragen von Gerichten zu behandeln sind, von Verwaltungsbehörden als Vorfragen zu behandeln, weshalb begehrt wird, einen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruch im prozessökonomischen Sinn (Beschleunigung einer Rechtsfindung), zu einem fairen Verfahren für eine nationale (supranationale) gerichtliche Entscheidung vorzunehmen;

    12.

    wird Beurteilung - durch das BAG-Aufgaben-überwachende Organ -

beantragt, ob Fairness in einem Rechtsfindungs- und Entscheidungsprozess vorliege, wenn eine Vorfrage unerforscht bleibt, die Entscheidung bis zur Klärung der Vorfrage nicht ausgesetzt wird, obwohl weder die in der konkreten Verwaltungsangelegenheit zur sachlichen Entscheidung berufene Behörde, noch die Hauptfrage entscheidende, die Vorfrage als ein zu klärendes rechtliches Element behandelte und den Gegenstand (Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur) bildet; womit auch die Dauer einer Rechtsfindung (Anlassfall des Jahres 1992) eine Fairness gefährdende Dimension annehme;

13.

eine gerichtliche Entscheidung der Hauptfrage durch eine gesetz- und rechtswidrige Beurteilung der Vorfrage mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es wird Beurteilung begehrt, ob ein rechtskundiger Lehrlingsstellenleiter in Rücksicht hL u stRsp von der Schuld befreit werden kann, wenn er entgegen besseres Wissen eine rechts- u gesetzwidrige Verbreitung vornimmt, eine andere Person im Recht und in der Ehre verletzt, ihre 'Krankheit verschlimmert', das Fortkommen gefährdet, Behandlungskosten bedingt, Schmerzensgeld rechtfertigt, und - wie im Antrag begründet - die Richtigkeit der behördlichen, gerichtlichen Entscheidung bedrohe;

13.1

wird Weiteres beantragt zu beurteilen, ob es das Recht, rechtsrichtiges Handeln ist, gerade wenn ein solches Handeln als Ursache einer menschenrechtsbedrohten Fairness-Gefährdung erscheint, von einem Gerichts-Arzt, welcher nicht kundig der lehramtlichen Pflichten oder sonstigen Rechte ist, das Lehramt (vgl OLG 10, 'Schwierigkeiten entstehen könnten' oder 'Entwicklung überwertiger Ideen', obwohl Herr Gerichtsarzt keine Ahnung von einem Unterrichtsprinzip 'Politische Bildung, gem Grundsatzerlass' zugestand, wie auch im Urteil des Berufungsgerichtes Seite 5 in unsinniger Weise von 'diesbezüglichen Unterrichtsstunden' spricht) und Behördenverhalten beurteilen zu lassen, so dass sich das Gericht (und die Behörde) außerhalb allgemeinen Verständnisses einfach unkritisch ärztlicher Rechtsmeinungen bediene, wobei dieselbe 'bedenkliche Rechtsmeinung' zur Rechts- u Urteilsfindung herangezogen werde?

Das Organ berücksichtige, dass das Ergebnis der Hauptfragenbeantwortung, Entscheidungsfindung im Wesentlichen auf den Mangel rechtsrichtigen Vorgehens, dem Mangel der Erforschung materieller Wahrheit, dem Mangel der Vorfragenklärung, dem Mangel der Tatbestandsermittlung überhaupt zurückzuführen sei?

14.

wird die Beurteilung begehrt, dass ein medizinischer Gutachter, selbst wenn ihm iuristische Qualität vom Rsp-Organ zuerkannt werde, nicht und nie seriös in der Lage sei, 'seine', vom Rsp-Organ ident übernommene, lehramtliche, berufs(schul)-ausbildungs-spezifische, überhaupt rechtliche Beurteilung zu treffen über

14.1

' ...gewinnt man den Eindruck, dass Schwierigkeiten in der Abhaltung des Unterrichts entstehen könnten'

Eine Konjunktiv-Beurteilung von einem Lehramt-Fremden, habe de iure nicht und nie Maßgebung zu erlangen, wenn dagegen akademisch-pädagogische ständige Beobachtung des de facto Lehrverhaltens nie Zweifel begründen;

14.2

'Entwicklung einer überwertigen (Anm: BMUK-Grundsatz-Erlass-) Idee'

(Herr Gerichts-Arzt zeigte bei der Besprechung mit ihm, keine Ahnung von einem Unterrichtsprinzip 'Politischen Bildung' zu haben.) Schlüssig gehe hervor, dass dem Herrn Arzt die zitierte gesetzliche Verpflichtung des Lehrers völlig unbekannt war, wie es naturgemäß nicht anders sein kann, wenn sich ein Outsider anmaßt, zu Lehramtspflichten mit detaillierten berufsausbildungsspezifischen Pflichtenerfüllungsquanten beurteilungsfähig zu sein? Es habe rechtlich als unbedeutend zu erscheinen, wenn ein Herr Gerichts-Arzt eine lehramtliche Erfüllung (in concreto) als 'überwertige Idee' pädagogisch(!) diagnostiziere?

(Dagegen habe als Maßstab langjährige ständige Beobachtung durch einen spezifisch höchst-qualifizierten Schulleiter sowie durch Schulaufsichtsorgane zu gelten, mit dem Ergebnis bestmöglicher Beurteilung, objektiver Wahrheit?)

Dass ein Rsp-Organ sich in keiner Weise bemühe, eine objektive Wahrheitsfindung anzustrengen, Beurteilungsfähige und Beurteilungsbefugte zu befassen, Vorfragen klären zu lassen, besorge wegen der Gefahr einer Grundrechts- u MR-Verletzung?

14.3

'zwanghaften Einbindung des Erlasses' (durch den Berufsschullehrer) zum Unterrichtsprinzip 'Politischer Bildung'.

Diese, von einem Beurteilungsinkompetenten u Beurteilungsunfähigen entstandene Feststellung kann nie ernsthaft zu begründen möglich sein;

14.4

'kein durch das Vorgehen des Dr. B. ausgelöstes eigenständiges Krankheitsbild'.

Ein Arzt brauche es nicht zu wissen, dass es rechtlich kein eigenständiges Krankheitsbild zu sein brauche. Herr Arzt vermag als rechtlich Unfähiger zu maßgebenden Rechtsfragen gar nicht so weit Verständnis zu suchen! Es gibt ausreichend Judikatur! Das Rsp-Organ ist es, welches den Grundsatz 'condicio sine qua non' zu beachten habe;

14.5 (OLG 11)

'Ein normales Geschehen (gemeint als Reaktion auf die Verbreitung) ist voraussehbar, eine derartig überschießende Reaktion jedoch nicht.'

Dabei hätte Herr Gerichts-Arzt (bzw rechtsrichtige Beurteilung!) zu beachten, dass ein Rechtsbeurteilungsunfähiger mit dieser seiner Meinung den 'überschiessend Reagierenden' im Anspruch nicht zu schmälern vermag, dh, dass eine rechtsrichtige Beurteilung auf Grund 'condicio sine qua non' vorzunehmen wäre? Ein Arzt kann und braucht es nicht zu wissen, dass es rechtlich unerheblich ist, ob eine normale oder überschießende Reaktion erfolge.

Das Entscheidungsorgan habe allein 'conditio sine qua non' zu wahren?

14.6

'Die auslösende Ursache war das Aufdecken des Faxes zur Info-Einholung', hat geeignet interpretiert zu werden:

Wenn sich ein Lehrer nach seinem abgelegten Diensteid, nach Gesetzen zu orientieren und ggf zu faxen, Informationen einzuholen habe, liegt es auf der Hand, dass dem rechtlich Verpflichteten (Lehrer) 'ein Patzen Willkür', 'Unrecht', 'Verletzung der Ehre', 'Fortkommensgefährdung', Krankheitsverschlimmerung, 'Schmerz-Erleidung' erschüttere. So dürfe ein Arzt (ohne rechtstauglicher Argumentationsfähigkeit) korrekte Pflichterfüllung, Lobenswertes, durch materielle Wahrheit (Dienstbeurteilung iSd Kontaktpflege zu Lehr- u Erziehungsberechtigten) bestätigt, nicht zu Amtspflichtwidrigem degradieren bis invertieren;

14.7

'alles andere ist Begleiterscheinung, auch der Umstand, dass der Kläger aus der Verbreitung des Lehrlingsstellenleiters irgendwelche Pflichtverletzungen herausinterpretiert hätte'.

Der Gerichtsarzt meint, seine Meinung als rechtlich maßgebende zur Beurteilung bieten zu können. Er glaubt (berechtigt, nach dem Verhalten des Rsp-Organes) nicht zur Kenntnis' nehmen zu müssen, dass seine Rechtsauffassung kein Garant von rechtlicher Objektivität sein kann. Der Sachverständige dürfe sich nicht anmaßen vorzuschreiben, dass Amtspflichtige eine Bekämpfung ihrer Amtspflichterfüllung bloß teilweise und/oder 'als Begleiterscheinung' aufzufassen haben? Unter vorliegenden Umständen ist das eigenartige Rechtsverständnis eines Arztes von Amtspflichten, der gesetzlichen Bindung dazu, die geforderte Missachtung von denselben Amtspflichten 'als Willkür' zu verstehen(?);

14.8

'ohne dieses Aufdecken wäre der Lehrer bei seiner Idee geblieben'.

Aus dem Zusammenhang leuchte hervor, dass 'die Idee' in den Augen des Arztes eine 'verwerfliche' sei. Wie diese vom Arzt als eine negative verstanden werde, habe sich ein Arzt nie zu erlauben, 'eine (Grundsatz-Erlass-, Idee' willkürlich auszulegen? Auf welcher Idee zu verbleiben ist, von welcher Idee abzulassen ist, ist alleine vom verantwortlichen Träger der Unterrichts- u Erziehungsarbeit zu ermessen, vom Schulleiter und Aufsichtsorgan zu beurteilen(?);

14.9

'der SV könne nicht sagen, wann der Kläger bereit sein wird, von seiner Idee (gemeint: Unterrichtsprinzip gemäß Grundsatz-Erlass) abzurücken',

habe tunlichst von einem Arzt unterlassen zu werden? Ein Herr Arzt habe sich nie anzumaßen, dienstrechtliche Aufgaben 'abgerückt sehen' zu wollen? Für die Frage des 'wann', habe der Arzt weder Fähigkeit noch Berechtigung, zumal das Entscheidungsorgan durch Gutachter-Meinung beeinflusst werde? Ein derartige Beurteilung kann nur derjenige treffen der die Fähigkeit dazu hat, ob und in welchem Ausmaß - von einer amtspflichtigen Idee - abzurücken überhaupt gesetzlich erlaubt sei(?);

14.10

'ob eine Beschwerde wie gegenständlich allenfalls berechtigt sei oder nicht' zwinge zum Schluss, dass ein Arzt zu einer rechtlichen Meinungsbildung bis Beurteilung unbefugt und im höchsten Maße überfordert ist? Herr Arzt zeige hiermit, weder den Unrechtsgehalt der Verbreitung, noch 'vorliegende Beschwerden' als Behauptung oder Beschuldigung erkennen zu können - vielmehr zeige der Arzt im Komplex seiner Eigenmacht, der Republik entgegenkommen und dadurch Gerichtsaufträge erhalten zu wollen;

14.11

'dass man sich bei Ansichtigkeit der Aussendung des Klägers diesbezüglich Gedanken machen könnte',

integriert rechtlich schmerzhafte Verfehlung eines Arztes im Nichtwissen der Erfüllungspflicht des Lehramtes und der Info-Freiheit nach MR.

Die Ansichtigkeit ist gezielt auf Grundlage des Gesetzes vom Lehrer gewählt und habe in keiner Weise von einem dafür nicht Qualifizierten in Frage gestellt zu werden. Herr Arzt habe zur Kenntnis zu nehmen, dass er sich von Sachgebieten, die außerhalb seines Beurteilungsvermögens liegen, herauszuhalten habe(?);

14.12

'nach dem SV-Gutachten gehe es nur darum, dass auslösende Ursache das Aufdecken des Faxes gewesen sei, und nicht, ob das Verbreitungsschreiben berechtigt ist oder nicht'.

Diese rechtliche Beurteilung zeige, allein aus medizinischer Einfältigkeit getroffen worden zu sein? Ob auslösende Ursache das Aufdecken der Pflichterfüllung des Lehrers, oder ein seelischer Schock (Angst iSd Fortkommensgefährdung) war, was den Amtspflichtigen erschüttere, vermag bereits allgemeine Lebenserfahrung zu beurteilen?

Ein Arzt habe es zu unterlassen, Rechtsverfolgung gegenüber Rechtsgefährdung zu invertieren bzw das Rsp-Organ habe eine solche medizinische zu keiner rechtlichen Beurteilung zu übernehmen(?);

14.13

'ein Fax wie das handschriftliche aufzudecken, könne wohl nicht ernsthaft jemandem vorgeworfen werden',

zeige, dass Herr Arzt, nach Gerichtsaufträge gierend, 'hemmungslos' Amtspflicht- u MR-erfüllendes 'vorwerfen' können möchte (obwohl ihm, wie 'jemandem', jegliches Beurteilungsvermögen fehle)?

Gegen eine subjektive Rechtsmeinung eines Arztes spreche Gesetz, Amtspflicht, Dienstrecht, Menschenrecht;

14.14 (OLG 15)

Wenn in einem Verfahren mit dem Soll-Ziel einer Rechtsfindung 'das Auslösen des Krankheitsbildes mit der Berechtigung einer Beschwerde' in Abhängigkeit gebracht werde, liege auf der Hand, dass neben dem Sachverständigen auch das Rsp-Organ nicht bemüht erscheint, zu erforschen, was der Kläger in seinem Rechtsu Schutzinteresse defacto zu bekämpfen habe, nämlich 'Verbreitung im Laufe der letzten Jahre Beschwerden' und 'Beschwerden in der Vergangenheit', von denen der Beschuldigte nie etwas erfahren konnte.

Muss einem SV - bzw einem Rsp-Organ - nicht ins Auge springen, dass es überhaupt keine 'Beschwerde wie gegenständlich' gibt oder geben kann, wenn materielle Wahrheit dagegen spricht?

Wenn Verwirrtheit eines Personalreferenten, der noch nie etwas von TA gehört hat, zu einem Beschwerdegrund über den Lehrer verwendet werde, vermöge dies den Lehrer kaum zu beeinträchtigen, zumal die Wichtigtuerei von einem vollkommen Unqualifizierten stamme.

Diese Art von Eigenmächtigkeit zeige völligen Mangel an Rechtsverständnis eines Arztes. Hinzu geselle sich Unfairness, wenn sich das Gericht auf eine fragwürdige Beurteilung einer Rechtsfrage durch einen Herrn (Gerichts-) Arzt stütze?

Ist es das Recht des Rechtsprechungs-Organes (Behörde, Gericht), eine negative Kritik des Berufungswerbers, dass das Rsp-Organ die rechtliche Beurteilung wörtlich dem Gutachten des Arztes(!) entnommen habe, als 'Berufungswerber gesteht selbst ein' (OLG 15) zu werten?

Liege das Rechtsprechungs-Organ nicht (Allgemeinverständnis) einem Trugschluss auf, wo doch ein 'Zugeständnis' des Berufungswerbers zu einer Gerichtsansicht hieße, dass der Berufungswerber der Gerichts-Meinung zustimme?

Doch just das Gegenteil gelte bei angewandter Fairness und teleologischem Verständnis zum beurteilenden Sachverhalt als erwiesen?

Dass das Rsp-Organ die Antwort auf eine Rechtsfrage aus einer willkürlichen Arztbeurteilung (Rechtskundemangel!) schöpfe, gelte im Vergleich qualifizierter Meinungsbildung als ungeeignet und verstoße (OLG 16) gegen Fairness eines Gerichtsverfahrens nach Art 10 MRK?

Wenn ein Rsp-Organ seine Rechtsmeinung auf eine unqualifizierte Rechtsansicht eines Arztes baue, von 'Klarstellung nicht nötig' spricht, so täusche es nur 'mächtigere gerichtliche Wahrheit' vor, was in objektiv beurteilter Rechtsfrage prompt das Gegenteil sei?

Ist es mit einem objektiven Rechtsfindungsverfahren vereinbar, wenn ein Rsp- in der Folge einer begründet vermuteten Willkür-Übung 'eine über die Formulierung des ärztlichen Sachverständigen zu Rechtsfragen hinausgehende erweiterte Feststellung als nicht erforderlich' erachte;

14.16 (OLG 16);

dass das Rsp-Organ am Ende der Ausschöpfung des ordentlichen zumutbaren Rechtsweges noch weiter die Rechtsschädigung ignoriere und gegen allgemeine Lebenserfahrung - wie auch gegen zu verwerfende ärztliche Rechtsmeinung (als richtig gelte als erwiesen, dass einzig, eine Rechtsschädigung nicht dagegen eine Pflichtübung in Amtsübung und MR-Übung einen lehramtlich Bestbeurteilten seelisch erschüttere im Rechtsnachteil und Fortkommen gefährde) weiter feststellt, dass die 'Ursächlichkeit das Aufdecken eines Faxes gewesen sei'.

Der Sachverständige - wie das Rsp-Organ - benannte das schädigende Schriftstück als 'Fax', was dagegen als Brief zu benennen gewesen wäre!

Ein Fax sei im Zusammenhang mit einem Brief, nicht als 'Brief' zu benennen, wenn beide Schriftstücke völlig konträren rechtlichen Inhaltes ausgestattet sind.

Der Arzt wie das Rechtsmeinung kopierende Rsp-Organ habe 'Fax' genau von 'Brief zu unterscheiden, zumal der 'Brief' - mit einem Unrechtsgehalt - an die Lehrervorgesetzten Behörden, (zum Unterschied vom 'Fax') als schädigend zu erkennen sei?

Wie 'Brief' mit 'Fax' verwechselt, erscheint mangelnde Sorgfaltspflicht als Hemmnis materiell rechtlicher und wahrheitlicher Rechtsfindung.

Dass der Antragsteller 'eine überschießende Reaktion aufweist', sei ungeeignet, das Lehrlingsstellen-Verhalten als ein rechtes und nicht schuldhaftes zu beurteilen, und die Rechtsverletzung, Verletzung der Ehre, den seelischen Schmerz auf ein vorbestehendes Krankheitsbild und eine veränderte Persönlichkeitsstruktur zurückfuhren zu wollen, auch dann nicht, wenn dem Herrn Gerichtsarzt Adäquanz nicht einleuchte?

Ein Arzt gelange nicht zum Rechtsverständnis nach stRsp, das rechtlich eine Verschlimmerung wie ein Auslösen der Krankheit ('condicio sine qua non') zu beurteilen ist?

Ist es einem Rsp-Organ erlaubt, dem rechtssuchenden Kläger bzw der Antragspartei den Mangel zu unterstellen, Beweisgrundlagen nicht angeben zu können, welche die Auslösung des Krankheitsbildes begründet haben soll, ohne zu beachten, dass der Gerichts-Gutachter feststellte (OLG 11), dass 'ein normales Geschehen vorhersehbar ist, eine überschießende Reaktion jedoch nicht' - ohne dass der Arzt rechtliche Wahrheit kenne, dass auch eine 'überschießende Reaktion' als eine condicio sine qua non gelte?

Wie kann in dem zu beurteilenden Zusammenhang von 'einer angeblich unrichtigen Beschwerde' (des Dr. B.) gesprochen werden, wenn nicht und nie eine Beschwerde zur Bekämpfung vorgelegen sei, sondern eine Rechtsverletzung, Verletzung der Ehre, Gefährdung rechtlicher Benachteiligung, Gefährdung des Fortkommens, Integritätsschädigung?

Ziehe sich nicht ein Faden der Unfairness, ein Mangel eines Ermittlungsverfahrens durch die 'Entscheidungsfindung' wenn der wahre Grund der Rechtsschädigung nie und nicht erkannt werde, dagegen immer wieder einer 'Beschwerde' Maßgebung erteilt werden möchte?

Über eine Sachverständigen-Feststellung hinaus, dass eine 'normale, nicht eine überschießende Reaktion' vorhersehbar ist, brauche eine Feststellung dann nicht getroffen zu werden, wenn die Folgen einer hinterlistigen Kränkung bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung, bestätigt durch den Sachverständigen, eintreten;

14.17

ob ein ärztlicher Gutachter durch sein eigenmächtiges Beurteilen von Rechtsfragen (zur Gänze ungeprüft vom Entscheidungsorgan übernommen) die Gefahr verwirkliche, dass das Entscheidungsorgan die unqualifizierten Rechtsmeinungen eines Arztes als Entscheidungsgrundlage für eine Hauptfrage (ohne Vorfragenklärung) heranziehe? (OLG 15 aus ON 14 S 8.)

Was inhaltlich gemäß Gesetz, Lehre, Rechtsprechung der Hauptpartei zustehe und zur Pflicht auferlegt ist, habe ein medizinischer Gutachter außerhalb rechtlicher Beurteilung zu belassen und Berechtigungen wie amtliche Pflichten nicht umzukehren in der Weise, dass es nicht die rechtsschädigende briefliche Verbreitung der Lehrlingsstelle gewesen sei, die den Lehrer in Konsequenz verletze, mit Rechtsnachteil bedrohe, kränke, Schmerz zufüge, sondern das Aufdecken einer Menschenrechtsübung, die sowohl nach Grundrechten, einfachgesetzlichen Bestimmungen, wie Lehramtspflichten, im Bereich der Lehrer-Amtspflicht-Anwendung liegt? Im Zusammenhang des zu beurteilenden Sachverhaltes erscheine das ärztliche Rechtsgutachten als Republik schmeichelndes und Gutachten-Auftrag gierendes Gefälligkeits-Werk, dem (allgemeine Lebenserfahrung) ein Maß an Willkür anzuwenden gelingen kann, wie der Arzt dem Rsp-Organ (mit Erfolg) eine rechtliche Beurteilung 'überschießende Reaktion durch Aufdecken des Faxes' vorgibt, die das Rsp-Organ ungeprüft übernimmt;

14.18

ob ein rechtlich nicht qualifizierter Gutachter denn überhaupt den Unrechtsgehalt ermessen kann? Müsste das Ermessen-Können als Voraussetzung nicht bejaht werden, um die Reaktion des Rechtsverletzten überhaupt adäquat auf den Unrechtsgehalt hin beurteilen zu können? Unter maßgebender Beachtung von 'conditio sine qua non' wäre es rechtlich verpönt, die Auswirkungen von einem vorbestehenden Krankheitsbild abhängig zu machen?

Für rechtsrichtige Beurteilung habe es unerheblich zu sein, auf welche Voraussetzungen der Unrechtsgehalt 'stoße'?

Ein nicht-rechtskundiger Sachverständiger suche den Unrechtsgehalt 'durch das Vorliegen eines Vorschadens' kürzen zu wollen, was ihn auch nach Anwendung sorgfaltspflichtverletzender Prüfung rechtlicher Richtigkeit gelingen kann;

14.19

'dass jemand (OLG 12) psychiatrisch gebildet sein muss, dass man sich bei Ansichtigwerden des Faxes diesbezügliche Gedanken machen könnte' weise auf lehramtliche Beurteilungsuntauglichkeit eines Gerichtsarztes hin, denn ohne die Zweckverfolgung iSd Grundsatzerlasses und der MR-Info-Freiheit (Stil, Schreibu Ausdrucksweise, Redundanz war begründet!) zu kennen, wird jede Lehramtspflicht - ärztlich beurteilt(!) - gänzlich verfehlt? Fehlbeurteilung diagnostiziere und qualifiziere sich daraus, wenn der Arzt. von 'diesbezügliche Gedanken' spricht und dabei verfehlt, weil 'Diesbezüglichkeit' alleine auf Lehramtspflicht bis MR-Verfolgung bezogen zu sein habe und nicht auf eine inkompetente Arztbeurteilung des Grundsatz-Erlasses?

Herr Arzt habe zwar keine Ahnung von einem lehramtlich verpflichteten Unterrichtsprinzip gemäß Grundsatzerlass 'Politische Bildung' mit den darin möglich zu verfolgenden Aufgaben, die, bezogen zur Unterrichtssituation just durch das gegenständliche Fax zu erfüllen waren - dennoch gelinge es ihm, eine (rechtliche) Vorfragenklärung dem Rsp-Organ zu oktroyieren?"

Mit Schreiben vom 16. November 2000 teilte der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer mit, dass Ausführungen, die sich ausschließlich auf dienstrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer bezögen, in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung 6 - Bildungswesen beim Amt der Kärntner Landesregierung fielen und seine Eingabe daher an diese Fachabteilung weitergeleitet würde.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird die Nichterledigung des Antrages vom 26. April 2000 auf Feststellung der Rechte, Beurteilung zur Abwendung weiterer Rechtsgefährdung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Untätigkeit der belangten Behörde in seinem Menschen- und Verfassungsrecht (Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG), dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung, Feststellung und Beurteilung verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahre 1992 hätte sich der Lehrlingsstellenleiter Dr. B beim Dienstgeber des Beschwerdeführers darüber beschwert, dass es über ihn seit "Jahren" Beschwerden von Seiten der Lehrlinge gäbe, von denen er als Berufsschullehrer nichts gewusst hätte und nichts hätte wissen können, weil schon beim Verdacht einer berechtigten Beschwerde nach den Amtspflichten der Lehrlingsstelle eine Prüfung hätte eingeleitet werden müssen, bei welcher ihm als Betroffenem Parteistellung zugekommen wäre. Da dies nicht erfolgt sei, erschienen auch die Vorhaltungen des Lehrlingsstellenleiters entweder unberechtigt und unbegründet oder aber unzutreffend. Diese Vorgangsweise des Lehrlingsstellenleiters, in welcher der Beschwerdeführer lediglich eine unzulässige Verunglimpfung gegenüber seiner Person erblickt habe, habe ihn derart erschüttert, dass er fachärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Auf Grund dieses Sachverhalts habe er eine Amtshaftungsklage eingebracht, die rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof möge im öffentlichen wie im begründet subjektiven Rechtsinteresse des Beschwerdeführers als Berufsschullehrer wiederholte Gefährdungs-Einflüsse durch die Rechtsprechung verhindern.

Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und diese nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Vorab ist zu prüfen, ob die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Ihrem Inhalt nach ist die vorliegende Säumnisbeschwerde in Verbindung mit dem auf Verwaltungsebene gestellten ihr zu Grunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 2000 letztlich darauf gerichtet, dass die Dienstbehörde (belangte Behörde) die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem LSR unter Berufung auf einen Dienstnehmer eines Kärntner Unternehmens Ende Dezember 1992 geäußerten Kritik des (damaligen) Leiters der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Kärntens Dr. B am Unterricht des Beschwerdeführers (die Gegenstand einer erfolglos gebliebenen strafgerichtlichen Anzeige durch den Beschwerdeführer sowie eines von ihm gegen den Bund erfolglos angestrengten Amtshaftungsverfahrens war) beurteilen (so auf das Wesentliche zusammengefasst der Inhalt der Punkte 1 bis 13 seines Antrages vom 26. April 2000), das im Amtshaftungsverfahren im Auftrag des Gerichtes erstattete Gutachten des Sachverständigen überprüfen (so Punkt 14 des erwähnten Antrages) und darüber in Form eines Feststellungsbescheides absprechen möge.

Das vorliegende Begehren ist (jedenfalls soweit es die Kritik des ehemaligen Lehrlingsstellenleiters Dr. B betrifft) vor dem Hintergrund und im Rahmen der letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beschwerdeführers, die Strafgerichte damit zu befassen bzw. eine für ihn günstige Entscheidung im Amtshaftungsprozess zu erreichen, zu sehen. Der (aus der Sicht des Beschwerdeführers) negative Ausgang gerichtlicher Verfahren begründet im Beschwerdefall keine Befugnis der Dienstbehörde, über eine derartige Angelegenheit auf Verlangen des Beamten in einem dienstbehördlichen Verfahren in Form eines Feststellungsbescheides abzusprechen; dies gilt auch für die Überprüfung des Gutachtens eines im Amtshaftungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Fehlen diesbezüglicher Überprüfungsbefugnisse der Dienstbehörde ist offenkundig, so dass es sich im Beschwerdefall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes um ein absurdes Begehren handelte, das schon deshalb keine Entscheidungspflicht auslöste (vgl. dazu z. B. den hg. Beschluss vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0149, 0150).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2005

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